Landgericht Göttingen
Urt. v. 09.08.2011, Az.: 8 S 3/10

Bei einer Restschuldversicherung erfolgt nach einem Widerruf gem. § 354 Abs. 4 BGB eine Saldierung des Rückzahlungsanspruchs auf die Restschuldversicherungsprämie mit dem Darlehensanspruch; Saldierung eines Rückzahlungsanspruch auf eine Restschuldversicherungsprämie mit dem Darlehensanspruch bei einer Restschuldversicherung nach einem Widerruf gem. § 354 Abs. 4 BGB; Zurückgewährung der empfangenen Leistungen bei wirksamen Widerruf und bei Einordnung eines Darlehensvertrags und einer Restkreditversicherung als ein verbundenes Geschäft

Bibliographie

Gericht
LG Göttingen
Datum
09.08.2011
Aktenzeichen
8 S 3/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 25281
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGGOETT:2011:0809.8S3.10.0A

Fundstellen

  • InsbürO 2011, 433-434
  • ZInsO 2013, 299-302

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei einer Restschuldversicherung erfolgt nach einem Widerruf gem. § 354 Abs. 4 BGB eine Saldierung des Rückzahlungsanspruch auf die Restschuldversicherungsprämie mit dem Darlehensanspruch.

  2. 2.

    Insolvenzrechtliche Vorschriften stehen dem nicht entgegen (Abänderung von AG Göttingen ZVI 2010, 122 = NZI 2010, 311= ZInsO 2010, 816).

[Tatbestand]

1

I.

Der Kläger ist mit Beschluss des AG Göttingen v. 25.11.2008 (Az.: 74 IK 326/08) zum Treuhänder über das Vermögen der Frau H bestellt worden.

2

Die Insolvenzschuldnerin schloss am 27.3.2006 mit der Rechtsvorgängerin der T Bank (im Nachfolgenden: Darlehensgeberin) einen Darlehensvertrag über eine Nettokreditsumme von 24.611,81 EUR. Der Versicherungsbeitrag (4.772,10 EUR) für die gleichzeitig abgeschlossene Restschuldversicherung bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten wurde gleichzeitig mit dem Kredit, dessen Gesamtbetrag sich auf 29.383,91 EUR belief, finanziert und der Versicherungsbeitrag von der Darlehensgeberin in einer Summe an die beklagte Versicherungsgesellschaft gezahlt.

3

Mit Schreiben v. 8.7.2009 widerrief der Kläger den Darlehensvertrag und forderte die Darlehensgeberin auf, den nicht an den Schuldner ausgezahlten Darlehensbetrag (Versicherungsbeitrag i.H.v. 4.772,10 EUR) zu erstatten. Die Darlehensgeberin zahlte nicht, nunmehr begehrt der Kläger die Zahlung des Versicherungsbeitrags von der beklagten Versicherung.

4

Der Kläger hat vorgetragen, dass der geleistete Versicherungsbeitrag zurückzuzahlen sei. Er ist der Ansicht, dass seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der zurückzuzahlende Versicherungsbeitrag zur Insolvenzmasse gehöre. Eine Zahlungsanweisung sei gem. §§ 115, 166 InsO bereits mit der Insolvenzeröffnung erloschen. Auf jeden Fall sei der Zahlungsauftrag aber gem. § 115 InsO dadurch erloschen, dass die in den Versicherungsbedingungen enthaltene Zahlungsanweisung ausdrücklich gekündigt bzw. wirksam widerrufen worden sei. Die Beklagte sei daher nicht mehr in der Lage gewesen, gem. § 82 InsO mit schuldbefreiender Wirkung zu zahlen, sofern keine Zahlung auf das Treuhänderkonto des Insolvenzverwalters, wie von diesem gefordert, erfolge.

5

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.772,10 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.7.2009 zu zahlen.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

7

Die Beklagte hat vorgetragen, dass weder ein Anspruch auf Rückzahlung des vollständigen, noch des nicht verbrauchten Einmalbetrags (Versicherungsbeitrages) i.H.v. 1.236,10 EUR, bestehe. Die Beklagte ist der Ansicht, wozu sie umfassend ausgeführt hat, dass Kredit- und Restschuldversicherungsvertrag keine verbundenen Geschäfte i.S.v. § 358 BGB darstellten. Eine Entscheidung könne jedoch dahinstehen, da auch bei Annahme eines verbundenen Geschäfts keine Rückzahlungspflicht entstünde, weil gegenseitige Ansprüche, kraft Gesetzes verrechnet würden, weshalb ein Saldo zugunsten der Beklagten verbleibe, wobei die Beklagte an die Stelle des Versicherungsunternehmens trete.

8

Das AG hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4.772,10 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.7.2009 zu zahlen. Mit der Entscheidung des BGH v. 15.12.2009 (BGH, Urt. v. 15.12.2009 - XI ZR 45/09, zitiert nach [...]) hat es das Vorliegen eines verbundenen Geschäfts gem.§ 358 BGB angenommen. Bei einer Widerrufsbelehrung, in der nicht gem. § 358 Abs. 5 BGB auf die für verbundene Verträge geltende Rechtsfolge des § 358 Abs. 1 und Abs. 2 BGB hingewiesen werde, bestehe ein Widerrufsrecht Dieses sei von der Klägerin ausgeübt worden. Der Insolvenzmasse stehe die aus dem Darlehensvertrag finanzierte Versicherungssumme von 4.772,10 EUR in vollem Umfange zu. Die Beklagte sei passiv legitimiert, da die Vorschrift des§ 358 Abs. 4 Satz 3 BGB in der vorliegenden Fallkonstellation derart auszulegen sei, dass eine Saldierung der Ansprüche des Darlehensgebers mit den Rückforderungsansprüchen des Darlehensnehmers nicht stattfinde. Es bestünden zwei getrennte Rückabwicklungsschuldverhältnisse, sodass die Beklagte gem. § 812 BGB zur Herausgabe verpflichtet sei. Eine Saldierung des Anspruches auf. Rückzahlung der Versicherungsprämie mit dem Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens gem. § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB erfolge nicht. Dem stehe u.a. das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO entgegen.

9

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Die Einstufung von Kredit- und Restschuldversicherungsvertrag als verbundene Geschäfte i.S.v. § 358 BGB wird mit der Berufung nicht angegriffen. Das AG habe verkannt, dass es zum einen an einer Passivlegitimation der Beklagten ermangele, da § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB normiere, dass der Darlehensgeber bei einem verbundenen Geschäft im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Versicherers eintrete. Der Darlehensgeber werde anstelle des Versicherers Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers und sei demgemäß allein aktiv- und passiv legitimiert. Auch die C Bank als Darlehensgeberin sei nicht verpflichtet, die an den Versicherer geflossenen Darlehensvaluta in Form des Einmalbetrags an den Darlehensgeber zurückzuzahlen, denn im Rahmen einer Rückabwicklung komme es zur Saldierung der beiderseitigen Leistungen mit der Folge, dass der zurück zu gewährende Versicherungsbeitrag mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta verrechnet werde. Der Verbraucher müsse sich daher rechtlich nur mit dem Kreditinstitut auseinandersetzen und könne daher vom Darlehensgeber nur die Auskehrung solcher Beträge verlangen, die von ihm direkt und aus eigenem Vermögen an den Unternehmer geflossen seien. Die Bestimmung des § 358 Abs. 3 BGB bewirke daher, dass der Anspruch des Verbrauchers auf Rückzahlung der an den Unternehmer geflossenen Leistung (Versicherungsbeitrag) und der des Kreditgebers auf Rückzahlung des (vollen) Darlehens kraft Gesetz "verrechnet" würden, sodass sich Probleme mit § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht stellen könnten.

10

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des AG Göttingen v. 26.2.2010 - Az.: 21 C 147/09 - die Klage abzuweisen.

Die Revision zuzulassen.

11

Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

12

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil in vollem Umfang und wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag. Er ist der Ansicht, dass bei der Anwendung des § 358 Abs. 4 BGB Berücksichtigung finden müsse, dass anstelle eines "Verbrauchers" ein "Insolvenzverwalter" getreten sei, Auch müsse Berücksichtigung finden, dass das Kreditgeschäft letztendlich das Hauptgeschäft darstelle, zu dessen Absicherung eine Versicherung geschlossen worden sei. Durch die Vereinbarung der Einmalzahlung werde das Risiko im Insolvenzfall zulasten der Gläubiger verlagert. Im Vorliegenden fehle auch eine Trennung zwischen Darlehensgeber und Unternehmer. Zwar handele es sich formal um gesonderte juristische Personen, jedoch liege zwischen der C Bank und der X-Versicherung bzw. deren Rechtsnachfolgern eine derart enge Verknüpfung vor, sodass eine Saldierung der Ansprüche nicht vorzunehmen sei. Nur so könne eine Benachteiligung der Gläubiger der Insolvenz verhindert werden. Schlussendlich seien die Kosten für das streitgegenständlich vakante Kreditgeschäft enorm und daher als sittenwidrig einzustufen.

13

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

II.

Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist begründet.

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Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein auf Rückzahlung des Versicherungsbeitrages von 4.772,10 EUR gerichteter Anspruch zu.

16

Sind Darlehensvertrag und Restkreditversicherung ein verbundenes Geschäft, sind als Rechtsfolge des wirksamen Widerrufs zwar gem.§§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 1 Satz 1 BGB die von den Vertragsbeteiligten empfangenen Leistungen jeweils zurück zu gewähren. Indessen ergibt sich aufgrund der Saldierung kraft Gesetzes kein an den Kläger auszukehrender positiver Saldo.

17

1.

Es ist davon auszugehen, dass der Darlehensvertrag und die durch diesen mitfinanzierte Restschuldversicherung verbundene Geschäfte i.S.d. § 358 Abs. 3 Satz BGB sind, weil die Restschuldversicherung wegen der infolge der engen Verknüpfung anzunehmenden wirtschaftlichen Einheit eine "andere Leistung" i.S.d. § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB darstellt (vgl. BGH Urt. v. 15.12.2009 - XI ZR 45/09, [...] Rn. 17 ff.). Rechtsfolge ist, dass der Darlehensnehmer mangels ordnungsgemäßer Belehrung gem. § 358 Abs. 5 BGB seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung gem. §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB widerrufen kann, wie vorliegend vom Kläger vorgenommen (vgl. OLG Celle, Urt. v. 19.1.2011, Az.: 3 U 140/10, zitiert nach [...]). Es kommt deshalb nicht auf die Streitfrage an, ob der Abschluss der Restschuldversicherung von der Beklagten zur Bedingung für den Abschluss des Darlehensvertrages gemacht worden ist. Denn auch wenn man von einem verbundenen Geschäft ausgeht, was hier nahe liegt, vermag dies dem Begehren des Klägers nicht zum Erfolg zu verhelfen.

18

2.

Bei einem Verbundgeschäft erfasst der fristgerechte Widerruf des Darlehensvertrags gem. § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB auch den Restschuldversicherungsvertrag, mit dem Ergebnis, dass nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB auch dieser der Rückabwicklung nach §§ 357, 346 BGB unterfällt. Gem. § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB hat dies aber gleichwohl einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Erstattung der Versicherungsprämie nicht zur Folge.

19

a)

Nach § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zu dem Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag - vorliegend der Beklagten - ein, wenn - wie hier - das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist. Vorliegend ist die Auszahlung der Versicherungsprämie unmittelbar nach Abschluss des Darlehensvertrages erfolgt.

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Zwar gilt der Grundsatz, dass eine durch den Widerruf eines Vertrags ausgelöste Rückabwicklung grds. in den einzelnen Vertragsverhältnissen erfolgt. Dieser Grundsatz wird indes durch § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB eingeschränkt, indem der Darlehensgeber in die Rechte und Pflichten des Unternehmers einrückt und an dessen Stelle Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers wird, sodass es zu einer ausschließlich zweiseitigen Rückabwicklung sowohl des Darlehens wie auch des damit verbundenen Geschäfts im Verhältnis zwischen dem Darlehensgeber und dem Verbraucher kommt. Die hierdurch eintretende Konsumtion, Konzentration oder Saldierung kraft Gesetzes (vgl. OLG Celle, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 5.11.2009 - 6 U 27/09, zitiert nach [...]) soll gerade zum Schutz des Verbrauchers eine Rückabwicklung über das Dreieck verhindern. Der Verbraucher ist danach nicht verpflichtet, die an den Unternehmer geflossene Darlehensvaluta zurückzuzahlen. Er schuldet diesem vielmehr nur die Herausgabe der finanzierten Leistung. Andererseits steht dem Verbraucher aber auch kein Anspruch auf Rückzahlung des an den Unternehmer aus dem Darlehen geleisteten finanzierten Entgelts zu. Denn durch den Eintritt des Darlehensgebers in die Rechte und Pflichten des Unternehmers kommt es insoweit zum Zusammenfallen von Anspruchsberechtigung und Verpflichtung. Da finanziertes Entgelt vorliegend der Versicherungsbeitrag ist, besteht nach der gesetzlichen Regelung kein gegen die Beklagte gerichteter Anspruch auf dessen Erstattung (vgl. OLG Celle, a.a.O). Die vorstehend zitierte Entscheidung des OLG Celle wurde zwar in einem gegen die Darlehensgeberin geführten Rechtsstreit entschieden. Aufgrund der Grundsätzlichkeit der dortigen Ausführungen, finden diese auch in dem gegenständlichen gegen die Beklagte als Versicherung gerichteten Rechtsstreit Anwendung.

21

b)

Diese Rechtsfolge steht auch im Einklang mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes, durch das der Verbraucher im Fall verbundener Verträge für den Fall des Widerrufs vor den Folgen einer Aufspaltung des Rückabwicklungsverhältnisses in zwei gesonderte Rückabwicklungsverhältnisse gegenüber verschiedenen Personen geschützt werden soll (BT-Drucks. 11/5462, 24). Dem gegenüber würde es zu einem - vom Gesetzgeber nicht intendierten - Aufspaltungsgewinn kommen, wenn der Kläger vorliegend mit seiner Forderung durchdringen würde (OLG Celle, a.a.O.).

22

c)

Der infolge der Saldierung kraft Gesetzes eintretenden Rechtsfolge des Nichtbestehens eines eigenständigen Anspruchs auf Rückzahlung der Prämie für die Restschuldversicherung stehen - wie vorstehend dargelegt - vorliegend auch keine insolvenzrechtlichen Vorschriften entgegen.

23

aa)

Der Eintritt der Saldierung ist nicht davon abhängig, dass der Insolvenzverwalter gem. § 103 Abs. 1 InsO die Erfüllung des Rückgewährschuldverhältnisses mit dem Darlehensgeber wählt Die Entstehung beider Rückgewährschuldverhältnisse und der Eintritt des Darlehensgebers in die Rechte und Pflichten des Unternehmers fallen als jeweilige Folgen des Widerrufes zusammen. Entscheidet sich der Insolvenzverwalter für den Widerruf, so muss er sich an der vom Gesetzgeber vorgesehenen Konzeption des § 358 BGB festhalten lassen, die eine Rückzahlung des unmittelbar an die Restschuldversicherung geflossenen Teils der Darlehensvaluta - wie dargelegt - gerade nicht vorsieht (vgl. OLG Celle, a.a.O.).

24

bb)

Dem vorstehenden Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Saldotheorie in der Insolvenz nur eingeschränkt Anwendung findet (vgl.BGH, Urt. v. 2.12.2004 - IX ZR 200/03, zitiert nach [...]). Der mit§ 358 BGB bezweckte Verbraucherschutz, nämlich die Vermeidung einer Aufspaltung durch Zusammenfallen von Anspruchsberechtigung und -verpflichtung, führt zu einer Saldierung kraft Gesetzes (vgl. OLG Celle, a.a.O.).

25

cc)

Auch weitere insolvenzrechtliche Vorschriften stehen dem nicht entgegen.

26

Die Voraussetzungen des Aufrechnungsverbots nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO liegen - ungeachtet der Frage, ob ein Rückerstattungsanspruch als Insolvenzforderung anzusehen ist - nicht vor, denn das Erlöschen beruht nicht auf der rechtsgeschäftlichen Willenserklärung einer Aufrechnung, sondern auf dem nach der gesetzlichen Regelung erfolgenden Zusammenfall von Schuld und Forderung.

27

§ 91 InsO greift nicht ein, da der Rückgewähranspruch aus dem ursprünglichen Restschuldversicherungsvertrag kein "nach Insolvenzeröffnung entstandenes Recht" darstellt. Vielmehr entstehen die wechselseitigen Ansprüche infolge des Widerrufs einheitlich und werden - wie bereits ausgeführt - saldiert, sodass ein Recht des Insolvenzschuldners, an dessen Stelle der Kläger gem.§§ 313 Abs. 1 Satz 1, 80 Abs. 1 InsO getreten ist, bereits nicht zur Masse gelangt ist.

28

3.

Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Darlehensvertrag sittenwidrig ist. Nach § 138 Abs. 1 BGB können Kreditverträge sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und der Kreditgeber die schwächere Lage des anderen teils bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt oder sich leichtfertig der Erkenntnis verschließt, dass der Kreditnehmer sich nur wegen seiner schwächeren Lage auf die drückenden Bedingungen einlässt (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 21.12.2009 - 6 U 110/09, zitiert nach [...]).

29

Ein solches den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründendes auffälliges Missverhältnis ist zu bejahen, wenn der Vertragszins den marktüblichen Effektivzins relativ um 100% oder absolut um 12 Prozentpunkte übersteigt (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.).

30

Ein solches Missverhältnis ist im Vorliegenden nicht gegeben, insbesondere sind die Kosten der Restschuldversicherung bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht zu berücksichtigen.

31

Gem. § 492 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 3 der Preisangabeverordnung (PAngV), sind Kosten für Versicherungen - mit Ausnahme der Kosten einer obligatorischen Restschuldversicherung - nicht einzubeziehen. Die Kosten einer Restschuldversicherung sind nach dieser Ausnahmevorschrift bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses zu berücksichtigen, wenn sie vom Darlehensgeber zwingend als Bedingung für die Kreditgewährung vorgeschrieben worden sind, was schon dann der Fall ist, wenn der Darlehensgeber die konkrete Darlehensgewährung vom Versicherungsabschluss abhängig macht (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.).

32

Im Vorliegenden handelt es sich jedoch nicht um eine solch obligatorische Versicherung. Dagegen spricht schon der Wortlaut des Versicherungsvertrags für Ratenkredite, wonach die Versicherungsnehmerin mit ihrer Unterschrift bestätigt hat, den Vertrag freiwillig abzuschließen. Dort heißt es: "Ich schließe den Vertrag freiwillig ab. Die Kreditentscheidung der Bank ist in keiner Weise beeinflusst vom Abschluss und Fortbestand dieser Versicherung."

33

Sind jedoch die Kosten der Restschuldversicherung nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 3 PAngV nicht in die Berechnung des Vertragszinses einzubeziehen, müssen sie bei der Beurteilung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Vertrags- und Marktzins besteht, außer Acht gelassen werden (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.).

34

Auch etwaige für die Restschuldversicherung gezahlten Provisionen nicht in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen, da es sich dabei nicht um Kosten des Darlehensvertrags nach § 6 Abs. 3 PAngV handelt (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.).

35

Nach alledem ist der gegenständliche Vertrag nicht gem. § 138 BGB nichtig.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

37

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

38

Die Kammer hat die Revision zugelassen, da die Frage, ob der sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis ergebende Anspruch auf Rückerstattung des der Finanzierung des verbundenen Vertrags dienenden Teils des Darlehens (nicht verbrauchter Einmalbeitrag der Restschuldversicherung) als Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit zu qualifizieren ist, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), weil diese Frage in einer Vielzahl von Fällen auftreten kann, in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet wird und bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist. Die Revision gegen die in diesem Urteil zitierte Entscheidung des OLG Celle, (Urt. v. 19.1.2011 - 3 U 140/10, zitiert nach [...]) ist derzeit beim BGH anhängig (Az.: IX ZA 14/11).