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§ 7 WO-PersV - Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen und Geschlechter

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)
Amtliche Abkürzung
WO-PersV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020200000

(1) Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder.

(2) Ist eine von § 14 Abs. 2 bis 4 NPersVG abweichende Verteilung der Sitze des Personalrats auf die Gruppen (§ 14 Abs. 5 NPersVG) nicht beschlossen worden, so ermittelt der Wahlvorstand nach dem Höchstzahlverfahren zuerst die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen (Absätze 3 bis 5) und danach erforderlichenfalls die Verteilung auf Frauen und Männer innerhalb der Gruppen (Absatz 6).

(3) 1Die Beschäftigtenzahlen der in der Dienststelle vertretenen einzelnen Gruppen
(§ 3) werden nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. 2Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Personalratssitze verteilt sind. 3Jede Gruppe erhält so viele Sitze, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. 4Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz zu verteilen, so fällt er der Gruppe zu, die andernfalls im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Beschäftigten der Dienststelle am stärksten benachteiligt wäre; bei gleicher Beschäftigtenzahl entscheidet das Los. 5Entsprechendes gilt, wenn bei mehreren gleichen Höchstzahlen weniger Sitze zu verteilen als Höchstzahlen vorhanden sind.

(4) 1Jede Gruppe erhält mindestens die in § 14 Abs. 2 NPersVG vorgeschriebene Zahl von Sitzen. 2Die Zahl der Sitze der übrigen Gruppen vermindert sich entsprechend. 3Dabei fallen diejenigen Sitze weg, die die niedrigsten Höchstzahlen erhalten haben; bei gleichen Höchstzahlen hat die Gruppe den Sitz abzugeben, die andernfalls im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Beschäftigten der Dienststelle am stärksten bevorzugt wäre. 4Sitze, die einer Gruppe nach den Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen mindestens zustehen, können ihr nicht entzogen werden.

(5) Gehören allen Gruppen in einer Dienststelle die gleiche Anzahl von Beschäftigten an, so erübrigt sich die Ermittlung der Sitze nach dem Höchstzahlverfahren; in diesen Fällen entscheidet das Los, wem die höchste Zahl von Sitzen zufällt.

(6) 1Eine Aufteilung der Sitze auf Frauen und Männer erfolgt nur innerhalb der Gruppen, denen mehr als ein Sitz im Personalrat zusteht (§ 15 Abs. 1 Satz 2 NPersVG) Dies gilt auch, wenn in einer Dienststelle nur eine Gruppe vorhanden ist. 2Für die Ermittlung gelten die Absätze 3 und 5 entsprechend. 3Bleibt hiernach ein in der Dienststelle vertretenes Geschlecht unberücksichtigt, so ist ihm ein Sitz (Minderheitensitz) zuzuerkennen, wenn diesem Geschlecht mindestens ein Zwanzigstel aller Beschäftigten angehört. 4In diesem Fall hat der Wahlvorstand festzustellen, in welcher der Gruppen, denen mindestens zwei Sitze zustehen, das Geschlecht, bezogen auf seine Gesamtzahl in allen Gruppen, in absoluten Zahlen am stärksten vertreten ist. 5Dieser Gruppe ist der Sitz an Stelle eines für das andere Geschlecht ermittelten Sitzes zuzuordnen. 6Liegen die Voraussetzungen bei mehreren Gruppen vor, entscheidet über die Sitzzuordnung das Los (§ 15 Abs. 2 NPersVG).