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  • ab 01.05.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 DPflVoloRdErl

Bibliographie

Titel
Beschäftigung von wissenschaftlichen Volontärinnen und wissenschaftlichen Volontären an den staatlichen Museen und im Bereich der Denkmalpflege und des Kulturmanagements in Niedersachsen; Gestaltung des Vertragsverhältnisses
Redaktionelle Abkürzung
DPflVoloRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20461

Die Dienststellenleitung legt für die wissenschaftliche Volontärin und den wissenschaftlichen Volontär einen verbindlichen individuellen Ausbildungsplan mit einer zeitlichen Festlegung für die Ausbildung in einzelnen Bereichen fest. Für das Volontariat in Museen sind die Ausbildungsbereiche Sammeln, Bewahren, Forschen und Vermitteln und für das Volontariat in der Denkmalpflege die Ausbildungsbereiche Inventarisierung, Sanierung, Restaurierung, Ausgraben und Erforschung in der archäologischen, Bau-, Kunst- und Gartendenkmalpflege zu vereinbaren; darüber hinaus sind auch die Bereiche, Kommunikation, Management und Verwaltung (einschließlich Mitarbeiterführung und Arbeits- und Gesundheitsschutz) und Öffentlichkeitsarbeit aufzunehmen. Es sind Ausbilderinnen oder Ausbilder für jeden einzelnen Bereich zu benennen. Durch die wissenschaftliche Volontärin und den wissenschaftlichen Volontär sind schriftliche Ausbildungsnachweise zu führen und nach Beendigung jedes Ausbildungsbereichs durch die Ausbilderin oder den Ausbilder abzuzeichnen. Die Dienststellenleitung führt jeweils nach Ablauf von sechs Monaten mit der wissenschaftlichen Volontärin und dem wissenschaftlichen Volontär ein Gespräch über den Verlauf des Volontariats und passt bei Bedarf den Ausbildungsplan an.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 20 Satz 1 des RdErl. vom 4. April 2023 (Nds. MBl. S. 314)