Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 19.02.2008, Az.: 12 A 2556/06

Betrag, betriebsindividueller; Zahlungen; Bezugszeitraum; Kalenderjahr; Rindersonderprämie; Vermarktungsjahr; Prämiensatz

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
19.02.2008
Aktenzeichen
12 A 2556/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 46009
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2008:0219.12A2556.06.0A

Amtlicher Leitsatz

In den betriebsindividuellen Betrag sind auch die Anfang 2003 beantragten Rindersonderprämien für 2002 vermarkteten Rinder einzubeziehen.

Tenor:

  1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 15,63 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 500,29 Euro und 66,82 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 344,92 Euro zuzuweisen, und den Bescheid vom 7. April 2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

  3. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erhöhung des Wertes der ihr zugewiesenen Zahlungsansprüche.

2

Sie ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 31. Dezember 2000 zum 1. Januar 2001 gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Gesellschafter sind Herr D. und Frau E.. Herr D. hat seinen gesamten landwirtschaftlichen Betrieb in die Gesellschaft eingebracht.

3

Am 13. Mai 2005 stellte die Klägerin den "Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen 2005" verbunden mit dem bereits am 31. Januar 2005 gestellten Antrag auf Überlassung der betriebsindividuellen Beträge des überlassenden Betriebsinhabers.

4

Mit Bescheid vom 7. April 2006 setzt die Beklagte für die Klägerin 15,63 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 490,12 € und 66,82 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 334,75 € fest. Dabei berücksichtigte sie für die Berechnung des betriebsindividuellen Betrages laut Anlage 2 des Bescheides die mit Schreiben vom 8. April 2005 der Klägerin mitgeteilten Prämieneinheiten zuzüglich einer Referenzmenge zum 31. März 2005 in Höhe von 588 840 kg = 13 943,73 € und insgesamt einen durchschnittlichen betriebsindividuellen Betrag für die Referenzjahre in Höhe von 19 571,73 €.

5

Gegen den Bescheid hat die Klägerin am 9. Mai 2006 Klage erhoben. Sie führte zur Begründung aus, bei der Berechnung ihres betriebsindividuellen Betrages hätten zusätzlich noch die Tiere mitberücksichtigt werden müssen, die sie ebenfalls im Jahr 2002 geschlachtet bzw. vermarktet habe, die sie aber erst - weil eine diesbezügliche Antragstellung bis 28. Februar 2003 zulässig gewesen sei - im Jahre 2003 beantragt habe. Es handele sich hierbei um 14 Bullen, für die sie eine Rindersonderprämie beantragt habe, wie sich aus dem Vorschussbescheid vom 15. Dezember 2003 und dem Abschlussbescheid vom 30. Juni 2004 für Tierprämien 2003 ergebe.

6

Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagte zu verpflichten, ihr 15,63 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 500,29 Euro und 66,82 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 344,92 Euro zuzuweisen, und den Bescheid vom 7. April 2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

7

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

8

Sie trägt zur Begründung vor, die von der Klägerin im Jahre 2003 beantragten Tiere könnten nicht berücksichtigt werden, weil die Prämien für diese erst im Jahre 2003 und damit nicht mehr im Bezugszeitraum gewährt bzw. bezogen worden seien. Auch aus Art. 42 VO (EG) Nr. 2342/1999 ergebe sich, dass für die Rindersonderprämie auf das Antragsjahr abzustellen sei.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtskate und den des Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

10

Die Klage ist zulässig und begründet.

11

Der Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 ist rechtswidrig, soweit in die Berechung des der Klägerin zustehenden betriebsindividuellen Betrages die Prämienzahlungen nicht miteinbezogen wurden, die diese mit Vorschussbescheid vom 15. Dezember 2003 bzw. Abschlussbescheid vom 30. Juni 2004 für die Tiere erhalten hat, für die sie im Februar 2003 die Gewährung einer Rindersonderprämie beantragt, die sie aber bereits im Jahre 2002 vermarktet hatte. Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf die Erhöhung ihres betriebsindividuellen Betrages um 838,53 Euro d.h. auf die Zuweisung von 15,63 normalen Zahlungsansprüchen ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 500,29 Euro und 66,82 normalen Zahlungsansprüchen ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 344,92 Euro.

12

Rechtsgrundlage für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen des zum 1. Januar 2005 eingeführten Systems einer einheitlichen Betriebsprämie ist die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 270/1), die in der Folgezeit wiederholt geändert worden ist. Maßgebend ist die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gültige Fassung, auf die, soweit die Grundfassung geändert wird, besonders hingewiesen wird. Zu den Allgemeinen Bestimmungen über ihre Regelungsgehalte in Titel II dieser Verordnung hat die Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/18; berichtigt ABl. L 291/18) und zur Betriebsprämienregelung in Titel III in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/1) Durchführungsbestimmungen erlassen.

13

Auf nationaler Ebene wurden die Richtlinien durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) in der nunmehr geltenden Fassung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1298) umgesetzt, das durch die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489) konkretisiert wird. Weitere Konkretisierungen auf nationaler Ebene enthält die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems - InVeKoSV - vom 3. Dezember 2004 (BGBl I S. 3194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 4. April 2007 (a.a.O.).

14

Nach Art. 33 Abs. 1a VO (EG) Nr. 1782/2003 können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn ihnen in einem bestimmten Bezugszeitraum - dieser umfasst nach Art. 38 VO (EG) Nr. 1782/2003 die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002 - im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI der Verordnung eine Zahlung gewährt wurde. Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden gemäß Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage zugeteilter Zahlungsansprüche gezahlt. Die Bestimmung der Zahlungsansprüche richtet sich gem. Art. 43 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 nach der Hektarzahl beihilfefähiger Flächen und dem nach Art. 37 dieser Verordnung berechneten Referenzbetrag.

15

Der Wert eines Zahlungsanspruchs setzt sich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland eingeführten sog. Kombinationsmodell gemäß § 5 Abs. 1 BetrPrämDurchfG unter Berücksichtigung der Anforderungen des Art. 41 VO (EG) Nr. 1782/2003 für jeden Betriebsinhaber in Anwendung des Art. 59 Abs. 1, Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 aus einem flächenbezogenen Betrag (§ 5 Abs. 3 BetrPrämDurchfG) und einem betriebsindividuellen Betrag (§ 5 Abs. 2 BetrPrämDurchfG) -BIB- zusammen. Dieser BIB ergibt zusammengerechnet mit dem flächenbezogenen Basiswert für Ackerland bzw. Dauergrünland den Wert eines Zahlungsanspruchs je Hektar Ackerland bzw. Dauergrünland. Er erhöht so die flächenbezogenen Basiswerte, die für das Jahr 2005 in der Region Niedersachsen und Bremen für Ackerland 255,12 Euro/ha und für Dauergrünland 99,75 Euro/ha betragen. Die unterschiedlich hohen Basiswerte sind Folge der von der Bundesrepublik Deutschland vollzogenen regionalen Anwendung der Betriebsprämienregelung (vgl. dazu Art. 41, Art. 58, Art. 59, Art. 61 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 5 Abs. 3 BetrPrämDurchfG und Anl. 2 zu § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrPrämDurchfG).

16

Der betriebsindividuelle Betrag für das Jahr 2005 wird gemäß Art. 37 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrPrämDurchfG berechnet, indem zunächst der Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der Zahlungen ermittelt wird, die ein Betriebsinhaber im Rahmen der Stützungsregelungen nach Anhang VI der VO in jedem Kalenderjahr des Bezugszeitraums bezogen hat und der gemäß Anhang VII der VO berechnet und angepasst wurde. Einbezogen sind ferner gemäß Art. 62 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 BetrPrämDurchfG Beträge der Milchprämie nach Art. 95 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der einzelbetrieblichen Referenzmenge für Milch, die dem Betrieb am 31. März 2005 zur Verfügung stand, und der Milch-Ergänzungszahlung nach Art. 96 VO (EG) Nr. 1782/2003. Von der Summe dieser Beträge wird gemäß Art. 42 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BetrPrämDurchfG 1 % für die nationale Reserve abgezogen.

17

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin geltend, in den Bezugszeitraum von 2000 bis 2002 seien auch die Prämienzahlungen Rindersonderprämie mit einzubeziehen, die ihr zwar im Jahre 2003, jedoch für im Jahre 2002 vermarktete Tiere gewährt worden seien.

18

Dem stimmt die Kammer vor dem Hintergrund folgender Überlegungen zu:

19

Die Regelung des Art. 37 VO (EG) Nr. 1782/2003 nimmt für die Bestimmung des Referenzbetrages, d.h. des betriebsindividuellen Betrages Bezug auf die Zahlungen, die ein Betriebsinhaber in jedem Kalenderjahr des Bezugszeitraumes bezogen hat. Die Berechnung richtet sich nach Anhang VII der genannten Verordnung. Im Abschnitt C. dieses Anhangs ist entsprechend geregelt, dass sich der einem Betriebsinhaber zustehende Betrag errechnet, in dem die Anzahl der Tiere, für die eine Zahlung in den einzelnen Jahren des Bezugszeitraumes gewährt wurde, mit den Beträgen je Tier multipliziert wird, die für das Kalenderjahr 2002 der jeweiligen in Anhang VI aufgeführten Artikel festgelegt sind.

20

Die Beteiligten streiten vorliegend darüber, wie das Merkmal "Zahlungen, die ein Betriebsinhaber in jedem Kalenderjahr des Bezugszeitraums bezogen hat", zu verstehen ist. Art. 2 - Begriffsbestimmungen - lit. e VO (EG) Nr. 1782/2003 bestimmt hierzu, der Ausdruck "Zahlungen in einem bestimmten Kalenderjahr" oder "Zahlungen im Bezugszeitraum" bezeichnet die für das betreffende Jahr/die betreffenden Jahre gewährten oder zu gewährenden Zahlungen (...). Für die Beantwortung der Frage, welche Zahlungen damit gemeint sind, sind die Vorschriften über die Gewährung der jeweils in Betracht kommenden Prämienart in den Blick zu nehmen. Art. 37 VO (EG) Nr. 1782/2003 knüpft - wie bereits dargestellt - durch die Bezugnahme auf diese Regelungen im Anhang VI der VO (EG) Nr. 1782/2003 direkt an diese an. Die hier streitgegenständliche Rindersonderprämie wird gemäß Art. 4 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation (ABl. L 160/21) in der für das Wirtschaftsjahr ab dem 1. Januar 2002 maßgeblich Änderung der VO (EG) Nr. 1512/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 (ABl. L 201/1) auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betrieb gewährt. In Abs. 7 dieser Regelung ist der Prämiensatz für die jeweiligen Kalenderjahre festgesetzt. Das bedeutet, dass für prämienfähige Bullen, die im Jahre 2000 vermarktet wurden, 160 Euro/Tier, für das Kalenderjahr 2001 dann 185 Euro/Tier und ab 2002 schließlich 210 Euro/Tier gezahlt wurden. Entsprechend sind in den Bescheiden an die Klägerin vom 15. Dezember 2003 und 30. Juni 2004 die Tiere, die die Klägerin im Jahre 2002 vermarktet, aber erst zu Beginn des Jahres 2003 beantragt hatte, in der Anlage 1, Spalte 4 - Prämienart - mit der Bemerkung "Einmal / 02" versehen worden. Sie wurden mithin dem Vermarktungsjahr 2002 zugeordnet, so dass der Prämienbetrag für die entsprechenden Bullen für das Kalenderjahr 2002 gewährt worden ist. Das folgt zwar nicht aus der Höhe des Prämienbetrages, weil dieser für das Kalenderjahr 2002 und die folgenden Kalenderjahre gleich geblieben ist, ergibt sich aber aus der Bezugnahme auf das Vermarktungsjahr 2002. Insoweit ist somit die Bezeichnung der Prämie in der Überschrift und der Anlage 1 der Bescheide vom 15. Dezember 2003 und 30. Juni 2004 unzutreffend. Sie wirkte sich aber hinsichtlich der Höhe der Prämie nicht aus und war damit im Ergebnis unerheblich.

21

Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich auch aus der Regelung des Art. 42 VO (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission vom 28. Oktober 1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der VO (EG) Nr. 1254/1999 (ABl. L 281/30) nicht ableiten, dass es sich bei den Prämien, die Anfang des Jahres 2003 für noch im Jahr 2002 vermarktete Tiere beantragt wurden, um Prämien des Zeitraumes 2003 handelte.

22

Gemäß Art. 42 Satz 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 ist maßgeblich für das Jahr, auf das die unter die Sonder-, Mutter-, Saisonentzerrungs- und Extensivierungsprämienregelung fallenden Tiere angerechnet werden und für die Zahl der Großvieheinheiten (GVE), die bei der Berechnung des Besatzdichtefaktors zugrunde zu legen ist, der Tag der Antragstellung. Damit ist klargestellt, dass für die Frage, ob bzgl. bestimmter Tiere die Prämienvoraussetzungen erfüllt sind, wie z.B. die Einhaltung des Besatzdichtefaktors, auf das Jahr abzustellen ist, in dem diese Tiere beantragt wurden. Art. 42 Satz 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 verhält sich jedoch nicht zu der hier entscheidungserheblichen Frage, für welches Kalenderjahr die beantragte Prämie zu gewähren ist. Überdies enthält Satz 2 des genannten Artikels für die Rindersonderprämie bzgl. des anwendbaren Prämiensatzes eine die Prämiengewährung in der Bundesrepublik Deutschland erfassende Sondervorschrift. Danach wird die Rindersonderprämie dann, wenn sie nach einer der Möglichkeiten des Art. 8 gewährt wird, das betreffende Tier spätestens am 31. Dezember geschlachtet und der Prämienantrag für das Tier nach diesem Stichtag gestellt wurde, der Prämiensatz gewährt, der am 31. Dezember des Jahres gültig war, in dem die Schlachtung stattgefunden hat. Diese Regelung erfasst den vorliegenden Fall, da die Rindersonderprämie in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 17 der Verordnung über die Gewährung von Prämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe (Rinder- und Schafprämienverordnung - RindSchafPräV -) vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I, S. 2588), für das Jahr 2002 zuletzt geändert durch die 5. Änderungsverordnung vom 19. Februar 2002 zum 1. Januar 2002 (BGBl. I, S. 925), als Schlachtprämie nach Art. 8 VO (EG) Nr. 2342/1999 gewährt wird und streitbefangen 14 im Vorjahr bis zum 31. Dezember vermarktete und im Folgejahr beantragte Tiere sind. Die Regelung knüpft für den maßgeblichen Prämiensatz und damit für die Prämiengewährung an das Jahr der Schlachtung bzw. der Vermarktung an.

23

Da Art. 37 i.V.m. Art. 2 lit. e VO (EG) Nr. 1782/2003 allein auf die Zahlungen abstellt, die ein Betriebsinhaber in einem bzw. für ein Kalenderjahr bezogen hat, ist hierfür allein auf die Zeitspanne, für die die Prämiengewährung erfolgte, abzustellen und nicht auf den für das Vorliegen der Prämienvoraussetzungen maßgeblichen Zeitraum.

24

Danach sind die 14 von der Klägerin im Jahr 2002 vermarkteten, aber erst im Jahr 2003 für die Rindersonderprämie beantragten Tiere der durch die Beklagte bestätigten Berechnung des betriebsindividuellen Betrages zugrunde zu legen und der Klägerin entsprechend 15,63 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 500, 29 Euro und 66,82 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 344,92 Euro zuzuweisen.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.