Abschnitt 3 DPflVoloRdErl
Bibliographie
- Titel
- Beschäftigung von wissenschaftlichen Volontärinnen und wissenschaftlichen Volontären an den staatlichen Museen und im Bereich der Denkmalpflege und des Kulturmanagements in Niedersachsen; Gestaltung des Vertragsverhältnisses
- Redaktionelle Abkürzung
- DPflVoloRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20461
Auf das Volontärverhältnis finden gemäß § 26 BBiG die §§ 10 bis 16, § 17 Abs. 1, 6 und 7 sowie die §§ 18 bis 23 und 25 BBiG mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- a)
Auf die Niederschrift eines Vertrages nach § 11 BBiG wird verzichtet.
- b)
Bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit kann abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 1 BBiG Schadensersatz nicht verlangt werden.
Im Übrigen richtet sich das Volontärverhältnis nach den Nummern 4 bis 19.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 20 Satz 1 des RdErl. vom 4. April 2023 (Nds. MBl. S. 314)