DPflVoloRdErl,NI - Denkmalpflege-Volontärsrunderlass

Beschäftigung von wissenschaftlichen Volontärinnen und wissenschaftlichen Volontären an den staatlichen Museen und im Bereich der Denkmalpflege und des Kulturmanagements in Niedersachsen; Gestaltung des Vertragsverhältnisses

Bibliographie

Titel
Beschäftigung von wissenschaftlichen Volontärinnen und wissenschaftlichen Volontären an den staatlichen Museen und im Bereich der Denkmalpflege und des Kulturmanagements in Niedersachsen; Gestaltung des Vertragsverhältnisses
Redaktionelle Abkürzung
DPflVoloRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20461

RdErl. d. MWK v. 4. 4. 2023 - 41.1-03 404-Beschäftigung von Volontär/innen Grundsatz -

Vom 4. April 2023 (Nds. MBl. S. 314)

Geändert durch RdErl. vom 27. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 165)

- VORIS 20461 -

Bezug: RdErl. v. 16. 12. 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 122)
- VORIS 20461 -

Abschnitt 1 DPflVoloRdErl

Bibliographie

Titel
Beschäftigung von wissenschaftlichen Volontärinnen und wissenschaftlichen Volontären an den staatlichen Museen und im Bereich der Denkmalpflege und des Kulturmanagements in Niedersachsen; Gestaltung des Vertragsverhältnisses
Redaktionelle Abkürzung
DPflVoloRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20461

Die wissenschaftlichen Volontärinnen und wissenschaftlichen Volontäre stehen in einem Vertragsverhältnis, das durch Abschluss eines Volontärvertrages begründet wird (Volontärverhältnis). Das Volontärverhältnis ist weder ein Arbeitsverhältnis noch ein Berufsausbildungsverhältnis i. S. des BBiG; es gehört zu den "anderen" Vertragsverhältnissen nach § 26 BBiG. Die Leiterin oder der Leiter eines Museums oder des Landesamtes für Denkmalpflege tragen als Dienststellenleitungen die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf des Volontariats in der jeweiligen Dienststelle.

Das Volontärverhältnis dient dem Zweck, der wissenschaftlichen Volontärin oder dem wissenschaftlichen Volontär einen Einblick in die Aufgaben eines Museums, einer Einrichtung der Denkmalpflege, der Kulturpolitik, des Event- und Projektmanagements oder des Kulturmanagements der obersten Landesbehörde allgemein und in die Tätigkeit der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Einrichtungen im Besonderen zu vermitteln und nicht primär dem Einsatz als Arbeitskraft. Während des Volontariats werden die an der Hochschule erworbenen Kenntnisse in der Praxis unter fachlicher Betreuung und/oder Anleitung angewendet und zugleich Kenntnisse auf allen Gebieten erworben, die für den angestrebten Beruf im Museumsbereich, auf dem Gebiet der Denkmalpflege oder des Kulturmanagements notwendig und nützlich sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 20 Satz 1 des RdErl. vom 4. April 2023 (Nds. MBl. S. 314)

Abschnitt 2 DPflVoloRdErl

Bibliographie

Titel
Beschäftigung von wissenschaftlichen Volontärinnen und wissenschaftlichen Volontären an den staatlichen Museen und im Bereich der Denkmalpflege und des Kulturmanagements in Niedersachsen; Gestaltung des Vertragsverhältnisses
Redaktionelle Abkürzung
DPflVoloRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20461

Voraussetzung für die Einstellung als wissenschaftliche Volontärin oder wissenschaftlicher Volontär ist ein abgeschlossenes Studium in einem wissenschaftlichen Studiengang i. S. der Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil I der Entgeltordnung zum TV-L.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 20 Satz 1 des RdErl. vom 4. April 2023 (Nds. MBl. S. 314)

Abschnitt 3 DPflVoloRdErl

Bibliographie

Titel
Beschäftigung von wissenschaftlichen Volontärinnen und wissenschaftlichen Volontären an den staatlichen Museen und im Bereich der Denkmalpflege und des Kulturmanagements in Niedersachsen; Gestaltung des Vertragsverhältnisses
Redaktionelle Abkürzung
DPflVoloRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20461

Auf das Volontärverhältnis finden gemäß § 26 BBiG die §§ 10 bis 16, § 17 Abs. 1, 6 und 7 sowie die §§ 18 bis 23 und 25 BBiG mit folgenden Maßgaben Anwendung:

  1. a)

    Auf die Niederschrift eines Vertrages nach § 11 BBiG wird verzichtet.

  2. b)

    Bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit kann abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 1 BBiG Schadensersatz nicht verlangt werden.

Im Übrigen richtet sich das Volontärverhältnis nach den Nummern 4 bis 19.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 20 Satz 1 des RdErl. vom 4. April 2023 (Nds. MBl. S. 314)

Abschnitt 4 DPflVoloRdErl

Bibliographie

Titel
Beschäftigung von wissenschaftlichen Volontärinnen und wissenschaftlichen Volontären an den staatlichen Museen und im Bereich der Denkmalpflege und des Kulturmanagements in Niedersachsen; Gestaltung des Vertragsverhältnisses
Redaktionelle Abkürzung
DPflVoloRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20461

Das Volontärverhältnis unterliegt weder dem TV-L noch den diesen ändernden oder ergänzenden Tarifverträgen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 20 Satz 1 des RdErl. vom 4. April 2023 (Nds. MBl. S. 314)