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  • ab 01.05.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 9 DPflVoloRdErl

Bibliographie

Titel
Beschäftigung von wissenschaftlichen Volontärinnen und wissenschaftlichen Volontären an den staatlichen Museen und im Bereich der Denkmalpflege und des Kulturmanagements in Niedersachsen; Gestaltung des Vertragsverhältnisses
Redaktionelle Abkürzung
DPflVoloRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20461

Die wissenschaftliche Volontärin oder der wissenschaftliche Volontär ist verpflichtet,

  1. a)

    über alle dienstlichen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz oder dienstliche Anordnung vorgeschrieben oder ihrer Natur nach erforderlich ist, auch nach Ablauf der Volontärzeit Verschwiegenheit zu bewahren,

  2. b)

    während der Volontärzeit ohne besondere Genehmigung weder mittelbar noch unmittelbar für den Kunsthandel tätig zu sein,

  3. c)

    während der Volontärzeit bei Publikationen über Objekte der Museen oder der Denkmalpflege oder Angelegenheiten des Kulturmanagements, an denen die Volontärin oder der Volontär tätig ist oder tätig war, die Zustimmung der zuständigen Leiterin oder des zuständigen Leiters oder der Direktorin oder des Direktors der Dienststelle einzuholen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 20 Satz 1 des RdErl. vom 4. April 2023 (Nds. MBl. S. 314)