Landgericht Göttingen
Beschl. v. 05.12.2011, Az.: 10 T 106/11
Insolvenzordnung sieht kein Rechtsmittel gegen die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters oder gegen die dem Sonderinsolvenzverwalter Befugnisse übertragenden Beschlüsse vor; Rechtsmittel gegen die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters oder gegen die dem Sonderinsolvenzverwalter Befugnisse übertragenden Beschlüsse
Bibliographie
- Gericht
- LG Göttingen
- Datum
- 05.12.2011
- Aktenzeichen
- 10 T 106/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 32490
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGGOETT:2011:1205.10T106.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Göttingen - 23.11.2011 - AZ: 74 IN 13/01
Rechtsgrundlage
- § 6 InsO
Fundstelle
- ZInsO 2012, 225
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. GmbH, Robert-Bosch-Breite 4, 37079 Göttingen, Schuldnerin, am Verfahren beteiligt: 1. Rechtsanwalt Pater Freiherr Roeder von Diersburg, Rittergut Völkershausen, 37281 Wanfried, Insolvenzverwalter, 2. Rechtsanwalt Dr. Richard Foltis, Friedrich-Ebert-Straße 28, 34117 Kassel, Sonderinsolvenzverwalter, hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Pape als Einzelrichterin auf die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 28.11.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 23.11.2011 - 74 IN 13/01 - am 05.12.2011beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
In dem oben genannten Insolvenzverfahren hat das Amtsgericht den Rechtsanwalt Dr. Richard Foltis in Kassel zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt. Der Insolvenzverwalter hat die Rechtsanwälte Dr. Kleinjohann und Dr. Buschhaus als Prozessbevollmächtigte in einem Zivilverfahren beauftragt. Zwischen dem Sonderinsolvenzverwalter und den Rechtsanwälten Dr. Kleinjohann und Dr. Buschhaus bestand Streit über die Frage, ob die Rechtsanwälte Dr. Kleinjohann und Dr. Buschhaus ihre Handakten in jenem Verfahren an den Sonderinsolvenzverwalter herauszugeben haben.
Mit Beschluss vom 12.03.2010 hat das Amtsgericht die Aufgaben des Sonderinsolvenzverwalters Dr. Richard Foltis dahingehend konkretisiert, dass ihm die Auskunfts- und Herausgabeansprüche des Insolvenzverwalters gegen die beauftragten Rechtsanwälte zustehen.
Mit Beschluss vom 23.11.2011 hat das Amtsgericht den Sonderinsolvenzverwalter Dr. Richard Foltis ermächtigt, die vom Insolvenzverwalter mandatierten Rechtsanwälte, insbesondere den Rechtsanwalt Dr. Dietmar Buschhaus von der Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter zu entbinden.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Insolvenzverwalter mit der sofortigen Beschwerde. Er rügt, dass er an dem Verfahren nicht beteiligt worden sei und ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, der nunmehr angefochtene Beschluss habe lediglich der Klarstellung des Beschlusses vom 12.03.2010 gedient.
Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters ist nicht statthaft. Gemäß § 6 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorlegt. Dieser Fall liegt hier nicht vor. Die Insolvenzordnung sieht weder ein Rechtsmittel gegen die Bestellung des Sonderinsolvenzverwalters noch gegen Beschlüsse vor, in denen dem Sonderinsolvenzverwalter Befugnisse übertragen werden.
Sofern der Insolvenzverwalter die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, muss das Amtsgericht in eigener Zuständigkeit prüfen, ob insoweit gegebenenfalls vom Insolvenzverwalter die Rechtsbehelfe eingelegt worden sind, die gegen nicht anfechtbare Entscheidungen gegeben sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Den Beschwerdewert hat die Kammer nach § 3 ZPO festgesetzt.