Landgericht Göttingen
Urt. v. 18.08.2011, Az.: 8 S 2/11

Kein Anspruch auf Rückzahlung des unverbrauchten Einmalbetrages im Falle der Insolvenz des Versicherungsnehmers auch bei entsprechender Klausel in der Restschuldversicherung; Anspruch auf Rückzahlung des unverbrauchten Einmalbetrages im Falle der Insolvenz des Versicherungsnehmers auch bei entsprechender Klausel in der Restschuldversicherung

Bibliographie

Gericht
LG Göttingen
Datum
18.08.2011
Aktenzeichen
8 S 2/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 25282
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGGOETT:2011:0818.8S2.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Göttingen - 26.01.2011 - AZ: 21 C 205/10

Fundstellen

  • NZI 2011, 815-816
  • ZIP 2011, 2162-2163
  • ZInsO 2011, 1749-1752
  • ZVI 2011, 475-476

Redaktioneller Leitsatz

Leitsatz des Einsenders:

Die bei einer Restschuldversicherung verwandte Klausel "Im Falle der Kündigung sowie der vorzeitigen Erfüllung der kreditvertraglichen Zahlungsverpflichtung wird der...nicht verbrauchte Einmalbeitrag dem versicherten Kreditkonto gutgeschrieben" begründet auch im Falle der Insolvenz des Versicherungsnehmers keinen Anspruch auf Rückzahlung des unverbrauchten Einmalbetrages (Abänderung von AG Göttingen NZI 2011, 192 = ZInsO 2011, 978).

In dem Rechtsstreit
...
hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen
auf die mündliche Verhandlung vom 09.08.2011
durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht Araschmid,
den Richter Loewenbrück und
die Richterin am Landgericht Butzmann
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Das am 26.01.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Göttingen - Az: 21 C 205/10 - wird abgeändert:

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  4. 4.

    Die Revision wird, zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Kläger und Berufungsbeklagte (im Folgenden: Kläger) ist mit Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 08.07.2010 (Az: 74 IK 231/10) zum Treuhänder über das Vermögen der Frau XXX bestellt worden.

2

Die Insolvenzschuldnerin schloss am 03.07.2009, mit der Rechtsvorgängerin der TARGOBANK & Co. KGaA (im Folgenden nur Darlehensgeberin) einen Darlehensvertrag. Der Versicherungsbeitrag (Einmalbeitrag EUR 1.139,80) für die gleichzeitig abgeschlossene Restschuldversicherung bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und Berufungsklägerin (im Folgenden: Beklagte) wurde gleichzeitig mit dem Kredit finanziert und der Versicherungsbeitrag von der Darlehensgeberin in einer Summe an die beklagte Versicherungsgesellschaft gezahlt.

3

In den dem Vertragsverhältnis zu Grunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kreditlebensversicherung gegen Einmalbetrag (ABBEB08) der Beklagten heißt es:

"§ 2 Wann ist der Einmalbetrag zu zahlen?

Der Einmalbetrag wird mit Abschluss des Versicherungsvertrages fällig. Der Beitrag wird von der Citibank eingezogen und an CiV Lebensversicherung AG abgeführt.

(...)

§ 5 Kündigung

Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum Schluss eines jeden Monats in Textform kündigen.

§ 6 Ende der Versicherung, Rückvergütung

1. (...)

2. Im Falle der Kündigung sowie der vorzeitigen Erfüllung der kreditvertraglichen Zahlungsverpflichtung wird der zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages berechnete nicht verbrauchte Einmalbeitrag dem versicherten Kreditkonto gutgeschrieben (Rückvergütung, siehe Absatz 3). 80% dieses Betrages erhält der Versicherungsnehmer von der CiV Lebensversicherung AG. Hinsichtlich des verbleibenden Anteils von 20% hat sich die Citibank Privatkunden AG & Co KGaA verpflichtet, den Betrag dem versicherten Kreditkonto gutzuschreiben.

(...)

§ 10 Wer erhält die Versicherungsleistung?

Die Versicherungsleistung (siehe § 3) wird zu Gunsten des versicherten Kreditkontos ausgezahlt."

4

Mit Schreiben vom 06.10.2010 kündigte der Kläger den Restschuldversicherungsvertrag mit der Beklagten zum 31.10.2010 und forderte die Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Rückzahlung des Rückkaufswerts der Restschuldversicherung zum damaligen Zeitpunkt iHv. EUR 822,90 auf das von ihm eingerichtete Treuhandkonto auf.

5

Zum Kündigungszeitpunkt betrug der unverbrauchte Einmalbeitrag EUR 757,10.

6

Der Kläger hat vorgetragen, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes der gekündigten Restschuldversicherung in Höhe von EUR 822,90 bestehe. Er ist der Ansicht, dass sein Anspruch aus §§ 35 Abs. 1, 80 Abs. 1, 148 Abs. 1 InsO; 169 Abs. 1 VVG iVm. den dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen für Ratenkredite folge. Ein Aussonderungsrecht der Darlehensgeberin aus § 47 InsO bestehe nicht, ein Bezugsrecht iSv: § 159 VVG sei nicht vereinbart. Die in § 10 ABEB08 geregelte Zahlungsanweisung stehe der Zugehörigkeit des Anspruches zur Insolvenzmasse nicht entgegen, denn die Beklagte habe die Anweisung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht in einer § 784 BGB entsprechenden Form angenommen. Ein Rechtserwerb der Darlehensgeberin scheide überdies gem. § 91 Abs. 1 InsO aus.

7

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 822,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2010 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Die Beklagte hat vorgetragen, dass ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des nicht verbrauchten Einmalbeitrages (Versicherungsbeitrages) in Höhe von EUR 822,90, nicht bestehe. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrages komme allein eine Rückzahlung des nicht verbrauchten Einmalbeitrages an die Darlehensgeberin, die Citibank bzw. deren Rechtsnachfolgerin in Betracht. In § 5 und 6 Ziff. 2 ABEB08 sei geregelt, dass im Falle der Kündigung der nicht verbrauchte Einmalbeitrag dem Kreditkonto gutgeschrieben werde. Diese Regelung sei Teil des zwischen der Schuldnerin und der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrages, sodass die dort getroffene Leistungsbestimmung nicht widerrufbar sei. Einem Widerrufsrecht stehe allein schon die Zweckbestimmung des Versicherungsvertrages entgegen. Auch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe die Leistungsbestimmung ihre Wirkung nicht verloren.

10

Das Amtsgericht hat die Beklagte mit dem den Parteien am 26.01.2011 zugestellten Urteil verurteilt, an, den Kläger EUR 757,10 nebst Zinsen in Höhe, von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2010 zu zahlen und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gem. §§ 313 Abs. 1, 80 Abs. 1 InsO auf den Kläger als Treuhänder übergegangen. Der nicht verbrauchte Einmalbeitrag aus der Restschuldversicherung sei Teil der Insolvenzmasse (§ 35 InsO). Eine unwiderrufliche Anweisung liege nicht vor, jedenfalls handele es sich um eine überraschende und damit gem. § 305c BGB unwirksame Klausel. Eine unbillige Benachteiligung der Beklagten liege nicht vor; eine Aufrechnung der Beklagten sei ausgeschlossen. Auf den weiteren Inhalt der Regelung in § 6 Nr. 2 ABEB08, wonach im Falle der Kündigung der Versicherungsnehmer 80% der Rückvergütung erhalten und nur 20% dem Kreditkonto bei der Beklagten gutgeschrieben werden soll, komme es daher nicht an.

11

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Es liege insbesondere kein Verstoß gegen § 305c Abs. 1 BGB vor. Insofern sei die besondere Zweckbindung im Hinblick auf die Absicherung der Rückzahlungsverpflichtung aus dem mit der Bank abgeschlossenen Kreditvertrag zu beachten. Anders als eine "klassische" Risikolebensversicherung, die unabhängig von einer bestimmten Zielsetzung den Hinterbliebenen zugute komme, diene die Restschuldversicherung - wie der Name bereits sage - ausschließlich der Absicherung der im Todeszeitpunkt bestehenden Restschuld aus dem besicherten Darlehensvertrag. Daher sei es nicht nur nicht überraschend, sondern es dränge sich geradezu auf, dass dem Kreditinstitut im Falle der Kündigung ein unmittelbares Bezugsrecht eingeräumt werde. Auch aus der Zweifelsregelung des § 305 Abs. 2 BGB ergebe sich nichts anderes, denn mit der Formulierung werde lediglich der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass Versicherungsleistungen dem Versicherungsnehmer gebührten. Demgegenüber werde mit der Klausel, wonach nach erfolgter Kündigung die zum Kündigungstermin berechnete Rückvergütung dem versicherten Kreditkonto gutgeschrieben werde, konkret bestimmt, in welcher Art und Weise der Rückkaufswert dem Versicherungsnehmer zugute kommen solle, nämlich ausschließlich durch Gutschrift auf dem versicherten Kreditkonto. In § 6 Nr. 2 ABEB08 sei geregelt, dass der vollständige Rückvergütungsbeitrag bei dem bei der Darlehensgeberin geführten versicherten Kreditkonto gutgeschrieben werde. Allerdings würden nur 80% dieses Betrages von der Beklagten erbracht, während die weiteren 20% von der Darlehensgeberin erbracht würden. Selbst im Falle eines Obsiegens könne der Kläger daher nur 80% des unverbrauchten Einmalbeitrages von der Beklagten fordern.

12

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Göttingen die Klage abzuweisen.

13

Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

14

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil in- vollem Umfang und wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag. Insbesondere ist er der Ansicht, dass die vereinbarte Leistungsbestimmung zugunsten des versicherten Kreditkontos bereits an der Formnichtigkeit der zugrundeliegenden Anweisung gem. § 784 BGB scheitere. Auch ein unwiderrufliches Bezugsrecht im Sinne von § 159 VVG könne die Beklagte für sich nicht beanspruchen. Einem Rechtserwerb der Darlehensgeberin an dem nicht verbrauchten Einmalbetrag stehe nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Regelung des § 91 Abs. 1 InsO entgegen. Der nicht verbrauchte Einmalbetrag falle nach der erfolgten Kündigung der Keditlebensversicherung in die Insolvenzmasse. Die Regelung in § 6 Nr. 2 ABEB08 könne im Außenverhältnis zum Versicherungsnehmer im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu einer Anspruchsreduzierung gegenüber der Beklagten führen, die Darlehensgeberin sei nicht Vertragspartnerin des Restschuldversicherungsvertrages. Überdies ist der Kläger der Ansicht, dass die Klausel des § 6 Nr. 2 ABEB08 in der Lesart der Beklagten überraschend und daher gem. § 305c Abs. 1 BGB unwirksam sei.

15

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie auf die vor dem Senat gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

16

II.

Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist begründet.

17

Eine örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 215 Abs. 1 VVG n.F. Die Schuldnerin ist ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts Göttingen vom 08.07.2010 (Bl. 5 d.A.) in Göttingen wohnhaft.

18

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein auf Rückzahlung des unverbrauchten Einmalbeitrages in Höhe von EUR 757,10 gerichteter Anspruch zu.

19

§ 6 Nr. 2 ABEB08 enthält für den Fall der Kündigung der Restschuldversicherung eine unabänderliche Bezugsberechtigung, §§ 328, 329 BGB. Dies hat zur Folge, dass die Darlehensgeberin den Anspruch auf Rückvergütung sofort erwirbt und dieser nicht Bestandteil des Schuldnervermögens wird und damit auch nicht in die Insolvenzmasse fällt (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2009, Az: 21 S 454/08, zitiert nach [...]). Dies folgt bereits aus dem ausdrücklichen Wortlaut der Klausel, wonach im Falle der zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages berechnete nicht verbrauchte Einmalbeitrag dem Kreditkonto gutgeschrieben werden soll.

20

Auch aus Sinn und Zweck der in § 6 Nr. 2 ABEB08 vereinbarten Bezugsberechtigung für den Fall der Kündigung der Versicherung folgt, dass es sich dabei um eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung handelt (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 23.03.2011, Az: 4 T 4/10, zitiert nach [...], m.w.N.). Der sachliche Grund für die Bezugsberechtigung der Citibank als Darlehensgeberin liegt - für die Schuldnerin und den Kläger erkennbar - darin, dass die Darlehensgeberin es war, welche die für die Begleichung der Einmalprämie erforderlichen, nicht unerheblichen Mittel in Höhe von EUR 1.139,80 kreditiert hatte. Wäre nun die Bezugsberechtigung widerruflich, könnte ein Darlehensnehmer auch außerhalb der Insolvenz ohne weiteres die Kreditlebensversicherung kündigen und das Bezugsrecht widerrufen, um auf diese Weise letztlich zu einem deutlich höheren als dem vereinbarten Nettokreditbetrag zu kommen. Dass dies nicht dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten entsprechen konnte, bedarf keiner Vertiefung.

21

Die Regelung des § 10 ABEB08 ist auch nicht wegen eines Formmangels gem. §§ 784, 125, 126 BGB nichtig. Die Normen der §§ 783 ff. BGB finden im Vorliegenden keine Anwendung, da diese Vorschriften lediglich hilfsweise oder entsprechend Anwendung finden, soweit keine (vertragliche oder gesetzliche) Regelung getroffen ist oder im Fall der Nichtigkeit eine Umdeutung ausgeschlossen ist (vgl. Palandt/Sprau, 70. Aufl., § 783 BGB, Rn. 2). Vorliegend haben die Parteien jedoch eine Bezugsberechtigung iSv.§ 159 VVG vereinbart. Eine besondere Form ist für die Erklärung einer Bezugsberechtigung nicht vorgeschrieben, sodass diese grundsätzlich formfrei möglich ist (vgl. Prölss/Martin VVG, 28. Aufl. § 159, Rn. 5). Aus § 784 BGB kann der Kläger daher keine Rechte für sich herleiten.

22

Die Vereinbarung eines lediglich widerruflichen Bezugsrechts folgt auch nicht aus § 159 Abs. 1 VVG. Hiernach ist der Versicherungsnehmer nur im Zweifel berechtigt, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen. Zweifel bestehen hier indes nicht, weil die Regelung hinsichtlich der Bezugsberechtigung nicht mehrdeutig ist. Eine Klausel wird insbesondere nicht dadurch mehrdeutig, dass eine Partei sie anders auslegen möchte als ihr Gegner, um hieraus Rechte herzuleiten. Zudem ist § 159 Abs. 1 VVG schon deswegen für die hiesige Fallgestaltung wenig ergiebig, weil das VVG in seinem Kapitel 5 erkennbar von einer Versicherung ausgeht, welche der Bildung von Kapital und der Absicherung einer dritten Person dient und bei der die Versicherungsleistung nach ihrer Auszahlung für beliebige Zwecke eingesetzt werden kann. Vorliegend hingegen hat der Bezugsberechtigte die Versicherungsprämie finanziert und ist die Versicherungsleistung im Versicherungsfall zweckgebunden zur Tilgung des Darlehens zu verwenden, § 3 ABEB08. In einem solchen Fall kann der sonst vielleicht zu besorgende Zweifel, ob die Bezugsberechtigung endgültig oder temporär sei, nicht eintreten (so LG Berlin, a.a.O.)

23

Die betreffende Klausel ist auch Vertragsbestandteil geworden. Es kann nach dem Vorstehenden nicht i.S.d.. § 305c Abs. 1 BGB überraschend sein, dass der Darlehensgeber den explizit zur Finanzierung einer Restschuldversicherung zur Verfügung gestellten Teil des Darlehens nur solange herauslegt, wie dieser zur Finanzierung der Versicherung auch tatsächlich benötigt wird. Zugunsten des Antragstellers folgt auch nichts aus § 305c Abs. 2 BGB, weil die Klausel, den nicht verbrauchten Einmalbeitrag dem versicherten Kreditkonto gutzuschreiben, nicht mehrdeutig ist. Zudem enthalten auch die Hinweise zu "Widerruf und Kündigung" auf dem Versicherungsvertrag für Ratenkredite vom 03.07.2009 (Bl. 12 d.A.) Folgendes: "Nach der Kündigung wird der Teil des zum Kündigungstermin nicht verbrauchten Einmalbeitrags zugunsten des versicherten Kreditkontos gezahlt" Weiter oben auf der Vertragsurkunde wird aufgeführt, dass dieser Vertrag zur Absicherung eines aufgenommenen Kredites diene. Hinter dem Wort "Kredit" befinden sich die Worte "versichertes Kreditkonto" in Klammern. Hiermit wird klargestellt, das der gleichzeitig aufgenommenen Kredit gemeint ist, wenn in den Vertragsbedingungen das "versicherte Kreditkonto" erwähnt wird, sodass sich auch hieraus keine Unklarheiten für den Versicherungsnehmer ergeben, die diesen entgegen des Grundsatzes von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

24

Die Regelung in § 6 Nr. 2 ABEB08 ist auch nicht nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Es beeinträchtigt den Kreditnehmer nicht entgegen Treu und Glauben unangemessen, dass er im Fall der Kündigung der Restkreditversicherung keinen Anspruch auf Barauszahlung der nicht verbrauchten Vergütung hat, die er zuvor gar nicht aus eigenen Mittel bestritten hat (vgl. LG Berlin a.a.O.).

25

Überdies ist in § 6 Nr. 3 ABEB08 im Einzelnen aufgeführt, wie sich die konkrete Rückvergütung der Restschuldversicherung zu einem Beendigungstermin berechnet.

26

Die Berechnung ist dabei an Hand einer abstrakten mathematischen Formel und an Hand eines konkreten Rechenbeispiels dargestellt, sodass die unter § 6 Nr. 2 und 3 ABEB08 getroffenen Regelungen auch klar und verständlich sind, sodass sich auch hieraus keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers ergibt.

27

Aus insolvenzrechtlichen Vorschriften ergibt sich nichts Gegenteiliges. Es ist nicht Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens, der Masse zusätzliche Ansprüche zuzuführen, die ohne Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Schuldner noch nicht einmal selbst zugestanden hätten (vgl. LG Düsseldorf, a.a.O.). Weiterhin vermag die Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine rechtliche Umgestaltung der Ansprüche des Schuldners von einem Anspruch auf Leistung an Dritte in einen Anspruch auf Auszahlung an sich selbst herbei zu führen (vgl. LG Düsseldorf, a.a.O., m.w.N.).

28

Nach alledem war das Urteil des Amtsgerichts Göttingen auf die Berufung der Beklagten abzuändern und die Klage abzuweisen.

29

Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 91 Abs. 1 ZPO.

30

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

31

Die Kammer hat die Revision zugelassen, da die Frage, ob der sich aus einer Kündigung des Restschuldversicherungsvertrages ergebende Anspruch auf Rückerstattung des der Finanzierung der Restschuldversicherung dienenden Teils des Darlehens (nicht verbrauchter Einmalbeitrag der Restschuldversicherung) als Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit zu qualifizieren ist, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), weil diese Frage in einer Vielzahl von Fällen auftreten kann, in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet wird und bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist.

Araschmid
Butzmann
Loewenbrück