Sozialgericht Hannover
Urt. v. 03.12.2013, Az.: S 6 R 630/11

nichtversichertes Kind; Ferienjob; geringfügige Beschäftigung; Kinderheilbehandlung; Kostenerstattung; Versicherungseigenschaft

Bibliographie

Gericht
SG Hannover
Datum
03.12.2013
Aktenzeichen
S 6 R 630/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 64310
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. "Nichtversichert" sind nicht nur diejenigen, die noch keinen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben, sondern auch diejenigen, die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen. Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss des § 3 der KiHB-Richtlinie. "Nicht-Versicherte" sind diejenigen, die die in § 3 KiHB-Richtlinie genannten Voraussetzungen gerade nicht erfüllen.

2. Die gegenteiligen Besprechungsergebnisse der Gremien der Rentenversicherungsträger sind für die Kammer nicht bindend und zudem nicht überzeugend.

Vgl. SG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2015, S 44 R 1710/14, veröffentlicht in juris (dort Rn. 23), unter Verweis auf SG Hannover, S 6 R 630/11

Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Kosten für die durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme zu Gunsten des D. (Zeitraum 13.10.10 - 10.11.10) in Höhe von 3.945,20 Euro zu erstatten.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens

3. Die Berufung wird zugelassen.

4. Der Streitwert wird auf 3.945,20 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die klagende Krankenkasse begehrt von dem beklagten Rentenversicherungsträger die Kostenerstattung in Höhe von 3.945,20 Euro einer von ihr erbrachten Leistung zur medizinischen Rehabilitation für D. in der Zeit vom 13.10.2010 bis zum 10.11.2010.

Der am E. geborene D. (im Folgenden Antragsteller) beantragte am 14.07.2010 wegen einer bestehenden Dysphonie und eines Verdachts auf sonstige Pubertätsstörungen bei der Beklagten die Gewährung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme.  Zur letzten ausgeübten Erwerbstätigkeit gab er an, „Schüler“ zu sein.  Zu Frage 11 „Ergänzende Angaben zum Kind“, bestätigte er, dass es sich um das „eigene Kind“ handele, das sich in Schulausbildung befinde. Diese Fragen sollten nach einem Klammerhinweis auf dem Formular nur ausgefüllt werden, wenn eine „Kinderrehabilitation“ beantragt werde. Dem Antrag war ein „Ärztlicher Befundbericht zum Antrag auf Kinderheilbehandlung“ beigefügt. Das Medizinische   Versorgungszentrum F. bestätigte mit Arztbrief vom 29.03.2010, dass ambulante Maßnahmen nicht ausreichten. Eine stationäre Behandlung in der Reha-Klinik G. sei angezeigt.

Der Antragsteller verfügt unter der Versicherungsnummer  H. über ein Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Berlin (DRV Bund), in dem zwei Monate an Pflichtversicherungsbeiträgen auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung vermerkt sind. Für den Vater, I., führte die Beklagte ein Versicherungskonto unter der Versicherungsnummer J..

Mit Schreiben vom 16.07.2010 leitete die Beklagte den Antrag unter der Versicherungsnummer des Antragtellers an die Klägerin weiter. Eine Zuständigkeit der Beklagten sei nicht gegeben. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien für den Antragsteller nicht erfüllt.

Mit Bescheid vom 04.08.2010 bewilligte die Klägerin dem Antragsteller eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der Klinik G.. Diese nahm der Antragsteller vom 13.10.2010 bis zum 10.11.2010 wahr.

Mit Schreiben vom 26.10.2010 lehnte die DRV Bund die von der Klägerin begehrte Kostenerstattung für die stationäre Behandlung des Antragstellers ab. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien zum Zeitpunkt der Antragstellung  nicht erfüllt gewesen. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien durch den Vater erfüllt. Dieser sei jedoch bei der Beklagten versichert.

Mit Schreiben vom 08.11.2010 meldete die Klägerin bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch an, den sie mit Schreiben vom 10.05.2011 auf 3.945,20 Euro bezifferte. Die Beklagte lehnte den Erstattungsanspruch mit Schreiben vom 17.05.2011 ab. Es habe sich nicht um eine Kinderrehabilitation gehandelt. Der Antragsteller sei bereits eine eigenständig versicherte Person gem. § 1 SGB VI gewesen. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rehabilitation seien nicht gegeben.

Die Klägerin hat am 27.05.2011 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass es sich bei den im Konto des Antragstellers befindlichen Pflichtbeiträgen nicht um vollwertige Pflichtbeiträge handele. Es entstehe so eine Benachteiligung aller Kinder- und Jugendlichen, die jemals einen Ferienjob ausgeübt hätten.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihr die Kosten für die durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme zu Gunsten des D. (Zeitraum 13.10.10 - 10.11.10) in Höhe von 3.945,20 Euro zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Versicherteneigenschaft werde bereits durch eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung begründet. Diese Auffassung  bestätige auch eine interne Besprechung von Beitrags- und  Rentendezernenten vom 20./21.10.1999, sowie die gemeinsamen Richtlinien der Träger der Rentenversicherung für die Erbringung von onkologischen Nachsorgeleistungen vom 28.02.2013. Der Antragsteller habe die Maßnahme unter seiner Versicherungsnummer beantragt. Eine Prüfung des Kontos der Vaters sei nicht in Betracht gekommen. Eine Benachteiligung von Kindern- und Jugendlichen entstehe nicht, da ein Anspruch gegen die jeweilige Krankenkasse bestehe.

Die Kammer hat die Verwaltungsakte der DRV Bund betreffend den Antragsteller beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die sozialgerichtliche Akte und die Verwaltungsakte der Klägerin sowie der DRV Bund verwiesen, die zur Beratung und Entscheidungsfindung vorlag.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der klagenden Krankenversicherung steht ein Anspruch auf Erstattung von 3.945,20 Euro gegen die Beklagte zu. Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX sind erfüllt.

I.Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Erstattungsanspruch aus § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - . Diese Vorschrift bestimmt: "Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Abs. 1 Satz 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften."

§ 14 SGB IX räumt dem zweitangegangenen Träger einen spezialgesetzlichen Erstattungsanspruch gegen den materiell-rechtlich originär zuständigen Reha-Träger ein. Dieser spezielle Anspruch geht den allgemeinen Erstattungsansprüchen nach dem SGB X vor. Er ist begründet, soweit der Versicherte von dem Träger, der ohne die Regelung in § 14 SGB IX zuständig wäre, die gewährte Maßnahme hätte beanspruchen können (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 26. 06.2007, B 1 KR 36/06 R;  BSG, Urteil vom 26.06.2007, B 1 KR 34/06 R, recherchiert in juris).

Die Regelung begründet einen Ausgleich dafür, dass der zweitangegangene Reha-Träger - bei Vorliegen eines entsprechenden Reha-Bedarfs - die erforderlichen Reha-Leistungen (spätestens nach 3 Wochen) selbst dann erbringen muss, wenn er der Meinung ist, hierfür nicht zuständig zu sein. Dabei handelt es sich um eine gleichsam "aufgedrängte Zuständigkeit" (vgl. BSG a.a.O.). Die in § 14 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB IX geregelte Zuständigkeitszuweisung erstreckt sich im Außenverhältnis zum Versicherten auf alle Rechtsgrundlagen, die in dieser Bedarfssituation für Reha-Träger vorgesehen sind. Im Verhältnis zum behinderten Menschen wird dadurch eine eigene gesetzliche Verpflichtung des zweitangegangenen Trägers begründet, die - vergleichbar der Regelung des § 107 SGB X - einen endgültigen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistungen in diesem Rechtsverhältnis bildet. Im Verhältnis der Reha-Träger untereinander ist jedoch eine Lastenverschiebung ohne Ausgleich nicht bezweckt. Den Ausgleich bewirkt der Anspruch nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX.

1.Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX sind vorliegend erfüllt.

Die Klägerin hat die Reha-Maßnahme als zweitangegangener Reha-Träger nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX bewilligt. Die Beklagte hat den Antrag an die Klägerin innerhalb der 2-Wochen-Frist weitergeleitet.

2. Die Beklagte war im Sinne der Norm für die Reha-Maßnahme zuständig. Die "Zuständigkeit" der Beklagten zur Reha-Maßnahme i.S. des § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX ist gegeben, wenn der Versicherte die Reha-Maßnahme ihrer Art nach von der Beklagten nach ihrem materiellen Recht - der Zuständigkeitsordnung außerhalb von § 14 SGB IX hätte beanspruchen können.

So lag es hier: Der Antragsteller hatte ohne die Regelung in § 14 Abs. 2 SGB IX nur gegen die Beklagte Anspruch auf die stationäre Reha-Maßnahme nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 SGB VI.

Gem. § 31 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI können als sonstige Leistungen zur Teilhabe insbesondere stationäre Heilbehandlungen für Kinder von Versicherten erbracht werden, wenn hierdurch voraussichtlich eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit beseitigt oder eine beeinträchtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Nach § 31 Abs. 2 SGB VI setzen die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 voraus, dass der Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erfüllt. Sie werden nur auf Grund von Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund erbracht, die im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen werden (§ 31 Abs. 2 S. 2 SGB VI).

Der Antragsteller begehrte die Gewährung einer Kinderrehabilitation aus der Versicherung seines Vaters. Zwar beantragte der Antragsteller die Gewährung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme unter seiner eigenen Versicherungsnummer. Die Beklagte hätte jedoch nach Auffassung der Kammer auf Grund der deutlichen Hinweise in den Antragsunterlagen prüfen müssen, ob die Gewährung einer Kinderrehabilitation zu Lasten des Versicherungskontos des Vaters des Antragstellers in Betracht kam. Dies lag nahe. Der Antragsteller machte Angaben, die lediglich für eine Kinderrehabilitation relevant und verlangt waren. Er war zum Zeitpunkt der Antragstellung Schüler. Der ärztliche Befundbericht bezog sich auf eine Kinderrehabilitation. Er stellte den Antrag beim Rentenversicherungsträger seines Vaters.

Dass die Beklagte zudem  die Voraussetzungen eines „fremden“ Versicherungskontos prüfte, erscheint der Kammer nicht nachvollziehbar und ist von der Beklagten auch nicht erläutert worden.

Der Vater des Antragstellers ist Versicherter. In seiner Person liegen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von § 31 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz vor.

Auch die Voraussetzung der Möglichkeit einer wesentlichen Besserung der Gesundheit und des späteren Einflusses auf eine Erwerbsfähigkeit ist in der Person des Antragstellers gegeben (vgl. § 2 Abs. 1 der Gemeinsamen Richtlinien der Träger der Rentenversicherung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI für Kinderheilbehandlungen (KiHB-Richtlinien) vom 5. September 1991 in der Fassung vom 17. Dezember2012. Das ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 KiHB-Richtlinie insbesondere bei psychosomatisch und psychomotorischen Störungen und Verhaltensstörungen  der Fall. Solche lagen bei dem Antragsteller vor. Dies ergibt sich aus dem Arztbrief des Medizinischen Versorgungszentrums H. vom 29.03.2010 und ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.

Die Beklagte begründet die Ablehnung der begehrten Kostenerstattung mit dem Umstand, dass es sich bereits bei dem Antragsteller um einen „Versicherten“ handele. Dabei stützt sich die Beklagte auf § 1 Abs. 1 Satz 1 KiHB-Richtlinien, wonach die Träger der Rentenversicherungen als sonstige Leistungen zur Rehabilitation nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI für nichtversicherte Kinder von Versicherten stationäre Heilbehandlungen erbringen können.

Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei dem Antragsteller um ein „nichtversichertes“ Kind. „Nichtversichert“ sind nach Ansicht der Kammer nicht nur diejenigen, die noch keinen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben, sondern auch diejenigen, die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen. Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss des § 3 der KiHB-Richtlinie. Die KiHB-Richtlinie definiert in § 3, dass Versicherte im Sinne des § 1 KiHB-Richtlinie diejenigen seien, die

1. in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben oder

2. innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder

3. bei Antragstellung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Der in Nr. 1 genannte Zeitraum von zwei Jahren verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II.

„Nicht-Versicherte“ sind damit diejenigen, die die in § 3 KiHB-Richtlinie genannten Voraussetzungen gerade nicht erfüllen. Für die Ca-Richtlinie hatte die Beklagte in ihren Arbeitsanweisungen diese Definition für die „nichtversicherten Angehörigen“ ebenso vorgeschrieben. Die gegenteiligen Besprechungsergebnisse der Gremien der Rentenversicherungsträger sind für die Kammer nicht bindend und zudem nicht überzeugend. Das Besprechungsergebnis aus 1999 beschäftigt sich mit der Kinderrehabilitation nicht. Die Definition des Begriffs „nichtversichert“ vom Februar 2013 setzt sich mit den konkreten Vorgaben der Kinderheilbehandlungsrichtlinie nicht auseinander. Die Auslegung der KiHB-Richtlinie, deren gesetzliche Ermächtigung für ihren Erlass sich in § 31 Abs. 2 Satz 2 SGB VI befindet, durch die Beklagte, nimmt alle Kinder vom Anwendungsbereich des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI aus, die einen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben. Diese erweiterte Auslegung des Begriffs „nichtversichert“ führt zu einem kleineren Anwendungsbereich des § 31 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, der nach seinem Wortlaut lediglich bestimmt, dass „Kinder von Versicherten“ diese Leistungen in Anspruch nehmen können. Weitere Einschränkungen – hinsichtlich versicherungsrechtlicher Voraussetzungen - enthält die Bestimmung nicht.

3.Der Erstattungsanspruch erfasst auch nach seinem Umfang den geltend gemachten Betrag, nämlich die Kosten der stationären Behandlung. Aus § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX folgt nämlich die Pflicht des ohne § 14 SGB IX zuständigen Trägers, dem zweitangegangenen Träger "dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften" zu erstatten. Das aber ist der geltend gemachte Zahlbetrag in Höhe von 3.945,20 Euro.

II.  Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs.1 VwGO

III. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.

IV. Die Berufung war zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Definition des Begriffs des „nichtversicherten  Kindes“ ist höchstrichterlich bisher nicht geklärt.