Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 30.10.2001, Az.: 17 UF 196/01

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
30.10.2001
Aktenzeichen
17 UF 196/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 34074
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2001:1030.17UF196.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Celle - AZ: 23 F 23229/01

Fundstellen

  • FamRZ 2002, 1356-1357 (Volltext mit red. LS)
  • FamRZ 2003, 954 (amtl. Leitsatz)

In der Familiensache

betreffend die elterliche Sorge für hat der 17. Zivilsenat -- Senat für Familiensachen -- des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... auf die Beschwerde der Pflegeeltern vom 2. Oktober 2001 (Bl. 69 d. A.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts -- Familiengericht -- C. vom 20. September 2001 (Bl. 53 d.A.) am 30. Oktober 2001 beschlossen:

Tenor:

  1. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts -- Familiengerichts -- Celle vom 2. Oktober 2001 wird, soweit er ... betrifft, aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht -- Familiengericht -- C. zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Die gemäß §§621 e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zulässige und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde der Pflegeeltern, die sich dagegen wenden, dass das Amtsgericht -- Familiengericht -- C. ihren Antrag, den Verbleib von ... in ihrer Familie anzuordnen, zurückgewiesen und den leiblichen Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ... zurückübertragen haben, hat zunächst den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.

2

Das erstinstanzliche Verfahren und die darauf beruhende Entscheidung des Amtsgerichts -- Familiengericht -- vom 20. September 2001 leidet -- wie die Beschwerde zutreffend ausführt -- an wesentlichen Verfahrensmängeln. Dazu gilt im Einzelnen Folgendes:

3

II.

1. Zentraler Mangel der Entscheidung des Amtsgerichts -- Familiengericht -- C. ist der Umstand, dass das Amtsgericht der ihm gemäß §12 FGG obliegenden umfassenden Aufklärungsverpflichtung des zugrunde zu legenden Sachverhalts nicht nachgekommen ist. Dabei hätte vorliegend neben der Erziehungseignung der leiblichen Eltern insbesondere geklärt werden müssen, ob vordem Hintergrund, dass ... praktisch seit ihrer Geburt nunmehr über drei Jahren in der Pflegefamilie lebt, eine Herausnahme aus ihrem bisherigen sozialen Umfeld das Wohl von ... gefährden würde (§1632 Abs. 4 BGB).

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Mit dieser Problematik hat sich das Amtsgericht in seiner Entscheidung erkennbar nicht auseinander gesetzt. Neben einer weiteren Klärung des Sachverhalts dürfte im Übrigen die Einholung eines Gutachtens eines kinderpsychologischen Sachverständigen dringend geboten sein.

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2. Zu Recht beanstanden die Pflegeeltern weiterhin, dass vorliegend entgegen §50 b FGG von einer Anhörung des Kindes abgesehen worden ist. Der angefochtene Beschluss lässt nicht erkennen, warum eine solche Anhörung, bzw. insbesondere das Verschaffen eines unmittelbaren persönlichen Eindrucks durch das erkennende Gericht unterblieben ist.

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3. Soweit das Amtsgericht -- Familiengericht -- C. die unterlassene Verfahrenspflegerbestellung damit begründet, dass es bislang einen nachhaltigen Konflikt zwischen den leiblichen und den Pflegeeltern von ... nicht erkennen könne und im Übrigen das Jugendamt die Interessen des Kindes hinreichend wahre, ist diese Feststellung nicht frei von Rechtsfehlern. Zum einen handelt es sich vorliegend um einen Regelfall für die Bestellung eines Verfahrenspflegers (§50 Abs. 2 Nr. 3 FGG). Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sind die Interessensgegensätze der leiblichen Eltern und der Pflegeeltern auch hier deutlich erkennbar.

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Zum anderen bedarf es nach Auffassung des Senats vorliegend schon deswegen der Bestellung eines Verfahrenspflegers, da die hier zu treffende Entscheidung für den weiteren Lebensweg des Kindes von zentraler Bedeutung ist. Nur ein Verfahrenspfleger, der keinerlei eigene Interessen in dieser Angelegenheit verfolgt, kann die Interessen des Kindes in dieser entscheidenden Frage hinreichend wahrnehmen. Eine solche einseitige Interessenswahrnehmung zu Gunsten des Kindes ist nach der gesetzlichen Aufgabenverteilung gerade nicht die Sache des Jugendamtes. Darüber hinaus kann schon wegen der bestehenden jahrelangen Amtspflegschaft kaum von einer allein am Kindesinteresse orientierten Neutralität ausgegangen werden. Das Amtsgericht wird daher für das erneut durchzuführende Verfahren einen Verfahrenspfleger zu bestellen haben.

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4. Entgegen der Auffassung der Beschwerde bedarf es vorliegend nicht des Erlasses einer einstweiligen Regelung bis zur entgültigen Entscheidung.

9

Aus dem Akteninhalt ist erkennbar, dass sowohl die leiblichen Eltern, die Pflegeeltern und auch das Jugendamt den endgültigen Ausgang dieses Verfahrens abwarten. Auch nach Erlass einer solchen Entscheidung ist davon auszugehen, dass sowohl die leiblichen Eltern als auch die Pflegeeltern die Umsetzung der Entscheidung in Absprache mit dem Jugendamt regeln werden.

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III.

Die vorliegend aufgeführten Verfahrensfehler sind wesentlich, denn sie haben dazu geführt, dass der angefochtene Beschluss ohne hinreichende Tatsachengrundlage getroffen worden ist. Im Rahmen des dem Senat zustehenden Ermessens ist es geboten, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht -- Familiengericht -- C. zurückzuverweisen. Die Nachholung der erforderlichen Verfahrensschritte ist zum einen aufwändig und zeitintensiv. Zum anderen würde die Durchführung dieser Verfahrensschritte durch den Senat dazu führen, dass den Beteiligten eine Instanz genommen ist.

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Leseabschrift zur Urschrift 17 UF 196/01 23 F 23229/01 AG C. Beschluss In der Familiensache hat der 17. Zivilsenat -- Senat für Familiensachen -- des Oberlandesgericht Celle durch den Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht ... die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 12. November 2001 beschlossen Der Beschluss des Senats vom 30. Oktober 2001 wird gemäß §319 ZPO dahingehend berichtigt, dass der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts -- Familiengerichts -- C. vom 20. September 2001, soweit er J betrifft, aufgehoben wird.