Sozialgericht Hannover
Urt. v. 23.08.2013, Az.: S 53 AY 69/10

Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Rahmen des Zugunstenverfahrens

Bibliographie

Gericht
SG Hannover
Datum
23.08.2013
Aktenzeichen
S 53 AY 69/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 47152
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGHANNO:2013:0823.S53AY69.10.0A

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Mit der Klage begehrt der Kläger die Gewährung von Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Rahmen des Zugunstenverfahrens für die Zeit ab Januar 2005.

Der 20.07.1984 in Savur geborene Kläger türkischer Nationalität reiste zusammen mit seiner Familie 1989 in das Bundesgebiet ein. Er betrieb unter dem Alias-Namen H., geb. 1985 in Beirut, staatenlos, ein Asylverfahren, welches mit negativem Bescheid des Bundesamtes zur Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 02.08.1994 endete. In der Folgezeit tauchte der Kläger zusammen mit seiner Familie unter, nachdem die seinerzeit zuständige Ausländerbehörde die Abschiebung der Familie angedroht hat. Der Kläger stellte sodann unter dem Alias-Namen I., geb. 1982 in Beirut, staatenlos, einen weiteren Asylantrag, den das Bundesamt zur Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 15.07.1994 als offensichtlich unbegründet zurückwies. Zugleich wurde festgestellt, dass keine Abschiebehindernisse nach § 53 Ausländergesetz vorliegen. Diese Entscheidung wurde nach erfolglos durchgeführtem verwaltungsgerichtlichen Verfahren am 21.01.1995 bestandskräftig. Der Aufenthalt des Klägers wurde in der Folgezeit geduldet. Mit Schreiben vom 20.10.2005 forderte der Beklagte den Kläger zur Beschaffung eines Reisepasses innerhalb eines Monats bzw. zur Vorlage von Nachweisen über entsprechende Bemühungen zur Beschaffung eines Passes auf. Bereits zuvor hatte sich der Kläger am 06.09.2005 geweigert, Antragsformulare zur Beschaffung eines neuen Passes auszufüllen. Auch in der Folgezeit forderte der Beklagten den Kläger zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung auf (Schreiben vom 22.01.2008). Schließlich legte der Kläger im April 2010 einen türkischen Pass, ausgestellt im April 2010, vor. Seit 19.07.2010 ist der Kläger im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz.

Der Kläger bezog von dem Beklagten laufende Leistungen nach dem AsylbLG nach § 3 AsylbLG. Einen eigenen Antrag stellte der Kläger erstmals am 05.08.2002. Der Kläger erhielt sodann seit Januar 2005 durchgehend Leistungen gemäß § 3 AsylbLG (Bescheid vom 06.12.2004, vom 21.07.2005, vom 04.11.2005, 25.07.2007, vom 12.12.2007, vom 03.07.2008 und vom 12.02.2009).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.04.2009 ließ der Kläger für sich die Überprüfung der bestandskräftigen Leistungsentscheidungen seit 2005 beantragen. Zur Begründung führt er an, dass er seit mehr als vier Jahren Leistungen nach dem AsylbLG erhalte und seine Aufenthaltsbeendigung nicht verhindert habe. Ihm stünden daher höhere Leistungen nach § 2 AsylbLG zu.

Im Januar 2010 nahm der Kläger eine Beschäftigung bei der Firma McDonalds auf. Für den Monat Januar erzielte ein Einkommen von 921,91 Euro (brutto)/ 756,86 Euro (netto). Für den Monat Februar 2010 gewährte der Beklagte nach einer Bedarfsberechnung unter Berücksichtigung des erzielten Einkommens keine Leistungen nach dem AsylbLG, da der Kläger seinen Bedarf aus dem erzielten Einkommen vollständig decken könne und damit nicht hilfebedürftig sei.

Den Überprüfungsantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 09.07.2010 ab. Zur Begründung führt er an, dass der Kläger bis ins Jahr 2008 bei der Beschaffung eines Passes nicht mitgewirkt habe. Einer Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG stehe die rechtsmissbräuchliche Aufenthaltsverlängerung des Klägers entgegen. Entsprechende Anträge seien vom Kläger nicht ausgefüllt und unterschrieben worden. Eine spätere Nachholung der Mitwirkung sei unbeachtlich, da für die Beurteilung der Rechtsmissbräuchlichkeit die gesamte Zeit des Aufenthaltes maßgeblich sei.

Gegen diese Entscheidung ließ der Kläger am 13.08.2010 Widerspruch erheben. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2010 als unbegründet zurück. Zwar erfülle der Kläger seit Januar 2005 die Vorbezugszeiten für die Gewährung von Analog-Leistungen. Ihm sei jedoch rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen. Auch könnten dem Kläger keine höheren Leistungen nach § 3 AsylbLG gewährt werden, da das Gesetz insoweit Festbeträge vorsehe.

Gegen diese Entscheidung ließ der Kläger am 29.09.2010 Klage erheben. Es sei verfassungswidrig, dass er aufgrund eines Fehlverhaltens in der Vergangenheit lebenslänglich von dem Bezug von Analog-Leistungen ausgeschlossen werde. Auch könne dem Nachzahlungsbegehren hier nicht der zwischenzeitliche Wegfall der Bedürftigkeit entgegen gehalten werden. Er ist der Ansicht, dass sich aus der Rechtsprechung des BSG lediglich insoweit eine Einschränkung des Rückzahlungsbegehrens ergebe, dass für den jeweiligen Monat des Bedürfniswegfalls keine Nachtzahlungsanspruch bestehe. Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 09.07.2010 und des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2010 ihm Leistungen nach § 2 AsylbLG in entsprechender Anwendung des SGB XII für die Zeit von Januar 2005 bis Februar 2009 zu gewähren.

Hilfsweise beantragt er,

ihm nach Aufhebung der bestandskräftigen Bescheide im genannten Zeitraum im Wege von § 6 AsylbLG der Teuerung angepasste Leistungen gemäß § 3 AsylbLG zu bewilligen.

Der Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist zur Begründung auf seinen Widerspruchbescheid. Zudem ist er der Ansicht, dass ein Nachzahlungsbegehren nach § 44 SGB X schon deshalb keinen Erfolg haben könne, da seinerzeit bei der Antragstellung lediglich ein Zeitraum zur Überprüfung gestellt wurde. Notwendige Voraussetzung für die Gewährung weiterer Leistungen aus bestandskräftigen Verwaltungsentscheidungen sei jedoch die konkrete Benennung der zu überprüfenden Verwaltungsakte.

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat hier keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Leistungen im Rahmen des Zugunstenverfahrens, da seine Bedürftigkeit für mindestens einen Monat nicht bestand und damit eine Nachzahlung der Leistungen ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V. m. § 9 Abs. 3 AsylbLG ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Leistungen nach dem AsylbLG zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Dabei genügt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 09.06.2011- B 7 AY 1/10 R; Urt. v. 20.12.2012 - B 7 AY 4/11 R) für einen Anspruch auf Nachzahlung nicht, dass bei Erlass der bestandskräftigen Verwaltungsakte Leistungen zu Unrecht vorenthalten worden sind. Es müsse vielmehr unter Berücksichtigung der Besonderheiten des AsylbLG sowie der Sozialhilfe festgestellt werden, dass die Leistungen ihren Zweck noch erfüllen könnten. Dies ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn die Bedürftigkeit fortbesteht, also nicht temporär oder auf Dauer entfallen ist. Eine Nachzahlung scheidet damit aus, wenn zumindest für einen Monat kein Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG, SGB XII oder SGB II bestand (BSG, Urt. v. 20.12.2012, a.a.O., Rn. 14).

Vorliegend war der Bedarf des Klägers zumindest für den Monat Februar 2010 durch die Erzielung von Erwerbseinkommen vollständig gedeckt. Dabei richtet sich die Bedürftigkeitsprüfung für diesen Monat nach den Regelungen des AsylbLG. Hier stehen einem monatlichen Gesamtbedarf von 332,24 Euro (199,40 Euro, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 2 + 132,84 Euro, anteilige Unterkunftskosten) anrechenbaren Einkommen von 637,22 Euro entgegen.

Dagegen ist die Klage nicht bereits wegen fehlender Bezeichnung der konkret zu überprüfenden Bescheide abzuweisen. Der Beklagte ist nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (Nds. VwVfG) zur Hinwirkung auf sachdienliche Anträge verpflichtet. Der Umfang der sich daraus ergebenden Verpflichtungen hängt maßgeblich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Formuliert der leistungsberechtigte Ausländer -wie hier- sein sachliches Begehren, benennt aber zugleich lediglich einen zu überprüfenden Zeitraum, so muss die Behörde auf die Notwendigkeit einer aus ihrer Sicht erforderlichen Konkretisierung der zu überprüfenden Leistungsentscheidungen hinweisen. Unterlässt sie dies, so ist es ihr nach den Grundsätzen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch regelmäßig versagt ihre Leistungspflicht mit Hinweis auf eine unzureichende Antragstellung abzulehnen. Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des SG Berlin (Beschl. v. 11.02.2013 - S 96 AS 11664/12). Denn im dortigen Fall hatte der Leistungsträger auf die fehlende Individualisierung (erfolglos) hingewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.