Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 25.10.2001, Az.: 14 U 73/01

Schadensersatz; Verkehrsunfall; Unfallmanipulation ; Verabredung ; Indizien ; Gestellter Unfall

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
25.10.2001
Aktenzeichen
14 U 73/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 21628
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2001:1025.14U73.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 18 O 3257/00

Amtlicher Leitsatz

Anforderung für die Annahme eines gestellten Unfalls.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 30. Januar 2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer des Klägers: 18. 409, 08 DM.

Gründe

1

Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

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Das Landgericht hat die Klage, mit der der Kläger Schadensersatz aus einem Unfallereignis vom 2. Februar 2000 geltend macht, nach Beweisaufnahme abgewiesen, weil es sich nicht die Überzeugung habe bilden können, dass im Streitfall ein Unfall im Sinne eines zufälligen Ereignisses vorliege. Das Urteil des Landgerichts trifft zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen auch nach der ergänzenden Beweisaufnahme durch den Senat keine abweichende Entscheidung.

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Die unstreitigen und erwiesenen Indizien, die für eine Unfallmanipulation sprechen, rechtfertigen in ihrer Gesamtschau im Streitfall nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss, dass das Unfallereignis auf einer Verabredung beruhe und der Kläger mit der Herbeiführung eines Schadens an seinem Fahrzeug einverstanden gewesen ist. Auch wenn jedes einzelne Indiz einer natürlichen Erklärung zugeführt werden kann, führt die auffällige Häufung manipulationstypischer Indizien zur Überzeugung des Senats, dass der Unfall gestellt war. Der Senat greift insofern auf sein als Fachsenat für Straßenverkehrsrecht erworbenes Erfahrungswissen unter Berücksichtigung einschlägiger Veröffentlichungen (vgl. insbesondere Born NZV 1996, 257, 260 ff. ; Verheyen, zfs 1994, 313 ff. ; Lemcke, r+s 1993, 121, 125; Dannert, r+s 1990, 1, 2 ff. , jeweils mit umfangreichen Hinweisen zur Rechtsprechung) zurück. Im Einzelnen gilt Folgendes:

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Ort und Zeit des angeblichen Unfalls sind typisch für einen manipulierten Unfall. Im Streitfall ereignete sich das behauptete Unfallereignis am 2. Februar 2000 gegen 0: 30 Uhr in der .....straße in ...... Die .....straße liegt in einem Gewerbegebiet in der Nähe des ....., in dem es eine nur geringe Wohnhausbebauung gibt. Angesichts dieses Umstandes, erst recht zu der Unfallzeit, war deshalb kaum mit unbeteiligten Zeugen zu rechnen. Auch der Unfallhergang selbst spricht für einen gestellten Unfall. Im Streitfall handelt es sich, wie es in Manipulationsfällen häufig vorkommt, um einen Auffahrunfall gegen ein stehendes Fahrzeug. Eine solche Kollision ist für die Unfallbeteiligten gut beherrschbar und insgesamt leicht zu stellen. Hinzu kommt, dass es für den konkreten Unfallhergang keine plausible Erklärung gibt. Die zur Kollision führende Fahrweise des Zeugen ..... stellt einen im normalen Verkehr untypischen groben Fahrfehler dar, der ansonsten nur durch ein ungewöhnlich hohes Maß an Unaufmerksamkeit zu erklären ist. Der Zeuge ..... hat im Senatstermin insoweit bekundet, dass er mit seinem Geländewagen ..... aus einer Seitenstraße vom ..... her nach rechts in die .....straße eingefahren sei und in einer Entfernung von 200 - 300 m das Fahrzeug des Klägers wahrgenommen habe. Dies habe sich noch in Bewegung befunden, als er in die gleiche Richtung gefahren sei. Er sei dann durch seinen Hund, der sich im Fond seines Fahrzeugs befunden habe, abgelenkt worden. Er habe nach hinten geguckt und sich dazu umgedreht. Als er nach vorne gesehen habe, habe sich das Fahrzeug des Klägers bereits unmittelbar vor ihm befunden, sodass er trotz einer Vollbremsung nicht mehr rechtzeitig habe abbremsen können. Diese Aussage lässt ein gesteigertes Maß an fahrlässigem Fahrverhalten erkennen, das eine im Straßenverkehr nicht mehr nachvollziehbare Leichtfertigkeit offenbart. Unter Zugrundelegung der Aussage des Zeugen ..... ist es zu dem Auffahrunfall deshalb gekommen, weil er sich als Fahrer eines sich mit 40 - 50 km/h bewegenden Fahrzeugs geraume Zeit nach hinten umgedreht hat, obwohl er zuvor in nicht allzu weiter Entfernung ein Fahrzeug bereits wahrgenommen hat. Ein solch kaum erklärliches Verhalten ist typisch für das Aussageverhalten bei gestellten Unfällen, die häufig auf ungewöhnliche Fahrfehler, die - wie im Streitfall - vom Schädiger zudem mit einem objektiv nicht nachprüfbaren Auslöser für ihre Unaufmerksamkeit (wie etwa die Ablenkung durch ein Verhalten des mitgeführten Hundes) erklärt werden, zurückgeführt werden.

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Darüber hinaus ist ein plausibles Motiv der Unfallbeteiligten für die Unfallfahrt und deren Anwesenheit am Unfallort nicht ersichtlich. Der Vortrag des Klägers steht insoweit in krassem Gegensatz zu der Aussage des Zeugen ...... Der Kläger hat anlässlich seiner informatorischen Anhörung in erster Instanz ausgeführt, dass er am Unfalltag vom Zeugen ..... abends angerufen worden sei und sie sich daraufhin in ..... getroffen hätten. Sie seien sodann nach ..... gefahren, wobei der Zeuge ..... das Fahrzeug geführt habe, weil er, der Kläger, sich nicht sicher gewesen sei, ob er zu diesem Zeitpunkt noch mit einem Fahrverbot belegt gewesen sei. Sie hätten in einem Restaurant an der ..... Straße Esswaren gekauft und seien dann stadteinwärts weiter gefahren. Sie hätten dann am rechten Fahrbahnrand angehalten, um in eine Parkbucht einzuparken, weil ...... ebenfalls seinen Hamburger habe essen wollen. Bereits dieser Vortrag gibt keinen vernünftigen Grund dafür an, warum der Kläger und ..... weitergefahren sind, nachdem sie sich bei ..... mit warmem Essen versorgt hatten. Warum ..... nicht sofort, sondern erst später in einem Gewerbegebiet sein Essen einnehmen wollte, ist nicht nachvollziehbar, wenn man sich vorgenommen hatte, nach ..... zu fahren, um noch etwas zu essen.

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Aber auch der Zeuge ....., der bereits den Anlass der Fahrt abweichend vom Vortrag des Klägers geschildert hat, war nicht in der Lage, eine plausible Erklärung für die Fahrt zu dem späteren Kollisionsort zu geben. Im Termin vor dem Senat hat ..... bekundet, dass er den Kläger am Unfalltag zufällig getroffen habe. Er, ....., habe sich zuvor mit seiner Frau gestritten und sei dann mit seinem Pkw herumgefahren. Er habe den Kläger in ..... zufällig vor dessen Haus auf der Straße, wo dieser an seinem Auto gestanden habe, gegen 23: 45 Uhr getroffen. Sie hätten sich nach einer kurzen Unterhaltung entschlossen, ein wenig herumzufahren. Er, der Zeuge, wisse nicht, ob es einen Grund gegeben habe, warum der Kläger nicht selbst gefahren sei. Sie hätten sich dann entschlossen, bei ..... Essen zu holen. Nachdem sie das Essen erhalten hätten, sei er, der Zeuge, einfach drauflos gefahren, während der Kläger schon zu essen angefangen habe. Unabhängig von dem markanten Widerspruch bezüglich des Anlasses der gemeinsamen Fahrt hat auch der Zeuge ..... keine nachvollziehbare Begründung für die Weiterfahrt zu dem Parkplatz gegeben, obwohl auch er sich mit warmem Essen versorgt hatte.

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Ebenso ist auch die Anwesenheit des Zeugen ..... zum Zeitpunkt der Kollision merkwürdig. Er hat ausgesagt, dass er seinen Hund am Mittellandkanal ausgeführt habe und auf dem Rückweg zu seiner Wohnung, die sich in der Nähe der Unfallstelle befinde, gewesen sei. Auch diese Schilderung erscheint zumindest ungewöhnlich, wenn der Zeuge bekundet hat, dass er gegen Mitternacht seinen Hund ausgeführt habe und hierzu an den Mittellandkanal gefahren sei.

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Auch die beiden an der Kollision beteiligten Fahrzeuge sind typisch für Konstellationen bei gestellten Unfällen. Regelmäßig ist das Fahrzeug des Schädigers, das 'Stoßfahrzeug', ein stabiles Fahrzeug, das zum einen dazu geeignet ist, am geschädigten Fahrzeug große Schäden hervorzurufen, zum anderen wegen der Stabilität Gesundheitsgefährdungen für den Auffahrenden minimiert. Im Streitfall hat der Zeuge ..... einen knapp 13 Jahre alten Geländewagen der Marke ..... gefahren, der zudem an der Fahrzeugfront, wie der Zeuge ..... bekundet hat, noch eine besondere Schutzvorrichtung, ein Gitter aus Metall, wie sie bei Geländefahrzeugen verschiedentlich angebracht ist, aufwies.

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Auffällig und typisch für an gestellten Unfällen beteiligte Fahrzeuge ist wie im Streitfall ferner in die Historie des Schädigerfahrzeugs. Das Fahrzeug war bis zum 30. Dezember 1999, also zwei Monate vor dem hier streitigen Zusammenprall mit dem Fahrzeug des Klägers, noch auf ..... zugelassen, wobei eine ..... ..... Versicherungsnehmerin bei der Haftpflichtversicherung gewesen ist. ..... veräußerte den ..... am 30. Dezember 1999 an einen ....., den Mitarbeiter einer Versicherung, der dieses Fahrzeug bereits zwei Tage später an den Zeugen ..... weiterveräußerte. Die Fahrzeugpapiere, mit denen ..... das Fahrzeug erwarb, wiesen immer noch ..... als Fahrzeughalter aus. Der Zeuge ..... zahlte in der Folgezeit die Prämien an die Beklagte nicht, was zur Kündigung des Versicherungsverhältnisses führte, sodass zum Zeitpunkt im Innenverhältnis zwischen ..... und der Beklagten ein Versicherungsschutz nicht bestand und der Kläger noch keinerlei Versicherungsbeiträge entrichtet hatte.

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Typisch für an Unfallmanipulationen beteiligte Fahrzeuge ist des Weiteren, dass diese Fahrzeuge alsbald nach dem Unfall weiter veräußert werden. Der Kläger hat seinen BMW mit Kaufvertrag vom 18. Februar 2000 veräußert, der Zeuge ..... hat sein Fahrzeug auch in zeitlichen Zusammenhang mit dem angeblichen Unfallgeschehen verkauft. Er hat in seiner Vernehmung vor dem Senat insoweit noch bekundet, dass ihm in der Folgezeit der Kfz-Brief aus einer Telefonzelle heraus gestohlen worden und er in der Folgezeit von einem Unbekannten erpresst worden sei. Er habe sich dann entschlossen, das Fahrzeug an einen Freund ohne Kfz-Brief zu veräußern.

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Auch das Fahrzeug des Klägers ist ein Fahrzeug, das bei Unfallmanipulationen typischerweise verwendet wird. Es handelt sich um einen zehn Jahre alten BMW M5 (3. 535 ccm, 232 KW), also um ein Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse, mit einer Fahrleistung von rd. 170. 000 km und einem - ausweislich des vom Kläger eingereichten Privatgutachtens - reparierten Heckseitenschaden, wobei auch anhand des Gutachtens unklar ist, ob es sich um einen Schaden an der rechten oder linken Seite gehandelt hat. Fahrzeuge dieser Art verursachen hohe Reparatur- und Nebenkosten. Eine Abrechnung auf Gutachtenbasis, wie sie im Streitfall erfolgt und an sich das gute Recht eines jeden Geschädigten ist, ist in diesen Fällen finanziell lukrativ und verspricht die Erzielung von Gewinn. Auffällig ist insofern, dass das vom Kläger eingeholte Privatgutachten des Sachverständigen ..... Reparaturkosten von 19. 877, 48 DM bei einem Wiederbeschaffungswert von 16. 000 DM aufweist, wobei unter dem Stichwort 'Beurteilung' ausdrücklich im Gutachten ausgeführt ist, dass von Seiten des Fahrzeughalters großer Wert auf eine Instandsetzung und weitere Nutzung des Fahrzeuges gelegt werde und die Reparaturkosten im Rahmen der möglichen Opfergrenze von maximal 30 % über dem Wiederbeschaffungswert lägen. Unstreitig ist jedoch eine Reparatur des Fahrzeugs nicht erfolgt, denn das Fahrzeug ist alsbald am 18. Februar 2000 zu dem Gutachten ausgewiesenen Restwert von 1. 500 DM weiter veräußert worden. Darüber hinaus weist das Gutachten eine erhebliche Nutzungsausfallentschädigung von 179 DM pro Ausfalltag aus. Angesichts der im Gutachten festgestellten Reparaturdauer von neun Arbeitstagen bzw. Wiederbeschaffungsdauer an voraussichtlich zehn Arbeitstagen fällt die Nutzungsausfallsentschädigung bei der Schadensabrechnung erheblich ins Gewicht. In diesem Zusammenhang ist weiterhin auffällig, dass in dem am 4. Februar 2000 erstellten Privatgutachten des Sachverständigen ..... eine abgelesene Laufleistung von 171. 379 km aufgeführt ist und bei der Zustandsbeschreibung das Fahrzeug als nach dem Unfall nicht mehr fahrfähig geschildert wird, während die Laufleistung in dem Kaufvertrag des Klägers, mit dem er das Fahrzeug am 18. Februar 2000 weiterveräußert hat, eine Laufleistung von 173. 000 km ausgewiesen ist, ohne dass ersichtlich ist, dass das Fahrzeug zwischenzeitlich repariert und bewegt worden ist.

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Auffällig und ebenfalls typisch für gestellte Unfälle ist das Verhalten des Schädigers nach dem Unfall. Der Zeuge ..... hat nach dem Unfall sofort seine Alleinschuld anerkannt und gebeten, von der Hinzuziehung der Polizei abzusehen. Dies erscheint angesichts der Höhe des Schadens und insbesondere des Umstands, dass sich aus denen vom Schädiger ..... vorgelegten Fahrzeugpapieren ein anderer Fahrzeughalter ergab, als nicht naheliegend. Als Grund, von der Hinzuziehung der Polizei abzusehen, kann im Streitfall nicht der Umstand, dass ..... sich nicht einer etwaigen strafrechtlichen Verfolgung wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz aussetzen wollte, dienen. Denn nach der Aussage des Zeugen ..... im Senatstermin steht fest, dass sich der Zeuge einer solchen Gefahr nicht bewusst gewesen ist, weil er, wie er selbst bekundet hat, von seinem Verkäufer darauf hingewiesen worden sei, dass er nach dem Erwerb des Fahrzeugs noch vier Wochen ohne Neuabschluss eines Versicherungsvertrages das Fahrzeug fahren könne und insoweit gutgläubig gewesen sei.

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Typisch ist es für einen gestellten Unfall ebenfalls, dass die Beteiligten unterschiedliche Sachverhaltsdarstellungen abgeben und sie je nach Prozesslage anpassen. So liegt es hier. Zu recht weist die Beklagte mit ihrer Berufungserwiderung darauf hin, dass der Kläger selbst unterschiedliche Sachverhaltsdarstellungen abgegeben hat. In der Klagschrift hat er zunächst behauptet, es sei zu dem Unfallereignis gekommen, als ..... das Fahrzeug bereits ordnungsgemäß am rechten Fahrbahnrand der .....straße in ..... abgestellt gehabt habe. Er habe mit dem Zeugen ..... gerade aussteigen und das Fahrzeug verlassen wollen, als ..... mit seinem Pkw aufgefahren sei. In seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht hat der Kläger sodann ausgeführt, dass es zu dem Unfall gekommen sei, als ..... den Blinker nach rechts gesetzt habe, um in einer Parkbucht einzuparken. Dabei sei ..... mit dem Jeep von hinten aufgefahren. Beide Unfallschilderungen weichen nicht nur in Details, sondern bereits im Kerngeschehen ab, auch wenn der Kläger seine erste Darstellung als unzutreffend und auf einem Informationsversehen bzw. auf dem Verhalten seines Rechtsanwalts beruhend dargestellt hat.

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Schließlich ist die Darstellung des Klägers nicht nachvollziehbar, soweit er anlässlich seiner persönlichen Anhörung in erster Instanz behauptet hat, von dem Aufprall fast nichts gemerkt zu haben. Dies erscheint unmöglich. Auch wenn die von der Beklagten behauptete Kollisionsgeschwindigkeit von 40 - 50 km/h, die der Zeuge ..... als Ausgangsgeschwindigkeit bestätigt hat, vom Kläger bestritten worden ist, sind ausweislich der zu den Akten gereichten Lichtbilder über die Fahrzeugbeschädigungen erhebliche Heckschäden am Fahrzeug des Klägers erkennbar. Beschädigungen dieses Ausmaßes sind jedoch nach der Lebenserfahrung im Fahrzeuginneren deutlich spürbar. Einen spürbaren Aufprall hat der Zeuge ..... insoweit auch bestätigt.

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Aufgrund der Gesamtschau der manipulationstypischen Indizien des Streitfalls streitet zugunsten des Beklagten ein Anscheinsbeweis dafür, dass es sich um einen gestellten Unfall handelt. Der Kläger hat durch die Beweisaufnahme vor dem Senat die tatsächlichen Grundlagen des Anscheinsbeweises nicht erschüttert. Zwar hat er für einzelne Indizien eine natürliche Erklärung gegeben, die Aussagen der Zeugen weichen jedoch - wie dargestellt - in vielerlei Hinsicht von dem Sachvortrag des Klägers ab, sodass der Senat auch nach seinem persönlichen Eindruck von den Zeugen nicht die Überzeugung gewonnen hat, dass die Darstellung des Unfallgeschehens, so wie sie der Kläger und die Zeugen ..... und ..... es schildern, zutreffen. Über die aufgezeigten Widersprüche zum Vortrag des Klägers hinaus waren auch die Aussagen der beiden Zeugen in wichtigen Details nicht stimmig. So hat der Zeuge ..... ausgeführt, dass es am Vorfallstag regnete, was der Zeuge ..... spontan nicht bestätigt und erst auf Vorhalt der Aussage des Zeugen ..... als möglich eingeräumt hat. Auf der anderen Seite hat der Zeuge ..... den Hergang durchaus detailreich geschildert, erklärte jedoch auf die Frage nach der Farbe des beschädigten Fahrzeugs, dass dieser braun oder goldmetallic gewesen sei und räumte erst auf Vorhalt ein, dass das Fahrzeug auch silbermetallic gewesen sein könnte. Nach alledem ist es dem Kläger nicht gelungen, durch die Aussagen der Zeugen zu beweisen, dass es sich bei dem Schadensfall um ein zufälliges Ereignis gehandelt hat. Der Berufung war deshalb der Erfolg zu versagen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Den Wert der Beschwer hat der Senat gemäß § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO festgesetzt.

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