Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 25.10.2010, Az.: 4 A 3001/09
Bodenabbau; Einbauklasse; Verfüllung
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 25.10.2010
- Aktenzeichen
- 4 A 3001/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 41099
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2010:1025.4A3001.09.0A
Rechtsgrundlagen
- 2 BBodSchG
- 4 BBodSchG
- 7 BBodSchG
- 12 BBodSchV
- 2 BBodSchV
- 3 KrW-/AbfG
- 5 III KrW-/AbfG
- 20 LAGA-Mitteilung
- 10 NNatSchG
- 13 NNatSchG
- 17 NNatSchG
- 19 NNatSchG
- 9 NNatSchG
- TR Boden
- 22 VwVfG
- 36 II Nr 4 VwVfG
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen Rekultivierungsvorgaben der Beklagten.
Die Klägerin betreibt Sandabbau im Bereich des E. in der Gemarkung F. der Gemeinde G.. Mit Bescheid vom 19.03.1976, verlängert durch Bescheid vom 07.05.1990, genehmigte der Landkreis H. der Klägerin bis zum 31.12.1998 den Bodenabbau auf den Flurstücken I.) der Flur J. der Gemarkung F.. Die Genehmigung enthält die Auflage:
"Die abgebaute Fläche darf nicht wieder verfüllt werden. In die abgebauten Flächen dürfen keine Abfälle, Chemikalien, mineralölhaltige oder wassergefährdende oder fäulniserregende Stoffe eingebracht werden."
Die genannten Flurstücke grenzen östlich an das - vom Vorbesitzer ausgebeutete - Flurstück K. (Nordteil) der Flur L. Gemarkung M. an, das derzeit als Betriebsfläche für die Klägerin dient. Die Abbaufläche liegt in einem Wasserschutzgebiet (http://www.kartenserver.niedersachsen.de/www/NLWKN_Wasser/wsg/viewer.htm).
Mit Bescheid vom 24.11.1994 genehmigte der Landkreis H. der Klägerin bis Ende 2006 den Bodenabbau auf dem Flurstück K. (Südteil) der Flur L. der Gemarkung M. mit der Auflage Nr. 3.4.13:
"Für den Gesamtabbaubereich "N." ist entsprechend der bisher erteilten Genehmigungen bis zum 30.06.1995 ein Gesamtkultivierungsplan bei der unteren Naturschutzbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Hierzu verweise ich insbesondere auf Nebenbestimmung 3.1.10"
Und in der Auflage Nr. 3.1.10 ist ausgeführt:
"Von der nordwestlich an das Abbaugelände gelegenen Deponiefläche ist jederzeit ein Mindestabstand von 20 m einzuhalten."
Nachdem die Klägerin für die Rekultivierung der Flurstücke O. (teilw.), P. der Flur J. Gemarkung F. und des Flurstücks K. (Nordteil) der Flur L., Gemarkung M. die Genehmigung eines Gesamtrekultivierungsplan unter dem 26.04.1996 vorgelegt hatte, erteilte der Landkreis H. mit Bescheid vom 17.10.1996 die Genehmigung zur Rekultivierung. Der Plan sieht vor, dass bis zum 31.12.2008 die Abbauflächen auf den Flurstücken Q. und K. (ganz) bis zur ursprünglichen Geländehöhe verfüllt werden. Zur Verfüllung sollen kommen "nur inerte, frei von Fremdstoffen behaftete, möglichst sandige Böden... Dabei soll kein Bauschutt eingebaut werden." Bis zum 31.12.2008 erreichte die Klägerin die Verfüllhöhe nicht.
Nachdem die Beklagte auf Antrag der Klägerin die Abbaugenehmigung vom 24.11.1994 mit Bescheid vom 25.07.2006 bis zum 31.12.2013 verlängert hatte, beantragte die Klägerin am 26.02.2007, die Genehmigung des Gesamtrekultivierungsplans bis zum 31.12.2015 zu verlängern.
Mit Bescheid vom 22.04.2008 beschied die Beklagte den Antrag ("Entscheidung") dahingehend, dass
- I. 1 die teilweise Verfüllung des Flurstücks K. (Südteil) entsprechend einem beigefügten Lageplan zugelassen werde,
- I.2 der Einbau von Fremdboden auf den Flurstücken Q. und K. (Nordteil) nicht zulässig sei. Nach Rückbau der Betriebsanlagen seien geringfügige Modellierungen der Oberfläche nach Anweisung der Beklagte durchzuführen. Die Flächen seien anschließend der natürlichen Sukzession zu überlassen,
- I. 3 der Bescheid vom 17.10.1996 aufgehoben werde.
Weitere "Nebenbestimmungen" regeln die Qualität und den Einbau von Fremdböden, u. a. in:
- II.1.1, dass die Renaturierung der Bodenabbaustelle bis spätestens zum 31.12.2014 abzuschließen sei,
- II.1.4, dass für die naturnahe Gestaltung der Abbauböschungen unbelasteter Boden eingebracht werden könne. Der Boden solle ohne Zwischenlagerung sofort an Ort und Stelle eingebaut werden. Sollte dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich sein, dürfe eine (Zwischen-)Lagermenge von 3000 m3 nicht überschritten werden,
- II.1.5 (erste Variante), dass der Einbau von Fremdboden bis Erreichen des genannten Böschungsprofil zulässig sei: Südböschung: 1:2; Ostböschung bis 90 m Länge 1:2, auf 30 m Länge Übergang auf 1:3, danach Böschungsneigung 1:3; Westböschung bis 140 m Länge 1:2, auf 30 m Länge Übergang auf 1:3, danach Böschungsneigung 1:3,
- II.1.5 (zweite Variante), dass innerhalb des bereits verfüllten nördlichen Bereichs des Flurstücks K. die weitere Annahme von Verfüllboden nicht zugelassen sei. Die endgültige Modellierung sei mit der Naturschutzbehörde der Beklagten abzustimmen. Die vorgegebene Grobstruktur des Böschungsübergangs sei der Anlage 1 zu entnehmen,
- II.1.6, dass die Oberfläche der Böschungen unregelmäßig zu gestalten sei. Bis auf 3 m über Grubensohle sei der Fuß der Böschungsabschnitte mit der Neigung 1:2 bis auf eine Neigung von 1:6 mit Sand aufzufüllen,
- II.1.7, dass in flacheren Abschnitten der Böschungen oder am Böschungsfuß dem Verfüllfortschritt entsprechend durch Ablage von 1 - 2 m3 Überkorn und Steinen auf einer Fläche von jeweils ca. 4 - 5 m2 Lebensräume für Reptilien und Wärme liebende Insekten dauerhaft herzustellen seien,
- II.1.10, dass die Verfüllung auf Einbaubereiche von 50 m Böschungslänge zu konzentrieren sei. Erst nach Fertigstellung eines Bereiches könne die Verfüllung des folgenden Bereichs begonnen werden,
- II.1.11, dass nach Abschluss der Verfüllung die Bereiche der natürlichen Entwicklung zu überlassen seien,
- II.2.1, dass nur Bodenmaterial zur Renaturierung in die Abbaustelle eingebracht werden dürfe, dass den Zuordnungswert Z0 des LAGA-Merkblatts 20 einhält, wobei die Zuordnungswerte zu bestimmten Feststoffen im Bodenmaterial festgehalten werden,
- II.3.1, dass aus bestimmten Tiefbaumaßnahmen stammender Boden nicht ohne vorherige analytische Untersuchung in die Abbaustelle eingebracht werden dürfe. Diese Maßnahmen sind u. a. Bodenaushub aus Gewerbe-/Industriegebieten, aus dem Kernbereich urbaner und industriell geprägter Gebiete (z. B. Innenstadtbereiche größerer Städte...), aus altlastenverdächtigen Flächen oder Straßenrandbereichen,
- II.3.3 Abs. 1, dass bei fehlender Analytik aus den Herkunftsbereichen gem. 3.1 der Boden zu untersuchen sei,
- II.3.3 Abs. 2, dass im Bereich des Flurstücks K. eine Lagerfläche in Abstimmung mit der Beklagten ausgewiesen werden könne, auf der Boden zwischengelagert werden dürfe, dessen Untersuchungsergebnisse noch nicht vorliegen oder der noch zu untersuchen ist,
- II.3.5, dass in jeder einzelnen Anlieferung nicht mehr als max. 10 Vol. % Bauschutt enthalten sein dürfe. Bodenmaterial mit humosen Bestandteilen dürfe nicht eingebaut werden,
- II.4.1, dass die Herkunft und Qualität des eingebauten Materials nachzuweisen und mit durchnummerierten Lieferscheinen (Anlage 2) vollständig zu dokumentieren sei,
- II.4.4, dass zur Kontrolle des Verfüllstandes ein Ablagerungskataster zu führen sei ... und in der Grube die Grenzen der Einbauabschnitte durch Markierungen (Pflöcke) sichtbar zu machen seien,
- II.4.6, dass für den Fall, dass die Klägerin ihrer Dokumentationspflicht nicht nachkomme, die Beklagte berechtigt sei, die Untersuchung des Verfüllkörpers anzuordnen,
- II.4.7, dass Boden, der nicht den Einbaubedingungen entspreche, unverzüglich wieder aus der Grube zu entfernen sei,
- II.5.1, dass der Verfüllkörper in bestimmter Weise zu beproben sei,
- II.6.1, dass Container für nicht zugelassene aussortierte Abfälle vorzuhalten seien (z. B. für Bauholz, Kabelreste, Folien). Diese Abfälle seien zeitnah einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.
Die Klägerin erhob gegen den Bescheid unter dem 14.05.2008 Widerspruch.
Mit Bescheid vom 22.07.2008 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 22.04.2008 im besonderen öffentlichen Interesse an, weil die Klägerin auf Flächen, auf denen seit 2004 der Bodenabbau eingestellt sei und wo die Renaturierungsmaßnahmen durchgeführt und weitestgehend abgeschlossen seien, noch Fremdboden einbringen wolle. Die Beklagte könne hinsichtlich der Qualität des einzubringenden Fremdboden neue Zuordnungswerte fordern, ansonsten würden andere Unternehmen im Wasserschutzgebiet, die nur Böden mit den neuen Zuordnungswerten Z0 annehmen dürften, einen Wettbewerbsnachteil erleiden.
Bereits am 01.08.2008 hatte die Klägerin um vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid vom 22.04.2008 nachgesucht (Az.: 4 B 3715/08). Die Beklagte erklärte darauf mit Schreiben vom 13.11.2008, dass der Bescheid vom 22.04.2008 erst ab 01.01.2009 Wirkung entfalten solle. Am 04.05.2009 suchte die Klägerin erneut um vorläufigen Rechtsschutz nach (Az. 4 B 1891/09), den das erkennende ihr mit Beschluss vom 04.03.2010 versagte. Die hiergegen erhobene Beschwerde blieb bei dem OVG Lüneburg erfolglos (Beschluss vom 10.05.2010, 4 ME 102/10).
Mit Bescheid vom 25.06.2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 14.05.2008 zurück. Sie änderte den Bescheid vom 22.04.2008 dahingehend, dass sie in der "Entscheidung" unter
- I.1 die Bezugnahme auf den Lageplan strich,
- I.2 den zweiten Satz strich,
- I.3 verfügte, dass die in dem Bescheid getroffenen Regelungen ab dem 01.01.2009 gelten.
und verfügte hinsichtlich der "Nebenbestimmungen" u. a., in:
- II.1.5 in neuer Fassung, dass der Einbau von Fremdboden zur Sicherung der Böschungen bis zum Erreichen einer Böschungsneigung von 1:3 zulässig sei. Innerhalb des verfüllten nördlichen Bereichs des Flurstücks K. sei die weitere Annahme von Verfüllboden nicht zugelassen. Die endgültige Modellierung zwischen den alten und den neuen Böschungsabschnitten innerhalb des Flurstücks K. (nördlicher Bereich/südlicher Bereich) sei mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Die einzuhaltenden Sicherheitsabstände und die zum Abbau zugelassenen Böschungsneigungen im gewachsenen Boden aufgrund der geltenden Abbaugenehmigung blieben unberührt,
- II.1.6, dass die Regelung gestrichen werde,
- II.1.7 in neuer Fassung, dass auf der Böschung oder am Böschungsfuß dem Verfüllfortschritt entsprechend an acht süd- und südwestexponierten Stellen durch Ablage von 1 - 2 m3 Überkorn und Steinen auf einer Fläche von jeweils ca. 4 - 5 m2 Lebensräume für Reptilien und Wärme liebende Insekten dauerhaft herzustellen seien,
- II.1.10, dass die Regelung gestrichen werde,
- II.1.11, dass die Regelung Ziffer 1.7 werde,
- II.2.1 neu, dass nur Bodenmaterial zur Renaturierung in die Abbaustelle eingebracht werden dürfe, dass keine deutlich sichtbaren Fremdbestandteile enthalte und die Zuordnungswerte Z0/Z0* im Feststoff und im Eluat gemäß folgenden Tabellen einhalte (Quelle: LAGA-Merkblatt 20...): ...,
- II.2.2 neu, dass der Boden so einzubauen sei, dass als obere Bodenschicht über dem Bodenkörper aus Z0*-Material eine min. 2 m mächtige Bodenschicht aus Z0-Material eingebaut werde; dies gelte auch beim Anlegen von Schrägen,
- II.3.5 in neuer Fassung, dass in jeder einzelnen Anlieferung nicht mehr als max. 10 Vol. % Bauschutt enthalten sein dürfe. Humoses Oberbodenmaterial dürfe nicht eingebaut werden,
- II.4.1, dass "Anlage 2" in "Anlage 1" geändert werde,
- II.4.6, dass die Regelung gestrichen werde,
- II.4.7, dass die Regelung gestrichen werde,
- II.5.1, dass die Regelung gestrichen werde.
Die Klägerin hat am 29.07.2009 gegen den Bescheid vom 22.04.2008 Klage erhoben. Sie wendet sich dagegen, die im Gesamtkultivierungsplan bezeichneten und abgebauten Bereiche nicht wie 1996 mit dem Gesamtkultivierungsplan genehmigt verfüllen zu dürfen. Zu beanstanden seien auch die Nebenbestimmungen. Sie schränkten die Annahme von Fremdboden praktisch vollkommen aus. In Hinblick auf den Boden- und Grundwasserschutz dürften auch Böden mit dem Zuordnungswert Z0* (früher Z1.1) eingebracht werden. Die Qualitätsanforderungen seien in der Vergangenheit immer von der Klägerin erfüllt worden. Somit habe kein Grund vorgelegen, die sofortige Vollziehung anzuordnen. Die von der Beklagten geforderten neuen verschärften Nebenbestimmungen seien im laufenden Betrieb der Abbaustelle nicht umsetzbar und vollkommen realitätsfremd. Die Klägerin beantragt,
- (1.)
den Bescheid der Beklagten vom 22.04.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25.06.2009 zu den Regelungen unter Ziffer I.1, I.2 Sätze 1 und 3, I.3, II.1.1, II.1.4, II.1.5, II.1.7, II.1.11, II.2.1, II.2.2 (aus Widerspruchsbescheid), II.3.1, II.3.3 Abs. 2, II.3.5, II.4.1 , II 4.4, II.6.1 aufzuheben, und
- (2)
der Beklagten aufzugeben, die Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt ihre Verfügung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Anfechtungsklage der Klägerin mit dem Klageantrag zu 1) ist überwiegend zulässig, aber nicht begründet. Die Verpflichtungsklage mit dem Klageantrag zu 2) ist wohl unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.
1. Soweit die Klägerin mit dem Antrag zu 1) den Bescheid der Beklagten vom 22.04.2008 in der Fassung der Erklärung vom 13.11.2008 und des Widerspruchsbescheids vom 25.06.2009 zu den Regelungen unter Ziffer I.1, I.2 Sätze 1 und 3, I.3, II.1.1, II.1.4, II.1.5, II.1.7, II.1.11, II.2.1, II.2.2 (aus Widerspruchsbescheid), II.3.1, II.3.3 Abs. 2, II.3.5, II.4.1 , II 4.4, II.6.1 angreift, ist das Begehren als Anfechtungsklage überwiegend zulässig.
1.1 Der Anfechtungsantrag zu 1) ist statthaft, denn der Klageantrag ist auf die Aufhebung belastender Verwaltungsakte gerichtet. Allerdings kann der Antrag nicht in jeder Hinsicht ein Rechtsschutzinteresse für sich reklamieren.
Die Klägerin ist im Besitz einer zuletzt mit Bescheid vom 25.07.2006 bis zum 31.12.2013 verlängerten Bodenabbaugenehmigung nach § 17 NNatSchG (a. F.). Der Bodenabbau war ihr nach § 19 Abs. 1 NNatG (a. F.) zu genehmigen, wenn gewährleistet ist, dass das Abbauvorhaben mit dem Naturschutzrecht, dem öffentlichen Baurecht und sonstigem öffentlichen Recht vereinbar ist. Da dem Genehmigungsantrag nach § 18 Nr. 7 NNatSchG (a. F.), soweit erforderlich, Pläne über u. a. die Ausgleichsmaßnahmen beizufügen sind, galten bei Bescheiderteilung am 25.07.2006 nach § 9 Nr. 1 NNatSchG (a. F.) u. a. die Voraussetzungen des § 10 NNatSchG (a. F.) über Ausgleichsmaßnahmen. Nach dessen Abs. 1 hat der Verursacher eines Eingriffs, soweit erforderlich, die von dem Eingriff betroffenen Grundflächen so herzurichten, dass keine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes zurückbleibt (Ausgleichsmaßnahmen). Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kann auch durch eine landschaftsgerechte Neugestaltung ausgeglichen werden. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 NNatSchG (a. F.) entschied in den Fällen des § 9 Nr. 1 NNatSchG (a. F.) die zuständige Behörde in dem Bescheid über die Genehmigung, ob und welche Ausgleichsmaßnahmen erforderlich und wann sie zu treffen sind. Entsprechend entschied der Landkreis H. mit Bescheid vom 17.10.1996 aufgrund §§ 17 und 19 NNatSchG (a. F.) in Verbindung mit §§ 9 und 13 NNatSchG (a. F.) über die Rekultivierung des vom Bodenabbau betroffenen Bereichs für den Zeitraum bis zum 31.12.2008. Gegenstand der Bodenabbaugenehmigung der Beklagten vom 25.07.2006 ist
zuerst der Vorgang des Bodenabbaus,
die Zulässigkeit von Nebenanlagen, Betriebsgebäuden etc.
und auch die Herrichtung und Wiedernutzbarmachung der abgebauten Flächen.
Die Anordnungen zur Herrichtung und Wiedernutzbarmachung der Abbaustelle in dem (bis 31.12.2008 gültigen) Bescheid vom 17.10.1996 und dem angefochtenen Bescheid vom 22.04.2008 sind ein die Klägerin belastender Annex zu der Abbaugenehmigung. Sie sind Auflagen im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. Dies folgt nicht nur daraus, dass die Anordnungen auf den bodenabbaurechtlichen Vorschriften des NNatSchG (a. F.) beruhen, sondern auch dass ganz allgemein die Verpflichtung, die Betriebsflächen nach dem Bodenabbau wieder herzurichten, schon immer Bestandteil einer Abbaugenehmigung seit dem früheren Bodenabbaugesetz (§ 3 i.V.m. § 1 Abs. 2), dem Vorbild des NNatSchG (a. F.), war (Blum/Agena, Niedersächsisches Naturschutzgesetz, § 17, Rdn. 6). Die Anordnungen bedeuten keine von der Abbaugenehmigung getrennte eigenständige begünstigende Genehmigung, nicht an der Abbaustelle angefallene Fremdböden dort zu verfüllen, sondern sie sind als eine der Bodenabbaugenehmigung beigefügte Belastung, das Abbaugelände wieder zu rekultivieren, zu verstehen, wobei die Anordnungen die jeweils erforderlichen - abfall-, naturschutz-, boden- und/oder baurechtlich - erforderlichen Genehmigungen zur Rekultivierung mit umfassen. Gegen das Verständnis der Anordnungen als eigenständige "Verfüllgenehmigung" spricht auch, dass sich eine solche nicht auf die von dem Landkreis H. bzw. der Beklagte herangezogenen naturschutzrechtlichen Bestimmungen stützen lässt.
Auflagen im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG können mit der Klage auf Aufhebung dieser Auflagen angegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 31.87 -, BVerwGE 81, 185[BVerwG 19.01.1989 - 7 C 31.87]; Beschluss vom 17.07.1995 - 1 B 23.95 -, NVwZ-RR 1996, 20, m.w.N.). Dies gilt auch für sogenannte modifizierende Auflagen, deren Aufhebung voraussetzt, dass die Genehmigung ohne sie sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 4 C 70.80 -, NVwZ 1984, 366 [BVerwG 17.02.1984 - BVerwG 4 C 70.80]). Ob eine Auflage isoliert aufgehoben werden, die Genehmigung also ohne die Auflage bestehen bleiben, kann, ist - sofern eine isolierte Aufhebbarkeit nicht offenkundig von vornherein ausscheidet - keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des mit der Anfechtungsklage verfolgten Begehrens (BVerwG, Urteil vom 19.01.1989, a.a.O.; Beschluss vom 17.07.1995, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 28.07.1997 - 3 L 4621/94 -, NdsVBl 1998, 88).
Soweit der Klageantrag zu 1) die Bestimmung zu I.1 angreift, mangelt es ihm an dem für die Anfechtungsklage erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Dieses fehlt, wenn der Antrag für die Klägerin offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (vgl. Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, 18. Auflage 2009, Vorbemerkung § 40, Rn 94).
Falls die Klägerin der Auffassung ist, dass sie mit der Anfechtung der Regelung I.1 in dem Bescheid vom 22.04.2008, die ihr die teilweise Verfüllung der Lagerstätte aufgibt, frei in der Art und Weise sei, wie sie die Verfüllung der ausgebeuteten Grube mit Fremdboden gestalte, verkennt sie, dass die von ihr erstrebte (weitergehende als nur teilweise) Verfüllung wohl abfallrechtlich (§ 5 Abs. 3 KrW-/AbfG), bodenschutzrechtlich (§ 4 Abs. 1 BBodSchG) und/oder wenigstens bauordnungsrechtlich - nach §§ 69, 75 NBauO als Baumaßnahme (§ 2 Abs. 5 NBauO) an einer baulichen Anlage (Aufschüttung: § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 NBauO) - genehmigungsbedürftig ist. Ein Recht der Klägerin, ohne eine ihr noch zu erteilende Genehmigung die ausgebeutete Bodenabbaustelle stärker als bislang genehmigt verfüllen zu dürfen, ist nicht ersichtlich (vgl. zu einem solchen fehlenden Anspruch OVG Lüneburg, Urteil vom 08.11.2001 - 8 LB 46/01 -, NuR 2002, 563 [OVG Niedersachsen 08.11.2001 - 8 LB 46/01]).
Die Klägerin will mit ihren Antrag zu der Regelung I.1 erreichen, dass die Beklagte ihr ab dem 01.01.2009 eine stärkere Verfüllung als in dem Bescheid vom 22.04.2008 bereits zugelassen, nämlich eine "Vollverfüllung" auf Höhe der Geländeoberkante wie in dem Bescheid vom 17.10.1996, gestattet (Seite 4 der Antragsschrift im Verfahren 4 B 1891/09: "Ein Bezug zur alten Genehmigung aus 1996 ist insoweit zwingend herzustellen..., ... haben sich die Verhältnisse zum Zeitpunkt 1996 ...nicht erheblich verändert"). Die Anordnung zu I.1 steht ihrem Begehren (nur) insoweit entgegen, dass sie ihrem Verfüllbegehren nicht in vollem Umfang Rechnung trägt. In diesem Fall entspricht es gar nicht dem Willen der Klägerin, die mit Bescheid vom 22.04.2008 auferlegte Verpflichtung zur "Minimalverfüllung" durch eine Anfechtungsklage zu beseitigen, weil ihr dann gar keine Verfüllung mit Fremdboden mehr erlaubt wäre.
Ihr eigentliches Begehren, die Gestattung der "Vollverfüllung", kann die Klägerin nicht im Anfechtungswege zulässigerweise erreichen. Das Ziel wird nur mit einer Verpflichtungsklage erreichbar sein (OVG Lüneburg, Urteil vom 28.07.1997, a.a.O.), da die Klägerin abgesehen von der Genehmigung vom 22.04.2008 gar keine Erlaubnis besitzt, ihre Abbaustelle zu verfüllen.
Bedenken an der Zulässigkeit des Antrags, soweit er sich gegen die Regelung zu I.2. Satz 1 und 3 wendet, können dahinstehen, weil das Anfechtungsbegehren - wie noch auszuführen ist - jedenfalls unbegründet ist. Die Regelung bestimmt, dass (a.) der Einbau von Fremdboden auf den Flurstücken Q. und K. (Nordteil) nicht zulässig sei und (b.) die Flächen anschließend der natürlichen Sukzession zu überlassen seien. Mit der Regelung (zu a.) entlastet die Beklagte die Klägerin von der Durchführung von weiteren Ausgleichsmaßnahmen im Nordteil der Abbaustelle. Eine Belastung mag aus der Regelung (zu a.) für die Klägerin daraus folgen, dass sie Fremdboden für den Einbau auf den Flurstücken Q. und K. (Nordteil) bereits angefahren hat und die Befolgung der Auflage sie nötigt, den Boden anderswo einzubauen. Auch die Regelung (zu b.), die verfüllten Flächen der natürlichen Sukzession zu überlassen, mag insoweit die Klägerin belasten, weil sie dadurch in der Nutzung ihres Grundstücks eingeschränkt wird.
Bedenken an der Zulässigkeit des Klageantrags zu 1.), soweit er sich gegen die Regelung I.3 wendet, dass die in dem Bescheid getroffenen Regelungen ab dem 01.01.2009 gelten, können ebenfalls angesichts fehlender Begründetheit der Klage dahinstehen. Die Bestimmung greift die Klägerin "klarstellend" deshalb an, weil sie den Regelungen des Bescheides aus 1996 entgegen stehe. Dieses Bedenken leuchtet nicht ein. Letztendlich begünstigt die Regelung des Beginns der Gültigkeit des Bescheides vom 22.04.2008 die Klägerin, denn würde sie aufgehoben, wäre der Klägerin ab 01.01.2009 jedwede Verfüllung mangels diesbezüglich erforderlicher Genehmigung untersagt (gewesen). Andrerseits setzt die Regelung zu I.3 andere die Klägerin belastende Regelungen in Kraft, so dass ihr im Zusammenspiel mit diesen (hier unter 1.3geprüften) belastende Wirkung zukommen könnte.
1.2 Der Klageantrag zu 1), soweit er zulässig ist, ist nicht begründet, denn soweit die Klägerin den Bescheid vom 22.04.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25.06.2009 angreift, ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte kann sich für die angegriffenen Regelungen auf eine Ermächtigungsgrundlage stützen.
1.2.1 Wenn die Verfügung vom 22.04.2008 zu I.2. Satz 1 und 3 bestimmt, dass (a.) der Einbau von Fremdboden auf den Flurstücken Q. und K. (Nordteil) nicht zulässig sei und (b.) die Flächen anschließend der natürlichen Sukzession zu überlassen seien, ist diese Anordnung abfallrechtlich gerechtfertigt.
Die ehemalige Bodenabbaustelle auf den Flurstücken Q. und K. (Nordteil) ist zu einem beträchtlichen Teil bereits verfüllt, ohne bislang das Volumen der 1996 auferlegten "Vollverfüllung" bis zur Geländeoberkante erreicht zu haben. Die Auflage vom 22.04.2008 zu I.2. Satz 1 "stoppt" die weitere Verfüllung.
Nach § 19 Abs. 1 NNatSchG (a. F.) ist die Abbaugenehmigung (nur) zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass das Abbauvorhaben mit sonstigem öffentlichen Recht vereinbar ist. Zu dem öffentlichen Recht gehört das Abfallrecht. Nach § 5 Abs. 3 S. 1 KrW-/AbfG hat die Verwertung von Abfällen ordnungsgemäß zu erfolgen. Die Verfüllung einer ausgebeuteten Sandgrube ist, da die Klägerin keine Abfallbeseitigungsanlage betreibt (§ 31 Abs. 2 KrW-/AbfG), die stoffliche Verwertung von Abfällen.
Bei dem von der Klägerin angenommenen Fremdboden handelt es sich um Abfall, selbst wenn es sich ausweislich der Beprobungen um uneingeschränkt einbaufähiges Material mit dem Zuordnungswert Z0 handeln sollte, denn er erfüllt den Abfallbegriff des § 3 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG. Danach ist Abfall eine bewegliche Sache, die unter Anhang I zum KrW-/AbfG fällt und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Der bei der Klägerin angelieferte Fremdboden unterfällt der Abfallgruppe Q 14 i.S.d. Anhangs I "Produkte, die vom Besitzer nicht oder nicht mehr verwendet werden (z.B. in der Landwirtschaft, den Haushaltungen, Büros, Verkaufsstellen, Werkstätten usw.)". Er stellt objektiv Abfall dar (vgl. auch den Abfallschlüssel 17 05 der Abfallverzeichnisverordnung: "Boden <einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten>, Steine und Baggergut"). Dieses Materials haben sich die ursprünglichen Besitzer des Fremdbodens i. S. des § 3 Abs. 2 und 3 KrW-/AbfG auch entledigt, da sie jedenfalls die tatsächliche Sachherrschaft darüber unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgegeben und demjenigen überlassen haben, der das Material bei der Klägerin anliefert. Der Entledigungswille folgt aus der gesetzlichen Vermutung des § 3 Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG, wonach der Wille zur Entledigung i. S. des Abs. 1 der Vorschrift hinsichtlich solcher beweglicher Sachen anzunehmen ist, die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung darauf gerichtet ist. Um solche beweglichen Sachen handelt es sich bei dem Fremdboden, da angefallen ist, ohne dass der Zweck der Handlung (Aushub des Bodens) auf den Anfall der Sache gerichtet war (vgl. Beckmann/Kersting in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 3 KrW-/AbfG, Rdn. 44). Der Fremdboden wird durch den Einbau in die ausgebeutete Grube abfallrechtlich verwertet (vgl. das Tongrubenurteil II des BVerwG vom 14.04.2005 - 7 C 26/03 -, BVerwGE 123, 247[BVerwG 14.04.2005 - BVerwG 7 C 26/03]):
Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG liegt eine stoffliche Verwertung vor, wenn nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der im einzelnen Abfall bestehenden Verunreinigungen der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls und nicht in der Beseitigung des Schadstoffpotentials liegt. Für die stoffliche Verwertung von Abfällen ist hiernach kennzeichnend, dass ihre Eigenschaften zu einem bestimmten Zweck genutzt werden und dass sich diese Nutzung wirtschaftlich als Hauptzweck der Maßnahme darstellt. Auch nach europäischem Gemeinschaftsrecht kommt es für die Abgrenzung von Abfällen zur Beseitigung und Abfällen zur Verwertung maßgeblich auf das Hauptzweckkriterium an. Bei einem Vorgang, der wie die Verfüllung einer Tongrube sowohl den Beseitigungsverfahren D1 (Ablagerungen in oder auf dem Boden <d.h. Deponien usw.>) und D12 (Dauerlagerung <z.B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk>) als auch dem Verfahren R5 (Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen) zugeordnet werden kann, bestimmt sich die Eigenschaft als Verwertungsmaßnahme nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) danach, ob "ihr Hauptzweck darauf gerichtet ist, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen, wodurch natürliche Rohstoffquellen erhalten werden können" (EuGH, Urteil vom 27. Februar 2002 - Rs. C-6/00 - ASA, NVwZ 2002, 579 Rn. 69 [EuGH 27.02.2002 - C 6/00]). Demgemäß setzt die stoffliche Verwertung voraus, dass aus den Eigenschaften des Stoffes ein konkreter wirtschaftlicher oder sonstiger Nutzen gezogen wird. Das unterscheidet sie von der Beseitigung, die darauf gerichtet ist, den wegen seiner Schadstoffhaltigkeit oder aus anderen Gründen nicht weiter nutzbaren Stoff dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen. Für die wertende Betrachtung, ob eine Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Materials oder die Beseitigung des Stoffes im Vordergrund steht, ist von der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der Vorstellungen desjenigen auszugehen, der die Maßnahme durchführt (Urteil vom 26. Mai 1994 - BVerwG 7 C 14.93 - BVerwGE 96, 80[BVerwG 26.05.1994 - 7 C 14/93]<85>) .
Die Verwertung von Abfällen erfolgt nur ordnungsgemäß (§ 5 Abs. 3 S. 2 KrW-/AbfG), wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Naturschutzrechtliche - und vielleicht auch bodenschutzrechtliche - Vorgaben sind der Beklagten zu Recht Anlass, die weitere Verfüllung zur Regeneration der Natur auf dem ehemaligen Abbaugelände, den Flurstücken Q. und K. (Nordteil), zu "stoppen" und deshalb auch anzuordnen, dass die Fläche der natürlichen Sukzession überlassen bleibt. Mit der Anordnung trifft die Beklagte eine gegenüber dem Bescheid vom 17.10.1996 geänderte Entscheidung nach § 9 Nr. 1 NNatSchG (a. F.) i.V.m. § 10 Abs. 1 NNatSchG (a. F.) über von der Klägerin zu erfüllende Ausgleichsmaßnahmen. Die Bewertung der Beklagten, dass die Klägerin ihre Verpflichtung im Sinne der Vorschrift, die von dem Eingriff betroffenen Grundflächen so herzurichten, dass keine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes zurückbleibt, dadurch erfüllt, den erreichten Zustand zu belassen, begegnet keinen Bedenken. Die Beklagte begründet ihren Standpunkt überzeugend damit, dass das Renaturierungsziel Naturschutz auf dem ehemaligen Abbaugelände schneller erreicht werden könne, wenn das Grundstück im derzeitigen Zustand belassen werde. Die Klägerin hat diese Erwägung gar nicht konkret angegriffen, sondern vielmehr auf ihre wirtschaftlichen Interessen an einer "Vollverfüllung" hingewiesen. Dieses Argument geht an der (naturschutzrechtlichen) Sache vorbei.
1.2.2 Soweit die Verfügung vom 22.04.2008 zu II.1.1 bestimmt, dass die Renaturierung der Bodenabbaustelle bis spätestens zum 31.12.2014 abzuschließen sei, ist dies naturschutzrechtlich gerechtfertigt.
Die stoffliche Verwertung von Abfällen hat - wie ausgeführt - sich an den Vorgaben des Naturschutzrechts zu orientieren. Bei der Entscheidung über Ausgleichsmaßnehmen nach § 9 Nr. 1 NNatSchG (a. F.) i.V.m. § 10 Abs. 1 NNatSchG (a. F.) hat die Beklagte zu berücksichtigen, dass in möglichst kurzer Zeit die Renaturierung des Abbaugeländes abgeschlossen ist, um so die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts möglichst zu mildern. Substantiell trägt die Klägerin nicht vor, warum sie den zeitlichen Vorgaben der Klägerin angesichts des genehmigungsgemäß bis zum 31.12.2013 abgeschlossenen Bodenabbaus nicht entsprechen kann.
1.2.3 Soweit die (teils im Widerspruchsverfahren geänderte) Verfügung vom 22.04.2008 in II.1.4, II.2.1, II.2.2 (hinsichtlich der Bodenqualität) bestimmt, dass bei der Verfüllung des Südteils der Abbaugrube auf die Abbauböschungen nur unbelasteter Boden mit nur eingeschränkter Zwischenlagerung aufgebracht werden dürfe, dass nur Boden der Einbauklasse 0 (= Z0) und - unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht - der Einbauklasse 0 und 0* (=Z0 und Z0*) zu verwenden sei und die obere Bodenschicht nur Boden der Einbauklasse 0 enthalten dürfe, ist dies abfallrechtlich gerechtfertigt.
Nach § 5 Abs. 3 S. 1 KrW-/AbfG hat die Verwertung von Abfällen ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt schadlos (§ 5 Abs. 3 S. 3 KrW-/AbfG), wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. Das Schutzgut des Wohls der Allgemeinheit bei der Abfallverwertung kann anhand der Regeln des § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG spezifiziert werden, obwohl diese Regelung die allgemeinwohlverträgliche Abfallbeseitigung regelt (vgl. von Lersner, in: von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung 0105, § 5 KrW-/AbfG, Rn. 23). Nach § 10 Abs. 4 S. 2 KrW-/AbfG ist das Wohl der Allgemeinheit insbesondere beeinträchtigt, wenn (Nr. 2) Tiere und Pflanzen gefährdet oder (Nr. 3) Gewässer und Boden schädlich beeinflusst werden. Zu deren Schutz hat die Beklagte zu Recht der Klägerin die Beachtung der verfügten Vorgaben zur Pflicht gemacht.
Gesetzliche Regelwerke, wann Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sind, fehlen. Fehlen Vorgaben durch Gesetze oder Verordnungen bedeutet dies nicht, dass ein regelloser Zustand besteht. Dies folgt aus nicht aus den Erwägungen des BVerwG (Urteil vom 14.05.2005, a.a.O.). Das Gericht beanstandete in seinem Urteil, dass die Vorinstanz eine Abfallverwertung nach Maßgabe von Regeln der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) zugelassen hatte:
Zu Unrecht hat sich das Oberverwaltungsgericht jedoch auf den Standpunkt gestellt, dass die vom Beklagten auf der Grundlage der LAGA-Regeln getroffene Risikovorsorge den bergrechtlichen Anforderungen genüge. Die in der Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (4. Aufl., Stand: 6. November 1997) enthaltenen Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln - sind als Empfehlungen eines sachkundigen Gremiums keine normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften und können damit weder für die Behörde noch für das Gericht verbindliche Geltung beanspruchen; Gleiches gilt übrigens für die vom Länderausschuss Bergbau erarbeiteten Anforderungen an die stoffliche Verwertung von Abfällen im Bergbau über Tage - Technische Regeln für den Einsatz von bergbaufremden Abfällen im Bergbau über Tage (Stand: Oktober 1998). Überdies bestand bereits bei Abfassung der LAGA-Regeln, die vor Erlass des Bundes-Bodenschutzgesetzes abgeschlossen wurde, kein Zweifel über die Notwendigkeit einer alsbaldigen Anpassung an dessen Vorschriften. Zur Neufassung der Technischen Regeln ist es trotz vielfältiger Bemühungen bis heute nicht gekommen; auf den neuesten Stand gebracht wurde inzwischen lediglich der Allgemeine Teil mit der 5. Auflage der LAGA-Mitteilung 20 vom 6. November 2003. Da im Zeitpunkt der Zulassung des geänderten Betriebsplans mit dem Bundes-Bodenschutzgesetz bereits eine gesetzliche Regelung über den Schutz des Bodens und des Grundwassers bestand, sind im Rahmen des § 48 Abs. 2 BBergG vorrangig die einschlägigen bodenschutzrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen, solange normative Sondervorschriften nicht erlassen worden sind.
Diesen Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass von den Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaften Abfall (LAGA) oder Boden (LABO) formulierte Anforderungen grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben haben. Vielmehr können diese Verwaltungsempfehlungen der Bund-/Länderausschüsse dem Gesetz nachrangig verwandt werden, falls normative Sondervorschriften nicht bestehen und sie den aktuellen Gesetzesstand berücksichtigen.
Entsprechend regelt ein Erlass des Niedersächsischen Umweltministeriums vom 25.08.2006 die Anforderungen an die Verfüllung von Bodenabbaustätten, dahingehend, dass die Anforderungen der Nr. 8 des "Leitfadens zur Zulassung des Abbaus von Bodenschätzen" des Niedersächsischen Umweltministeriums zu beachten seien. Dieser (Stand Januar 2008; http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C2567270_L20.pdf) beschreibt in Nr. 8.2 die materiellen Anforderungen an unbelastetes Bodenmaterial, das zur Verfüllung von Bodenabbaustätten verwendet werden soll. Sie ergäben sich aus dem Arbeitspapier "Verfüllung von Abgrabungen" und den "Technischen Regeln für die Verwendung von Bodenmaterial der LAGA-Mitteilung 20 ‚Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln‘" - künftig: TR Boden.
Die genannten Bund-/Länderausschüsse bzw. -gemeinschaften sind Arbeitsgremien der Umweltministerkonferenz (UMK) und erstellen zur Lösung abfallwirtschaftlicher, bergbaulicher oder bodenschutzrechtlicher Aufgabenstellungen Merkblätter, Richtlinien und Informationsschriften. Für den Vollzug des Abfallrechts werden Musterverwaltungsvorschriften erstellt. Die LAGA hat die Mitteilung 20 in ihrem allgemeinen Teil "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln - Allgemeiner Teil " (künftig: LAGA-Mitteilung 20) mit Beschluss vom November 2003 (http://laga-online.de/laganeu/images/stories/pdfdoc/veroeffentlichungen/ AllgTeil %20Endfassung %20031106.pdf) verabschiedet und veröffentlicht (vgl. Attendorn, in: AbfallR 2006, S. 167, 170; Bertram, in: AbfallR 2007, 37, 38). Der besondere Teil liegt als "Teil II: Rechnische Regeln für die Verwertung - 1.2 Bodenmaterial (TR Boden)" mit Stand vom November 2004 vor (http://www.mufv.rlp.de/fileadmin/img/inhalte/abfall/Sonderabfallwirtschaft/TRB.pdf). Er wurde förmlich durch einstimmigen Beschluss der Umweltministerkonferenz verabschiedet (vgl. Attendorn, in: AbfallR 2006, S. 167, 170; Bertram, in: AbfallR 2007, 37, 39).
Das Gericht teilt die einhellige Auffassung in der Rechtsprechung, dass die Regeln Empfehlungen eines sachkundigen Gremiums sind (für die LAGA-Mitteilung 20: OVG Magdeburg, Beschluss vom 12.03.2009 - 2 L 104/08 -, AbfallR 2009, 197-198; Beschluss vom 18.08.2008 - 2 M 103/08 -, NJW 2009, 166 [OVG Sachsen-Anhalt 18.08.2008 - 2 M 103/08, 2 M 143/08]-167; TR Boden: VG Halle (Saale ), Urteil vom 26.02.2008 - 2 A 424/06 -, ZfB 2008, 289-296), die sogar als "als generelle und dem gleichmäßigen Gesetzesvollzug dienende Standards" bezeichnet werden (für LAGA-Mitteilung 20: VG Würzburg, Urteil vom 16.01.2007 - W 4 K 06 547 -, zit. nach Juris; VG Magdeburg, Beschluss vom 09.04.2008 - 3 B 53/08 -, ZfB 2008, 200-206; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2004 - 17 K 4572/03 -, zit. n. Juris). Die Empfehlungen der LAGA haben die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten, sie sind zur Beurteilung der schadlosen Verwertung geeignet, weil von einem Beratungsgremium aller für das Abfallrecht und den Bodenschutz zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden erstellt und einer eingehenden Überprüfung unterzogen worden sind (vgl. für die GIRL des LAI: OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.06.2007 - 12 LA 14/07 -, RdL 2007, 240-242).
Die LAGA-Mitteilung 20 unterteilt mineralische Böden in verschiedene Einbauklassen: Z0, Z1 und Z3. Von diesen Böden ist nach Ziffer 4.3.2 nur der Boden der Einbauklasse Z0 uneingeschränkt für die Verwertung in bodenähnlichen Anwendungen (Verfüllung von Abgrabungen ...) geeignet, wobei Einzelheiten in der Nr. II.1.2 TR Boden geregelt werden. Die Ziffer regelt weiter die Anforderungen an mineralische Abfälle, die bei der Verfüllung von Abgrabungen verwertet werden. Danach
- darf unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht in der Regel nur Bodenmaterial verwendet werden,
- erfüllt natürliches Bodenmaterial, das die bodenspezifischen Vorsorgewerte bzw. für weitere Schadstoffparameter die Zuordnungswerte Z0 der Nr. II.1.2 der TR Boden in der Regel die Anforderungen des vorsorgenden Boden- und Grundwasserschutzes (Regelfall)
- darf Bodenmaterial mit höheren Feststoffgehalten u. a. nur außerhalb von wasserwirtschaftlichen Schutzgebieten eingebaut werden
- ist die Verwertung von Bodenmaterial, das die Zuordnungswerte Z0* überschreitet, auch bei günstigen hydrogeologischen Bedingungen nicht zulässig. Einzelheiten regeln Nr. II.1.2 der TR Boden
Die Abbaustelle der Klägerin liegt im Wasserschutzschutzgebiet, so dass keine Ausnahme von der Beschränkung des Bodenmaterials auf das der Einbauklassen Z0 (und Z0*) in Betracht kommt.
Das von der Beklagten nur zugelassene Bodenmaterial ist Boden im Sinne von § 2 Abs. 1 BBodSchG, jedoch nicht Mutterboden. Das entspricht dem Begriff des Bodenmaterials in Ziffer II.1.2.1 der TR Boden und eröffnet deren Anwendbarkeit. Für die Verfüllung von Abgrabungen unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht lässt Ziffer II.1.2.3.2 der TR Boden neben Böden der Einbauklasse 0 auch solche der Einbauklasse 0* zu, wenn die Zuordnungswerte eingehalten werden und oberhalb des verfüllten Bodenmaterials eine Schicht aus Bodenmaterial von 2 m Mächtigkeit liegt, das die Vorsorgewerte der BBodSchV einhält und somit natürliche Bodenfunktionen erhalten kann. Daran orientiert sich die angegriffene Regelung zu II.2.1 und II.2.2 in dem (geänderten) Bescheid vom 22.04.2008. Die zulässigen Zuordnungswerte der zugelassenen Böden entnimmt die Beklagte der Tabelle 1.2-2. Danach gelten für die Einbauklasse 0 je nach Boden unterschiedliche Werte. Die Regelung der Beklagte weist insoweit nur diejenigen für Sand bzw. Lehm/Schluff, nicht aber die (höheren) für Ton aus. Die Klägerin trägt nicht vor, dass sie das Einbringen von Ton in ihre Grube beabsichtigt. Im Gegenteil fallen bei der Klägerin im wesentlichen Bodengemische an. Deren Zuordnungswerte regelt die Beklagte zwar nicht ausdrücklich, erkennt der Klägerin aber im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich zu, dass hierfür die Lehm/Schluff-Werte der Zuordnungstabelle gelten. Diese klarstellende Äußerung ersetzt keine Regelungslücke in dem Bescheid vom 22.04.2008, weil dieser (in der geänderten Fassung) auf die LAGA-Mitteilung und die TR Boden Bezug nimmt und nach Ziffer II.1.2.3.2 der TR Boden ausdrücklich geregelt ist, dass die Lehm/Schluff-Werte für das Einbringen von Gemischen gelten. Die festgesetzten Z0*-Werte für alle Böden entsprechen den Vorgaben der Tabelle 1.2-2 TR Boden.
Dass der Einbau des so qualitätsbestimmten Bodenmaterials sofort zu erfolgen hat und nur unter eingeschränkten Umständen zwischengelagert werden darf (Regelung zu II.1.4), orientiert sich an den Vorgaben des Naturschutzrechts. Bei der Entscheidung über Ausgleichsmaßnehmen nach § 9 Nr. 1 NNatSchG (a. F.) i.V.m. § 10 Abs. 1 NNatSchG (a. F.) hat die Beklagte zu berücksichtigen, dass in möglichst kurzer Zeit die Renaturierung des Abbaugeländes abgeschlossen ist, um so die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts möglichst zu mildern. Die Größe eines Zwischenlagers muss deshalb nur danach bestimmt werden, dass ununtersuchter Boden dort untergebracht wird. Die Klägerin trägt nicht vor, warum der Platz für Zwischenlagerung nicht reicht.
1.2.4 Die Regelung in dem (geänderten) Bescheid vom 22.04.2008 zu II.1.7 (jetzt: II.1.6), dass auf der Böschung oder am Böschungsfuß dem Verfüllfortschritt entsprechend an acht süd- und südwestexponierten Stellen durch Ablage von 1 - 2 m3 Überkorn und Steinen auf einer Fläche von jeweils ca. 4 - 5 m2 Lebensräume für Reptilien und Wärme liebende Insekten dauerhaft herzustellen seien, beruht auf Naturschutzrecht.
Die Ausgleichsmaßnahmen nach § 10 Abs. 1 S. 1 NNatSchG (a. F.) dienen dazu, die von dem Eingriff betroffenen Grundflächen so herzurichten, dass keine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zurückbleibt. Unter dem Naturhaushalt sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) seine Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen zu verstehen. Dessen Leistungsfähigkeit bedeutet, die in einzelnen Ökosystemen bzw. mehreren Systemen im Verbund laufenden biologischen, physikalischen und chemischen Prozesse sowie die vorhandenen landschaftlichen Strukturen vor negativen Einflüssen zu bewahren (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht IV, § 1 BNatSchG, Rdn. 21).
Wenn die angegriffene Regelung nun anordnet, dass am Böschungsfuß auf 8 kleinen Flächen Lebensräume für Reptilien und Wärme liebende Insekten dauerhaft herzustellen seien, dient das einer Ausgleichsmaßnahme. Natürliche Lebensbedingungen sollen für Reptilien und Insekten auf gegenüber der Abbaufläche verschwindend kleinen Abschnitten der Böschung hergestellt werden, um die Folgen des Wegfalls des durch die Sandausbeutung entfallenen Biotops auszugleichen. Die Klägerin hält die Maßnahme zu Unrecht für nicht notwendig, nennt ihre Gründe dazu auch nicht. Sie bietet auch keinen Hinweis darauf, warum die Maßnahme unverhältnismäßig teuer sein soll, zumal das für die Maßnahme benötigte Material im Überfluss vor Ort vorhanden sein muss.
1.2.5 Die Anordnung zu II.2.2 in dem Bescheid vom 22.04.2008, mit der der Klägerin die ausschließliche Verwendung von Bodenmaterial der Einbauklasse 0 in der durchwurzelbaren Bodenschicht aufgegeben wird, ist auch durch das Bodenschutzrecht geboten. Gleiches gilt für die Regelung in II.1.11 (jetzt II.1.7), dass nach Abschluss der Verfüllung die Bereiche der natürlichen Entwicklung zu überlassen seien.
Nach § 5 Abs. 3 S. 1 KrW-/AbfG hat die Verwertung von Abfällen ordnungsgemäß zu erfolgen. Die Abfallverwertung muss im Einklang mit den Vorschriften des KrW-/AbfG und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehen. Zu diesen Vorschriften gehört das Bodenschutzrecht. Zweck des BBodSchG nach § 1 Abs. 1 ist es, die Funktionen des Bodens nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen (S. 2) und hierzu schädliche Bodenveränderungen abzuwehren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen (S. 2). Soweit durch die Verwertung von Abfall schädliche Bodenveränderungen zu besorgen sind, gilt (wie im Tongrubenurteil II des BVerwG vom14.04.2005, a.a.O.) nicht das KrW-/AbfG, sondern das BBodSchG nach dessen § 3 Abs. 1 (Systematik s. Versteyl/Sondermann, BBodSchG, § 6, Rdn. 12 ff.). Nach § 2 Abs. 3 BBodSchG sind schädlichen Bodenveränderungen Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Bei der Bestimmung einer schädlichen Bodenveränderung ist auf die Beeinträchtigung der in § 2 Abs. 2 BBodSchG genannten Bodenfunktionen abzustellen. Maßgeblich in unserem Fall sind besonders die Funktionen nach Nr. 1a, b und c, wonach der Boden natürliche Funktionen erfüllt als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen (Nr. 1a), als Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen (Nr. 1b) und als Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers (Nr. 1c). Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der natürlichen Funktionen des Bodens hat sich als Vorsorgepflicht nach § 4 Abs. 1 BBodSchG jeder, der auf den Boden einwirkt, so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden bzw. nach Abs. 2 Maßnahmen zur Abwehr der von seinem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen. Diese Pflicht beginnt bereits bei der Besorgnis (§ 7 S. 2 BBodSchG) einer schädlichen Bodenveränderung (§ 7 ergänzt § 4 Abs. 1; Versteyl/Sondermann, BBodSchG, § 4, Rdn. 17). Diese Verpflichtung der Klägerin konkretisiert die angegriffene Regelung zu II.2.2. und II.1.11 (jetzt II.1.7). § 6 BBodSchG ermächtigt wegen der Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien hinsichtlich der Schadstoffgehalte und sonstiger Eigenschaften zum Erlass der Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV). Nach § 12 Abs. 1 BBodSchV darf zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht in und auf Böden nur Bodenmaterial und Gemische von Bodenmaterial mit solchen Abfällen, die die stofflichen Qualitätsanforderungen der nach § 8 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Verordnungen sowie der Klärschlammverordnung erfüllen, auf- und eingebracht werden. Und nach § 12 Abs. 2 S. 1 BBodSchV ist das Auf- und Einbringen von Materialien zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht im Rahmen von Rekultivierungsvorhaben einschließlich Wiedernutzbarmachung zulässig, wenn (1.) insbesondere nach Art, Menge, Schadstoffgehalten und physikalischen Eigenschaften der Materialien sowie nach den Schadstoffgehalten der Böden am Ort des Auf- oder Einbringens die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen gemäß § 7 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und § 9 der BBodSchV nicht hervorgerufen wird und (2.) mindestens eine der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchstabe b und c des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Bodenfunktionen nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt wird.
Vor dem Einbringen von Material zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht haben nach § 12 Abs. 3 S. 1 BBodSchV die Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück die notwendigen Untersuchungen der Materialien nach den Vorgaben in Anhang 1 durchzuführen oder zu veranlassen.
Das aufzubringende Material hat die Voraussetzungen des § 12 BBodSchV zu erfüllen. Zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht (vgl. § 2 Nr. 11 BBodSchV), d. h. einer Bodenschicht, die von den Pflanzenwurzeln in Abhängigkeit von den natürlichen Standortbedingungen durchdrungen werden kann, dürfen "in und auf Böden" nach § 12 Abs. 1 BBodSchV nur Bodenmaterial bzw. Gemische von Bodenmaterial aufgebracht werden (§ 2 Nr. 1 BBodSchV). Dies ist Gegenstand der beanstandeten Regelung. Die Beklagte hat davon abgesehen, das Aufbringen auch anderer Materialien i.S.d. § 12 Abs. 2 BBodSchV zuzulassen, was die Klägerin nicht aufgreift, so dass sie für die Renaturierung nicht in Betracht zu ziehen sind.
1.2.6 Soweit die Beklagte mit dem Bescheid vom 22.04.2008 unter Ziffer II.3.1 regelt, dass aus Gewerbe-/Industriegebieten, aus dem Kernbereich urbaner und industriell geprägter Gebiete (z. B. Innenstadtbereiche größerer Städte...), aus altlastenverdächtigen Flächen oder Straßenrandbereichen stammender Boden nicht ohne vorherige analytische Untersuchung in die Abbaustelle eingebracht werden dürfe, ist dies ebenfalls abfallrechtlich geboten.
Zu einer allgemeinwohlverträglichen Abfallverwertung gehört die Beschränkung des einbaufähigen Bodenmaterials. Diese setzt voraus, dass das bei der Klägerin angelieferte Material vor dem Einbau einer Untersuchung dahingehend unterzogen wird, ob es die zugelassenen Zuordnungswerte einhält. Eine solche Untersuchung setzt die LAGA-Mitteilung 20 in Ziffer 5 voraus; die Einzelheiten des Untersuchungsbedarfs regelt Ziffer 1.2.2.1 der TR Boden. Danach besteht Bedarf grundsätzlich bei
- Flächen in Gewerbe- und Industriegebieten, also auch, wie von der Beklagte geregelt, Böden aus dem Kernbereich industriell geprägter Gebiete,
- Flächen mit großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten, also auch, wie von der Beklagte geregelt, Böden aus dem Kernbereich urbaner Gebiete,
- aus altlastenverdächtigen Flächen, wie von der Beklagte so auch geregelt,
- aus Flächen mit erhöhter Immissionsbelastung, also auch, wie von der Beklagte geregelt, Böden aus dem Straßenrandbereich.
Besteht Untersuchungsbedarf, bedarf es einer analytischen Untersuchung. Wenn Bodenmaterial in bodenähnlichen Anwendungen verwertet werden soll, sind nach Ziffer II.1.2.2.2 der TR Boden die in Kap. 6 der DIN 19731 aufgeführten weiteren Untersuchungen durchzuführen.
Die Regelung im (geänderten) Bescheid vom 22.04.2008 zu II.3.3 Abs. 2, dass im Bereich des Flurstücks K. eine Lagerfläche in Abstimmung mit der Beklagten ausgewiesen werden könne, auf der Boden zwischengelagert werden dürfe, dessen Untersuchungsergebnisse noch nicht vorliegen oder der noch zu untersuchen ist, begünstigt die Klägerin bei der Beprobung des angelieferten Fremdbodens. Ohne die Erlaubnis zur Zwischenlagerung wäre die Klägerin gar nicht berechtigt, überhaupt nicht untersuchten Fremdboden anzunehmen. Gegenüber dieser Begünstigung fällt die aus der Regelung folgende Belastung, in Abstimmung mit der Beklagten einen Standort zu finden, nicht ins Gewicht.
1.2.7 Soweit die Beklagte im (teilweise geänderten) Bescheid vom 22.04.2008 unter Ziffer II.4.1 regelt, dass die Herkunft und Qualität des eingebauten Materials nachzuweisen und mit durchnummerierten Lieferscheinen (Anlage 2) vollständig zu dokumentieren sei, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Anordnung zu II.4.4, dass zur Kontrolle des Verfüllstandes ein Ablagerungskataster zu führen sei ... und in der Grube die Grenzen der Einbauabschnitte durch Markierungen (Pflöcke) sichtbar zu machen seien.
Es kann offen bleiben, ob die Dokumentationsanordnung ihre Rechtfertigung in § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG findet, weil zur Sicherung der schadlosen Verwertung die Dokumentation des Einbaus von Abfällen gehört, die gegenüber den natürlichen Hintergrundgehalten von Böden erhöhte Schadstoffgehalte aufweisen, um bei Nachforschungen der zuständigen Behörden den ordnungsgemäßen Verwertungsweg nachweisen zu können (LAGA-Mitteilung 20, Ziffer 7), oder ob die Anordnung gefahrenabwehrrechtlich legitimiert ist. Jedenfalls im Rahmen der Bodenaufsicht gehören zur Gefahrenabwehr Maßnahmen, die darauf abzielen, Informationen über den Zustand des Bodens und die auf den Boden - und wegen der Lage im Wasserschutzgebiet: auch auf das Grundwasser - einwirkenden Faktoren zu erhalten und auszuwerten. Dort, wo jemand Handlungen vornimmt, die geeignet sind, auf den Boden nachteilig einzuwirken, greift im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr die bodenrechtliche Störerhaftung einschließlich der Pflicht zu Gefahrenerforschungseingriffen ein (vgl. für Grundwassereingriffe OVG Münster, Urteil vom 27.07.1995 - 20 A 3252/93 - ZfW 1996, 469; für Wasser und Boden: VG Aachen, Urteil vom 25.02.2008 - 5 K 1767/05 -, zitiert nach Juris).
Die Klägerin bestreitet nicht die Notwendigkeit des Schutzes des Bodens bzw. des vorhandenen Grundwassers in ihrem Abgrabungsbereich. Die - wie ausgeführt - berechtigte Beschränkung des einbaufähigen Bodenmaterials setzt voraus, dass das bei der Klägerin angelieferte Material vor dem Einbau einer Untersuchung dahingehend unterzogen wird, ob es die zugelassenen Zuordnungswerte einhält. Die hierzu erforderliche Untersuchung ist nach Ziffer 7 der LAGA-Mitteilung 20 zu dokumentieren. Nach Ziffer II.1.2.4 der TR Boden ist der Weg des Abfalls vom Anfallort bis zum Einbau als organisatorische Sicherungsmaßnahme u. a. mit geeigneten Unterlagen lückenlos zu dokumentieren sowie die Qualität des eingebauten Materials nachzuweisen. Wird - weiter nach Ziffer II.1.2.4 der TR Boden - das Bodenmaterial durch ein anderes Unternehmen bei demjenigen, der das Material einbaut, angeliefert, ist der unmittelbare Verzicht auf weitere qualitätssichernde Maßnahmen nur dann zulässig, wenn der Betreiber der Verfüllmaßnahme durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass das bekannte, hinsichtlich der Einbauklassen eingestufte Material identisch ist mit dem Material, das transportiert und am Verwertungsort angeliefert wird. Ein Verzicht auf weitere Untersuchungen bzw. qualitätssichernde Maßnahmen ist nur dann möglich, wenn die Dokumentation alle relevanten Daten zum Anfall des Abfalls, seines Transports und seines Einbaus enthält. Deshalb seien bestimmte Angaben zu dokumentieren.
Wie diese Sicherung zu gewährleisten ist, steht im Ermessen der Beklagten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die bisherige Praxis bei der Klägerin nicht mehr genügen lässt, dass von dem Abfallanlieferer bei der Klägerin eine Erklärung ausgefüllt und diese ungeprüft von der Klägerin entgegen genommen wird, die Klägerin selbst aber gar keine Untersuchung und Dokumentation durchführt. Um die schadlose Abfallverwertung auch der Klägerin zurechnen zu können, bedarf es einer von der Klägerin selbst bescheinigten Unbedenklichkeit.
1.2.8 Soweit die Beklagte in dem (geänderten) Bescheid vom 22.04.2008 unter Ziffer II.3.5 regelt, dass in jeder einzelnen Fremdboden-Anlieferung nicht mehr als max. 10 Vol. % Bauschutt enthalten sein dürfe und Bodenmaterial mit humosen Bestandteilen nicht eingebaut werden dürfe, ist dies abfallrechtlich gerechtfertigt.
Für die schadlose Abfallverwertung nach den TR Boden in Abgrabungen kommt - wie ausgeführt - nach Ziffer II.1.2.1 der TR Boden nur Bodenmaterial, jedoch nicht Mutterboden in Betracht. Bodenmaterial mit mineralischen Fremdbestandteilen (z. B. Bauschutt, Schlacke, Ziegelbruch) gilt nur bei einem Volumenanteil der Fremdbestandteile von bis zu 10 % noch als Bodenmaterial (ansonsten sind es nicht einbaufähige "Gemische"). Will die Klägerin Boden mit höheren Fremdbestandteilen einbauen, ist ihr die Abfallverwertung wegen nicht gewährleisteter Schadlosigkeit verwehrt.
1.2.9 Soweit die Beklagte in dem Bescheid vom 22.04.2008 unter Ziffer II.6.1 regelt, dass Container für nicht zugelassene aussortierte Abfälle vorzuhalten seien (z. B. für Bauholz, Kabelreste, Folien) und diese Abfälle zeitnah einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen seien, folgt dies aus Abfallrecht.
Aus § 5 Abs. 2 S. 4 KrW-/AbfG ergibt sich das Gebot, Abfälle getrennt zu halten, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 und 5 erforderlich ist (Beckmann/Kersting, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht III, § 5 KrW-/AbfG, Rdn. 41). Zu diesen Grundpflichten gehört das Trennen von Abfall zur Verwertung, wie dem einbaubereiten Bodenmaterial, und Abfall zur Beseitigung, wie den für die Container vorgesehenen Stoffen. Da es unzulässig ist, Abfälle zur Beseitigung ebenfalls einzubauen, vermindert die getrennte Lagerung dieses Abfalls in Containern die Gefahr, dass er (unbeabsichtigt) in den Verwertungsprozess einbezogen wird.
1.2.10 Die Regelung in dem (geänderten) Bescheid vom 22.04.2008 zu I.3, dass die in dem Bescheid getroffenen Regelungen ab dem 01.01.2009 gelten, schließlich dürfte sich ebenfalls als rechtmäßig erweisen. Sie setzt die als rechtmäßig erkannten Regelungen in Kraft und ihre Rechtmäßigkeit partizipiert so daran, dass die Beklagte zu ihrem Erlass berechtigt war. Es ist nicht erfindlich, warum die Beklagte als Zeitpunkt des Inkrafttretens einen anderen Zeitpunkt als den des zeitlichen Anschluss an die vorherige Rekultivierungsauflage wählen sollte. Ein Anlass, jedenfalls für einen Zeitraum von der Rekultivierung der Abbaustelle ganz abzusehen, ist nicht ersichtlich.
2. Der Klageantrag, die Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, weil sich "einzelne Inhalte der Eilentscheidungen der Verfahren am OVG (4 ME 102/10und 4 ME 122/10) auch auf die in diesem Verfahren zutreffenden rechtlichen Erwägungen auswirken", ist wohl unzulässig, jedenfalls unbegründet.
Der Klageantrag stellt auf einen Verpflichtungsantrag nach § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO ab. Die darin dem Gericht eröffnete Möglichkeit, eine Behörde zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, setzt voraus, dass das Gericht wegen fehlender Spruchreife nicht imstande ist, die Behörde zu verpflichten, "die beantragte Amtshandlung" vorzunehmen (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Damit setzt § 113 Abs. 5 VwGO voraus, dass die klageweise beantragte Verpflichtung der Beklagten nur in Betracht kommt, wenn die Klage als Verpflichtungsklage zulässig ist. Diese setzt nun wiederum die rechtswidrige Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts voraus (§ 42 Abs. 2 VwGO). Als beantragte Amtshandlung im Sinne des § 113 Abs. 5 VwGO kann damit nicht die bei der Beklagten oder womöglich dem Gericht geäußerte Rechtsauffassung der Klägerin, sie sei zu einer "Vollverfüllung" berechtigt, ausreichen. Erforderlich ist vielmehr der Antrag auf einen bestimmten - dann abgelehnten oder unterlassenen - Verwaltungsakt. Hieran gebricht es. Ein Verwaltungsakt ist der Abschluss eines Verwaltungsverfahrens. Nach § 22 S. 2 VwVfG hat die Beklagte ein Verwaltungsverfahren nur dann durchzuführen, wenn sie auf Grund von Rechtsvorschriften von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss. Einen Antrag hat der Klägerin bislang nicht bei der Beklagten gestellt.
Sollte das Gericht den eigentlich an die Bodenabbaugenehmigung geknüpften Antrag der Klägerin vom 26.02.2007, den Gesamtrekultivierungsplan zu verlängern, nicht als Anregung zur Abfassung einer Auflage zu der Bodenabbaugenehmigung, sondern als selbständigen Antrag auf Erlass einer Verfüllgenehmigung verstehen, die dann im Falle ihrer Ablehnung oder Unterlassung mit einem Verpflichtungsbegehren von der Klägerin zulässigerweise erstritten werden könnte, wäre der Klageantrag zu 2) wohl statthaft, aber nicht begründet. Eine begründete Verpflichtungsklage setzt die rechtswidrige Versagung der beantragten Genehmigung voraus (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). In dem Gesamtrekultivierungsplan, dessen Verlängerung die Klägerin dann begehren würde, sah die Klägerin die Verfüllung der Abbaugrube mit inerten, frei von Fremdstoffen behafteten, möglichst sandigen Böden vor, wobei kein Bauschutt eingebaut werden soll. Diese Umschreibung der verwendungsfähigen Böden lässt weitaus mehr Bodenmaterial zu als die der Klägerin jetzt zur Verfüllung mit den Regelungen II.1.4, II.2.1 und II.2.2 in dem durch den Widerspruchsbescheid vom 25.06.2009 neu gefassten Bescheid vom 22.04.2008 nur noch zugelassenen Böden der Einbauklassen Z0 und Z0*. Wie ausgeführt (unter 1.2.3) ist die Verwendung anderer Böden als solche der Zuordnungsklasse Z0 und Z0* abfallrechtlich unzulässig. Die Klägerin kann damit eine Verfüllgenehmigung schon wegen der Böden, die sie dafür heranzuziehen beabsichtigt, nicht erhalten. Damit ist es ohne Belang, ob der Klägerin zusätzlich noch die Vollverfüllung der Abbaugrube genehmigt werden müsste. Warum sich - so die Klägerin - entscheidungserheblich "einzelne Inhalte der Eilentscheidungen der Verfahren am OVG (4 ME 102/10und 4 ME 122/10) auch auf die in diesem Verfahren getroffenen rechtlichen Erwägungen auswirken" sollen, leuchtet dem Gericht nicht ein.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach die Klägerin die Kosten des streitigen Verfahrens zu tragen hat.