Landgericht Göttingen
Urt. v. 02.03.2011, Az.: 2 O 218/09
Produkthaftung; Ethanol-Kamin; Schmerzensgeld
Bibliographie
- Gericht
- LG Göttingen
- Datum
- 02.03.2011
- Aktenzeichen
- 2 O 218/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 45165
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Der Importeur gem. § 4 Abs. 2.ProdHaftG haftet für durch schwere Konstruktionsfehler eines sog. Gel/Ethanol Kamins entstandene Schäden.
Tenor:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.7.2009 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger 654,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.7.2009 zu zahlen.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger auch weiteren Schaden zu ersetzen, den er aufgrund des Unfalls vom 1.1.2009 erlitten hat.
4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 775,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 31. Juli 2009 zu zahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 26 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 74 %.
7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Streitwert: Bis zu 13.000,-- EUR.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Frage, inwieweit ein von der Beklagten zu 1. an den Kläger verkaufter sog. Ethanol-Kamin fehlerhaft konstruiert ist und ob dem Kläger hieraus bedingt Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zustehen.
Der Kläger erwarb am 21.1.2008 von der Beklagten zu 1. über J den streitgegenständlichen Ethanol-Kamin. Die Beklagte ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1. Unstreitig hat die Beklagte den Kamin im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum eingeführt.
Über den Aufbau und die Funktionsweise des Kamins hat der Kläger eine Aufbau- und Bedienungsanleitung vorgelegt als Anlage K 5 zum Schriftsatz vom 22. September 2009, Bl. 65 f. d. A.. Ebenso sind Fotos vorgelegt als Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2010 (Bl. 114 d. A.). Der Kamin funktioniert in der Weise, dass in drei Behälter, die in einer Bodenplatte in dort vorhandene Löcher eingesetzt werden, flüssiges Ethanol oder sonstige Brennstoffe gefüllt werden. Der in den Behältern befindliche Brennstoff wird angezündet und verbrennt in einer gewissen Zeit.
Der Kläger trägt vor, es sei am 1.1.2009 bei dem Betrieb des Kamins zu einem Unfall gekommen, bei dem er sich erhebliche Verbrennungen zugezogen habe. Er habe gegen 19.00 Uhr an diesem Tag den Kamin wieder anzünden wollen, nachdem die befüllten Brennbehälter zuvor heruntergebrannt waren. Er habe, wie es vorgeschrieben sei, nach dem Abbrennen eine halbe Stunde gewartet. Er habe zunächst die drei Behälter mit Ethanol befüllt. Zu dem Befüllvorgang müsse man sich entweder über die Glasscheibe hinwegbeugen oder von der offenen Seite des Kamins die Behälter befüllen. Bei diesem Befüllvorgang in die Brennbehälter habe er einige Tropfen des Ethanols verschüttet. Es habe sich etwa um ein halbes Schnapsglas voll gehandelt. Er sei dann in die Küche gegangen, um mit einem Tuch das verschüttete Ethanol wegzuwischen. Anschließend habe er das Tuch wieder zurück in die Küche gebracht. Danach sei er zu dem Kamin zurückgekehrt und habe mit Hilfe eines Stabfeuerzeugs die Behälter anzünden wollen. Er habe mit dem mittleren Behälter begonnen. Dieser habe sich problemlos anzünden lassen. Danach habe er den Behälter hinten links angezündet. Auf einmal sei eine heftige Stichflamme hervorgeschossen. Der Behälter hinten links sei in die Höhe geschossen und habe ihn über der linken Augenbraue und der linken Schläfe getroffen. Auch der mittlere Behälter sei aus dem Loch herausgesprungen. Er sei von dem brennenden Ethanol getroffen worden. Es sei ihm dann aber mit Hilfe der anwesenden Zeugin M gelungen, die Brände zu löschen.
Durch das brennende Ethanol habe er Verbrennungen zweiten Grades an Gesicht und Händen erlitten. Er sei noch am gleichen Tag im Universitätsklinikum K behandelt worden und habe sich dort mehrere Wochen stationär aufhalten müssen. Er behalte lebenslängliche Narben an den Händen. Diese seien noch nicht richtig verheilt. Möglicherweise müsste nochmals eine Operation vorgenommen werden. Der Kläger hat insoweit ein Attest der Universitätsmedizin K vom 28.1.2009 (Bl. 15 f. d. A.) vorgelegt als Anlage K2 zur Klageschrift.
Zu seinem Zustand nach dem Vorfall hat er auch Fotos vorgelegt als Anlage K 3 zur Klageschrift (Bl. 17 f. d. A.). Stationär sei er vom 1. 01. 2009 bis 14.01.2009 behandelt worden, danach laufend ambulant. Der Kläger verlangt ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,-- EUR. Er habe auch Sachschäden erlitten in der Weise, dass er eine Selbstbeteiligung von 275,--- EUR an seine private Krankenkasse habe zahlen müssen. Für ein Einzelzimmer habe er anteilige Kosten von 369,16 EUR aufwenden müssen. In dem Jahr 2009 habe er auch nicht wie sonst eine Beitragsrückerstattung bekommen, so dass ihm ein Schaden von 660,-- EUR entstanden sei. Hierzu hat der Kläger Schreiben der Krankenversicherung vom 14.9.2009 und 17.9.2009 (Bl. 72/73 d. A.) vorgelegt.
Der Kläger hält den Kamin für fehlerhaft konstruiert. Die Behälter stünden nicht wie sonst üblich in einer geschlossenen Einsenkung, sondern seien in einen Corpus eingelassen. Verschüttetes Ethanol sammele sich in diesem Corpus und könne nach Erwärmung in Kontakt mit Feuer zu einer Verpuffung führen. Wegen der Einzelheiten hat der Kläger auch eine Skizze als Anlage K 9 (Bl. 69 d. A.) vorgelegt.
Der Kläger trägt vor, er habe an außergerichtlichen Kosten eine Geschäftsgebühr nebst weiteren Auslagen an seinen Bevollmächtigten zahlen müssen in Höhe von 837,52 EUR.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm ein Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm weitere 1.304,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen.
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm auch weiteren Schaden zu ersetzen, den er auf Grund des Unfalls vom 01.01.2009 erlitten hat;
4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm vorgerichtliche Kosten in Höhe von 837,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie rügen zunächst die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Göttingen und bestreiten den behaupteten Unfallhergang. Insoweit tragen sie vor, man habe versucht, den Unfall nachzustellen, bei der gesamten Versuchsreihe sei es nicht zu der vorgetragenen Verpuffungsreaktion gekommen.
Sie weisen ferner darauf hin, dass es für den streitgegenständlichen Ethanol-Kamin technische Standards wie TÜV-Vorschriften oder sonstige Bestimmungen nicht gebe. Diese Normierung sei erst für die kommenden Jahre geplant. Auch sei es nicht so, dass andere Kamine eine andere Konstruktion aufwiesen. Die Beklagten halten das geltend gemachte Schmerzensgeld für übersetzt. Sie bestreiten die vom Kläger vorgetragene Kausalkette.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung und Einholung eines Gutachtens. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 13.1.2010 Bl. 107 f. d. A. sowie die Gutachten des Sachverständigen L vom 21.4.2010, 21.9.2010 und 8.1.2011.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere auch der zu der Begutachtung abgegebenen Stellungnahmen, wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist überwiegend begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Schmerzensgeldes und teilweise Erstattung auch der geltend gemachten materiellen Schäden gemäß §§ 1, 2, 3, 4 und 8 Produkthaftungsgesetz gegen die Beklagten als Gesamtschuldner zu.
1. Die Kammer sieht den vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt insgesamt als bewiesen an. Es stützt sich dabei insbesondere auf das Gutachten des Sachverständigen L vom 21. September 2010, der an den Schilderungen des Klägers und der Zeugin keinen vernünftigen Zweifel hat. Der Sachverständige hat nach den Schilderungen des Klägers einen entsprechenden Versuch durchgeführt, dabei ist es nach seinen Ausführungen zu einer nahezu identischen Verpuffung gekommen. Hierbei hat er sich an die Schilderungen des Klägers gehalten, wonach etwa eines halbes Schnapsglas voll gefüllt mit Bio-Ethanol verschüttet worden sei. Auch die entsprechenden Zeiträume hat der Sachverständige nachgestellt. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Gutachten und die dort vorhandenen auch gut nachvollziehbare fotografische Dokumentation. Der Sachverständige hat näher ausgeführt, dass es durch das verschüttete Ethanol in dem abgeschlossenen Fach, welches die Brennbehälter aufnehme, zu einem explosiven Gemisch gekommen sei. Durch die bei dem Versuch benutzte brennende Kerze sei dieses Gemisch entzündet worden und habe letztlich zu der Explosion geführt, welche die Behälter mit hoher Energie hinausgeschleudert habe. Er hat darauf hingewiesen, dass Gasgemische aus Raumluft und Bioethanol zündfähig seien, wenn der Ethanolgehalt zwischen 2,2 und 25,5 Volumenprozent betrage. Soweit bei den Versuchsreihen der Beklagten es nicht zu einer Verpuffung gekommen sei, sei dies möglicherweise darauf zurückzuführen, dass durch zu große Mengen an Ethanol die Zündgrenzen überschritten worden seien.
Der Sachverständige geht insoweit von einem schweren konstruktiven Mangel des Kamins aus, da die bestehende Kaminkonstruktion nicht geeignet sei, Ansammlungen von Ethanol im Aufnahmefach der Brennbehälter entgegenzuwirken. Durch die Ausführung als geschlossenes Fach könne das verdampfte Ethanol nicht entweichen. Außerdem könne sich ein hoher Druck aufbauen, welcher zu dem kraftvollen Ausstoß der Brennbehälter führe. In seinem Ergänzungsgutachten hat der Sachverständige nochmals betont, es sei sehr entscheidend, welche Menge verschüttet werde.
Die Kammer hält die Feststellungen und Ausführungen des Sachverständigen für überzeugend und nachvollziehbar. Sie sind in sich schlüssig und lassen keine Denkfehler oder sonstigen Ungereimtheiten erkennen. Die Kammer folgt daher den Ergebnissen des Sachverständigen uneingeschränkt.
Mit Hilfe dieser sachverständigen Feststellungen sieht die Kammer den Sachvortrag des Klägers als bewiesen an. Entscheidend ist das hohe Maß an Übereinstimmungen der Schilderungen des Klägers mit dem von dem Sachverständigen durchgeführten Versuchsablauf. Der Gutachter konnte letztlich den vom Kläger geschilderten Ablauf durch das von ihm durchgeführte Experiment fast bis in die Einzelheiten identisch nachstellen. Dieses hohe Maß an Übereinstimmung lässt es als unwahrscheinlich erscheinen, dass der Vortrag des Klägers nicht der Wahrheit entspricht. Gewichtig ist insbesondere die Feststellung des Sachverständigen, dass nur eine bestimmte Menge von verschüttetem Ethanol vorhanden sein darf, um eine derartige Verpuffung herbeizuführen. Wird zuviel Ethanol verschüttet, wie es nach den Darlegungen des Sachverständigen offenbar bei der Versuchsreihe der Beklagten vorgekommen ist, kann es nicht zu einer derartigen Verpuffung kommen. Die Kammer hält es für sehr unwahrscheinlich, dass sich der Kläger ein derartiges Geschehen ausgedacht hat. So ist es zwar durchaus denkbar, dass es, wie die Beklagten mutmaßen, zu einem sog. normalen Grillunfall gekommen ist, also die Möglichkeit bestand, dass der Kläger z. B. flüssiges Ethanol während eines bestehenden Brennvorgangs in die Behälter gefüllt hat und sich dabei diese Explosion ereignet hat. Eine solche Sachverhaltsvariante würde jedoch voraussetzen, dass der Kläger in der Absicht, die Beklagten in Anspruch zu nehmen, sich im Einzelnen mit der Wirkungsweise von Ethanol auseinandergesetzt hätte. Dabei hätte der Kläger auch wissen oder herausfinden müssen, dass es z. B. nur in einer bestimmten Bandbreite von 2,2 bis 25,5 Volumenprozent zu einem zündfähigen Gasgemisch kommt. Die Kammer hält diese Möglichkeit zwar grundsätzlich für gegeben, jedoch im vorliegenden Fall für abwegig. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Kläger über derartiges Wissen verfügt. Immerhin will die Beklagte selbst Versuchsreihen durchgeführt haben, bei denen es nicht zu einer Verpuffung gekommen ist. Zwar hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 22.9.2009 schon auf den später vom Sachverständigen benannten Konstruktionsfehler konkret hingewiesen. Er hat dies jedoch plausibel damit erklärt, dass er nach dem Vorfall bei anderen Herstellern solcher Kamine recherchiert habe.
Für die Richtigkeit des Vortrags des Klägers spricht auch die Aussage der Zeugin M, die den vom Kläger geschilderten Ablauf in den wesentlichen Grundzügen bestätigt hat. Anhaltspunkte, die die Aussage der Zeugin als ausgedacht oder erfunden erscheinen lassen, vermochte die Kammer nicht zu entdecken. Immerhin hat die Zeugin auch durchaus Wahrnehmungsdefizite eingeräumt. So hat sie z. B. angegeben, dass sie zwar genau gesehen habe, dass ein paar Tropfen verschüttet worden seien, andererseits hat sie aber auch gesagt, sie habe nicht gesehen, wie viel genau verschüttet worden sei.
Auch die Schilderungen des Klägers selbst in der mündlichen Verhandlung erwecken nicht den Eindruck, als ob es sich bei diesen um ein erfundenes Geschehen handelt. Erfundene Sachverhalte sind häufig durch eine relativ gradlinige, detailarme Tatsachenschilderung gekennzeichnet um bei einer späteren Befragung das Risiko von Widersprüchen zu verringern. Der Kläger hat demgegenüber den Ablauf nicht so gradlinig und detailarm geschildert. So wird z. B. im Einzelnen erklärt, wie er in die Küche gegangen sei und ein Tuch zu holen, das Verschüttete weggewischt habe, um anschließend das Tuch erneut in die Küche zurückzubringen. Der Kläger hat z.B. auch geschildert, in welcher Reihenfolge er die einzelnen Behälter angezündet habe.
Eine Zusammenschau und Auswertung aller vorgenannten Beweismittel führt zu der Überzeugung, dass sich der Vorfall so ereignet hat, wie es der Kläger geschildert hat. Die Beweisaufnahme wie auch das vorgelegte Schreiben der Universitätsmedizin K vom 28.1.2009 sprechen klar dafür, dass der Kläger sich die Verletzungen durch das Unfallgeschehen zugezogen hat.
Demgegenüber sind aus Sicht der Kammer einzelne Ungereimtheiten in der Schilderung des Klägers bzw. in Abgleich mit der Aussage der Zeugin M ohne Bedeutung. Insbesondere lässt sich der nicht ganz einheitliche Vortrag dazu, welches Brennmittel verwendet worden ist (Gel oder Ethanol) dadurch erklären, dass es insoweit zu einem Informationsversehen oder Missverständnis gekommen ist bzw. die Begrifflichkeiten zunächst nicht so exakt verwendet worden sind. Für unerheblich hält es die Kammer auch, ob der Vortrag des Klägers im Schreiben vom 19. Juni 2009 dahin ausgelegt werden kann, dass zwischen Verschütten des Ethanols und Anzünden ein Zeitraum von 30 Minuten vergangen ist.
2. Auf der Grundlage des so festgestellten Sachverhalts ist eine Haftung der Beklagten nach dem Produkthaftungsgesetz gegeben. Es ist unstreitig, dass die Beklagte zu 1. gem. § 4 Abs.2 ProdHaftG als Hersteller anzusehen ist, da sie das Produkt, den Kamin, zum Zwecke des Verkaufs im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt hat.
Der Kamin war auch fehlerhaft im Sinne von § 3 Abs. 1 Produkthaftungsgesetz. Danach hat ein Produkt einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann. Zu beachten ist, dass Herstellung und Konstruktion auch auf einen über die Zweckbestimmung hinausgehenden üblichen Gebrauch und nicht ganz fernliegende versehentliche Fehlanwendungen abstellen müssen (vgl. hierzu Palandt-Sprau, BGB, 70. Aufl., § 3 Produkthaftungsgesetz, Bd. 6; BGHZ 116, S. 60 f.). Die Grenze ist bei einem völlig zweckwidrigen missbräuchlichen Gebrauch, mit dem billigerweise nicht gerechnet werden muss, zu ziehen. Aus Sicht der Kammer stellt das Verschütten des Ethanols bei dem Befüllvorgang in der Weise, wie es dem Kläger passiert ist, noch eine solche nicht ganz fernliegende versehentliche Fehlanwendung dar. Es liegt nahe, dass die Behälter entweder von oben herab oder von der Seite weg, mithin aus einiger Distanz, mittels einer handelsüblichen Ethanolflasche wiederbefüllt werden. Erkennbar wird sich der Kaminnutzer nicht jedes Mal die Mühe machen, die Behälter erkalten zu lassen und diese dann herausnehmen, um sie außerhalb des Kamins zu befüllen. Aus der vorgelegten Bedienungsanleitung ergibt sich auch nicht, dass der Befüllvorgang nur außerhalb des eigentlichen Kamins stattfinden darf bzw. dass eine Verschüttung in jedem Fall zu vermeiden ist. Im Gegenteil wird dort ebenfalls zugrunde gelegt, dass es zu Verschüttungen kommen kann, da aufgefordert wird, verschütteten Brennstoff mit einem Lappen zu entfernen.
Das Produkt ist fehlerhaft, da ein Konstruktionsfehler vorliegt. Insoweit kann auf die Ausführungen des Sachverständigen L Bezug genommen werden sowie auch auf die bereits oben dargestellten Erwägungen. Der Sachverständige hat klar ausgeführt, dass er von einem schweren konstruktiven Mangel ausgehe, da die bestehende Konstruktion in keiner Weise geeignet sei, Ansammlungen von Ethanol im Aufnahmefach des Brennbehälters entgegenzuwirken. Es handelt sich auch um einen Fehler bzw. eine Gefahr, die für den Laien nicht zu erkennen ist. Mitverschuldensgesichtspunkte kommen daher insoweit nicht zum Tragen.
Konstruktionsfehler beruhen auf einem Verstoß gegen technische Erkenntnisse schon bei der Herstellung, das Produkt darf nicht schon nach seiner Konzeption unter dem gebotenen Sicherheitsstandard bleiben. Der Hersteller hat diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Vermeidung einer konkreten Gefahr nach objektiven Maßstäben erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind Maßnahmen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zum maßgeblichen Zeitpunkt konstruktiv möglich sind, d. h. nach gesichertem Wissen praktisch einsatzfähig und als geeignet und genügend erscheinen, um Schäden zu verhindern. Welche Maßnahmen zumutbar sind, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der betroffenen Rechtsgüter und der Größe der Gefahr sowie der wirtschaftlichen Auswirkungen der erforderlichen Maßnahme zu beurteilen (vgl. zum Ganzen BGH NJW, S. 2952; Palandt-Sprau, BGB, § 3 Produkthaftungsgesetz Rn. 8 m.w.N.). Gemessen an diesen Maßstäben hält die Kammer einen Konstruktionsfehler für gegeben. Die Ausführungen des Sachverständigen auf Seite 18ff seines Gutachtens vom 21. September 2010 sind dahin zu verstehen, dass durch eine hinreichende Konvektion entstehende Ethanoldämpfe schnell und vollständig abgeführt werden können. Der Sachverständige schlägt eine Lösung in Form eines Gitterbodens oder eine Änderung der Behälteraufnahmen vor. Die Kammer legt diese Ausführungen dahin aus, dass einerseits die Fehlkonstruktion ohne weiteres für den technisch geschulten Hersteller erkennbar und andererseits durch einfache konstruktive Maßnahmen vermeidbar war.
Bei der Abwägung der Umstände des Einzelfalls ist zu beachten, dass angesichts der Gefährlichkeit des Produkts für das Leben und körperliche Unversehrtheit es zumutbar erschien, dass der Hersteller vor in Verkehr bringen des Produkts die Konstruktion auf ihre Gefährlichkeit überprüft (vgl. BGH,, Urteil vom 9.1.1990, Aktenzeichen VI ZR 103/89 in Der Betrieb 1990, S. 577 f.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob für dieses Produkt bereits konkrete technische Richtlinien wie DIN-Normen oder sonstige schriftliche Standards existieren. Es ist dem Hersteller angesichts der potentiellen Gefahr, die die Verwendung von Brennstoffen wie Ethanol in geschlossenen Räumen beinhaltet, zumutbar, die vom Sachverständigen aufgezeigten physikalischen Zusammenhänge zu beachten und der Gefahr durch konstruktive Maßnahmen zu begegnen. Die Beklagte zu 1. und damit auch die Beklagte zu 2. haftet gem. § 4 Abs.2 ProdHaftG für diese Versäumnisse.
Von einem Haftungsausschluss gemäß § 1 Abs. 2 Ziff. Produkthaftungsgesetz kann nach alledem nicht ausgegangen werden, da der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, erkannt werden konnte. Wie dargelegt ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen L ohne weiteres, dass ein derartig schwerer Konstruktionsmangel hätte erkannt werden können.
Ein weiteres Mitverschulden des Klägers, welches die Beklagte auf eine von ihr angesprochene mögliche Alkoholisierung stützt, ist hier nicht gegeben. Der Vortrag der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten ist nicht ausreichend. Allein aus dem Umstand, dass sich in der Wohnung des Klägers alkoholhaltige Getränke befanden, lässt sich noch nicht folgern, dass der Kläger im Zeitpunkt des Vorfalls alkoholisiert war.
3. Die Beklagte haftet gemäß § 8 Produkthaftungsgesetz in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Dieses Schmerzensgeld bemisst die Kammer unter Abwägung aller Umstände auf 7.500,-- EUR. Es ist zunächst als unstreitig anzusehen aufgrund des vorgelegten Schreibens vom 28.1.2009 der Universitätsmedizin K, dass der Kläger die von ihm geschilderten Verbrennungen zweiten Grades an Gesicht und Händen erlitten hat und dementsprechend auch stationär und operativ behandelt werden musste mit der üblichen nachambulanten Behandlungsphase. Die gesamte Behandlung hat hier mehrere Wochen gedauert. Jedoch ist die gesamte Behandlungsdauer kürzer wie aber auch die erlittenen Verletzungen leichter als die, die dem vom Landgericht Traunstein vom 3.12.1997, Aktenzeichen 3 O 2507/97, aufgeführt in Hacks-Ring-Böhm, Schmerzensgeldbeträge Nr. 29.1775, entschiedenen Fall zugrunde lagen. Im Vergleich zu dem dortigen Fall war daher ein geringeres Schmerzensgeld angezeigt.
Von den geltend gemachten materiellen Schäden kann der Kläger lediglich die nicht erlangte Beitragsrückerstattung in Höhe von 654,51 EUR verlangen. Insoweit hat der Kläger eine Bestätigung seiner Krankenversicherung als Anlage zum Schriftsatz vom 28. September 2009 vorgelegt. Die Beklagte ist dem nicht weiter konkret entgegengetreten. Für die weiteren von ihm behaupteten Schadenspositionen hat der Kläger entsprechende Belege trotz Bestreitens der Beklagten nicht vorgelegt, so dass er insoweit beweisfällig geblieben ist.
Dem beantragten Feststellungsantrag war ebenfalls stattzugeben, da aufgrund der Natur der Verletzungen insbesondere der aufgetretenen Vernarbungen nicht auszuschließen ist, dass es zu Folgeschäden kommen wird.
Dem Kläger steht gem. § 249 BGB auch die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten - allerdings nach einem niedrigeren Geschäftswert - zu. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.
4. Die prozessualen Nebenentscheidungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 92, 708 Nr. 11, 709 ZPO. Der Streitwert ergibt sich aus einer Zusammenrechnung der verlangten Positionen, wobei für den Feststellungsantrag ein Wert von 1000,- € zugrunde gelegt wurde.
II.
Das angerufene Gericht ist gem. § 32 ZPO örtlich zuständig, da sich der Schadensort in seinem Bezirk befand (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 28.A., § 32 ZPO Rn 17 m.w.N.).