Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 24.10.2001, Az.: 2 W 111/01
Sofortige Beschwerde; Änderung eines Schuldenbereinigungsplans ; Insolvenz; Befriedigungsquote; Zustimmungsersetzungsentscheidung; Ermessensspielraum; Wirtschaftliche Schlechterstellung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 24.10.2001
- Aktenzeichen
- 2 W 111/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 21624
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2001:1024.2W111.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hildesheim - 5 T 619/01
- AG Gifhorn - 36 IK 99/00
Rechtsgrundlagen
- § 7 InsO
- § 307 Abs. 3 S. 1 InsO
- § 309 InsO
Fundstellen
- DZWIR 2002, 166-167
- InVo 2002, 412-414
- NZI 2002, 41
- NZI 2002, 213-214
- ZInsO 2001, 1062-1064 (Volltext mit amtl. LS)
- ZVI 2002, 83-85
Amtlicher Leitsatz
1. Das Insolvenzgericht ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 307 Abs. 3 Satz 1 InsO verpflichtet, dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Schuldenbereinigungsplan binnen einer bestimmten Frist zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies aufgrund der Stellungnahme eines Gläubigers erforderlich erscheint.
2. Nur sehr geringe Abweichungen der bei Durchführung des Verfahrens zu erwartenden Befriedigungsquote stellen noch keinen Versagungsgrund nach § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO dar; das Insolvenzgericht hat bei der Zustimmungsersetzungsentscheidung einen Ermessensspielraum, der ihm das Recht einräumt, geringfügige Quotenabweichungen nicht als wirtschaftliche Schlechterstellung anzusehen.
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde wird zugelassen.
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 10. Oktober 2001 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 11. September 2001 wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Gifhorn - Insolvenzgericht - zurückverwiesen.
Gerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht erhoben.
Gründe
Der Schuldner, in dessen Forderungsverzeichnis 39 Gläubiger mit Forderungen in Höhe von insgesamt knapp 336. 000 DM angegeben sind, hat mit Schriftsatz vom 30. Mai 2001 die gerichtliche Zustimmungsersetzung beantragt, nachdem ihm das Insolvenzgericht am 14. Mai 2001 mitgeteilt hatte, dass nach Zustellung des Schuldenbereinigungsplans insgesamt 12 Gläubiger mit Forderungen von ca. 75. 000 DM den Plan abgelehnt hätten und ihm, dem Schuldner, Gelegenheit gegeben werde, binnen zwei Wochen einen Zustimmungsersetzungsantrag zu stellen. Nach Übersendung des Zustimmungsersetzungsantrags des Schuldners an die widersprechenden Gläubiger haben die unter der Nr. 28 des Schuldenbereinigungsplans angegebenen Gläubiger geltend gemacht, ihre Zustimmung dürfe nicht ersetzt werden, weil - wie bereits in einem Schreiben vom 16. Januar 2000 mitgeteilt, in dem sie dem Schuldenbereinigungsplan widersprochen hätten - ihre Forderung nicht wie vom Schuldner angegeben 1. 652, 35 DM, sondern 4. 142, 06 DM betrage. Dadurch ändere sich die ihnen zustehende Quote erheblich. Außerdem seien die pfändbaren Beträge in den Spalten des Schuldenbereinigungsplans falsch angegeben, die jährlichen Quoten müssten noch mit 12 und die Gesamtquote mit 5 multipliziert werden.
Soweit der Schuldner eine Gläubigerin Nr. 2 mit einer Forderung von 748, 17 DM angegeben hatte, waren sämtliche Zustellungen und Schreiben an diese Gläubigerin mit den Vermerk 'Empfänger unbekannt verzogen' zurückgekommen. Nach Aufforderung des Gerichts, die zustellungsfähige Anschrift dieser Gläubigerin ihnen mitzuteilen, hat der Schuldner erklärt, die Gläubigerin nicht mehr ermitteln zu können, da die Firma offensichtlich nicht mehr existiere; auf diese Gläubigerin werde deshalb 'verzichtet'.
I.
Mit Beschluss vom 9. August 2001 hat das Insolvenzgericht den Antrag des Schuldners auf Zustimmungsersetzung zurückgewiesen, weil die Gläubiger Nr. 28 Gründe glaubhaft gemacht hätten, die eine Ersetzung ihrer Zustimmung entgegenstünden. Nach dem von den Gläubigern vorgelegten Pfändungs- und Überwei-sungsbeschluss vom 16. Juli 1999 stünde ihnen eine höhere Forderung zu, als vom Schuldner angegeben. Sie seien deshalb im eröffneten Verfahren vom Treuhänder mit einem höheren Betrag als im Plan angegeben zu berücksichtigen. Wegen der Schlechterstellung durch den Plan komme eine Zustimmungsersetzung nicht in Betracht. Außerdem könne der Schuldner nicht ohne weiteres auf die Gläubigerin Nr. 2 'verzichten', weil diese ersichtlich nicht mehr existent sei. Durch die Nichtberücksichtigung dieser Gläubigerin trete ebenfalls eine Verschiebung der Quoten ein, auch diesem Umstand hätte der Schuldner Rechnung tragen müssen.
In seiner gegen diesen Beschluss gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Schuldner geltend gemacht, die seine Angaben übersteigende Forderung der Gläubiger Nr. 28 sei erloschen, weil diese nach Zustellung des Schuldenbereinigungsplans mit dem Hinweis auf § 308 Abs. 3 Satz 2 InsO ihre Forderung nicht ergänzt hätten. Bezüglich der Gläubigerin Nr. 2 sei die Abgabe einer Verzichtserklärung nicht zu erkennen.
Nach Entscheidung über die Nichtabhilfe durch das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 3. September 2001 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde ebenfalls zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, es sei unzutreffend, dass die Gläubiger Nr. 28 ihre Forderung nicht fristgerecht ergänzt hätten, wie sich aus deren Widerspruchsschreiben vom 16. Januar 2001 ergebe. Außerdem habe der Schuldner auch einen 'Verzicht auf die Gläubigerin Nr. 2' erklärt. Die vom Insolvenzgericht hieraus gezogenen Konsequenzen seien deshalb zutreffend.
II.
Gegen diese Entscheidung beantragt der Schuldner die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde und die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts vom 11. September 2001. Er ist der Auffassung, nicht zur Überprüfung und Berichtigung der Forderung der Gläubiger Nr. 28 verpflichtet gewesen zu sein, weil ihm eine Forderungsaufstellung nicht übersandt worden sei und die bloße Angabe einer anderen Forderung eine Überprüfungspflicht nicht rechtfertigen könne. Darüber hinaus sei er mit Schreiben vom 14. Mai 2001 ausdrücklich aufgefordert worden, binnen zwei Wochen Antrag auf Zustimmungsersetzung zu stellen. Das Gericht habe damit zu erkennen gegeben, dass es die Voraussetzungen für einen solchen Antrag als gegeben erachtet habe. Die Aufforderung zur Stellung eines Zustimmungsersetzungsantrags und die Vorbereitung der Ersetzungsentscheidung durch Übersendung des Antrags an die Gläubiger sei unverständlich, wenn man davon ausgehe, dass das Gericht die Voraussetzungen für eine Zustimmungsersetzung gar nicht als gegeben erachtet habe. Das Insolvenzgericht habe es gesetzwidrig versäumt, dem Schuldner gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 InsO Gelegenheit zu geben, einen geänderten Plan vorzulegen. Aus der Aufforderung zur Stellung eines Zustimmungsersetzungsantrages habe der Schuldner schließen müssen, dass sämtliche Unterlagen ordnungsgemäß eingereicht worden seien. Die Entscheidung des Insolvenzgerichts sei deshalb für ihn überraschend gewesen und beruhe auf einer Verletzung des Gesetzes. Ihre Nachprüfung sei auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
III.
Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 7 Abs. 1 InsO zuzulassen (zu den Zulassungsvoraussetzungen im Einzelnen s. Kirchhof in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. , § 7 Rz. 4 ff. ; Prütting in: Kübler/Prütting, InsO, Stand: 8. Lieferung 11/00, § 7 Rz. 4 a ff. ). Der Schuldner macht eine Verletzung des Gesetzes geltend, nämlich die Missachtung des § 307 Abs. 3 Satz 1 InsO, der dem Insolvenzgericht aufgibt, dem Schuldner nach Ablauf der Notfrist des § 307 Abs. 1 Satz 1 InsO Gelegenheit zu geben, seinen Schuldenbereinigungsplan binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies aufgrund der Stellungnahme eines Gläubigers erforderlich ist. Eine solche Gelegenheit, seinen Schuldenbereinigungsplan zu ändern, hat das Insolvenzgericht dem Schuldner nicht eingeräumt, obwohl es in der Zustimmungsersetzungsentscheidung zu erkennen gegeben hat, dass es eine Änderung des Plans aufgrund der Angaben der Gläubiger Nr. 28 zur Höhe ihrer Forderung für erforderlich hielt. Die Nichtanwendung des § 307 Abs. 3 Satz 1 InsO ist danach geeignet, das Vorliegen einer Gesetzesverletzung zu begründen.
Eine Nachprüfung der Entscheidung des Landgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist geboten, weil sich in einer Vielzahl von Verfahren die Frage ergeben kann, ob das Insolvenzgericht verpflichtet ist, auf die Erforderlichkeit der Änderung des Insolvenzplans hinzuweisen, wenn sich aus den Angaben der Gläubiger nach Zustellung des Schuldenbereinigungsplans ein entsprechender Änderungsbedarf ergibt, oder ob es insoweit im Ermessen des Gerichts liegt, eine derartige Aufforderung auszusprechen.
IV.
Die sofortige weitere Beschwerde ist auch begründet. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 307 Abs. 3 Satz 1 InsO ist diese Regelung insoweit zwingend, als dem Schuldner Gelegenheit zu geben ist, den Schuldenbereinigungsplan binnen einer bestimmten Frist zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies aufgrund der Stellungnahme eines Gläubigers erforderlich erscheint (zu der Vorschrift Fuchs in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. , S. 1707 ff. , Rz. 87 ff. ; Kohte/Ahrens/Grote, § 307 Rz. 10 ff. ; Landfermann in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. , § 307 Rz. 8 ff. ; Krug/Haarmeyer in: Schmid, InsO, § 307 Rz. 6 ff. ; Wenzel in: Kübler/Prütting, InsO, § 307 Rz. 6). Zwar hat das Gericht einen Ermessensspielraum bei der Entscheidung über die Frage, ob eine Änderung oder Ergänzung des Plans zur Förderung einer einverständlichen Schuldenbereinigung sinnvoll erscheint (2. Alternative des § 307 Abs. 3 Satz 1 InsO). Ein entsprechender Ermessensspielraum bei der Entscheidung über die Frage, ob ein Verfahren nach § 307 Abs. 3 Satz 1 InsO eingeleitet werden soll, besteht jedoch in dem Fall, dass sich die Erforderlichkeit einer Änderung oder Ergänzung des Plans aus den eingehenden Stellungnahmen der Gläubiger ergibt, nicht (zutreffend deshalb auch die von Krug/Haarmeyer, a. a. O. , vorgenommene Differenzierung zwischen den verschiedenen Alternativen des § 307 Abs. 3 Satz 1 InsO).
Stellt sich ein Änderungsbedarf aufgrund der eingehenden Stellungnahmen der Gläubiger heraus, muss das Gericht dem Schuldner Gelegenheit geben, seinen Plan zu ändern oder zu ergänzen. Dies folgt aus dem Wortlaut '. . . ist dem Schuldner Gelegenheit zu geben, . . . '. Sieht das Gericht nach den eingehenden Stellungnahmen der Gläubiger die Voraussetzungen für die Ersetzung der Zustimmungsgrund des vom Schuldner vorgelegten Plans nicht mehr als gegeben an, und hält etwa eine Änderung des Plans im Hinblick auf die Ergänzung von Gläubigerforderungen für geboten, so hat es den Schuldner zur Änderung des Plans aufzufordern (in diesem Sinne auch Landfermann, a. a. O. ). Zwar kann der Schuldner nicht gezwungen zu werden, tatsächlich einen geänderten Plan vorzulegen. Er läuft nur Gefahr, die Möglichkeit der Zustimmungsersetzung zu verlieren, wenn er die Gelegenheit zur Änderung seines Plans nicht wahrnimmt. Nicht zu vereinbaren mit § 307 Abs. 3 Satz 1 InsO ist es aber, dass das Insolvenzgericht ganz davon absieht, den Schuldner zur Planänderung oder -ergänzung aufzufordern, obwohl es nach den Stellungnahmen der Gläubiger eine solche Änderung für erforderlich hält und alsdann den Zustimmungsersetzungsantrag mit der Begründung zurückzuweisen, der Schuldner habe den Plan aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen der Gläubiger nicht geändert. Diese Verfahrensweise verstößt gegen das Gesetz. Das Insolvenzgericht muss nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen nach außen hin zu erkennen geben, ob es den Schuldenbereinigungsplan für Änderungsbedürftig hält. Erfolgt kein derartiger Hinweis an den Schuldner, darf das Insolvenzgericht seine spätere Zustimmungsersetzungsentscheidung nicht damit begründen, der Schuldner habe es unterlassen, einen geänderten Plan vorzulegen.
1. Hier hat das Insolvenzgericht durch die Aufforderung, Zustimmungsersetzungsanträge zu stellen, dem Schuldner zu erkennen gegeben, dass es Änderungen des Plans - trotz der Unerreichbarkeit der Gläubigerin Nr. 2 und der abweichenden Forderungsangaben der Gläubiger Nr. 28 - nicht für erforderlich hielt. Für den Schuldner, der sich auf die Einhaltung des Verfahrens nach § 307 Abs. 3 InsO verlassen darf, bestand deshalb keine Veranlassung, aufgrund der ihm schon mehrere Monate zuvor zugegangenen Stellungnahme der Gläubiger Nr. 28 davon auszugehen, dass seitens des Gerichts von ihm eine Änderung des Schuldenbereinigungsplans erwartet wurde.
2. Die Befriedigungsquote der Gläubiger Nr. 28 verschob sich durch die abweichende Forderungsangabe praktisch nur marginal - die DM-Angaben in dem Schuldenbereinigungsplan sind entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner zutreffend angegeben - in einem Rahmen von weniger als 2 DM pro Monat. Da verschwindend geringe Abweichungen der im Verfahren zu erwartenden Befriedigung noch keinen Versagungsgrund nach § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO darstellen, sondern das Insolvenzgericht bei der Zustimmungsersetzungsentscheidung einen gewissen Ermessensspielraum hat (vgl. LG Berlin, ZInsO 2000, 404[LG Berlin 31.05.2000 - 86 T 287/00]; AG Köln, ZInsO 2000, 461[AG Köln 28.07.2000 - 72 IK 80/99]; Landfermann in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, § 309 Rz. 10; Wenzel in: Kübler/Prütting, InsO, § 309 Rz. 6; Fuchs in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. , S. 1712, Rz. 101), brauchte der Schuldner auch nicht ohne weiteres von sich aus davon auszugehen, dass er seinen Schuldenbereinigungsplan ändern musste. Dies gilt umso mehr, als das Insolvenzgericht ihn ausdrücklich zur Stellung eines Zustimmungsersetzungsantrages aufgefordert hatte.
Auch im Hinblick auf seinen 'Verzicht' auf die Beteiligung der Gläubigerin Nr. 2, auf die nach dem Schuldenbereinigungsplan eine monatliche Quote von 40 Pfennig entfallen wäre, brauchte der Schuldner nicht unaufgefordert einen geänderten Plan vorzulegen. Dass bei Wegfall dieser Gläubigerin - der vom Schuldner erklärter Verzicht auf die Gläubigerin dürfte als Erklärung zu verstehen sein, dass die Gläubigerin wegen ihrer Unerreichbarkeit nicht mehr am Verfahren beteiligt werden sollte - von dem Schuldner eine Änderung des Schuldenbereinigungsplans ohne einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis erwartet wurde, die allenfalls bei einigen größeren Gläubigern zu einer Verbesserung ihrer Befriedigungsquoten im Pfennigbereich geführt hätte, musste der Schuldner nicht voraussehen. Mit dem Ausscheiden der Gläubigerin Nr. 2, auf die bei Durchführung des Verfahrens über eine Dauer von fünf Jahren ein Gesamtbetrag von 24, 16 DM entfallen wäre, wäre eine - bei der im Rahmen der Vergleichsberechnung gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise - erwähnenswerte Besserung der Befriedigungsquoten der übrigen Gläubiger nicht eingetreten.
V.
Im Hinblick auf die fehlende Aufforderung des Schuldners nach § 307 Abs. 3 Satz 1 InsO, einem geänderten Schuldenbereinigungsplan vorzulegen, war die Entscheidung des Landgerichts aufzuheben und das Verfahren an das Insolvenzgericht zwecks Nachholung des Ergänzungsverfahrens - vorausgesetzt, das Insolvenzgericht hält ein solches Verfahren auch weiterhin für erforderlich - vor Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens zurückzuverweisen. Insoweit liegt es im Ermessen des Insolvenzgerichts, zu entscheiden, ob durch die abweichende Angabe der Forderungshöhe seitens der Gläubiger Nr. 28 eine Änderung der Befriedigungsquote dieser Gläubiger und der übrigen vom Schuldner genannten Gläubiger eintritt, die - wirtschaftlich gesehen - das aufwändige und kostenintensive Änderungsverfahren tatsächlich erforderlich macht. Das Insolvenzgerichts könnte wegen des Aufwandes eines insgesamt geänderten Planverfahrens mit dem Schuldner auch die Möglichkeit einer isolierten Verbesserung des Angebots an die Beschwerdegegner erörtern, die der abweichend angegebenen Forderungshöhe Rechnung trägt. Die Zulässigkeit derartiger Maßnahmen zur Vorbereitung der Zustimmungsersetzungsentscheidung ergibt sich aus der zweiten Alternative des § 307 Abs. 3 Satz 2 InsO.
Eine Kostenentscheidung hat der Senat aufgrund des nicht abgeschlossenen Zustimmungsersetzungsverfahrens nicht zu treffen; die Nichterhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren ist im Hinblick auf § 8 GKG wegen der vom Insolvenzgericht unterlassenen Durchführung eines Änderungsverfahrens erfolgt.