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  • ab 01.05.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 8 DPflVoloRdErl

Bibliographie

Titel
Beschäftigung von wissenschaftlichen Volontärinnen und wissenschaftlichen Volontären an den staatlichen Museen und im Bereich der Denkmalpflege und des Kulturmanagements in Niedersachsen; Gestaltung des Vertragsverhältnisses
Redaktionelle Abkürzung
DPflVoloRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20461

Eine Unterbrechung des Volontärverhältnisses kann unter Fortfall der Vergütung nur ausnahmsweise und bis zur Dauer von höchstens drei Monaten gewährt werden. Dabei sind die für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften über die Gewährung von Sonderurlaub zugrunde zu legen.

Eine Teilnahme an einschlägigen Fortbildungskursen - auch im Ausland - kann auf Antrag bewilligt werden. Dabei gelten die niedersächsischen Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 20 Satz 1 des RdErl. vom 4. April 2023 (Nds. MBl. S. 314)