Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 27.05.2002, Az.: 3 B 17/02

Betriebskosten; Doppelveranlagung; Friedhof; Friedhofsunterhaltungsgebühr; Gebühr; Gebührenkalkulation; Grabstellengebühr

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
27.05.2002
Aktenzeichen
3 B 17/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 41638
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anforderung von Friedhofsunterhaltungsgebühren.

2

Er ist Nutzungsberechtigter der Grabstätte B., die 1940 erworben wurde und zu der fünf Gräber gehören. Das Nutzungsrecht wurde mehrfach verlängert und läuft bis in das Jahr 2020.

3

Die Antragsgegnerin, die seit 1997 Friedhofsunterhaltungsgebühren erhebt, setzte gegenüber dem Antragsteller mit Bescheid vom 6. Februar 2002 Unterhaltungsgebühren für das Jahr 2002 in Höhe von 76,70 EUR fest und forderte sie an.

4

Nachdem die Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte, hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht, weil mit der früher erbrachten Überlassungsgebühr auch die Kosten für die Unterhaltung des Friedhofes abgedeckt seien.

5

Der Antrag ist zulässig (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO), aber unbegründet. Die Vollziehung des Abgabenbescheides stellt keine unbillige Härte dar, und ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides bestehen nicht (§ 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 3 VwGO).

6

Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid ist die Friedhofsgebührensatzung der Antragsgegnerin mit dem dazugehörigen Gebührentarif vom 1. Oktober 1989 (Amtsblatt für den Landkreis Celle 1989 S. 207) in der Fassung der mit Rückwirkung zum 1. Januar 1998 in Kraft getretenen 8. Änderungssatzung (Amtsblatt a.a.O. 2000 Nr. 11) - Friedhofsgebührensatzung (FrGebS) und Gebührentarif (GebT) -.

7

Nach § 1 Buchst. c FrGebS erhebt die Antragsgegnerin Friedhofsunterhaltungsgebühren zur Finanzierung der laufenden Betriebskosten, nach Abschnitt II Ziff. 9 GebT betragen die Gebühren pro Grabstelle und Jahr 30.-- DM (jetzt: entsprechend 15,34 EUR).

8

Das Satzungsrecht ist wirksam, der Gebührensatz von 30,-- DM (jetzt umgerechnet in EURO nach dem Kurs von 1,95583) beruht auf einer ordnungsgemäßen Kalkulation. Damit ist im Bereich der Samtgemeinde Lachendorf eine rechtmäßige Erhebung von Friedhofsunterhaltungsgebühren möglich.

9

Hierzu ist auszuführen:

10

Nicht zu beanstanden ist es, dass die Antragsgegnerin die verschiedenen Friedhöfe in ihrem Zuständigkeitsbereich zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung zusammengefasst und eine gemeinsame Kalkulation mit einem einheitlichen Gebührensatz erstellt hat. Eine Gemeinde oder Samtgemeinde ist berechtigt, räumlich voneinander getrennte Friedhöfe zu einer rechtlich einheitlichen Einrichtung mit einheitlichen Gebühren zusammenzufassen.

11

Die Erhebung von Friedhofsunterhaltungsgebühren neben der Erhebung von Grabnutzungsgebühren im engeren Sinne ist zulässig:

12

Gebühren für die Überlassung von Grabstätten dienen der Deckung der anteiligen Kosten für Erwerb und Erschließung der Friedhofsfläche bis zur Bestattungsreife sowie der erstmaligen Erstellung der Friedhofseinrichtungen und der unumgänglichen Rücklagenbildung. Friedhofsunterhaltungsgebühren hingegen sollen die allgemeinen laufenden Unterhaltungs- und Verwaltungskosten decken, so dass der Friedhof auf Dauer seinen Zweck erfüllen kann. Damit kann der sich ändernde Kostenaufwand besser erfasst werden und zugleich erreicht werden, dass alle Friedhofsbenutzer annähernd gleichmäßig zu den sich ändernden Kosten herangezogen werden (vgl. hierzu: OVG Lüneburg, Urt. v. 27.5.1982 - 8 A 21/80 -; Urt. v. 27.11.1996 - 8 L 2293/94 -; Urt. v. 27.11.1996 - 8 L 1740/93 -; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 7. Aufl. 1997, S. 102).

13

Seit dem Inkrafttreten der 6. Änderungssatzung hat die Antragsgegnerin im Einzelnen bestimmt, welchen Maßnahmen die Unterhaltungsgebühr dienen soll; damit ist der Zweck der Unterhaltungsgebühr dem Bestimmtheitsgebot genügend differenziert umschrieben worden. Durch die 6. Änderungssatzung hat die Antragsgegnerin nunmehr in § 1 Buchst. c der Gebührensatzung (erstmalig) vorgesehen, dass sie "Friedhofsunterhaltungsgebühren zur Finanzierung der laufenden Betriebskosten (z. B. Personalkosten, Unterhaltungskosten der Wege und Außenlagen, Kosten für Strom, Wasser und Abfallbeseitigung)" erhebt.

14

Die Erhebung von Friedhofsunterhaltungsgebühren führt nicht zu einer "Doppelveranlagung". Hiervon könnte nur dann ausgegangen werden, wenn bei einer früheren Kalkulation der Grabstellengebühren bereits Kosten für die Unterhaltung des Friedhofs über die gesamte Zeit der Nutzungsdauer eingeflossen sind, ein Gebührenschuldner aber zusätzlich zu der von ihm früher entrichteten Grabstellengebühr nunmehr auch zu einer (weiteren) Unterhaltungsgebühr herangezogen werden soll. Hiervon kann bei der Samtgemeinde Lachendorf nicht ausgegangen werden. Es hat in den Jahren vor Einführung der Friedhofsunterhaltungsgebühr keine Kalkulation gegeben, aus der abgeleitet werden könnte, dass in den Überlassungsgebühren auch Anteile für die Unterhaltung eingeflossen waren. In der Gebührenbedarfsberechnung vom November 1997 - worin erstmals die Höhe der Unterhaltungsgebühren kalkuliert wurde - ist durch die Verwaltung der Antragsgegnerin hervorgehoben worden, das es für die Unterhaltung, soweit nicht spezielle Gebühren erhoben werden, bislang an einer Finanzierungsmöglichkeit fehlte. Dies bestätigt, dass bis dahin die Grabnutzungsgebühren nicht auch Unterhaltungskosten abgedeckt haben. Gerade deshalb ist ja dann die Unterhaltungsgebühr erstmalig im Oktober 1997 eingeführt worden. Das hat die Kammer bereits in früheren Verfahren festgestellt. Damit liegt weder ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG vor noch werden Grundsätze des Vertrauensschutzes oder sonstige Rechtsstaatsprinzipien tangiert (BVerwG, Entsch. v. 18.12.2001 - 9 BN 5.01 -, NVwZ 2002, S. 609).

15

Der Gebührensatz von 30,-- DM pro Grabstelle und Jahr - jetzt 15,43 EUR -  (Abschnitt II Ziff. 9 GebT) ist rechtmäßig. Dieser Satz ist ermittelt worden aufgrund der Kalkulation von Anfang des Jahres 2000. Während die ursprüngliche Kalkulation von 1997 fehlerhaft war, lässt sich die im Jahr 2000 erstellte Kalkulation nicht beanstanden.

16

Die Kosten für die Friedhofsunterhaltung können in voller Höhe auf die Schuldner umgelegt werden, ein "Öffentlichkeitsanteil" von dem Gebührenbedarf muss nicht in Abzug gebracht werden, weil die Friedhöfe im Bereich der Antragsgegnerin keinen Erholungszwecken dienen.

17

Die Antragsgegnerin hat die Gebühren auf alle vorhandenen Grabstellen umgelegt, was bedenkenfrei ist (Beschluss vom 25.5.1999 - 3 B 62/98 -). Eine echte Überkapazität, die eine Ausgliederung eines Teils der Unterhaltungskosten zu Lasten der allgemeinen Deckungsmittel zwingend erforderlich machen würde, liegt bei den Friedhöfen nicht vor, das Verhältnis von belegten/unbelegten Grabstätten hält sich im Rahmen des Üblichen, ohne dass von eindeutigen groben Planungsfehlern ausgegangen werden könnte.

18

Ein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip bei Festlegung der Gebühr auf  30,-- DM pro Jahr und Grabstätte ist nicht gegeben. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 NKAG soll das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht übersteigen. - Aus der in früheren Verfahren vorgelegten Kalkulation hat sich ergeben, dass eine Kostendeckung erst bei einem Gebührensatz von 34,55 DM vorliegen würde, so dass eine gewollte Kostenüberschreitung bei dem Satz von 30,-- DM nicht angenommen werden kann. Die in die Kalkulation eingestellten verschiedenen einzelnen Kosten lassen sich nicht beanstanden. Schwerpunktmäßig sind eingestellt worden Kosten für Unterhaltung der Friedhöfe, Geräte, Wasserverbrauch, Abfallbeseitigung, Personalausgaben und Bauhofleistungen. All diese Kosten lassen sich ohne Weiteres zu den laufenden Betriebskosten rechnen, zu deren Finanzierung die Friedhofsunterhaltungsgebühren nach § 1 c der Gebührensatzung vorgesehen sind (Personalkosten, Unterhaltungskosten der Wege und Außenanlagen, Kosten für Strom, Wasser und Abfallbeseitigung).