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  • ab 01.05.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 13 DPflVoloRdErl

Bibliographie

Titel
Beschäftigung von wissenschaftlichen Volontärinnen und wissenschaftlichen Volontären an den staatlichen Museen und im Bereich der Denkmalpflege und des Kulturmanagements in Niedersachsen; Gestaltung des Vertragsverhältnisses
Redaktionelle Abkürzung
DPflVoloRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20461

Die Vergütung ist zum letzten Tag eines Monats für den laufenden Monat zu zahlen. Steht die Vergütung nicht für einen vollen Kalendermonat zu, ist der Teil der Vergütung zu zahlen, der für die einzelnen Tage zusteht. Dabei wird der Monat mit 30 Tagen gerechnet.

Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehende Beschäftigung ist entsprechend einer auf eine Stunde umgerechneten Vergütung nach Nummer 12 oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 20 Satz 1 des RdErl. vom 4. April 2023 (Nds. MBl. S. 314)