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  • ab 01.05.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 DPflVoloRdErl

Bibliographie

Titel
Beschäftigung von wissenschaftlichen Volontärinnen und wissenschaftlichen Volontären an den staatlichen Museen und im Bereich der Denkmalpflege und des Kulturmanagements in Niedersachsen; Gestaltung des Vertragsverhältnisses
Redaktionelle Abkürzung
DPflVoloRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20461

Auf das Volontärverhältnis finden gemäß § 26 BBiG die §§ 10 bis 16, § 17 Abs. 1, 6 und 7 sowie die §§ 18 bis 23 und 25 BBiG mit folgenden Maßgaben Anwendung:

  1. a)

    Auf die Niederschrift eines Vertrages nach § 11 BBiG wird verzichtet.

  2. b)

    Bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit kann abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 1 BBiG Schadensersatz nicht verlangt werden.

Im Übrigen richtet sich das Volontärverhältnis nach den Nummern 4 bis 19.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 20 Satz 1 des RdErl. vom 4. April 2023 (Nds. MBl. S. 314)