Verwaltungsgericht Hannover
v. 25.10.2010, Az.: 13 A 2895/10

Allgemeine Krankenhausleistungen; Beihilfe; Neugeborenen-Screening; Wahlleistung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
25.10.2010
Aktenzeichen
13 A 2895/10
Entscheidungsform
Gerichtsbescheid
Referenz
WKRS 2010, 41098
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2010:1025.13A2895.10.0A

Fundstelle

  • MedR 2011, 94-95

Beihilfefähigkeit eines Neugeborenen-Screenings

Tenor:

  1. Die Beklagte wird verpflichtet, die Rechnung des C. über eine Untersuchung des Blutes der Tochter der Klägerin vom 15.04.2010 als beihilfefähig anzuerkennen und entsprechend der Klägerin eine Beihilfe zu gewähren.

    Der Bescheid der Beklagten vom 19.05.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 14.06.2010 werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.

    Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

    Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt eine Beihilfe für Aufwendungen für das Neugeborenen-Screening bei ihrer Tochter A. J. Die Klägerin ist für ihre Tochter mit einem Beihilfesatz von 80 v.H. beihilfeberechtigt.

2

Sie befand sich in der Zeit vom 08.04.2010 bis 12.04.2010 in einem Krankenhaus des Klinikums der Region Hannover und entband dort von einer Tochter. Das Krankenhaus rechnete mit einer Fallpauschale ab. Wahlleistungen hat die Klägerin nicht vereinbart. Nach der Rechnung vom 20.04.2010 war in dieser Fallpauschale auch eine postpartale (postpartal bedeutet "nach der Geburt eines Kindes") Versorgung des Neugeborenen - Routineversorgung) enthalten.

3

Am 12.04.2010 wurde bei der Tochter der Kläger noch Blut entnommen und zur Untersuchung im Rahmen eines sog. Neugeborenen-Screenings an das Screening-Labor H. gesandt. Dort wurde am 13.04.2010 der Befund erstellt und unter dem 15.04.2010 der Klägerin ein Betrag von 117,96 € hierfür in Rechnung gestellt.

4

Die Klägerin beantragte für diese Aufwendungen eine Beihilfe. Mit Beihilfebescheid vom 18.05.2010 (der Abdruck des Bescheides in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten trägt allerdings das Datum 19.05.2010) lehnte die Beklagte eine Beihilfe ab. Das Screening sei mit der Fallpauschale nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BPflV O abgegolten. Gesondert vereinbarte Wahlleistungen könnten nicht erstattet werden. Außerdem wurden die Aufwendungen in dem Beihilfebescheid der Klägerin selbst und nicht dem Kind zugeordnet.

5

Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2010, zugestellt am 24.06.2010, zurückwies.

6

Die Klägerin hat am 28.06.2010 Klage erhoben.

7

Sie trägt vor, das Screening sei dem Kind und nicht ihr zuzuordnen, mithin sei statt eines Bemessungssatzes von 70 v.H. ein Bemessungssatz von 80 v.H. maßgebend. Das Neugeborenen-Screening zähle nicht zu den allgemeinen Krankenhausleistungen und sei deshalb nicht mit der Fallpauschale abgegolten. Das Krankenhaus verfüge über keine Kinderabteilung, Kinderärzte müssen immer gesondert beauftragt werden.

8

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

  1. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18.05.2010 und des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2010 zu verpflichten, die Aufwendungen für das Neugeborenen-Screening bei Ihrer Tochter Alina Jolie Pflug in Höhe von 117,96 € als beihilfefähig anzuerkennen und eine Beihilfe mit einem Bemessungssatz von 80 v.H. hierauf zu bewilligen.

9

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen

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Sie räumt ein, dass die Leistungen dem Kind zuzuordnen sind. Aber auch dann sei eine Beihilfe nicht möglich. Die Leistungen seien entweder durch die Fallpauschale abgegolten bzw. im Falle einer wahlärztlichen Leistung nicht mehr beihilfefähig.

11

Alle Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer einverstanden erklärt.

12

Zu der Entscheidungsform Gerichtsbescheid wurden die Beteiligten gehört.

13

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter.

15

Die Voraussetzungen zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid liegen vor, § 84 VwGO. Das Gericht sieht den Sachverhalt als geklärt an und die Sache weist auch keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Art auf.

16

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf eine Beihilfe i. H. des Bemessungssatzes von 80 v.H. auf den Rechnungsbetrag des C. in dessen Rechnung vom 15.04.2010.

17

Das die Klägerin grundsätzlich auch für Aufwendungen für ihre Tochter beihilfefähig ist, steht außer Streit. Das Gericht geht deshalb auch ohne weitere Prüfung davon aus, dass die Tochter A. J. bei der Klägerin im Familienzuschlag berücksichtigt ist.

18

Beihilfefähig sind nach § 120 NBG n.F. iVm. § 87c Abs. 1 NBG in der bis März 2009 geltenden Fassung und iVm. mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) Aufwendungen, die dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Dazu zählt grundsätzlich auch das hier umstrittene Neugeborenen-Screening. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 BhV sind aus Anlass von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten nach Maßgabe der hierzu ergangenen Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen die Aufwendungen bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres die Kosten für Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die eine körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in nicht geringfügigem Maße gefährden, ausdrücklich beihilfefähig.

19

Der Zweck des Neugeborenenscreenings ist es, Patienten mit behandelbaren, angeborenen Stoffwechselerkrankungen bereits im Neugeborenenalter zu identifizieren, um rechtzeitig eine Behandlung einleiten zu können. Sinn macht ein solches Verfahren vor allem dann, wenn man dadurch die entsprechenden Erkrankungen in einem Alter erkennt, indem eine medizinische Intervention klinische Symptome verhindern oder reduzieren kann. In Deutschland wurde das Neugeborenenscreening Ende der 60er Jahre (1969 BRD, 1971 DDR) als staatlich finanzierte Untersuchung eingeführt. Von daher sind Zweifel des Gerichts an der medizinischen Notwendigkeit dieser Vorsorgeuntersuchung nicht vorhanden.

20

Richtig ist weiterhin die Rechtsansicht der Klägerin, dass die hier streitigen Leistungen gegenüber der Tochter der Klägerin erbracht wurden, mithin im Falle der Beihilfefähigkeit von einem Bemessungssatz von 80 v.H. auszugehen ist. Dies stellt nunmehr auch die Beklagte nicht mehr in Frage.

21

Die Beklagte kann eine Beihilfe nicht unter Hinweis auf die allgemeinen Krankenhausleistungen verweigern.

22

Zwar werden mit den Pflegesätzen der Krankenhäuser alle für die Versorgung des Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet; § 10 Abs. 2 Bundespflegesatzverordnung. Das Neugeborenen-Screening gehört aber nicht zu den allgemeinen Krankenhausleistungen.

23

Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung sind die ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung. Allgemeine Krankenhausleistungen sind diejenigen vorstehend genannten Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu unter anderem zwar auch die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführten Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter (§ 2 Bundespflegesatzverordnung). Die hier umstrittenen Aufwendungen fallen jedoch nicht darunter.

24

Zwar kann sich die Klägerin nicht auf das Urteil der Kammer - Berichterstatter - vom 27.10.2009 - 13 A 2968/09 - berufen. Zu Recht verweist die Beklagte darauf, dass der dort entschiedene Fall nicht mit dem der Klägerin vergleichbar ist. Seinerzeit ging es um ein Neugeborenen-Screening in einem reinen Belegarztkrankenhaus. Im Fall der Klägerin umfassen jedoch die allgemeinen Krankenhausleistungen anders als bei Belegarzthäusern auch die ärztliche Behandlung und ggf. vom Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter.

25

Gleichwohl ist der Anspruch der Klägerin aber begründet. Denn fehlt ein innerer Zusammenhang zwischen dem Grund der stationären Versorgung und der erbrachten Leistung, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die hier streitigen Sach- und Personalkosten im allgemeinen Krankenhauspflegesatz enthalten sind (vgl. dazu auch VG Regensburg, Urt. v. 14.02.2001 - RO 9 K 00.754 -, zit. n. juris). Das Screening stand hier nicht im engen kausalen Zusammenhang mit dem stationären Krankenhausaufenthalt der Klägerin und ihrer Tochter. Insbesondere war der stationäre Aufenthalt nicht veranlasst zur Durchführung des Neugeborenen Screenings oder auch nur, weil etwa konkrete Anhaltspunkte für eine durch das Screening feststellbare Erkrankung des Kindes vorgelegen hätten. Zwar fand die Blutentnahme für das Screening noch im Krankenhaus statt; der Eingriff setzt jedoch keinen stationären Aufenthalt voraus, es handelt sich um einen äußerst geringfügigen Eingriff (Fersenpunktion). Das Screening kann nach alledem nicht als Bestandteil der stationären Behandlung im Krankenhaus angesehen werden. Deshalb ist es weder damit Bestandteil der allgemeinen Krankenhausleistungen, noch handelt es sich um eine wahlärztliche Leistung, für die die Beihilfefähigkeit für niedersächsische Beamte vom Landesgesetzgeber ausgeschlossen wurde. Beim hier umstrittenen Neugeborenen-Screening handelt es sich vielmehr um eine vom Krankenhaus unabhängig erbrachte Leistung durch das D.. Das Krankenhaus hat lediglich die Blutprobe entnommen und weitergeleitet, möglicherweise auch noch das Labor vermittelt, es hat aber das Screening nicht im Sinne des § 2 Pflegesatzverordnung veranlasst.

26

Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO sind nicht ersichtlich.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.