Landgericht Göttingen
v. 04.10.2011, Az.: 8 O 288/10

Sicherheitsleistung für eine Werklohnforderung ist zu stellen bei Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung; Stellen einer Sicherheitsleistung für eine Werklohnforderung bei Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung

Bibliographie

Gericht
LG Göttingen
Datum
04.10.2011
Aktenzeichen
8 O 288/10
Entscheidungsform
Teilurteil
Referenz
WKRS 2011, 28876
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGGOETT:2011:1004.8O288.10.0A

In dem Rechtsstreit Klägerin.... Prozessbevollmächtigter: .... gegen ....Beklagte Prozessbevollmächtigte: ... wegen Werklohnforderung hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen auf die mündliche Verhandlung vom ....durch die Richterin am Landgericht .... als Einzelrichterin für Recht erkannt:

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Sicherheit gemäß §§ 648 a, 232 Abs. 1 BGB für eine Forderung in Höhe von 14.125,33 Euro zu stellen. Hinsichtlich einer höheren Sicherheitsleistung wird die Klage abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,- Euro vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Sicherheitsleistung für Werklohn. Die Klägerin hat für die Beklagte Werkleistungen erbracht und mit Schlussrechnung vom 02.09.2010 mit netto 90.389,51 Euro abgerechnet (Anl. K 4). Mit Entlastungserklärung vom 15.09.2010 hat die Beklagte einen Leistungsstand von 81.322,21 Euro anerkannt (Anl. K 5). Abzüglich eines Einbehalts für Kostenumlagen, eines Einbehalts für eine fehlende Gewährleistungsbürgschaft, geleisteter Abschlagszahlungen und einer Gegenrechnung ergibt sich ein noch offener Betrag von 14.125,33 Euro.

2

Die Klägerin ist der Ansicht, von der anerkannten Nettoschlussrechnungssumme seien lediglich die geleisteten Abschlagszahlungen abzusetzen. Streitige Gegenansprüche blieben im Rahmen von § 648 a BGB unberücksichtigt.

3

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte im Wege des Teilurteils zu verurteilen, an die Klägerin Sicherheit gemäß 648 a BGB i.V.m. § 232 Abs. GB i. H. v. 29.670,92 Euro zzgl. 10% für Nebenforderungen, mithin i. H. v. insgesamt 32.638,01 Euro zu leisten.

4

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

5

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

6

I.

Die Klägerin kann Sicherheitsleistung in zuerkannter Höhe von der Beklagten gemäß § 648 a BGB verlangen.

7

Sie hat eine prüffähige Schlussrechnung vorgelegt. Der Restwerklohn ist in Höhe von 14.125,33 Euro von der Beklagten anerkannt und damit nicht mehr im Streit. Hinsichtlich einer höheren Sicherheitsleistung war der Antrag der Klägerin zurückzuweisen. Ein weitergehendes Teilurteil wäre unzulässig, da anderenfalls die Entscheidung über den dem Teilurteil zugrundeliegenden Teil des Streitgegenstandes (Anspruch auf Sicherheit) präjudizielle Vorfragen umfassen würde, die auch Gegenstand des verbliebenen Teils des Rechtsstreits (Anspruch auf Werklohn) sind (vgl. OLG Düsseldorf v. 25.02.2011, I-23 U 150/10, 23 U 150/10).

8

II.

Die Art der Sicherheit ergibt sich aus den §§ 232 ff. BGB.

9

Eine Kostenentscheidung ergeht im Teilurteil nicht.

10

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.