Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 25.10.2010, Az.: 13 A 1891/10
Bombenentschärfer; Erschwerniszulage; Gleichbehandlung; Zulage
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 25.10.2010
- Aktenzeichen
- 13 A 1891/10
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 41097
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2010:1025.13A1891.10.0A
Rechtsgrundlagen
- EZulV 11
- EZulV 22
- EZulV 23
- GG Art 3 I
- GG Art 33 V
Erschwerniszuzlagen für Bombenentschärfer
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine regelmäßige Zulage aufgrund seiner Tätigkeit als Sprengstoffentschärfer.
Der Kläger ist Polizeioberkommissar bei der Bundespolizeidirektion Hannover und in der Entschärfergruppe Flughafen als Sprengstoffentschärfer eingesetzt.
Mitte November 2008 (das Schreiben selbst befindet sich nicht in den überlassenen Verwaltungsvorgängen) beantragte der Kläger die Gewährung einer Erschwerniszulage nach § 22 Erschwerniszulagenverordnung (EZulV). Mit Bescheid vom 17.03.2009 lehnte das Bundesverwaltungsamt für die Beklagte den Antrag ab. Er, der Kläger, gehöre nicht zum Personenkreis des § 22 EZulV.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2009 zurück.
Der Kläger hat am 10.06.2009 Klage erhoben.
Er trägt vor: Der Verordnungsgeber habe Erschwerniszulagen in § 22 EZulV eingeführt, um die gestiegenen Belastungen und Erschwernisse für Personen bestimmter Spezialeinheiten angemessen abzugelten. Die Entschärfer der Bundespolizei würden allerdings von der Änderung der Verordnung nicht erfasst. Deshalb erhalte er weiterhin nur eine Zulage nach § 11 EZulV. Jedoch habe sich auch die Belastung und die Gefahr für Einsatzkräfte auf deutschen Flughafen erhöht. Die derzeitige Zulagenregelung sei mit dem Gleichheitsgebot nicht vereinbar. Insbesondere Minentaucher seien mit der Regelung des § 23e EZulV ohne ersichtlichen Grund deutlich besser gestellt als die Entschärfergruppen. Darin liege eine ungerechtfertige Ungleichbehandlung. Entsprechend sei die EZulV rechtswidrig.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 17.03.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm, dem Kläger, eine monatliche Erschwerniszulage in Höhe von jeweils 300,00 € entsprechend den Regelungen des dritten Abschnitts der Erschwerniszulagenverordnung (EzZulV) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
Sie tritt der Klage entgegen.
Alle Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung und mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer einverstanden erklärt.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter und nach § 101 Abs. 2 VwGO weiterhin ohne mündliche Verhandlung.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine über § 11 EZulV hinausgehende Zulage wegen seines Einsatzes als Sprengstoffentschärfer, insbesondere nicht auf eine Zulage in analoger Anwendung des § 23e EZulV.
Der Kläger erhält eine Zulage nach § 11 EZulV. Eine weitere oder höhere Zulage kann er nicht beanspruchen. Die Besoldung wird nur durch das Gesetz geregelt, § 2 BBesG. Wer welche Zulagen in welcher Höhe erhält, ergibt sich aus § 47 BBesG iVm. der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV).
Der Kläger gehört nicht zu den Personenkreis des §§ 22 und 23e EZulV. Er hat damit keinen Anspruch auf die dort aufgeführten Zulagen.
Dadurch wird weder der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation noch der Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verletzt.
Der Besoldungs- und Versorgungsanspruch des Berufsbeamten ist durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützt. Seine nähere Ausgestaltung muss nach Grundsätzen erfolgen, die aus den Grundlagen des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses gemäß Art. 33 Abs. 5 GG folgen. Demgemäß muss der Gesetzgeber den Grundsatz angemessener Alimentation beachten. Dieser Grundsatz ist hier jedoch nicht verletzt.
Art. 33 Abs. 5 GG lässt dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung der Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation der Beamten einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.12.2000 - 2 BvR 1501/96 m.w.N., zit. n. juris). Der Gesetzgeber muss allein sicherstellen, dass die Besoldung und Versorgung einen grundsätzlich lebenszeitigen amtsangemessenen Lebensunterhalt (Alimentation) gewährleistet, der dem Dienstrang, der Verantwortung des Amtes, der Bedeutung des Berufsbeamtentums, den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen sowie dem allgemeinen Lebensstandard entspricht (vgl. BVerfG, a.a.O.).
Dafür, dass der Kläger nicht mehr sachgerecht alimentiert wird, liegen keine Anhaltspunkte vor. Er selbst rügt dies ebenfalls nicht, sondern meint, lediglich der Gleichbehandlungsgrundsatz sei insbesondere in Hinblick auf die Minentaucher verletzt. Dieser Ansicht kann indes nicht gefolgt werden.
Nach Art. 3 Abs. 1 GG ist der Gesetzgeber zwar gehalten, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln; hierbei verbleibt ihm aber ein weiter Gestaltungsspielraum. Der Gesetzgeber hat zu entscheiden, welche Elemente des zu regelnden Sachverhalts so bedeutsam sind, dass ihrer Gleichheit oder Verschiedenheit bei der Ausgestaltung der Regelung Rechnung zu tragen ist (vgl. BverfG, Urteil vom 06.10.1983 - 2 BvL 22/80 m.w.N., zit. n. juris). Von einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes kann nur dann ausgegangen werden, wenn für eine von Gesetz- oder Verordnungsgeber getroffene Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind, so dass ihre Aufrechterhaltung als willkürlich beurteilt werden müsste (st. Rspr. des BVerfG, a.a.O.). Dies ist hier nicht der Fall.
Das Bundesverfassungsgericht hat in dem eben zitierten Urteil dazu ausgeführt:
"Die Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber beläßt, ist zumal bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts verhältnismäßig weit (vgl. BVerfGE 26, 141 (158); 56, 87 (95); 61, 43 (63)). Dies gilt in besonderem Maße für die Regelungen von Zulagen. Die vielfältigen, hier vom Gesetzgeber zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden häufig nicht miteinander in Einklang zu bringen sein. Die sich dadurch ergebenden Unvollkommenheiten, Unebenheiten und Friktionen (vgl. BVerfGE 26, 141 (159); 56, 87 (97)) sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen (vgl. BVerfGE 27, 220 (230) [BVerfG 14.11.1969 - 1 BvL 4/69]; 58, 68 (79 f.)) müssen hingenommen werden. Insoweit werden gesetzliche Vorschriften über die Abgrenzung von Zulagen Art. 3 Abs. 1 GG nur dann verletzen, wenn sie sich als evident sachwidrig erweisen."
Dem schließt sich das Gericht an. Die vom Kläger beanstandete Regelung wird den vorgenannten verfassungsrechtlichen Maßstäben gerecht und ist nicht erkennbar sachwidrig.
Die Erschwerniszulagen nach der EZulV sollen die in der Regel stets wiederkehrenden typischen Erschwernisse der Tätigkeit in den dort genannten Bereichen abgelten, die über die Normalanforderungen der Laufbahn hinausgehen und mithin durch die allgemeine Besoldung nicht abgegolten sind. Dabei handelt es sich vor allem um "Maßnahmen in ganz besonderen Lagen", die eine "Risikobereitschaft und eine besondere, an Extremlagen ausgerichtete Aus- und Fortbildung erfordern" (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.1991, 2 C 52/88 -, z. n. Juris).
Nach diesen Grundsätzen erhält der Kläger aber auch eine Erschwerbiszulage unter den Voraussetzungen des § 11 EZulV.
Die vom Kläger in Bezug genommenen Regelungen des 3. Abschnittes der EZulV, inbs. §§ 22, 23e EZulV, enthalten einen ausdrücklicher Funktionsbezug, nämlich durch das Erfordernis einer bestimmten dort im Einzelnen genannten Verwendung. Hierdurch wird auf die zusätzlichen Anforderungen abgestellt, die an die Einsatzbeamten (bzw. Soldaten bei § 23e EZulV) gestellt werden und die ihre Arbeitszeit und -kraft weitestgehend ausfüllt bzw. in Anspruch nimmt.
Hingegen hat der Verordnungsgeber bei den Entschärfern darauf abgestellt, dass die konkrete Gefährdung im Einzelfall durch eine Zulage nach § 11 EZulV abgegolten werden soll, nicht aber die betreffenden Beamte auch dann eine Zulage erhalten sollen, wenn sie lediglich routinemäßig Maßnahmen der Gefahrenabwehr wie etwa Posteingangskontrollen durchführen. Diese Abgrenzung ist sachgerecht.
Der Kläger kann sich auch nicht mit den in § 23e EZulV angesprochenen Minentauchern vergleichen. Es liegt auf der Hand, dass der Einsatz unter Wasser erheblich höhere Erschwernisse und Gefährdungen mit sich bringt als eine Sprengstentschärfung an Land. Unter Wasser kann ein Mensch nur mit entsprechenden Hilfsmitteln, die den Körper zusätzlich belasten und bei der Arbeit hindern, eine längere Zeit überleben und arbeiten, die Licht- und Sichtverhältnisse unterscheiden sich erheblich von denen an Land; hinzu kommen Druckprobleme bei Arbeiten in tieferen Wasserschichten.
Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.