Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 29.09.2001, Az.: 2 W 92/01
Anforderungen an die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 29.09.2001
- Aktenzeichen
- 2 W 92/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 29425
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2001:0929.2W92.01.0A
Rechtsgrundlagen
- § 21 InsO
- § 22 InsO
- § 11 InsVV
Fundstelle
- ZInsO 2001, 1003-1006 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die sofortige weitere Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist grundsätzlich nur dann zuzulassen, wenn sich aus der Beschwerdebegründung eindeutig ergibt, welche Gesetzesverletzung seitens des Beschwerdeführers gerügt werden soll; die bloße Wiederholung des Festsetzungsantrags in einer Vergütungssache mit der Geltendmachung zahlreicher Erhöhungspositionen ohne Ausführungen zu der Frage, aus welchen Gründen die Zurückweisung einzelner Positionen eine Gesetzesverletzung darstellen soll, reicht für einen Zulassungsantrag nicht aus.
- 2.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit dem Insolvenzgericht bei einer sehr kurzen Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung von wenigen Tagen den dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu gewährenden Prozentsatz der Regelvergütung des Insolvenzverwalters deutlich herabsetzt und etwa bei einer Verfahrensdauer von 5 Tagen eine Reduzierung von 25 auf 15 % vornimmt.
- 3.
Allgemeine Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Vergütungsfestsetzung in seinem Vergütungsantrag, in denen nur die in der Literatur beschriebenen Kriterien für die Vergütungsfestsetzung wiederholt werden, sind für die Bestimmung des Prozentsatzes der Regelvergütung des Insolvenzverwalters und die Frage nach der Bewilligung von Zuschlägen auf die Grundvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters unbeachtlich; Vergütungsanträge, in denen geltend gemacht wird, dass die vorläufige Insolvenzverwaltung vom Normalfall abgewichen sei und deshalb auf Grund bestimmter Erschwernisse ein im Verhältnis zum Normalfall abweichender Prozentsatz der Regelvergütung des Insolvenzverwalters als Grundvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt werden sollte, müssen mit entsprechendem konkreten Tatsachenvortrag belegt werden.
- 4.
Der als Gutachter für die Frage der Massekostendeckung bestellte vorläufige Insolvenzverwalter ist verpflichtet, die anfallende Vergütung im Eröffnungsverfahren möglichst exakt zu bestimmen; die bloße Angabe der Durchschnittsvergütung unter dem nicht deutlich gemachten Vorbehalt des Einforderns einer erheblich höheren Vergütung widerspricht den Pflichten eines Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren.
Tatbestand
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung seiner Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Tischlereiunternehmens.
Entscheidungsgründe
I.
Mit einem am 27.10.2000 beim Insolvenzgericht eingegangenen Antrag stellten die Geschäftsführer der Schuldnerin, die sich zuvor bereits durch den Beschwerdeführer hatten beraten lassen, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH. Auf diesen Antrag bestellte das Insolvenzgericht mit Beschl. v. 27.10.2000, einem Freitag, den Beschwerdeführer als vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Die Schuldnerin hatte zu diesem Zeitpunkt den bei ihr noch beschäftigten Arbeitnehmern schon seit drei Monaten keine Löhne mehr gezahlt. Sie verfügte jedoch noch über einige nicht fertig gestellte Aufträge. Der Beschwerdeführer bemühte sich in der Folgezeit um eine beschleunigte Erstattung seines Berichtes als vorläufiger Insolvenzverwalter, um eine Eröffnung des Verfahrens zum 1.11.2000 zu erreichen. Schon am 31.10.2000 legte er ein Gutachten vor, in dem er dem Insolvenzgericht im Hinblick auf eine freie Masse von knapp 100.000 DM bei voraussichtlichen Kosten des Verfahrens von etwa 88.000 DM (davon die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters i.H.v. geschätzten knapp 26.000 DM) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens empfahl. Diese erfolgte am 1.11.2000 mit der Bestellung des Beschwerdeführers als Insolvenzverwalter.
In der Folgezeit stellte der Beschwerdeführer am 22.1.2001 einen Antrag auf Vergütung seiner Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter mit einem Betrag von 75.225,49 DM. Auf der Basis eines verwalteten Vermögens von 2.412.961,50 DM, in das auch die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände mit einbezogen waren, beantragte er eine Vergütung von 50 % des Regelsatzes der Vergütung des Insolvenzverwalters, die gem. § 2 InsVV 103.759,30 DM betrug. Zu dieser Vergütung beantragte er einen Zuschlag von 25 %, entsprechend einem Betrag von 12.969,01 DM. Zur Begründung führte er aus, dass er im Hinblick auf eine Besprechung, die er wegen der Auslotung der Möglichkeiten einer Betriebsfortführung habe führen müssen, die Vergütung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters für den Normalfall, nämlich 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters beanspruchen könne. Eine Herabsetzung der Vergütung im Hinblick auf die kurze Dauer des Eröffnungsverfahrens sei nicht zu machen, da er sich intensiv um die Möglichkeiten einer Betriebsfortführung habe kümmern müssen. Seine Inanspruchnahme sei innerhalb der wenigen Tage der vorläufigen Insolvenzverwaltung sehr hoch gewesen. Es sei deshalb auch nicht damit getan, ihn mit der "Normalvergütung" zu entlohnen, vielmehr müsse seine Vergütung wegen der Verhandlungen über die Möglichkeiten einer Betriebsfortführung um 10 % erhöht werden. Außerdem habe er einer Vielzahl von Verfügungsgeschäften zuzustimmen gehabt, sodass auch insoweit eine Erhöhung um 10 % erfolgen müsse. Ferner sei eine umfangreiche Insolvenzbuchhaltung einzurichten gewesen. Dies rechtfertige eine weitere Erhöhung von 5 %, sodass sich als Grundlage seiner Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter 50 % des Regelsatzes der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters ergebe.
Auf diese Vergütung sei entsprechend § 3 InsVV ein Zuschlag von 25 % zu machen, der hier auf Grund der kurzfristigen Fortführung eines Unternehmens mit bis zu 100 Beschäftigten gerechtfertigt sei. Zzgl. seiner Auslagen, der Rechnung eines Auktionators, der das vorhandene Betriebsvermögen bewertet habe und der gesetzlichen MWSt ergebe sich hieraus der Betrag von 75.225,49 DM.
II.
Mit Beschl. v. 23.3.2001 hat das Insolvenzgericht die Vergütung des Beklagten auf insgesamt brutto 32.906,83 DM festgesetzt, wobei es davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf 25 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters hat. Zur Begründung hat das Insolvenzgericht ausgeführt, dass hier der Bruchteil der Regelvergütung des Insolvenzverwalters, der normalerweise für den schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter 25 % betrage, angesichts der kurzen Dauer der Tätigkeit und unter Berücksichtigung der während dieser Zeit erbrachten Leistungen auf 15 % zu kürzen sei. Hierauf sei gem. § 3 InsVV ein Zuschlag i.H.v. 10 % zu machen, mit dem die mit der Betriebsfortführung verbundenen Zusatzaufgaben zu entlohnen seien. Ein Zuschlag wegen der Zustimmung zu einer Vielzahl von Geschäften komme nicht in Betracht, da es sich insoweit um die Regeltätigkeit des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters handele. Entsprechendes gelte für die Einrichtung einer Insolvenzbuchhaltung. Soweit es um die Prüfung von Aus- und Absonderungsrechten gehe, seien diese schon berücksichtigt, weil die davon betroffenen Gegenstände von der zu Grunde gelegten Masse umfasst seien.
In seiner gegen diese Entscheidung eingelegten sofortigen Beschwerde hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass eine Kürzung des Bruchteils der Verwaltervergütung auf 15 % im Hinblick auf seine tatsächlich entfaltete Tätigkeit nicht angemessen sei. Das Verfahren habe beschleunigt abgewickelt werden müssen, weil die Möglichkeit der Vorfinanzierung von Insolvenzgeld im Hinblick auf die Nichtzahlung der Löhne und Gehälter schon in der Zeit vor Antragstellung nicht bestanden habe. Für die Erstattung des Gutachtens seien Gespräche mit der N- Bank als Hausbank der Schuldnerin und der P- AG, für die die Schuldnerin als Subunternehmerin tätig gewesen sei, zu führen gewesen. Die Schwierigkeiten dieser Gespräche würden in der Entscheidung des LG ebenso verkannt, wie die Erforderlichkeit einer betriebswirtschaftlichen Beurteilung des Unternehmens. Wegen dieser Aufgaben habe auch über das Wochenende mit Hochdruck gearbeitet werden müssen. Die Vergütungsfestsetzung könne deshalb nicht auf den äußeren Zeitraum fokussiert werden, sondern müsse vielmehr diesen besonderen Schwierigkeiten Rechnung tragen. Gemessen an den Kriterien des Normalfalls einer vorläufigen Insolvenzverwaltung sei hier entsprechend den Ausführungen im Vergütungsantrag von 50 % des Regelsatzes des Insolvenzverwalters auszugehen. Des Weiteren müsse für die kurzfristige Betriebsfortführung ein Zuschlag von 50 % auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bewilligt werden.
III.
Mit Beschl. v. 29.5.2001 hat das LG die Beschwerde des Insolvenzverwalters zurückgewiesen und dazu ausgeführt, das LG habe dem Beschwerdeführer zu Recht eine Vergütung von 15 % der Regelvergütung zugebilligt, da sich die tatsächliche Dauer des Verfahrens mit insgesamt 5 Tagen erheblich unter einer durchschnittlichen Verfahrensdauer von etwa 6 Wochen bewege. Der Beschwerdeführer habe für die vorläufige Verwaltung nur einen vergleichsweise geringen Zeitaufwand gehabt. Die Maßnahmen, die er während dieser Zeit getroffen habe, seien nicht überdurchschnittlich erschwert gewesen. So habe er nach seinen eigenen Ausführungen in dem Gutachten v. 31.10.2000 die Buchhaltung des Unternehmens ungeprüft übernommen. Die Buchhaltungsunterlagen seien geordnet gewesen. Die sich ergebenden Fragen hätten lückenlos aus den Geschäftsunterlagen und der laufenden Buchführung beantwortet werden können, wie sich aus dem Gutachten weiter ergebe. Soweit das LG die kurzfristige Sicherstellung der Betriebsfortführung mit einer Erhöhung der Grundvergütung um 10 % berücksichtigt habe, sei auch dies nicht zu beanstanden. Diese Erhöhung sei ausreichend und angemessen, zumal sie nur einen sehr kurzen Zeitraum betreffe. Soweit der Beschwerdeführer die Erteilung von Zustimmungen zu Verfügungsgeschäften als Erhöhungsgrund geltend mache, gehöre dies zu der üblichen Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters. Die Inventarisierung sei durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgt, dessen Auslagen abgegolten worden seien. Eine Insolvenzbuchhaltung sei nach dem Gutachten erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erstellt worden, könne i.Ü. aber auch eine weitere Erhöhung nicht rechtfertigen. I.Ü. sei der Beschwerdeführer selbst in seinem Gutachten v. 31.10.2000 davon ausgegangen, dass nur eine Vergütung i.H.v. 25.939,80 DM anfalle.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde v. 14.6.2001, mit der er die Heraufsetzung seiner Vergütung auf 75.225,49 DM begehrt. Ohne einen Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde zu stellen, rügt der Beschwerdeführer, dass die Berechnungsmethode des LG nicht der Gesetzessystematik entspreche, weil die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Vergütungsfestsetzung seine Tätigkeit nicht angemessen berücksichtige. Im Wesentlichen nur unter Wiederholung seines früheren Vortrages trägt der Beschwerdeführer ohne die Darlegung einer Gesetzesverletzung durch das LG vor, dass er beschleunigt habe arbeiten müssen, weil der Insolvenzgeldzeitraum zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits "verbraucht" gewesen sei. Im Hinblick auf diese besonderen Umstände hätte das LG die Kürze der vorläufigen Verwaltung nicht zur Begründung für einen vom Normalfall abweichenden Prozentsatz der Verwaltervergütung nehmen dürfen. Dies widerspreche dem Sinn des Insolvenzverfahrens, das eine erweiterte Betriebsfortführung ermöglichen solle. Bei der Festsetzung der Grundvergütung im Normalfall sei von bestimmten quantitativen und qualitativen Kriterien auszugehen, die vorliegend erfüllt seien. Bestünden - wie hier - besondere Erschwernisgründe, so müsse die Vergütung höher als im Normalfall festgesetzt werden. Allein für die Betriebsfortführung sei ein Zuschlag zu der Grundvergütung von 50 % zu machen, der im Hinblick auf § 11 InsVV als Vergütungszuschlag von 25 % zu berücksichtigen sei.
IV.
Die sofortige weitere Beschwerde ist trotz des fehlenden Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels, der gem. § 7 Abs. 1 InsO gestellt werden muss, damit überhaupt eine zulässige sofortige weitere Beschwerde statthaft ist, zuzulassen, weil der Beschwerdeführer zumindest konkludent zum Ausdruck bringt, dass er sich gegen die Herabsetzung seiner Vergütung im Hinblick auf die kurze Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung wendet. Zwar kann von einem mit der Materie des Insolvenzgerichts vertrauten Insolvenzverwalter eigentlich erwartet werden, dass eine von ihm eingelegte sofortige weitere Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen genügt und einen besonderen Zulassungsantrag enthält, in dem klar zum Ausdruck gebracht wird, welche Gesetzesverletzung eigentlich gerügt werden soll. Gleichwohl ergibt sich aus dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung, die sich nicht wesentlich von einer Beschwerde in der Tatsacheninstanz unterscheidet, sodass Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen könnten, wenigstens andeutungsweise, dass mit der sofortigen weiteren Beschwerde geltend gemacht werden soll, das LG sei zu Unrecht von der Möglichkeit ausgegangen, die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wegen der kurzen Dauer des Eröffnungsverfahrens herabzusetzen. Trotz dieser Mängel, die in künftigen Fällen sachkundiger Beschwerdeführer auch zur Verwerfung des Rechtsmittels führen können, sieht der Senat hier die sofortige weitere Beschwerde im Hinblick auf die Rechtsfrage der Zulässigkeit der Berücksichtigung einer extrem kurzen Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung noch als zulässig an. Vorsorglich wird in diesem Zusammenhang allerdings schon jetzt darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe des Verfahrens nach § 7 Abs. 1 InsO sein kann, Vergütungsanträge in tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen. Das Rechtsbeschwerdeverfahren des § 7 Abs. 1 InsO nicht dazu gedacht und geeignet eine umfassende Überprüfung der Vergütungsfestsetzung durch die Tatsacheninstanzen vorzunehmen.
Zwar bestehen grds. keine Bedenken gegen die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen vergütungsrechtliche Entscheidungen des LG (dazu zuletzt ausführlich Senat, Beschl. v. 17.9.2001 - 2 W 53/01). Wenn jedoch das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde weiter dazu benutzt wird, Rechtsmittel gegen Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse einzulegen, deren Begründung nicht zwischen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz differenziert und die mögliche Gesetzesverletzungen nicht näher ausführt, behält sich der Senat vor, künftig die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde davon abhängig zu machen, dass ein ausdrücklicher Zulassungsantrag gestellt und die gerügte Gesetzesverletzung näher ausgeführt wird.
Dies vorausgeschickt lässt der Senat die sofortige weitere Beschwerde vorliegend zu, weil es sich bei der Frage, ob die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Hinblick auf eine besonders kurze Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung herabgesetzt werden kann, um eine Frage von grds. Bedeutung handelt, zu der bislang eine Entscheidung eines OLG in einem Rechtsbeschwerdeverfahren noch nicht ergangen ist.
V.
Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners ist indessen nicht begründet. Das LG hat entsprechend der Vergütungsfestsetzung durch das Insolvenzgericht den Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters, der dem vorläufigen Insolvenzverwalter zuzubilligen ist, zutreffend unter Berücksichtigung der kurzen Dauer des Verfahrens festgesetzt. Es ist hierbei auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Berücksichtigung der Dauer des Verfahrens bereits bei der Festsetzung des Bruchteils der Verwaltervergütung erfolgen muss und nicht erst bei der Beantwortung der Frage, welche Zu- oder Abschläge auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu gewähren sind. Die Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ist in § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV ausdrücklich als Kriterium für die Festsetzung der Vergütung genannt. Systematisch muss deshalb die Berücksichtigung der Verfahrensdauer im Rahmen der Festsetzung des Bruchteils der Verwaltervergütung erfolgen und darf nicht erst im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 3 InsVV auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters berücksichtigt werden. Insoweit ist auch die - allerdings nicht näher ausgeführte und begründete - Kritik des Beschwerdeführers an der Berechnungsmethode des LG, die sich möglicherweise dagegen richtet, dass die Verfahrensdauer schon bei der Festsetzung des Bruchteils der Verwaltervergütung in Rechnung gestellt worden ist, nicht gerechtfertigt.
1.
Dass eine kurze Verfahrensdauer, die deutlich unter der Normaldauer für eine vorläufige Insolvenzverwaltung liegt (angegeben wird die Normaldauer des Verfahrens in der Literatur mit einem Zeitraum von 4- 6 Wochen, s. Eickmann, in: Kübler/Prütting, InsO, Sonderband Vergütungsrecht, § 11 Rn. 21; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung im Insolvenzverfahren, InsVV/VergVO, 2. Aufl., § 11 Rn. 30, wobei allerdings der Senat im Hinblick auf die tatsächliche Dauer von vorläufigen Insolvenzverfahren, die erfahrungsgemäß im Durchschnitt deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen, bei einer zweimonatigen vorläufigen Insolvenzverwaltung noch nicht davon ausgeht, dass hieraus ein für die Vergütungsfestsetzung erheblicher Umstand abzuleiten ist, s. Beschl. v. 17.9.2001 - 2 W 53/01), bei der Bemessung der Vergütung zu berücksichtigen ist, wurde bereits bzgl. Festsetzung der Vergütung des Sequesters in Konkurseröffnungsverfahren vertreten (vgl. z.B. OLG Köln, MDR 1997, 690 für den Fall einer Sequestration von weniger als zwei Wochen). Auch in Bezug auf die InsVV wird so gut wie einhellig die Auffassung vertreten, dass eine extrem kurze Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung, die eine Mindestzeit von vier Wochen nicht nur minimal unterschreitet, mit einem Abzug bei der Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen ist, wobei eine reduzierte Vergütung von 15- 20 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters im Hinblick auf die kurze Dauer als Maßstab für die Festsetzung angesehen wird (s. Eickmann, in: Kübler/Prütting, Vergütungsrecht, § 11 Rn. 24; Haarmeyer/Wutzke/Förster, a.a.O., § 11 InsVV Rn. 52; Hess, InsVV, 2. Aufl., § 11 Rn. 18). Der Senat schließt sich diesen Literaturauffassungen, die dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 InsVV entsprechen, mit der Maßgabe an, dass bei der Bestimmung des Prozentsatzes der dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu bewilligenden Vergütung bezogen auf den Regelsatz der Vergütung des Insolvenzverwalters die Verfahrensdauer jedenfalls dann zu berücksichtigen ist, wenn es sich um ein extrem kurzes Verfahren von wenigen Tagen handelt, das nicht einmal eine Woche dauert und dementsprechend einen erheblich geringeren Aufwand verursacht, als eine mehrwöchige vorläufige Insolvenzverwaltung, bei der möglicherweise auch noch eine Betriebsfortführung durchzuführen ist. Ob entsprechende Abzüge auch dann zu machen sind, wenn die Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung den Durchschnittszeitraum einer vorläufigen Insolvenzverwaltung, der zwischen 6 und max. 12 Wochen liegen dürfte, nicht in einem derart extremen Ausmaß unterschreitet, lässt der Senat offen, weil diese Frage vorliegend nicht zur Entscheidung ansteht. Jedenfalls muss bei einer extrem kurzen vorläufigen Insolvenzverwaltung, die nicht einmal eine Wochenfrist erreicht, davon ausgegangen werden, dass die Gegebenheiten eines Normalfalles deutlich unterschritten werden und es deshalb ohne weiteres gerechtfertigt ist, den Bruchteil der Verwaltervergütung im Hinblick auf die kurze Dauer - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - auf bis zu 15 % zu bemessen, wie es das LG vorliegend getan hat. Treten bei einem derart kurzen Verfahren Erschwerungen auf, können diese Erschwerungen bei der Prüfung der Frage, wie die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Bezug auf den gedachten Normalfall zu bestimmen ist, berücksichtigt werden (dazu im Einzelnen auch Senat, Beschl. v. 17.9.2001, 2 W 53/01; Haarmeyer/Wutzke/Förster, a.a.O. § 11 Rn. 11 ff.). Nicht gerechtfertigt ist es, die kurze Dauer des vorläufigen Insolvenzverfahrens zu ignorieren und insoweit bei der Vergütungsbemessung ohne weiteres von einem Normalfall auszugehen.
2.
Eine Veranlassung, die Vergütung des Beschwerdeführers vorliegend anderweitig festzusetzen, besteht im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen nicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, der hier besondere Erschwerungen wegen des Zeitdrucks der vorläufigen Insolvenzverwaltung geltend machen will, zeigt der vorliegende Fall vielmehr deutlich, dass mit der kurzen Dauer des Verfahrens auch eine erhebliche Reduzierung der Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters verbunden ist. Dies belegt der Blick auf die qualitativen und quantitativen Kriterien des Normalfalls einer vorläufigen Insolvenzverwaltung (dazu Senat, Beschl. v. 17.9.2001 - 2 W 53/01; Haarmeyer, ZInsO 2001, 578 ff.) die vorliegend nicht erreicht werden. So kann bei einer 5-tägigen vorläufigen Insolvenzverwaltung, die sich noch dazu über ein Wochenende erstreckt, von einer aktiven Vermögensverwaltung, einer nennenswerten Sicherung der Masse, der Einziehung von Forderungen in erheblichem Umfang und der Entscheidung über die Aufnahme von Rechtsstreitigkeiten keine Rede sein. Die Durchsetzung der Auskunftspflichten des Schuldners hat hier schon deshalb keine wesentliche Bedeutung, weil unstreitig ist, dass dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein kooperationswilliges Management zur Verfügung stand, das seine Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten bis zuletzt erfüllt hatte. Insoweit hat der vorläufige Insolvenzverwalter in seinem Gutachten selbst erklärt, diese Buchführung ungeprüft übernommen zu haben. Während eine Inventarisierung dieses Vermögens in diesem kurzen Verfahrensabschnitt noch gar nicht erfolgt ist, hat sich der vorläufige Insolvenzverwalter zur Bewertung der wesentlichen Vermögensgegenstände eines entgeltlich beschäftigten Dritten bedient, sodass seine Tätigkeit auch insoweit nicht den Kriterien des Normalfalls entsprochen hat.
Zwar gibt es mehr als 100 Gläubiger der Schuldnerin. Mit den Verbindlichkeiten hat sich der vorläufige Insolvenzverwalter während der knapp bemessenen Eröffnungsphase aber noch nicht im Einzelnen auseinander gesetzt, sodass insgesamt keine Bedenken bestehen, die Grundvergütung auf max. 15 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters festzusetzen. Maßgeblich ist - dies wird vom vorläufigen Insolvenzverwalter in seinem Vergütungsantrag und den Beschwerdeschriften verkannt - der tatsächliche Arbeitsaufwand, der näher darzulegen und zu beschreiben ist und nicht die bloße Wiederholung der nach der Literatur anerkannten Bemessungsfaktoren ohne Darstellung des dazu gehörigen Sachverhaltes. So erscheint es beispielsweise überhaupt nicht nachvollziehbar, dass der vorläufige Insolvenzverwalter eine Erhöhung der für den Normalfall zu gewährenden Vergütung begehrt, weil er in großem Ausmaß Verfügungen der Schuldnerin habe zustimmen müssen, ohne dass auch nur andeutungsweise vorgetragen wird, um welche Verfügungen es sich gehandelt hat. Inwieweit es erforderlich gewesen sein soll, im Rahmen einer vorläufigen Insolvenzverwaltung, die sich nur über 5 Tage erstreckt hat, von denen 2 Tage auch noch an einem Wochenende gelegen haben, zahlreichen Verfügungen in einem Umfang zuzustimmen, der über den Normalfall hinaus geht, erschließt sich dem Senat nicht. Die Behauptung, einer Vielzahl von Verfügungsgeschäften der Schuldnerin zugestimmt zu haben, ist substanzlos. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass beim Vorfinden einer völlig geordneten Buchführung, die laut Gutachten ungeprüft übernommen worden ist, eine Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wegen der Einrichtung einer umfangreichen Insolvenzbuchhaltung in dieser Phase des Verfahrens begehrt wird.
3.
Zutreffend hat das Insolvenzgericht dem vorläufigen Insolvenzverwalter allerdings eine Erhöhung im Hinblick auf die Prüfung der Sanierungsaussichten und einer möglichen Betriebsfortführung im eröffneten Verfahren - von einer nennenswerten Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren kann bei einer 5-tägigen vorläufigen Verwaltung nicht die Rede sein - zuerkannt. Insoweit beruht die Festsetzung des Erhöhungsbetrages durch das Insolvenzgericht auf einer tatsächlichen Würdigung der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters. Eine Überprüfung der Angemessenheit des Zuschlages, zu dem in der Rechtsbeschwerde keine Ausführungen gemacht werden, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geboten.
VI.
Abschließend weist der Senat darauf hin, dass die vom LG festgestellte Diskrepanz zwischen der Schätzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in seinem Eröffnungsgutachten und der tatsächlich beantragten Vergütung keineswegs völlig bedeutungslos ist, wie der vorläufige Insolvenzverwalter in seiner Beschwerdebegründung meint. Wäre dies der Fall und wäre es Sinn des Gutachtens, lediglich die überschlägige Grundvergütung zu ermitteln, ohne die bereits absehbare tatsächlich Vergütungshöhe zu berücksichtigen, würde dies bedeuten, dass das Eröffnungsgutachten unbrauchbar ist, weil es keine geeignete Grundlage für die Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Frage der Verfahrenskostendeckung darstellt. Ist absehbar, dass der vorläufige Insolvenzverwalter, der gleichzeitig als Gutachter fungiert, einen Vergütungsantrag stellen wird, der weit über dem Doppelten der "Normalvergütung" des vorläufigen Insolvenzverwalters liegt und der die im Eröffnungsverfahren festgestellte freie Masse nahezu aufzehrt, so ist dies im Gutachten deutlich zum Ausdruck zu bringen. Die Angabe der Mindestvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters verstößt bei dieser Sachlage gegen die Pflichten eines Sachverständigen, der dem Gericht eine realistische Empfehlung für die Entscheidung über den Eröffnungsantrag geben soll. Zwar mag die Höhe der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters letztlich nur schwer abzuschätzen sein, sodass insoweit gravierende Differenzen auftreten können. Da das Gutachten zur Massekostendeckung mit der Empfehlung der Verfahrenseröffnung regelmäßig am Ende der vorläufigen Insolvenzverwaltung erstattet wird, sind aber - so auch hier - keine Schwierigkeiten ersichtlich, die es dem vorläufigen Insolvenzverwalter erlauben könnten, eine mit seinem späteren Vergütungsantrag überhaupt nicht in Einklang zu bringende Schätzung der Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung vorzunehmen. Das LG hat deshalb auch die Diskrepanz zwischen der Angabe der voraussichtlichen Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters und dem tatsächlichen Vergütungsantrag in seiner Entscheidung zu Recht gerügt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung des Beschwerdewertes beruht auf der Differenz zwischen der vom LG zuerkannten Vergütung und der vom Beschwerdeführer beantragten Vergütung.