Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 04.10.2001, Az.: 11 U 297/00
Schadensersatz; Kapitalanlagevermittlung; Kollege; Kontaktaufnahme; Vertragsanbahnung; Vermittlungsbeziehung ; Gefälligkeitsverhältnis
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 04.10.2001
- Aktenzeichen
- 11 U 297/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 21502
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2001:1004.11U297.00.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 12 O 2858/99
Rechtsgrundlagen
- § 278 BGB
- § 711 ZPO
- § 344 ZPO
- § 91 ZPO
- § 92 ZPO
- § 708 Nr. 10 ZPO
- § 97 Abs. 1 ZPO
Fundstelle
- OLGReport Gerichtsort 2002, 39-42
Amtlicher Leitsatz
Unter Kollegen im Vertrieb von Versicherungen und Finanzanlagen, stellt sich anders als normalerweise im Verhältnis zwischen einem branchenfremden Anleger und einem Kapitalanlagevermittler nicht jede Kontaktaufnahme im Bezug auf eine Anlage als Vertragsanbahnungs- und Vermittlungsbeziehung dar. Unter Kollegen wird eine derartige Kontaktaufnahme sich vielmehr im Regelfall als Teil eines unverbindlichen Gefälligkeitsverhältnisses darstellen.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten zu 3) wird das Schlussurteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 1. November 2000 teilweise abgeändert.
Die gegen die Beklagte zu 3) gerichtete Klage wird abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Beklagte zu 1) vorab die durch seine Säumnis im Termin vom 15. März 2000 veranlassten Kosten. Im Übrigen tragen der Beklagte zu 1) seine eigenen außergerichtlichen Kosten sowie je 31% der außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Gerichtskosten; der Kläger je 69% seiner eigenen außergerichtlichen Kosten und der Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) insgesamt.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch den Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7. 000, 00 DM und die Vollstreckung der Beklagten zu 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 18. 000, 00 DM abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Beklagte Sicherheit in nämlicher Höhe leistet.
Den Parteien wird nachgelassen, eine von ihnen zu erbringende Sicherheit in Form einer unbedingten, unwiderruflichen, unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volksbank oder eines Kreditinstituts zu erbringen, welches einem anerkannten Einlagensicherungsfonds angehört.
Die Beschwer des Klägers übersteigt 60. 000, - DM.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Haftung der Beklagten für gescheiterte Kapitalanlagen des Klägers in Höhe von angeblich insgesamt 145. 000, - DM bei der Kreditanstalt ....... AG (im Folgenden: .......).
Im Zeitraum von August 1988 bis März 1989 zeichnete der Kläger bei der ....... folgende Sparbriefe:
Datum ....... Sparbrief-Nr. Betrag
1. 6. August 1988: 88080579 DM 10. 000, 00 |
2. 6. August 1988: 88080580 DM 10. 000, 00 |
3. 10. September 1988: 88090591 DM 5. 000, 00 |
4. 10. September 1988: 88090592 DM 10. 000, 00 |
5. 4. Oktober 1988: 881005118 DM 10. 000, 00 |
6. 3. Januar 1989: 890105156 DM 10. 000, 00 |
7. 3. Januar 1989: 890105157 DM 10. 000, 00 |
8. 3. Januar 1989: 890105158 DM 10. 000, 00 |
9. 3. Januar 1989: 890105159 DM 10. 000, 00 |
10. 3. Januar 1989: 890105160 DM 10. 000, 00 |
11. 3. Januar 1989: 890105161 DM 5. 000, 00 |
12. 9. Januar 1989: 890105162 DM 10. 000, 00 |
13. 9. Januar 1989: 890105163 DM 10. 000, 00 |
14. 9. Januar 1989: 890105164 DM 5. 000, 00 |
15. 22. Februar 1989: 890205189 DM 10. 000, 00 |
16. 28. März 1989: 890305212 DM 10. 000, 00 |
DM 145. 000, 00. |
Mit dem Erwerb der ersten fünf Sparbriefe für insgesamt 45. 000, - DM noch im Jahr 1988 hatte - nach in diesem Verfahren unbestrittener Darstellung des Klägers - der Beklagte zu 2) zu tun.
Die Sparbriefe sollten eine Laufzeit von fünf Jahren haben und jährlich Zinsen in Höhe von 12, 5% erbringen. Dementsprechend wurden dem Kläger auch zunächst Renditen in Höhe von insgesamt 18. 125, - DM ausgezahlt. Im Einzelnen erhielt er:
Datum Betrag |
1. 1. August 1989 DM 1. 250, 00 |
2. 1. August 1989 DM 1. 250, 00 |
3. 12. September 1989 DM 625, 00 |
4. 12. September 1989 DM 1. 250, 00 |
5. 6. Oktober 1989 DM 1. 250, 00 |
6. 5. Januar 1990 DM 1. 250, 00 |
7. 5. Januar 1990 DM 1. 250, 00 |
8. 5. Januar 1990 DM 1. 250, 00 |
9. 5. Januar 1990 DM 1. 250, 00 |
10. 5. Januar 1990 DM 625, 00 |
11. 5. Januar 1990 DM 1. 250, 00 |
12. 5. Januar 1990 DM 1. 250, 00 |
13. 5. Januar 1990 DM 1. 250, 00 |
14. 5. Januar 1990 DM 625, 00 |
15. 24. Februar 1990 DM 1. 250, 00 |
16. 30. März 1990 DM 1. 250, 00 |
DM 18. 125, 00. |
===========. |
Weitere Zahlungen blieben aus.
Die ....... ging 1987 aus der Umbenennung einer in ....... gegründeten Briefkastenfirma hervor. Initiator der ....... war der inzwischen verstorbene ....... , der den Beklagten zu 1) zur 'Mitarbeit' gewann. Die ....... entfaltete auch nach der Umbenennung keinen eigenen Geschäftsbetrieb. Sie wurde durch die ....... Treuhandanstalt ....... AG verwaltet. Für deren Konten besaß der Beklagte zu 1) Vollmacht. Er teilte im April 1988 dem Bundesaufsichtsamt für des Kreditwesen mit, er habe die Repräsentanz der ....... übernommen. Ab April 1988 warb die ....... mit dem Prospekt 'Finanzplatz ....... - Das Erfolgsgeheimnis', in welchem ausführlich die Vorzüge des Bankplatzes ....... dargestellt wurden. Darin hieß es u. a. :
'Die Kreditanstalt ....... AG ist im internationalen Finanzgeschäft und Anlagebereich tätig und bietet somit weit reichende Dienstleistungen an. Von den großen Geldinstituten und Universalbanken unterscheidet sich die Kreditanstalt ....... AG dadurch, dass sie mit mehr Flexibilität die individuellen Bedürfnisse der einzelnen Kunden deckt. Ein erfolgreiches Team anerkannter Spezialisten sorgt dafür, dass das Geld der anspruchsvollen Kundschaft zur richtigen Zeit am richtigen Ort arbeitet - speziell in der internationalen Großindustrie, deren Bonität sehr sorgsam geprüft wird-. '
Für die Kapitalanlageform '....... ' wurde eine Rendite von 8, 5% bis 12, 5% zugesagt. Die Einlagen seien bis zu einer Höhe von 100. 000, - DM pro Person gesichert. Mit diesem Prospekt und einer unrichtigen, aber positiven Auskunft über die ....... durch eine Auskunftei '....... ' sowie einem fingierten Schreiben der ....... vom 27. April 1998, in dem wahrheitswidrig mitgeteilt wurde, dass alle Einlagen bis zu 100. 000, - DM über die ....... (............... ) versichert seien, warb der Beklagte zu 1) für Anlageformen der ....... . Die Einzahlungen der Anleger wurden über ....... Treuhandkonten abgewickelt.
Der Kläger wurde ab 1981 bei der Beklagten zu 3) als deren nebenberuflicher Mitarbeiter ausgebildet. Im Rahmen einer Schulung, bei der es um den Verkauf von Versicherungen und Kapitalanlagen ging, lernte der Kläger bereits 1981 den Beklagten zu 2) kennen.
Im April 1988 war der Beklagte zu 2) Vertriebsaußendienstleiter der Beklagten zu 3) im Angestelltenverhältnis. Er war zudem stellvertretender Filialdirektor der Filiale ....... der Beklagten zu 3). Zu seinem Aufgabenbereich gehörte schwerpunktmäßig die Zusammenarbeit mit Versicherungsmaklern. In diesem Zusammenhang wurde 1988 an den Beklagten zu 2) die Anlagemöglichkeit bei der ....... durch einen Versicherungsmakler herangetragen. Als besonders lukrativ wurde dem Beklagten zu 2) die Kombination der Anlage mit einer Lebensversicherung dargestellt.
Aufgrund des Hinweises des Versicherungsmaklers setzte sich der Beklagte zu 1) mit dem Beklagten zu 2) in Verbindung und stellte dem Beklagten zu 2) sämtliche Informationsunterlagen und das Prospektmaterial der ....... zur Verfügung.
Im Sommer 1988 wurde der Kläger auf die Kapitalanlagen der ....... aufmerksam. Für den Erwerb der oben angeführten Sparbriefe zu 1) bis 5) bediente sich der Kläger - wie im Verfahren unstreitig geblieben ist - des Beklagten zu 2), wobei die einzelnen Umstände der Erlangung der Kenntnis von der Kapitalanlagemöglichkeit zwischen den Parteien streitig geblieben sind. Der Beklagte zu 2) nahm hinsichtlich der Anlagen Nr. 1 bis 5) die Barbeträge des Klägers entgegen und händigte 1-2 Tage später die Sparbriefe der ....... aus. Die Unterzeichnung der Kaufverträge der ....... , die Übergabe der Bargeldbeträge und die Aushändigung der Sparbriefe fanden in den Geschäftsräumen der Beklagten zu 3) statt. Der Kläger selbst erhielt aus dem Erwerb der Sparbriefe ein Provision vom Beklagten zu 1), die sich auf 1. 200 DM belief.
Der Beklagte zu 1) ist durch Urteil des Landgerichts ....... vom 19. November 1996 - 16 Kls 91 KJs 48099/89 - wegen Betruges in 13 Fällen im Zusammenhang mit der Vermittlung der Sparanlagen der ....... zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden.
Der Kläger hat behauptet, er sei von dem Beklagten zu 2) auf die angeblich äußerst lukrative Kapitalanlage der ....... angesprochen worden. Der Beklagte zu 2) habe ihm den Vorschlag unterbreitet, diese Anlagen zu vermitteln. Die Sicherheit der Anlage liege begründet in der Zusammenarbeit mit der Beklagten zu 3) 'dem Sicherheitspartner Nr. 1' der ....... . Der Beklagte zu 2) habe auf die Spareinlagenversicherung hingewiesen und das Prospektmaterial der ....... ausgehändigt. Wegen der mündlichen Zusicherung des Beklagten zu 2) und aufgrund des Engagements der Beklagten zu 3) sei er, der Kläger, von einer seriösen Anlage ausgegangen, weshalb er innerhalb des Zeitraums von etwa zwei Monaten sein gesamtes freies Vermögen von 145. 000, 00 DM investiert habe.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 1) habe in betrügerischer Absicht gehandelt, als er die Spareinlagen der Scheinfirma ....... verkauft habe. Er hat gemeint, der Beklagte zu 2) hafte, weil er dem Kläger fälschlicherweise die Sicherheit der Anlage vorgespiegelt habe. Die Beklagte zu 3) hafte für die Handlungen des Beklagten zu 2) als ihrem Mitarbeiter aus culpa in contrahendo i. V. m. § 278 BGB.
Das Landgericht hat gegen den Beklagten zu 1) am 25. Mai 2000 ein Teilversäumnis- und Teilurteil erlassen, durch das dieser verurteilt wurde, an den Kläger 135. 144, 13 DM nebst 5% Zinsen vom 30. März 1990 bis zum 1. Dezember 1999 sowie 4% Zinsen seit dem 1. Dezember 1999 zu zahlen. Die weiter gehende Klage gegen den Beklagten zu 1) hat das Landgericht abgewiesen. Hinsichtlich der ursprünglich erhobenen Mehrforderungen in Höhe der Rückzahlungen abzüglich zwischenzeitlich fällig gewordener Zinsen und der erhaltenen Provision gegenüber der Beklagten zu 3) hat der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2000 vor dem Landgericht zurückgenommen.
Der Kläger hat sodann beantragt,
die Beklagte zu 3) als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 1) zu verurteilen, an ihn 135. 144, 13 DM nebst 5% Zinsen vom 30. März 1990 bis zum 1. Dezember 1999 sowie 4% Zinsen seit dem 2. Dezember 1999 zu zahlen,
den Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1 und 3 zu verurteilen, an ihn 45. 000, - DM nebst 4% Zinsen jährlich ab Klageerhebung abzüglich am 1. August 1989 gezahlter 2. 500, - DM, am 12. September 1989 gezahlter 1. 875, 00 DM und am 6. Oktober 1989 gezahlter 1. 250, 00 DM zu zahlen.
Die Beklagten zu 2) und 3) haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 2) hat bestritten, den Kläger auf die Anlagemöglichkeit hingewiesen zu haben. Der Kläger habe ihn vielmehr gedrängt, ihm die Anlage bei der ....... zu verschaffen. Er habe das von dem Beklagten zu 1) erhaltene Informationsmaterial bei der Beklagten zu 3) , nämlich dem Zeugen ....... als Vertriebsleiter ....... , zur Prüfung eingereicht. Nach erfolgter Überprüfung durch die Beklagte zu 3) sei der Sparbrief der ....... dann von der Beklagten zu 3) beworben worden und zwar ausschließlich im Versicherungsmaklerbereich und im Bereich der Ärzteorganisation. Auf Bitte des Klägers habe er, der Beklagte zu 2), sodann seinen direkten Vorgesetzten, den inzwischen verstorbenen Filialdirektor ....... angerufen und gefragt, ob der Kläger die Sparbriefe der ....... erwerben dürfe. Herr ....... habe zugestimmt. Er selbst habe gegenüber dem Kläger jedoch bei Übergabe der Unterlagen der ....... keine besonderen Zusicherungen über die Anlageform gemacht. Die vom Kläger übergebenen Geldbeträge habe er ebenso wie im Gegenzug die Sparbriefe nur weitergeleitet, wie er meint, als Bote.
Die Beklagte zu 3) hat bestritten, Anleihen der ....... veräußert oder vermittelt zu haben . Der Beklagte zu 2) habe weder namens noch in Vollmacht oder mit Zustimmung oder Duldung der Beklagten zu 3) gehandelt. Die Sparanlage sei weder mit dem Filialdirektor ....... noch dem Bezirksdirektor ....... erörtert oder von ihnen zum Verkauf freigegeben worden. Zu Schulungsmaßnahmen über die ....... in den Räumen der Beklagten zu 3) sei der Beklagte zu 2) weder berechtigt noch beauftragt gewesen. ....... habe vielmehr den Beklagten zu 2) über die vom Geschäftsführer des ....... ....... geäußerten Zweifel an der Seriosität der Anlage informiert und diesen aufgefordert, die Vermittlung der Anlage sofort einzustellen. In einem Telefonat vom 6. Oktober 1988 habe Herr ....... dies noch einmal ausdrücklich verlangt.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ....... , ....... und ....... und des Beklagten zu 2) als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11. Oktober 2000 Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen, weil es gemeint hat, dieser Beklagte habe als Angestellter der Beklagten zu 3) gehandelt und sei gegenüber Anlegern deshalb in keiner Weise als Vertragspartner eingeschaltet gewesen, habe kein besonderes Vertrauen auf sich selbst gezogen.
Die Beklagte zu 3) habe demgegenüber durch den Beklagten zu 2) als ihren Angestellten Kenntnis von dem Angebot der ....... gehabt und habe gebilligt oder zumindest geduldet, dass dieser es vertrieben habe. Hierfür hafte die Beklagte zu 3) dem Kläger als Vertreter bei den Vertragsverhandlungen. Sie habe persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. Dies könne selbst bei Anlegung strenger Maßstäbe deshalb angenommen werden, weil der Kläger als nebenberuflicher Mitarbeiter der Beklagten zu 3) in besonderem Maße davon habe ausgehen dürfen, dass sie sich für eine Anlage, die sie auf Maklerebene vertreibe, verbürge. Die Beklagte zu 3) habe eine Pflichtverletzung innerhalb der Vermittlungsbeziehung begangen, weil sie den Kläger nicht hinreichend über die Sparbriefe aufgeklärt habe. Es sei der Eindruck einer sicheren Anlage erweckt worden, während die Gelder tatsächlich durch den Beklagten zu 1) unterschlagen worden seien. Schuldhaft in Form der Fahrlässigkeit habe die Beklagte zu 3) gehandelt, weil sie ohne gefestigte Erkenntnisse über die ....... die Anlage nicht habe in den Vertrieb geben dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Erkenntnisses wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Gegen das landgerichtliche Urteil haben der Kläger mit dem Ziel einer Verurteilung des Beklagten zu 2) und die Beklagte zu 3) mit dem Ziel einer Klagabweisung der gegen sie gerichteten Klage jeweils Berufung eingelegt.
Mit seiner Berufung, mit welcher er die Verurteilung des Beklagten zu 2) erstrebt, macht der Kläger sich die Behauptung der Beklagten zu 3) zu Eigen, der Beklagte zu 2) habe die Sparbriefe der Kreditanstalt ....... AG ohne Kenntnis der Beklagten zu 3) vertrieben (GA 253-255). Deshalb habe der Beklagte zu 2) ihm persönlich einzustehen, zudem habe der Beklagte zu 2) persönliches Vertrauen in Anspruch genommen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an ihn 43. 800, - DM nebst 4% Zinsen seit dem 18. August 1999 abzüglich am 1. August 1989 gezahlter 2. 500, - DM, am 12. September 1989 gezahlter 1. 875, 00 DM und am 6. Oktober 1989 gezahlter 1. 250, 00 DM zu zahlen.
Der Beklagte zu 2) beantragt unter Erweiterung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Beklagten zu 2) wird auf dessen Berufungserwiderung vom 30. Mai 2001 Bezug genommen.
Die Beklagte zu 3) wendet sich gegen die landgerichtliche Verurteilung mit der Argumentation, dass das Landgericht ohne Beachtung des konkreten Sachverhalts allein durch Aneinanderreihung von Begründungsfragmenten anderer Entscheidungen zu einer Haftung gelangt sei. Dass das Landgericht angenommen habe, die Beklagte sei Handelsvertreterin für die ....... gewesen, sei ein reines Konstrukt. Tatsächlich sei nicht ersichtlich, wie es zwischen ihr und dem Kläger zum Abschluss einem Anlagevermittlungs- bzw. -beratungsvertrages gekommen sein solle. Die Beklagte zu 3) habe bei den Kontakten des Klägers zu dem Beklagten zu 1) weder im Sinne aktiven Tuns mitgewirkt, noch davon irgendetwas gewusst. Zudem beruft sich die Beklagte zu 3) sinngemäß auf den Vortrag des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 2) aus dessen Berufungsbegründung, mit dem der Kläger selbst dartut, der Beklagte zu 2) habe nicht im Einverständnis mit der Beklagten zu 3) gehandelt (GA 266).
Die Beklagte zu 3) meint weiter, nichts spreche dafür, dass der Beklagte zu 2) sie gegenüber dem Kläger vertreten habe, noch habe sie ein derartiges Auftreten des Beklagten zu 2) geduldet noch den Anschein erweckt, dem Beklagten zu 2) ein solches Auftreten zu gestatten.
Auch für eine Pflichtverletzung ihm gegenüber trage der Kläger nicht zureichend vor. Es sei keine Pflicht für die Beklagte zu 3) erkennbar, irgendetwas zu prüfen oder zu untersuchen, da sie mit dem Vertrieb der Anlage der ....... nichts zu tun gehabt habe.
Die Beklagte zu 3) beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage gegen die Beklagte zu 3) abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
diese Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger vertieft unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils sein Vorbringen. Er bestreitet, dass der Beklagte zu 2) zur Vertretung der Beklagten zu 3) nicht berechtigt gewesen sei, sieht im Übrigen die Haftung der Beklagten zu 3) aber unter Duldungs- bzw. Anscheinsgesichtspunkten auch als gegeben an, wenn man eine Vertretung der Beklagten zu 3) nicht annehme. Er behauptet ferner, die Beklagte zu 3) habe die Sparbriefe der ....... ganz offiziell vertrieben, wie aus einem Anschreiben eines ....... -Mitarbeiters ....... an den Beklagten zu 2) folge, in welchem dieser die Gutschrift von 5/16 einer Provision an den ....... fordert; wegen der Einzelheiten dieses Kurzbriefes wird auf dessen Urschrift in Hülle Bl. 158 der Akten Bezug genommen. Der Kläger behauptet ferner, dass der Beklagte zu 1) auf einer Schulungsveranstaltung der Beklagten zu 3) für ihre nebenberuflichen Vertreter, die spätestens im Januar 1989 stattgefunden habe, durch den Mitarbeiter der Beklagten zu 3) ....... als Referent vorgestellt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbringen der Parteien in den zwischen ihnen gewechselten Schriftsätzen nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen den Beklagten zu 2 auf Ersatz der von ihm bei der Kreditanstalt ....... AG angelegten Geldbeträge zu, soweit sie durch die Hände des Beklagten zu 2 geflossen sind.
1. Soweit der Kläger seine Berufung darauf stützt, der Beklagte zu 2 habe persönlich das Vertrauen des Klägers für sich in Anspruch genommen und hafte deswegen aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (cic), hat die Berufung keinen Erfolg. Der für den Vertrauenstatbestand darlegungs- und beweispflichtige Kläger führt keine Tatsachen an, die einen solchen Vertrauenstatbestand zu begründen vermöchten.
Dass der Kläger dem Beklagten zu 2) etwa deutlich gemacht hätte, dass er sich auf dessen überlegene Kenntnisse im Bezug auf die konkrete Anlage verlassen wolle und von derartigen Kenntnissen ausgehe, hat der hierfür darlegungs- und beweispflichtige Kläger ebenfalls nicht zureichend substantiiert. Unter Kollegen im Vertrieb von Versicherungen und Finanzanlagen, wie der Kläger und der Beklagte zu 2) es waren, nachdem sie sich bereits seit 1981 beruflich kannten, stellt sich nämlich, anders als normalerweise im Verhältnis zwischen einem branchenfremden Anleger und einem Kapitalanlagevermittler nicht jede Kontaktaufnahme im Bezug auf eine Anlage als Vertragsanbahnungs- und Vermittlungsbeziehung dar. Unter Kollegen wird eine derartige Kontaktaufnahme sich vielmehr im Regelfall als Teil eines unverbindlichen Gefälligkeitsverhältnisses darstellen. Will daher ein Kollege sich auf einen anderen im Sinne des eine Haftung aus cic begründenden Anlegervertrauens verlassen, so muss er dem so angegangenen Kollegen dies - wenn es sich nicht aus den Umständen ergibt - verbal oder durch eindeutige Signale seines Verhaltens verdeutlichen. Dass der Kläger dergleichen gegenüber dem Beklagten zu 2) getan hätte, trägt er nicht vor. Dies läge zwar nahe, wenn feststünde, dass der Beklagte zu 2) den Kläger auf die Anlageform angesprochen und den Kläger zur Eigenanlage insofern animiert hätte. Dass der Beklagte zu 2) dem Kläger eine Eigenanlage nahe gelegt hätte, behauptet aber der Kläger selbst nicht. Dass der Beklagte zu 2) den Kläger immerhin auf die Anlageform angesprochen hätte, hat der Kläger zwar in der Klage behauptet. Die vom Kläger insofern angebotenen Beweismittel, den Zeugen ....... und den Beklagten zu 2) als Partei, hat das Landgericht jedoch ausgeschöpft. Beide Aussagen sind insofern aber schon - ohne dass es auf deren Würdigung ankäme - unergiebig gewesen. Weder der Zeuge ....... noch der Beklagte zu 2) haben bekundet, dass der Beklagte zu 2) den Kläger im Sommer 1988 auf die äußerst lukrative Kapitalanlage angesprochen habe.
Andere Umstände dafür, dass der Kläger von sich aus dem Beklagten zu 2) deutlich gemacht hätte, von ihm mehr an Rat und Hilfe zu benötigen, als die kollegiale Gefälligkeit der Weiterleitung von Anlageerklärung und Geld an den Beklagten zu 1) in der einen Richtung und Sparbriefen in der Gegenrichtung, hat der Kläger nicht dargetan. Vielmehr spricht der Umstand, dass der Kläger selbst Provision aus den Anlagen erhalten hat, dafür, dass er nur einer kollegialen Gefälligkeit und nicht etwa einer Tätigkeit des Beklagten zu 2) bedurfte und auch nur ein Tätigwerden wünschte, das keinen Entgelttatbestand bei dem Beklagten zu 2) auslösen konnte.
Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - entgegen den Feststellungen im Strafverfahren gegen ....... (vgl. Anlageband II, Bl. 219) - behauptet hat, dass der Beklagte zu 2) ebenfalls Provision für die Vermittlung des Erwerbs der ersten fünf Sparbriefe durch den Kläger erhalten habe, ist dieses Vorbringen - wie der nachgelassene Schriftsatz vom 12. September 2001 ergeben hat - streitig. Darlegungs- und beweispflichtig war insofern der Kläger, weil es um ein Indiz geht, das zu der Begründung der vom Kläger darzulegenden und zu beweisenden Vertrauensbeziehung im Rahmen einer Kapitalanlagebeziehung gehört; der Kläger ist jedoch beweisfällig geblieben.
2. Aus den vorgenannten Gründen scheidet auch eine Haftung des Beklagten zu 2) auf der Grundlage eines zwischen ihm persönlich und dem Kläger zustande gekommenen Anlageberatungs- oder Vermittlungsvertrages aus.
Dass ein Anlageberatungs- oder Vermittlungsvertrag geschlossen wird, ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn ein Anlageinteressent deutlich macht, dass er auf eine bestimmte für ihn wesentliche Anlageentscheidung bezogen die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des anderen in Anspruch nehmen will und der Anlageberater bzw. -vermittler in der Kenntnis dieses Kundenwunsches die Beratung beginnt.
Auch hierfür wäre es in Abgrenzung zu einer Gefälligkeitshandlung unter Kollegen erforderlich gewesen, dass der Kläger in der Anbahnungsbeziehung deutlich gemacht hätte, dass er der besseren oder überlegenen Kenntnisse und Beziehungen des Beklagten zu 2) bedurfte und nicht nur dessen kollegiale Dienste durch Weiterleitung von Geld und Papieren in Anspruch nehmen wollte. Anzuführen ist insofern unterstützend noch, dass der Beklagte zu 2), dessen damalige Stellung der Kläger gekannt zu haben nicht in Abrede nimmt, 1988 nicht selbst unmittelbar im Vertrieb von Kapitalanlagen tätig war. Es war also nicht in erster Linie Aufgabe des Beklagten zu 2) Anlagen zu vermitteln. Vielmehr war er als Vertriebsaußendienstleiter in erster Linie für die Behandlung von Personalangelegenheiten zuständig. Wollte der Kläger außerhalb der Zuständigkeit des Beklagten zu 2) und jenseits einer Gefälligkeit in eine Anlageberatungs- oder Vermittlungsbeziehung zum Beklagten zu 2) treten, in der er Rechte und Pflichten wie bei einem außenstehenden Anlagekunden in Anspruch nehmen wollte, was auch für einen Mitarbeiter eines Kapitalanlageunternehmens grundsätzlich denkbar ist, so hätte es dem Kläger oblegen, dies für den Beklagten zu 2) in unzweifelhafter Weise deutlich zu machen.
Eine solche Klarstellung durch den Kläger war auch nicht entbehrlich, weil für ihn alles darauf hindeutete, sein Beratungs-/Anlegerschutzinteresse sei erkannt worden. Dagegen, dass der Kläger hiervon ausgehen durfte, spricht, dass die vom Beklagten zu 2) für die entgegen genommenen Geldbeträge ausgestellten 'Quittungen' keinerlei offiziellen Anstrich hatten, sondern ersichtlich nur auf Blättern von einem Notizzettelklotz handschriftlich niedergelegt waren, der den Aufdruck '....... ....... Versicherungen' trug (wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 300f. der Akten Bezug genommen). Der Aufdruck erscheint zufällig. Die Notizzettel hätten auch jeden anderen Aufdruck tragen können. Mit einer die Beklagte zu 3) als Empfängerin ausweisenden Quittung mit offiziellem Aussehen hatte das nichts zu tun. Ebenso wenig aussagekräftig ist es im Streitfall, wenn die Übergabe von Geld und Papieren in Geschäftsräumen der Beklagten zu 3) stattfanden. Ein derartiges Vorgehen lag auch und gerade bei einer Gefälligkeit zwischen zwei einander bekannten Mitarbeitern der Beklagten zu 3) nahe.
3. Soweit der Kläger sich die Behauptung der Beklagten zu 3 zu Eigen macht, der Beklagte zu 2 habe die Sparbriefe der Kreditanstalt ....... AG ohne Kenntnis der Beklagten zu 3 vertrieben, ist schon zweifelhaft, ob der Kläger mit diesem tatsächlichen Vorbringen überhaupt gehört werden kann.
Zwar ist anerkannt, dass ein Kläger im Sinne von Haupt- und Hilfsvorbringen gegenüber einer Partei einander ausschließende Tatsachenvorträge halten kann. Ob dies allerdings soweit gehen kann, dass ein Kläger bei seinem Vortrag zu ein und derselben Vertragsanbahnungsbeziehung gegenüber zwei Beklagten - ohne das Vorbringen jeweils in gleicher Weise als Haupt- und Hilfsvorbringen zu staffeln - miteinander unvereinbare Geschehensabläufe vorbringen darf, erscheint zweifelhaft. Käme es darauf an, würde der Senat die Frage verneint haben.
Allerdings kommt es auf diese prozessuale Problematik im Streitfall deshalb nicht an, weil der Kläger Beweis für diese vom Beklagten zu 2) bestrittene Behauptung nicht anbietet. Es besteht auch kein Anlass, insofern etwa die Beweislast des Klägers zu erleichtern. Der Kläger tut keinen Sachverhalt dar, der wahrscheinlich ist oder für den ein Anschein spricht, sondern etwas gänzlich ungewöhnliches: Dass der Beklagte zu 2), obwohl er gut situierter Angestellter der Beklagten zu 3) war, Geschäfte des Klägers an der Beklagten zu 3) vorbei in deren eigenem sachlichen Tätigkeitsbereich, der Anlagevermittlung, nebenher abgewickelt haben sollte, wäre äußerst ungewöhnlich, zumal zwischen den Parteien auch nach Darstellung des Klägers mehr als eine Bekanntschaft nicht bestand, der Beklagte zu 2) durch Geschäfte an der Beklagten zu 3) vorbei aber seine Anstellung riskiert haben würde.
II.
Die Berufung der Beklagten zu 3) hat Erfolg.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 3 ein Schadensersatzanspruch nicht zu.
Auch ein solcher Schadensersatzanspruch würde voraussetzen, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3 entweder ein Anlageberatungs- bzw. Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen ist, oder dass zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Vertrauenstatbestand im Hinblick auf die Beratung über die Kapitalanlage bei der ....... AG bestanden hätte, der eine vertragsähnliche Haftung aus culpa in contrahendo rechtfertigte. Beide Tatbestände scheitern aus Rechtsgründen, weil der Kläger ihre Voraussetzungen nicht dargetan hat und nicht darzutun vermag.
Dabei kann hier unterstellt werden, dass die Beklagte zu 3), wie der Kläger behauptet, die Kapitalanlagen bei der ....... in ihren Vertrieb über Handelsmakler und die Ärzteorganisation gegeben hat.
1. Dass ein Anlageberatungs- oder Vermittlungsvertrag geschlossen wird, ist - wie oben schon ausgeführt - regelmäßig dann anzunehmen, wenn ein Anlageinteressent deutlich macht, dass er auf eine bestimmte für ihn wesentliche Anlageentscheidung bezogen die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des anderen in Anspruch nehmen will und der Anlageberater bzw. -vermittler in der Kenntnis dieses Kundenwunsches die Beratung beginnt. Hieran fehlt es zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3.
Erforderlich wäre dazu nämlich auch, dass der Kläger der Beklagten zu 3) oder dem Beklagten zu 2), von dem der Kläger behauptet, er sei für die Beklagte zu 3) aufgetreten, deutlich gemacht hätte, dass er bezogen auf die beabsichtigte Anlage bei der ....... AG die besonderen Kenntnisse und Verbindungen der Beklagten zu 3) in Anspruch nehmen wolle. Dies muss dem Anlageberater bzw. -vermittler auch hinreichend deutlich werden. Der Kläger war im Streitfall aber selbst nebenberuflicher Mitarbeiter der Beklagten zu 3). Bei jeder etwaigen Kontaktaufnahme zu der Beklagten zu 3) bzw. zu einer anderen für diese tätigen Person bestand, anders als bei Kunden, die nicht in Diensten des Anlageberaters stehen, keine Vermutung dafür, dass der Klägers sich Kenntnisse und Verbindungen der Beklagten zu 3), die er im Sinne einer Beraterüberlegenheit verstanden hätte, zu Nutze machen wollte. An Umständen, aus denen dies sonst hervorgegangen wäre, fehlt es im Verhalten des Klägers. Der Kläger hatte selbst, nach eigenem Vortrag, gelegentlich einer Schulungsveranstaltung von der Anlagemöglichkeit gehört. Er wandte sich an den Beklagten zu 2) zur Herstellung des Kontaktes mit dem Beklagten zu 1). Dies aber nicht, weil er insoweit der Mithilfe eines sachlich überlegenen Beraters brauchte, sondern weil es eines Boten bedurfte. Dementsprechend ist der Kläger nicht als beratungsbedürftiger Kunde in einer Unterlegenheitssituation an den Beklagten zu 2) bzw. die Beklagte zu 3) herangetreten, sondern für den Beklagten 2) und die Beklagte zu 3) allenfalls in der Situation eines Mitarbeiters, der der Unterstützung aus dem Kollegenkreise bedurfte. Dass dies so war, belegt auch die unstreitige Tatsache, dass nicht etwa der Beklagte zu 2) Provision für die Geschäfte eingenommen hat, sondern dass der Kläger die Geschäfte selbst als Eigengeschäfte sah und selbst die Provision hierfür einstrich, ohne etwa eine Provisionsteilung mit dem Beklagten zu 2 zu erwägen.
Angesichts dieses Fehlens einer für den in Anspruch genommenen Vertragspartner als solcher erkennbaren Situation des Beratungsbedarfs bedarf es keines Eingehens mehr darauf, ob dem Landgericht in seiner Beurteilung gefolgt werden könnte, dass der Beklagte zu 2 mit Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht für die Beklagte zu 3 bei einem etwaigen Abschluss eines Anlagenberatungsvertrages aufgetreten ist.
2. Aus dem gleichen Grunde wie es nicht zum Abschluss eines Anlageberatungsvertrages zwischen den Parteien gekommen ist, fehlt es auch an einer Vertrauensbeziehung, die eine Haftung der Beklagten zu 3) aus cic begründen könnte. Auch für deren Begründung ist es erforderlich, dass der in Anspruch Genommene erkennen konnte, dass der Anlageinteressent gerade im Vertrauen auf die Sachkunde, den Rat und die Überlegenheit des Beraters die Kapitalanlage vornehmen würde. Diesen Eindruck mussten im Streitfall, wie oben bereits dargestellt, weder der Beklagte zu 2 noch die Beklagte zu 3 (auch nicht vermittelt über den Beklagten zu 2) gewinnen.
3. Soweit der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) habe spätestens im Januar 1989 auf einer Schulungsveranstaltung der Beklagten zu 3) referiert, folgt daraus für den Kläger im Verhältnis zur Beklagten zu 3) ebenfalls nichts Günstigeres. Der Kläger räumt selbst ein, alle seine ab Januar 1989 getätigten Einzahlungen direkt an den Beklagten zu 1) geleistet zu haben. Daraus folgt, dass die Beklagte zu 3) jedenfalls ab diesem Zeitpunkt keine Kenntnis mehr von Einzahlungen des Klägers gehabt haben kann und selbst nach dem Klägervortrag keinen Einfluss mehr auf Einzahlungen des Klägers nehmen konnte. Dementsprechend wäre ein vom Kläger erlittener Schaden, sollte diese Schulungsveranstaltung stattgefunden haben und grundsätzlich geeignet gewesen sein, eine Haftung der Beklagten zu 3) gegenüber dem Kläger auszulösen, was der Senat mangels Offenlegung des Anlegerschutzbedürfnisses durch den Kläger allerdings verneint (s. o. ), für die Zeit nach deren Abhaltung auch mangels Einflussmöglichkeit der Beklagten zu 3) auf das Vorgehen des Klägers zu verneinen.
IV.
Auf die Widersprüche, die die Beklagte zu 3 zwischen dem Vorbringen des Klägers in diesem Rechtsstreit und seinen Angaben als Zeuge im Strafverfahren gegen den vormaligen Beklagten zu 1 aufgezeigt hat, kommt es danach für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Ebenso wenig auf weitere Bedenken, die sich gegen den Klägervortrag daraus ergeben, dass er anders als im Streitfall dargestellt laut Strafurteil nur zwei Einzahlungen in Höhe von 35. 000, - DM im August und September 1988 (auch nur in dieser Höhe eindeutig dem Kläger zuordnenbare 'Quittungen' GA 300f. allerdings mit Daten August und Oktober 1988) und nicht etwa fünf Einzahlungen in Höhe von 45. 000, - DM über den Beklagten zu 2) vorgenommen haben will (Anlagebd. II, Bl. 223, 226f) und insgesamt nur 35. 000 und 100. 000, - DM und nicht 145. 000, - DM eingelegt haben soll, dafür aber nicht nur 18. 125, - DM, sondern 25. 000, - DM an Rückzahlungen erhalten haben soll (Anlageband II, Bl. 226). Auch der Frage, mit welchem Vortrag im Einzelnen der Kläger eine laut Strafurteil ....... erste gegen den Beklagten zu 1) bereits 1989 eingereichte Klage (Anlageband II, 227) hat begründen lassen und wie jenes Verfahren geendet hat, brauchte vor diesem Hintergrund nicht weiter nachgegangen zu werden.
V.
Die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Klägers vom 11. September 2001 und der Beklagten zu 3) vom 13. September 2001 haben dem Senat keine Veranlassung gegeben, erneut mündlich zu verhandeln.
VI.
Die prozessualen Nebenentscheidungen gründen sich auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit und auf §§ 344, 91, 92 ZPO hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz und §§ 97 Abs. 1 und 91 ZPO hinsichtlich der Kostenlast im Übrigen.