Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 29.05.2002, Az.: 5 A 5/01
Duldung der Prostitution; Gaststättenerlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 29.05.2002
- Aktenzeichen
- 5 A 5/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 41869
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs 1 Nr 1 GastG
- § 15 Abs 2 GastG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Mit der Duldung der Ausübung der Prostitution in einer Gaststätte leistet der Betreiber der Unsittlichkeit Vorschub mit der Folge, dass ihm die Gaststättenerlaubnis zu widerrufen ist. Daran hat das Gestz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. 12. 2001 nichts geändert.
Tatbestand:
Der Kläger wehrt sich gegen den Widerruf seiner Gaststättenerlaubnis.
Der Kläger erhielt mit Bescheid vom 25. Februar 1999 die Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft sowie des Nachlokals D. in der E.. Mit Bescheid vom 17. Dezember 1999 setzte die Beklagte die tägliche Sperrzeit für den Betrieb des Klägers auf 6.00 Uhr fest. Damit wurde die Sperrstunde für den Betrieb aufgehoben.
Mit Schreiben vom 5. September 2000 kündigte die Beklagte gegenüber dem Kläger den Widerruf der Gaststättenerlaubnis an. Nach den bei einer polizeilichen Durchsuchungsmaßnahme am 26. August 2000 getroffenen Feststellungen stehe fest, dass in der Schankwirtschaft und im Nachtlokal D. illegal der Prostitution nachgegangen werde. Im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme seien sechs osteuropäische Frauen in der D. angetroffen worden, die sich illegal in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten. Nach den polizeilichen Ermittlungen sei davon auszugehen, dass sie in den Betriebsräumen des Klägers, die als Barbetrieb eingerichtet seien, männliche Gäste dazu animiert hätten, mit ihnen im Obergeschoss gegen Zahlung eines Entgeltes den Geschlechtsverkehr auszuführen. In der Schankwirtschaft des Klägers würden die Höhe der Bezahlung vereinbart, die Bezahlung abgewickelt sowie die Zimmerschlüssel für die Räume im Obergeschoss ausgehändigt. Die zur Ausübung der Prostitution hergerichteten Zimmer im Obergeschoss seien aus dem "Barbereich" im Erdgeschoss über Verbindungstreppen ungehindert erreichbar. Der Kläger bestritt jede Verbindung zwischen seinem Betrieb und der in der oberen Wohnung betriebenen Prostitution.
Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 18. September 2000 die dem Kläger am 25. Februar 1999 erteilte Erlaubnis zum Betrieb der Schankwirtschaft und des Nachtlokals D. in F.. Nach den Ermittlungen der Polizeiinspektion Uelzen sei der Betrieb des Klägers seit März 1999 darauf ausgerichtet, einen Bordellbetrieb in Uelzen zu etablieren. Der Kläger besitze damit nicht die für den Gewerbetrieb erforderliche persönliche Zuverlässigkeit. Er habe den Betrieb seiner Gaststätte so angelegt und geführt, dass in ihm günstige Bedingungen für die Anbahnung von geschlechtlichen Beziehungen zwischen Prostituierten und ihren Freiern geboten worden seien. Damit habe er der Unsittlichkeit Vorschub geleistet, so dass die Gaststättenerlaubnis zu widerrufen sei.
Der Kläger hat dagegen am 26. September 2000 Widerspruch eingelegt. Er hat geltend gemacht, dass er mit den Vorgängen in der Wohnung im Obergeschoss des Hauses, in dem er die Gaststätte betreibe, nichts zu tun habe. Er habe auch keine Maßnahmen zur Unterstützung des Bordellbetriebes im Obergeschoss ergriffen. Der Landkreis Uelzen wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2001 als unbegründet zurück. Der Kläger besitze nicht die erforderliche gewerbliche Zuverlässigkeit, weil er in seiner Gaststätte der Unsittlichkeit Vorschub geleistet habe. Er habe über längere Zeit zumindest geduldet, dass in den Räumen seiner Gaststätte die Anbahnung von geschlechtlichen Beziehungen zwischen Prostituierten und ihren Freiern erfolgt sei. Den Gästen in seinem Nachtlokal D. sei von Frauen der Geschlechtsverkehr gegen Entgelt angeboten worden. An der Bar sei das Geld bezahlt und die Schlüssel für die Zimmer ausgegeben worden.
Mit der vom Kläger dagegen am 12. Februar 2001 erhobenen Klage macht dieser geltend, nach allgemein geltender Auffassung sei die Prostitution nicht mehr als sittenwidrige Beschäftigung anzusehen. Die Moralvorstellung der Bürgerinnen und Bürger und das Verhalten des Staates auf diesem Gebiet habe sich grundlegend gewandelt. Dieser Beurteilungswandel in gesellschaftlich relevanten Organisationen und Verbänden habe sich bereits auf die Gesellschaft und auf die Behördenpraxis ausgewirkt. In vielen Städten würden Edelbordelle mit Getränkeausschank ohne kriminelles Umfeld bewusst geduldet. Das gelte auch für den früher an gleicher Stelle betriebenen Betrieb der D. in Uelzen, der über viele Jahre ohne behördliche Beanstandung wie der Betrieb des Klägers geführt worden sei. Das auf Betreiben der Bundesregierung beschlossene Prostitutionsgesetz trage diesem Stimmungswandel Rechnung. Der bisherigen Rechtsprechung, nach der schon durch die Duldung der Prostitution in einem Gaststättenbetrieb der Unsittlichkeit Vorschub geleistet werde, sei damit der Boden entzogen. Dementsprechend habe das Verwaltungsgericht Berlin festgestellt, dass die Prostitution nicht mehr als sittenwidrige Tätigkeit angesehen werden könne. Wenn das Dulden der Anbahnung von Prostitution nicht mehr sittenwidrig sei, könne der angefochtene Bescheid keinen Bestand haben. Im Übrigen habe er solche Anbahnungen nicht gefördert. Es möge zwar sein, dass er, weil er kein entsprechendes Unrechtsbewusststein gehabt habe, nicht die "letztendlich möglichen Sicherungsvorkehrungen" getroffen habe. Im Übrigen seien die Aussagen der vernommenen Zeugen, die in diesem Verfahren gegen ihn verwendet worden seien, entweder nicht glaubhaft oder nichtssagend.
Der Kläger beantragt,
den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 18. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landkreises Uelzen vom 11. Januar 2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, den ihr vorliegenden Zeugenaussagen und den polizeilichen Ermittlungen sei zu entnehmen, dass im Betrieb des Klägers die Ausübung von Prostitution mit strafrechtlich relevanten Begleiterscheinungen wie z. B. Zuhälterei und illegalem Aufenthalt von Frauen festgestellt worden sei. Der Kläger habe diese Begleiterscheinungen im Zusammenhang mit der Prostitutionsausübung wissentlich geduldet und keine Maßnahmen ergriffen, um diese Zustände in seinem Gewerbebetrieb abzustellen. Schon daraus ergebe sich seine persönliche Unzuverlässigkeit zum Betrieb der genehmigten Gaststätte und damit die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis.
In dem vom Kläger anhängig gemachten Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides vom 18. September 2000 hat die erkennende Kammer mit Beschluss vom 5. Oktober 2000 (5 B 39/00) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder hergestellt und dem Kläger bestimmte Auflagen zur Führung seiner Gaststätte erteilt. Auf Antrag der Beklagten hat die Kammer am 13. November 2000 (5 B 45/00) den genannten Beschluss geändert und den Antrag auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Beklagte hat dem Kläger ohne Rechtsfehler die Gaststättenerlaubnis vom 25. Februar 1999 widerrufen, so dass die Klage keinen Erfolg haben kann.
Gemäß § 15 Abs. 2 GastG ist die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG ist die Erlaubnis u.a. zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, weil er "der Unsittlichkeit Vorschub" leistet.
Der Kläger hat in dem von ihm geführten Nachtlokal D. der Unsittlichkeit Vorschub geleistet. Zu den tatsächlichen Feststellungen der Beklagten hat die Kammer in dem Beschluss vom 13. November 2000 ausgeführt:
"Nach den der Kammer vorgelegten Unterlagen ist davon auszugehen, dass es der Antragsteller über längere Zeit zumindest geduldet hat, dass in den Räumen seiner Gaststätte die Anbahnung von geschlechtlichen Beziehungen zwischen Prostituierten und Ihren Freiern erfolgte. Bei der polizeilichen Durchsuchung des Nachtlokals D. am 26. August 2000 wurden in den Gaststättenräumen sechs ausländische Prostituierte angetroffen. Nach dem Bericht des KOM G., der vor Beginn der Durchsuchung "unter einer Legende" als vermeintlicher Gast das Lokal besucht hat, wurden er und zwei weitere Polizeibeamte von drei Frauen angesprochen und über die Kosten des Geschlechtsverkehrs informiert. Diese Feststellungen stehen in Übereinstimmung mit den von der Polizei als Zeugen vernommenen H. und I., die übereinstimmend ausgesagt haben, dass ihnen in dem Lokal des Antragstellers von Prostituierten angeboten wurde, "nach oben zu gehen". Die Zeugen J. und K. bekundeten weiter, dass das Geld an der Bar an Dritte bezahlt wurde. Der Zeuge L. beobachtete bei mehreren Besuchen, dass an der Theke die Schlüssel für die Zimmer in der oberen Etage ausgegeben wurden. Diese Zeugenaussagen werden bestätigt durch die Vernehmungen der Frauen M. und N. als Beschuldigte sowie O. als Zeugin, die bestätigt haben, dass sie als Prostituierte in den Räumen der Gaststätte die Kontakte mit den Freiern gesucht und angeknüpft haben und zum Teil das Geld am Tresen abgeben mussten. Keiner der glaubhaften Zeugen oder der genannten Beschuldigten hat den Vortrag des Antragstellers bestätigt, dass das Geld lediglich in die hinter dem Tresen in der Gaststätte verwahrten Handtaschen der Frauen gesteckt und aus diesen die Schlüssel ausgegeben wurden. Auch wenn der Vortrag des Antragstellers zutrifft, dass er rechtlich und wirtschaftlich mit dem Betrieb des Bordells in der Wohnung über der Gaststätte nichts zu tun hat, hat der Antragsteller nach den nunmehr vorgelegten Aussagen nicht nur gelegentlich die Anbahnung von geschlechtlichen Beziehungen zwischen den Prostituierten und den Gästen in den Räumen der Gaststätte geduldet und damit in erheblicher Weise der Unsittlichkeit Vorschub geleistet."
Nach diesen Feststellungen hat der Kläger in seinem Betrieb im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG "der Unsittlichkeit Vorschub" geleistet. Entgegen der Auffassung des Klägers gilt auch heute noch die Prostitution, auch wenn sie nicht verboten und strafbar ist, als eine sittenwidrige und in verschiedener Hinsicht sozialwidrige Tätigkeit. Deshalb leistet nach ständiger Rechtsprechung ein Gastwirt, der seine Gaststätte so anlegt und führt, dass sie günstige Bedingungen für die Anbahnung von geschlechtlichen Beziehungen zwischen Prostituierten und ihren Freiern bietet, der Unsittlichkeit Vorschub (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. 11. 1990, GewArch 1991, 115; Beschl. v. 7. 5. 1996, GewArch 1996, 425; VGH Mannheim, Urt. v. 29. 1. 1996, GewArch 1996, 208; VG Hannover, Urt. v. 17. 1. 1996, GewArch 1996, 209; VG Meiningen, Urt. v. 7. 8. 1997, GewArch 1998, 167; VG Berlin, Urt. v. 17. 3. 1998, GewArch 1998, 200; VG Lüneburg, Beschl. v. 13. 11. 2000, Az. 5 B 45/00 n.v.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 30. 1. 1990, BVerwGE 84, 314 ff; Nds.OVG , Urt. v. 17.11.1994, GewArch 1995, 109; Michel/Kienzle, Das Gaststättengesetz, Kommentar, 13. Auflage 1999, § 4 Rdnr. 16 m.w.N.).
An dieser Auffassung hält die Kammer auch nach erneuter Prüfung fest. Sie folgt nicht der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Dezember 2000 (Az. 35 A 570.99; GewArch 2001, 128 ff.; mit zustimmender Anm. von Hösch, Cafe" Pssst " Abschied von der Unsittlichkeit der Prostitution", GewArch 2001, 112 ff), nach der die von Erwachsenen freiwillig und ohne kriminelle Begleiterscheinungen ausgeübte Prostitution nach den heute anerkannten sozialethischen Wertvorstellungen unserer Gesellschaft, unabhängig von der moralischen Beurteilung, im Sinne des Ordnungsrechts nicht mehr als sittenwidrig anzusehen sein soll. Der Kammer erscheint es bereits fraglich, ob tatsächlich ein entsprechender Wandel der gesellschaftlichen Vorstellungen festzustellen ist. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass in der Öffentlichkeit mit den mit der Prostitution zusammen hängenden Fragen und Problemen offener und unverkrampfter umgegangen wird als vielleicht noch vor etwa 20 Jahren, vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass die sittliche und ethische Bewertung der Prostitution einen durchgreifenden Wandel erfahren und sie als "anerkannte" gewerbliche Tätigkeit von Frauen und Männern beurteilt wird. Auch der Umstand, dass in letzter Zeit im politischen und sozialen Bereich versucht wird, die persönliche und rechtliche Situation der Prostituierten zu stärken und zu stabilisieren, führt nach Auffassung der Kammer nicht dazu, dass dies auch zu einer Änderung der sittlichen Bewertung der Prostitution geführt hat. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz zur "Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten" vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983). Nach diesem Gesetz haben Prostituierte einen zivilrechtlich einklagbaren Anspruch auf ihr Entgelt, ihnen ist der Zugang zur Sozialversicherung eröffnet worden, die Schaffung des entsprechenden Arbeitsumfeldes soll nicht mehr zur strafrechtlichen Konsequenzen führen und Umschulungsmaßnahmen sollen nach dem Arbeitsförderungsgesetz möglich sein. Sinn und Zweck dieses Gesetzes ist es demnach, die zivil- und sozialversicherungsrechtliche Situation der Prostituierten zu verbessern. Es ist aber im Gesetz und auch aus den Gesetzesmaterialien kein Hinweis darauf zu erkennen, dass der Gesetzgeber die bisher vorherrschende Auffassung zur Sittenwidrigkeit der Prostitution durch die gesetzlichen Bestimmungen verändert und dass sich dadurch die bisher einhellige Bewertung der Prostitution im Gewerberecht gewandelt hat (vgl. Kurtz, Prostitution und Sittenwidrigkeit, GewArch 2002, S. 142 mit Hinweisen auf die Motive und Ausschussberichte im Deutschen Bundestag).
Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben. Entscheidend ist hier darauf abzustellen, dass der Gesetzgeber trotz Kenntnis der bisherigen Rechtsprechung der Gerichte bisher weder den Wortlaut der hier einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Gaststättengesetzes geändert noch andere Regelungen getroffen hat, die zu einer abweichenden Auslegung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG Anlass geben. Deshalb hält die Kammer auch an ihrer Rechtsprechung fest, die der nach wie vor überwiegend vertretenen Auffassung anderer Gerichte entspricht, dass der Betreiber einer Gaststätte, der günstige Bedingungen für die Anbahnung von geschlechtlichen Beziehungen zwischen Prostituierten und ihren Freiern bietet, als unzuverlässig im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG zu beurteilen ist. Den vom Verwaltungsgericht Berlin in der noch nicht rechtkräftigen Entscheidung vom 1. Dezember 2000 aufgeführten Erwägungen vermag die Kammer aus den genannten Gründen weder zu folgen noch ist ersichtlich, dass sie zu einem Wandel der obergerichtlichen Rechtsprechung führen wird.
Aus alledem folgt, dass der Kläger gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG als Gewerbetreibender unzuverlässig ist, weil er in seinem Betrieb der Prostitution und damit der Unsittlichkeit Vorschub geleistet hat mit der Folge, dass ihm gemäß § 15 Abs. 2 GastG die Gaststättenerlaubnis zu widerrufen war.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.