Landgericht Göttingen
Urt. v. 25.03.2011, Az.: 10 O 32/10
Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages sowie Ersatz der Kosten für Arbeitsaufwendungen am Grundstück sind aufgrund Gewährleistungsausschlusses ausgeschlossen; Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages sowie Ersatz der Kosten für Arbeitsaufwendungen am Grundstück ohne Gewährleistung
Bibliographie
- Gericht
- LG Göttingen
- Datum
- 25.03.2011
- Aktenzeichen
- 10 O 32/10
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 28877
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGGOETT:2011:0325.10O32.10.0A
Rechtsgrundlagen
- § 437 BGB
- § 440 BGB
- § 812 Abs. 1 BGB
Fundstellen
- NZI 2011, 655-656
- ZInsO 2012, 891-893
Redaktioneller Leitsatz
1.
Die Frage, ob ein auf einem zum Verkauf stehenden Grundstück befindliches Gebäude zukünftig genutzt werden darf, unterliegt der Offenbarungspflicht.
2.
Der Insolvenzverwalter ist nicht der Vertreter des Insolvenzschuldners, daher wird dem Insolvenzverwalter bei eigener Unkenntnis das Wissen des Insolvenzschuldners auch nicht zugerechnet.
In dem Rechtsstreit hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht G als Einzelrichterin auf die mündliche Verhandlung vom 16.03.2011 für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
- 3.
Das Urteil ist für die Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 405.071,48 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger fordert von den Beklagten Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags sowie Zahlung von Schadensersatz.
Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der H. Diese war Eigentümerin eines Grundstücks in Ea, das mit einem Güterschuppen bebaut ist und sich früher im Eigentum der I befand. Mit notariellem Vertrag vom 23.11.2005 verkaufte der Beklagte zu 1. dieses Grundstück an den Kläger zum Preis von 2.088,00 EUR. Nach § 2 des Kaufvertrags sollte der Kaufgegenstand in seinem gegenwärtigen, dem Käufer bekannten Zustand übergehen. Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen Sachmängel wurden ausgeschlossen. Die Vermittlung dieses Geschäfts war durch einen Makler erfolgt. Der Kläger hatte vor Vertragsunterzeichnung keinen Kontakt zum Beklagten und dem Makler gehabt. Die Vertragsverhandlungen wurden im Wesentlichen zwischen dem Bruder des Klägers und dem Makler geführt. Nach der Übernahme des Grundstücks stellte der Kläger fest, dass sich im Innern des Güterschuppens in großem Umfang Müll und Schutt befand. Nachdem der Kläger das Grundstück übernommen hatte führte er Aufräum- und Renovierungsarbeiten aus. Danach nutzte der Bruder des Klägers das Gebäude als Lagerschuppen für seinen Heizungs- und Sanitärbetrieb. Mit Schreiben vom 17.02.2006 wandte sich der Bruder des Klägers an den Landkreis J und fragte wegen einer Nutzungsänderung des Grundstücks an. Er beabsichtigte, einen Teil des Gebäudes als Wohnbereich auszubauen. Der Landkreis J antwortete, dass die Möglichkeit einer Bauvoranfrage bestehe, die jedoch kostenpflichtig sei. Eine solche Bauvoranfrage hat weder der Kläger noch sein Bruder in der Folgezeit gestellt. Mit Verfügung vom 24.06.2009 ordnete der Landkreis J gegenüber dem Kläger den Abriss des Güterschuppens an. Zur Begründung führte der Landkreis aus, dass nach der Aufgabe der Nutzung durch die Bahn und nach Übernahme durch die Insolvenzschuldnerin zunächst keine weitere Nutzung des Gebäudes stattgefunden habe, nunmehr jedoch der Bruder des Klägers den Schuppen als Lager für den Heizungsbaubetrieb nutze. Dies stelle eine Nutzungsänderung dar, die genehmigungspflichtig sei. Eine entsprechende Baugenehmigung sei jedoch nicht erteilt. Auch liege ein Verstoß gegen § 35 Bundesbaugesetz vor. Da die bauliche Anlage dem öffentlichen Baurecht widerspreche, ordnete der Landkreis die Beseitigung des Gebäudes an. Der Kläger hat gegen diese Verfügung Widerspruch eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.
Mit Schreiben vom 20.07.2009, dem Beklagten zu 1. zugegangen am 23.07.2009, hat der Kläger den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten.
Mit der Klage fordert der Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrag sowie Ersatz der Kosten, die er für die am Grundstück ausgeführten Arbeiten aufgewendet hat. Der Kläger macht weiterhin geltend den Ersatz von Entgelt, das er an zwei Verwandte gezahlt hat, die ebenfalls beim Aufräumen und Instandsetzen des Gebäudes geholfen haben. Ferner begehrt der Kläger Freistellung von Ansprüchen gegenüber seinem Bruder, der Arbeiten an dem Grundstück ausgeführt hat.
Der Kläger behauptet, die Insolvenzschuldnerin habe schon seit Ende der 90er Jahre davon Kenntnis gehabt, dass für das Gebäude kein Bestandsschutz mehr bestehe. Der Landkreis J habe die Insolvenzschuldnerin in den Jahren 1997/1998 darauf hingewiesen, als die Insolvenzschuldnerin eine Teilungsgenehmigung beantragt habe. Er, der Kläger habe im August 2008 vom Landkreis J ein Schreiben erhalten, in dem er darauf hingewiesen worden sei, dass kein Bestandsschutz für den Güterschuppen mehr bestehe und das Objekt über kurz oder lang abgerissen werden müsse. Er behauptet, dem Beklagten sei aus der Korrespondenz zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Landkreis J aus den Jahren 1997/1998 bekannt gewesen, dass für das Gebäude kein Bestandsschutz mehr bestehe. Hierüber habe der Beklagte den Kläger aufklären müssen, der Beklagte habe den Kläger insoweit getäuscht. Auch habe der Makler vom Bruder des Klägers erfahren, dass der Kläger beabsichtige das Objekt an seinen Bruder für den Betrieb des Installationsgeschäfts zu vermieten. Darüber hinaus habe der Beklagte den Kläger auch über den Zustand des Gebäudes getäuscht. Vor Abschluss des Kaufvertrags habe es keine Möglichkeit gegeben das Innere des Gebäudes zu besichtigen, so dass die Unmengen von Müll und Schutt nicht erkennbar gewesen seien.
Der Kläger behauptet, er habe für die Arbeiten an dem Grundstück im Jahr 2006 1.460 Stunden und im Jahr 2007 438,5 Stunden aufgewendet. Sein Bruder habe Leistungen in Höhe von 339.223,91 EUR erbracht. Die beiden Verwandten hätten zudem 949 Stunden und 234,5 Stunden sowie 148 Stunden aufgewendet.
Der Kläger beantragt,
- 1.
den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an den Kläger den gemäß notarieller Urkunde des Notars K, J, UR-Nr. Ka vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 2.088,00 EUR zurückzuzahlen Zug um Zug gegen Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück laufende Nummer 1 Gemarkung Ea, Flur 7, Flurstück 118/14, Gebäude- und Freifläche, Bahnhof Ea in der Größe von 6,86 a, nebst aufstehender Güterhalle;
- 2.
die Beklagte zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 63.759,57 EUR zu zahlen;
- 3.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger durch Zahlung eines Betrags von 339.223,91 EUR an die Firma L, La, 37445 Ea, von den Kosten der Rechnung M vom 11.06.2010 freizustellen;
- 4.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger als Nebenforderung weitere 4.110,97 EUR zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, vor Abschluss des Kaufvertrags habe sich der Kläger nicht über seine Nutzungsabsichten in Bezug auf das Grundstück geäußert. Der Bruder des Klägers habe gegenüber dem Makler nicht zu erkennen gegeben, dass er als Vertreter des Klägers handele. Aus dem Verhalten des Bruders habe sich vielmehr ergeben, dass
er ein eigenes Interesse an dem Kaufvertrag habe.
Von dem fehlenden Bestandsschutz des Gebäudes hätten weder der Beklagte noch die Insolvenzschuldnerin Kenntnis gehabt. Auch habe sich darauf kein Hinweis in den Unterlagen der Insolvenzschuldnerin befunden, die dem Beklagten zugänglich gewesen seien.
Der Beklagte bestreitet die vom Kläger geforderten Kosten und rügt insoweit die mangelnde Substanz. Ferner beruft er sich auf Verjährung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
I.
Anspruch gegen den Beklagten zu 1.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 1. auf Rückabwicklung des Kaufvertrags und Zahlung des geforderten Schadensersatzes. Der Anspruch des Klägers folgt weder aus § 812 Abs. 1 BGB noch aus den Gewährleistungsvorschriften der §§ 437, 440, 323, 326 BGB.
Da der zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1. geschlossene Kaufvertrag einen Gewährleistungsausschluss enthält setzt der Anspruch des Klägers gemäß §§ 437, 440 BGB voraus, dass der Beklagte den Mangel des Grundstücks arglistig verschwiegen hat (§ 444 BGB). Dasselbe gilt für den Anspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 BGB, denn dieser Anspruch besteht nur dann, wenn die vom Kläger erklärte Anfechtung nach § 123 BGB begründet ist. Dass jedoch der Beklagte zu 1. bei Abschluss des notariellen Kaufvertrags den Kläger über den nicht mehr bestehenden Bestandsschutz des Gebäudes arglistig getäuscht hat, ergibt sich aufgrund des vorliegenden Sach- und Streitstands nicht. Unstreitig haben die Parteien bzw. der Bruder des Klägers und der Makler vor Abschluss des Kaufvertrags über die Nutzbarkeit des Gebäudes bzw. den Bestandsschutz nicht gesprochen. Damit kommt nur eine arglistige Täuschung durch Verschweigen von Tatsachen in Betracht. Das Verschweigen von Tatsachen stellt nur dann eine arglistige Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache eine Aufklärungspflicht besteht (Parland, BGB, 70. Aufl. § 123 Rn. 5). Grundsätzlich ist zwar in Bezug auf diesen Mangel des Grundstücks eine Offenbarungspflicht zu bejahen, denn die Frage, ob ein auf dem Grundstück befindliches Gebäude zukünftig genutzt werden darf oder - wie hier die Nutzung baurechtswidrig wird und dann dem Abriss unterliegt, ist für die Beschaffenheit des Grundstücks entscheidend. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - sich bereits ein Gebäude auf dem Grundstück befindet.
Das zur Anfechtung berechtigte Verhalten bzw. die Arglist setzt jedoch voraus, dass der Verkäufer vorsätzlich gehandelt hat (BGH NJW 2001, 2326 [BGH 11.05.2001 - V ZR 14/00]; NJW 2007, 3057 [BGH 13.06.2007 - VIII ZR 236/06]). Der Beklagte zu 1. hätte also Kenntnis davon haben müssen, dass das Gebäude zukünftig nicht mehr benutzt werden darf. Dass der Beklagte zu 1. selbst tatsächlich diesen Umstand kannte, ergibt sich jedoch aus dem Vortrag des Klägers nicht. Der Beklagte hat bestritten, dass ihm der nicht mehr bestehende Bestandsschutz des Gebäudes bekannt war. Eine Mitteilung des Landkreises J aus den Jahren 1997/1998 in Bezug auf den Abriss des Güterschuppens habe sich in den Unterlagen, die ihm die Insolvenzschuldnerin zur Verfügung gestellt habe, nicht befunden. Auch habe der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin derartiges nie erwähnt. Soweit der Kläger demgegenüber vorträgt, der Beklagte habe sich anhand der Unterlagen der Insolvenzschuldnerin über den Bestandsschutz unterrichten können, ist dieses Vorbringen nicht ausreichend. Daraus ergibt sich nicht, dass der Beklagte tatsächlich die Unterlagen des Landkreises J, aus denen sich ein Hinweis auf den fehlenden Bestandsschutz ergab, erhalten hat. Noch hat der Kläger im einzelnen dargelegt, dass und bei welcher Gelegenheit der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin den Beklagten über die Problematik des Bestandsschutzes informiert hat. Der Beklagte selbst hat deshalb den Kläger nicht durch Verschweigen von Tatsachen getäuscht. Ein arglistiges Handeln ist auf Seiten des Beklagten zu 1. nicht feststellbar.
Der Beklagte zu 1. muss sich auch ein eventuelles Wissen der Insolvenzschuldnerin über den fehlenden Bestandsschutz nicht zurechnen lassen. Selbst wenn der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin in den Jahren 1997/1998 vom Landkreis J darüber informiert wurde, dass das Gebäude nicht mehr genutzt werden dürfe und dem Abriss unterliege, ergibt sich daraus kein Anspruch gegen den Beklagten zu 1. Das Wissen des Insolvenzschuldners ist den Beklagten nicht zuzurechnen. Der Insolvenzverwalter ist nicht der Vertreter des Insolvenzschuldners, er ist vielmehr Partei kraft Amtes. Der Insolvenzschuldner steht auch nicht "im Lager" des Insolvenzverwalters. Bei Willensmängeln bzw. willensmangelbehafteten Erklärungen ist deshalb auf den Insolvenzverwalter abzustellen und nicht auf den Insolvenzschuldner (Graf-Schlicker/Scherer, Insolvenzordnung, 2. Aufl. § 80 Rn. 19; Kübler/Prütting/Lüke, Insolvenzordnung, 37 Lfg. 9/09, § 80 Rn. 24; Hess, Insolvenzordnung, 2007, Rn. 219). Damit kommt es bei der Beurteilung der Arglist (§ 123) nur auf die Täuschungshandlung des Insolvenzverwalters an (Graf-Schlicker/Scherer, Insolvenzordnung, 2. Aufl. § 80 Rn. 433; Kübler/Prütting/Lüke, Insolvenzordnung, 37. Lfg., 9/09 § 80 Rn. 24, 25). Das heißt, nur wenn der Insolvenzverwalter von einer Täuschungshandlung des Schuldners Kenntnis hat, wird ihm diese zugerechnet. Für den vorliegenden Fall, in dem die Täuschung durch Verschweigen von Umständen erfolgt sein soll bedeutet das, dass dies dem Beklagten nur dann zugerechnet werden könnte, wenn ihm seitens der Insolvenzschuldnerin die maßgeblichen Umstände bekannt gemacht worden wären. Wie bereits dargelegt hat der Kläger weder hinreichend vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass die Mitteilung des Landkreises J aus den Jahren 1997/1998, in der der Abriss des Güterschuppens angekündigt worden ist, sich in den Unterlagen befand, die die Insolvenzschuldnerin dem Beklagten zu 1. übergeben hat. Ferner hat der Kläger auch nicht hinreichend vorgetragen dass bzw. wann der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin den Beklagten zu 1. über den fehlenden Bestandsschutz des Gebäudes unterrichtet hat. Mangels dargelegter Arglist ist der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 1. nicht begründet.
Der Kläger kann sich auch nicht auf eine arglistige Täuschung wegen des Zustands im Inneren des Güterschuppens berufen. Sein Vorbringen, er habe nicht die Möglichkeit gehabt, das Gebäude von innen zu besichtigen, so dass ihm der vorhandene Schutt nicht bekannt gewesen sei, da man von außen nicht habe hineinsehen können, ist unbeachtlich. Der Bruder des Klägers, M hat in einem Schreiben vom 13.09.2009 an den Makler N darauf hingewiesen, dass sich viel Schrott in dem Gebäude befinde. Mithin war dem Bruder des Klägers der Zustand bekannt. Dieses Wissen muss sich der Kläger zurechnen lassen, denn sein Bruder ist für ihn als Vertreter tätig geworden. Das Vorbringen des Klägers in Bezug auf seine Kenntnis vom Zustand des Gebäudes steht mithin im Widerspruch zu dem Schreiben seines Bruders vom 13.09.2009.
II.
Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 2.
Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten persönlich ist ebenfalls unbegründet. Der Insolvenzverwalter haftet persönlich nach § 60 InsO nur, wenn er eine insolvenzspezifische Pflicht verletzt hat. Insolvenzspezifisch sind solche Pflichten, die in derInsolvenzordnung festgelegt sind. Ein Verstoß ist jedoch weder vom Kläger dargelegt noch aus dem vorgetragenen Sachverhalt erkennbar. Auch eine Haftung nach allgemeinen Vorschriften trifft den Beklagten persönlich nicht. Ansprüche aus unerlaubter Handlung scheiden aus, denn - wie oben ausgeführt - wusste der Beklagte von dem fehlenden Bestandsschutz nichts. Auch muss er sich eine eventuelle Kenntnis der Insolvenzschuldnerin nicht zurechnen lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus§ 709 ZPO.