Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 01.10.2001, Az.: 4 U 38/01
Grundstückskaufvertrag ; Schadensersatz; Verzug; Verzugszinsen ; Anderkonto ; Verzugsschaden; Pauschalierung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 01.10.2001
- Aktenzeichen
- 4 U 38/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 21486
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2001:1001.4U38.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 19 O 2107/00
Rechtsgrundlage
- § 286 BGB
Fundstelle
- OLGReport Gerichtsort 2001, 307-308
Amtlicher Leitsatz
Sind in einem Grundstückskaufvertrag für den Fall der verspäteten Zahlung des Kaufpreises auf ein Anderkonto Verzugszinsen als pauschalierter Verzugsschadensersatz vereinbart, so kann der Verkäufer einen über den pauschalen Schadensersatz hinausgehenden Betrag nur verlangen, wenn er den Verzugsschaden belegt.
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten zu 1 wird das Teilversäumnisurteil des Senats vom 13. Juli 2001 aufgehoben und das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils dieser Kammer vom 31. August 2000 teilweise dahin geändert, dass die Klage abgewiesen wird, soweit der Beklagte zu 1 verurteilt worden ist, an den Kläger mehr als 18. 060 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Januar 2001 zu zahlen.
Der Beklagte zu 1 hat die Kosten seiner Säumnis vom 13. Juli 2001 zu tragen. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Beschwer für den Kläger beträgt 17. 902, 71 DM.
Gründe
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten zu 2 am 28. Mai 2001 war der Rechtsstreit, soweit er das Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 betrifft, gem. § 241 ZPO unterbrochen. Die Unterbrechung betrifft, weil die Beklagten nicht im prozessualen Verhältnis notwendiger Streitgenossen stehen, allerdings nur den Beklagten zu 2. Deshalb hatte der Senat über den zulässigen, insbesondere rechtzeitigen Einspruch des Beklagten zu 1 gegen das Teilversäumnisurteil vom 13. Juli 2001 durch Teilurteil nach § 301 ZPO zu befinden.
Diese Entscheidung führt dazu, dass das den Beklagten zu 1 betreffende Teilversäumnisurteil des Senats vom 13. Juli 2001 aufzuheben ist. Denn die zulässige Berufung des Beklagten zu 1 ist im durchgeführten Umfang auch begründet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen dem Kläger über den unstreitig 18. 060 DM betragenden pauschalierten Verzugsschadensersatz weitere 17. 902, 71 DM (wegen fehlender früherer Ablösungsmöglichkeit eines Bankkredits bei der KSK ....... (5. 102, 43 DM), nicht möglicher Erfüllung einer Zahlungspflicht des Klägers aus dem Kauf eines anderen Hauses (weitere 7. 603, 77 DM) sowie Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren (weitere 5. 136, 01 DM)) nicht zu. Vielmehr hat sich der Kläger die vereinbarte und unstreitig 18. 060 DM betragende Verzugszinspauschale auf den mit der Klage geltend gemachten weiteren Betrag zur Höhe von 17. 902, 71 DM anrechnen zu lassen.
1. Ohne Anrechnung der vereinbarten Zinspauschale könnte der Kläger die 17. 902, 71 DM als weiteren Verzugsschaden nur geltend machen, wenn die Vereinbarung der Parteien in § 4 des Kaufvertrages vom 15. Februar 1999 (Bl. 15 f d. A. ) eine vom Schuldnervollzug unabhängige Leistungspflicht des Käufers hätte darstellen sollen. Das jedoch kann den Vereinbarungen der Parteien im Kaufvertrag vom 15. Februar 1999 nicht entnommen werden.
So kann eine vom Verzug unabhängige weitere Leistungspflicht des Käufers im genannten Sinne zwar möglicherweise dahingehend vereinbart sein, dass die Verzinsung der Kaufpreisforderung als Fälligkeitszinsen oder (in Anlehnung an § 452 BGB) als Nutzungszinsen geregelt wird. Was vertraglich gewollt ist, ist dabei im Wege der Auslegung zu ermitteln (BGH NJW 2000, S. 71). Diese Auslegung führt im vorliegenden Fall dazu, dass weder Fälligkeits- noch Nutzungszinsen gemeint, sondern eine echte Verzugsschadensregelung gewollt war:
Denn gegen die Vereinbarung von Fälligkeitszinsen und gegen eine Auslegung des § 4 des Kaufvertrages spricht dessen eindeutiger Wortlaut. Es ist gerade nicht formuliert worden, dass beispielsweise der Käufer dann, wenn er bei Fälligkeit in Rückstand gerät, den Kaufpreis mit einem bestimmten Prozentsatz zu verzinsen hätte, was dann für Fälligkeitszinsen, die dem Verkäufer gleichsam als Druckmittel unabhängig von einem Schaden und dessen Nachweis als gesonderte Leistung des Käufers zustellen sollten, zuzusprechen wäre. Eine derartige Formulierung ist hier jedoch nicht gewählt worden. Vielmehr ist im Gegenteil ausdrücklich das Wort 'Verzugszinsen' verwendet. Das ist - zumal bei einem notariell beurkundeten Text - schon ein deutliches Indiz für einen auch wirklich so gemeinten Verzugsschaden.
Dafür, dass es sich hierbei auch nicht etwa nur um ein redaktionelles Versehen bei Abweichung des Vertrages handelt und etwa in Wahrheit mit 'Verzugszinsen ab Fälligkeit' doch Fälligkeitszinsen gemeint gewesen wären, spricht auch der Kontext des Vertrages, so wie er formuliert worden ist. Gleich im Anschluss an den Satz, wonach die Käufer, wenn sie mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug geraten, ab Fälligkeit Verzugszinsen zur Höhe von 6 % jährlich über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen ....... an den Verkäufer zu zahlen haben, ist im gleichen Abschnitt des § 4 Ziff. 2 (Bl. 16 d. A. ) die Formulierung, dass die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens dem Verkäufer vorbehalten bleibe, angefügt. Daraus ergibt sich nach Auffassung des Senats eindeutig, dass hier auch 'Verzugszinsen' im Rechtssinne als pauschalierter Verzugsschaden vereinbart waren.
Dann aber hat der Kläger über einen nachgewiesenen Verzugsschaden zur Höhe von 17. 900 DM auf einen weiteren, den pauschalierten Betrag zur Höhe von unstreitigen 18. 060 DM hinausgehenden Schaden nur dann zu verlangen, wenn er ihn auch belegt (vgl. dazu auch OLG Frankfurt, DNotZ 1989, S. 254, 257).
Einen den Pauschalbetrag zur Höhe von 18. 060 DM übersteigenden Betrag hinausgehenden Schaden hat der Kläger jedoch nicht belegt.
Die Regelung des § 452 BGB hilft dem Kläger in diesem Zusammenhang nicht. Denn auch Nutzungszinsen kann der Kläger rechtlich nur verlangen, wenn ihm die Nutzung des Kaufgegenstandes vor Zahlung des Kaufpreises gebührt hätte. Das ist nicht der Fall. Auf Nutzung ab 1. April 1999 hatte der Kläger rechtlich keinen Anspruch, weil nach § 3 des Kaufvertrages Voraussetzung für den Besitzübergang die Zahlung des Kaufpreises war. Mit der getroffenen Zug um Zug Klausel wird eine Nutzungsverzinsung nach § 452 BGB damit gerade stillschweigend abbedungen (vgl. auch BGH NJW 1992, S. 26 [BGH 04.07.1991 - I ZR 2/90]/25). Der - wohl unstreitige - Umstand, dass der Kläger dem Beklagten das Grundstück schon überlassen hatte, bevor der Kaufpreis gezahlt war, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn das entsprach keiner vertraglichen Verpflichtung, sondern allenfalls einer Kulanzhandlung des Klägers, für die er rechtlich eine Gegenleistung nicht zu beanspruchen hat, mag auch das Verhalten der wohl in finanzieller Notlage geratenen Beklagten den Kläger menschlich berechtigterweise enttäuschen.
2. Nach alledem war der Berufung des Beklagten zu 1 durch Teilurteil der Erfolg nicht zu versagen. Die Kosten seiner Säumnis vom 13. Juli 2001 hat der Beklagte zu 1 nach den §§ 542 Abs. 3, 344 ZPO zu tragen. Im Übrigen war die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorzubehalten. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 546 Abs. 2 S. 1 ZPO.