Landessozialgericht Niedersachsen
Beschl. v. 16.01.2002, Az.: L 8 AL 128/01

allgemeine Bedürftigkeitsprüfung; Alterssicherung; Altersvorsorge; angemessene Alterssicherung; Anlageform; Anrechnung; Antragstellung; Arbeitslosenhilfe; Arbeitslosenhilfeantrag; Arbeitslosmeldung; Aufrechterhaltung; Bankguthaben; Bedürftigkeit; Bedürftigkeitsprüfung; Berücksichtigung; Festgeld; Glaubhaftmachung; LSG-Dokumentation; objektive Zweckbestimmung; Privilegierung; Schonvermögen; Sparbuch; Sparguthaben; subjektive Zweckbestimmung; Verleugnung; Vermögen; Vermögensverwertung; Verneinung; Verschweigen; Verwertung; Zeitpunkt; Zumutbarkeit; Zweckbestimmung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
16.01.2002
Aktenzeichen
L 8 AL 128/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 43763
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG - 08.02.2001 - AZ: S 41 AL 21/00

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 8. Februar 2001 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

1

Zwischen den Beteiligten ist noch streitig die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab dem 30. Januar 1999, die Erstattungsforderung der für die Zeit vom 30. Januar bis 27. Juni 1999 gezahlten Alhi und Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 7.881,08 DM sowie die Weiterzahlung der Alhi bis zum 25. Januar 2000.

2

Der ... 1950 geborene Kläger, der eine Lehrerausbildung besitzt, erhielt bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 29. Januar 1997 Arbeitslosengeld. Danach bezog er Alhi bis zum 29. Januar 1998. In der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Juli 1998 war der Kläger als Sonderschullehrer beitragspflichtig beschäftigt. Mit Antrag vom 31. Juli 1998 begehrte der Kläger die Weiterzahlung von Alhi ab dem 1. August 1998, die antragsgemäß mit Bescheid vom 18. August 1998 bis zum 29. Januar 1999 bewilligt wurde. Die Frage nach vorhandenem Vermögen bzw nach Freistellungsaufträgen wurde verneint. Mit Antrag vom 22. Januar 1999 begehrte der Kläger die Weiterzahlung seiner Alhi ab dem 30. Januar 1999. Die Frage nach Vermögen bzw Freistellungsaufträgen wurde wiederum verneint.

3

Alhi wurde wiederum antragsgemäß ab 30. Januar 1999 bis zum 29. Januar 2000 bewilligt (Bescheid vom 1. Februar 1999).

4

Nachdem die Beklagte von einem Freistellungsauftrag des Klägers erfahren hatte, wurde er dazu angehört. Der Kläger verneinte mehrfach, einen Freistellungsauftrag erteilt zu haben. Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 24. Juni 1999 -- der später aufgehoben wurde -- die bewilligte Leistung ab 28. Juni 1999 wegen mangelnder Mitwirkung entzog, räumte der Kläger nunmehr ein, einen Freistellungsauftrag erteilt zu haben ("Widerspruch" vom 2. Juli 1999). Er bat darum, ihm die wissentlich falsche Darstellung nachzusehen und teilte ein Bankguthaben in Höhe von 35.047,50 DM mit, welches als Festgeld bei der Volksbank O angelegt worden sei. Soweit der Freibetrag von 8.000,00 DM überschritten werde, sei ihm die Verwertung des Vermögens nicht zumutbar, da er es zur Schaffung einer ergänzenden privaten Alterssicherung benötige. Der Kläger verwies insoweit auf einschlägige sozialgerichtliche Rechtsprechung und die Vorschriften der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (Alhi-VO).

5

Mit Bescheid vom 9. September 1999 hob die Beklagte die Bewilligungsentscheidungen von Alhi ab dem 23. Dezember 1998 auf, weil der Kläger über verwertbares Vermögen auf seinem Festgeldkonto verfügt habe. Für die Zeit ab 30. Januar 1999 sei der Kläger unter Berücksichtigung des mitgeteilten Vermögens von 35.047,50 DM für 32 Wochen nicht bedürftig (35.047,50 DM Vermögen -- 8.000,00 DM Freibetrag : 820,00 DM Bemessungsentgelt = wöchentliches Bruttoarbeitsentgelt). Die Alhi-Bewilligung ab dem 30. Januar 1999 wurde deshalb zurückgenommen und der Kläger ua zur Erstattung von für die Zeit ab dem 30. Januar 1999 gezahlten 5.688,82 DM aufgefordert. Der Widerspruch dagegen wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 1999 als unbegründet zurückgewiesen.

6

Mit Bescheid vom 27. Dezember 1999 forderte die Beklagte die Erstattung der in der Zeit vom 23. Dezember 1998 bis zum 27. Juni 1999 geleisteten Sozialversicherungsbeiträge (insgesamt 2.764,99 DM). Der Widerspruch hiergegen wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2000 als unbegründet zurückgewiesen.

7

Mit einem in die Form eines Antrages nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gekleideten Schreiben vom 27. Dezember 1999 begehrte der Kläger die Weiterzahlung der ihm bereits bewilligten Alhi nach Ablauf der 32 Wochen Vermögensanrechnung (nach seiner Berechnung der 13. September 1999). Dieses Begehren wurde mit Bescheid vom 6. Januar 2000 abgelehnt, weil eine Neubewilligung nur nach erneuter Antragstellung vorgenommen werden könne, sofern sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorlägen. Auf die Notwendigkeit der erneuten Antragstellung sei der Kläger im Bescheid vom 9. September 1999 hingewiesen worden. Der Widerspruch hiergegen wurde mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2000 als unbegründet zurückgewiesen.

8

Der Kläger hat gegen die zuvor genannten Bescheide jeweils rechtzeitig Klagen beim Sozialgericht (SG) Oldenburg erhoben (S 41 AL 21/00, S 41 AL 92/00 und S 41 AL 342/00), die durch Beschlüsse vom 3. März und 31. August 2000 verbunden wurden (führendes Aktenzeichen: S 41 AL 21/00). Zur Begründung hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen vertieft und vorgetragen, dass er das bekannt gewordene Vermögen zur Alterssicherung benötige. Abgesehen davon hätte nach Ablauf der geforderten Vermögensverwertung die Zahlung der Alhi wieder aufgenommen werden müssen, was nicht geschehen sei.

9

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 20. November 2000 die Bescheide vom 9. September 1999 und 27. Dezember 1999 in der Fassung der jeweiligen Widerspruchsbescheide insoweit aufgehoben, als mit ihnen die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 18. August 1999 mit Wirkung vom 23. Dezember 1998 unter gleichzeitiger Rückforderung der bis zum 29. Januar 1999 gezahlten Alhi von 1.473,15 DM zuzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von 572,74 DM ausgesprochen worden sei. Abgesehen von dieser Klaglosstellung sei die Rücknahme ab 30. Januar 1999 zu Recht ausgesprochen worden, weil der Kläger über Vermögen in Form von Bankguthaben in Höhe von 35.047,50 DM verfügt habe, welches verwertbar gewesen sei. Der Kläger habe nicht glaubhaft dargelegt, dass es sich hierbei um Vermögen für eine angemessene Altersversorgung gehandelt habe. Der Vermögensanrechnungszeitraum betrage 32 Wochen und ende am 10. September 1999. Eine Weiterzahlung der Alhi danach von Amts wegen könne nicht erfolgen, weil dies eine vorherige Antragstellung des Klägers voraussetze, die nicht vorliege. Eine erneute Antragstellung, die eine Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen ermöglicht habe, sei am 26. Januar 2000 erfolgt. Da Vermögen nicht mehr vorhanden sei, erhalte der Kläger seit dem 26. Januar 2000 wieder Alhi.

10

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 8. Februar 2001 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass streitig nur noch der Zeitraum ab 30. Januar 1999 sei. Die Rücknahme der Bewilligungsentscheidung ab diesem Zeitpunkt sei zu Recht erfolgt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Kläger tatsächlich sein Vermögen zur Alterssicherung beiseite gelegt habe. Denn er habe bei Antragstellung sein Vermögen verschwiegen. Er könne weiterhin keine persönliche Glaubwürdigkeit beanspruchen; diese sei dadurch erschüttert, dass er im Verwaltungsverfahren das Vorhandensein des Vermögens hartnäckig geleugnet habe. Da die Beklagte die Bewilligungsentscheidung zu Recht aufgehoben habe, hätte der Kläger zur Weiterbewilligung einen neuen Antrag stellen müssen, worauf er im Bescheid vom 9. September 1999 ausdrücklich hingewiesen worden sei.

11

Das Urteil wurde für den Kläger am 16. Februar 2001 als Übergabeeinschreiben zur Post gegeben.

12

Der Kläger hat am 15. März 2001 Berufung eingelegt. Er trägt vor, dass er das fragliche Vermögen zur Altersvorsorge habe anlegen wollen. Die Form der Vermögensanlage dürfe hierbei keine Rolle spielen.

13

Der Kläger beantragt sinngemäß,

14

1.  das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 8. Februar 2001 und die Bescheide vom 9. September 1999, 27. Dezember 1999 und 6. Januar 2000 sowie die Widerspruchsbescheide vom 13. Dezember 1999, 23. August 2000 und 7. Februar 2000 aufzuheben, soweit sie ihn -- den Kläger -- noch belasten,

15

2.  die Beklagte zur Zahlung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit nach Ablauf der Vermögensanrechnung ab 11. September 1999 bis 25. Januar 2000 zu verurteilen.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Sie verteidigt die angefochtenen Entscheidungen.

19

Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, sich zu der in Aussicht genommenen Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu äußern.

20

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Beratung waren.

Entscheidungsgründe

21

Die Entscheidung ergeht gemäß § 153 Abs 4 Satz 1 SGG durch Beschluss. Die Voraussetzungen dafür liegen vor. Die Beteiligten sind vorher gehört worden.

22

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

23

Streitbefangen ist die Zeit vom 30. Januar 1999 bis zum 25. Januar 2000. Für diese Zeit hat die Beklagte die mit Bescheid vom 1. Februar 1999 ausgesprochene Bewilligung von Alhi zu Recht zurückgenommen, weil der Kläger über verwertbares Vermögen verfügte, welches das Tatbestandsmerkmal der Bedürftigkeit entfallen ließ, bis zum 10. September 1999. Der Kläger hat vorsätzlich gehandelt, als er im Alhi-Antrag vom 22. Januar 1999 sein Bankguthaben nicht angab. Sein Vertrauen auf den Bestand des rechtswidrigen Bewilligungsbescheides ist nicht schutzwürdig. Die Rücknahme der Bewilligung für den streitbefangenen Zeitraum und die Erstattungsforderung bestehen daher zu Recht und sind zu bestätigen. Eine Weiterzahlung nach dem 10. September 1999 kann zugunsten des Klägers nicht ausgesprochen werden, weil es an der nötigen Alhi-Antragstellung fehlt, die erst am 26. Januar 2000 angebracht wurde.

24

Der Kläger hat Alhi in der Zeit vom 30. Januar bis 27. Juni 1999 zu Unrecht zuviel erhalten -- in dieser Zeit ist dem Kläger die bewilligte Alhi tatsächlich ausgezahlt worden --. Denn Alhi wird nur gewährt, soweit der Arbeitslose bedürftig ist und über kein verwertbares Vermögen verfügt, §§ 190 Abs 1 Nr 5, 193 Abs 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) iVm der weiter geltenden Alhi-VO (vom 7. August 1974, BGBl I Seite 1929).

25

Rechtsgrundlage für die Rücknahme des von Beginn an rechtswidrigen Bewilligungsbescheides vom 1. Februar 1999 ist § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X iVm § 330 Abs 2 SGB III. Die zuerst genannte Regelung ist anzuwenden, wenn die Rechtswidrigkeit bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides -- wie hier -- bestanden hat. Zu diesem Zeitpunkt war der Bewilligungsbescheid vom 1. Februar 1999 rechtswidrig, weil dem Kläger Alhi aufgrund des anrechenbaren Vermögens nicht zustand. Nach der weiter genannten Vorschrift des § 330 Abs 2 SGB III ist ein Bewilligungsbescheid ohne Ermessensausübung aufzuheben, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind zu bejahen, weil der Kläger Angaben über sein Vermögen vorsätzlich nicht gemacht hat. Unter Berücksichtigung dieses Vermögens war der Kläger nicht bedürftig iS des § 193 Abs 2 SGB III, so dass ein Anspruch auf Gewährung von Alhi zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht bestand. Hätte der Kläger bei Antragstellung dieses Vermögen mitgeteilt, wäre die Bewilligung von Alhi nicht erfolgt. Er muss daher die zu Unrecht erhaltene Alhi zurückerstatten.

26

Vertrauensschutz ist dem Kläger nicht zuzubilligen, weil die Voraussetzungen des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X vorliegen. Denn die rechtswidrige Bewilligung der Alhi beruhte auf der vorsätzlich falschen Angabe des Klägers, er verfüge über kein (verwertbares) Vermögen im Antrag auf Alhi vom 22. Januar 1999. Nach Vermögen wurde ausdrücklich in dem Antragsbogen gefragt. Die Rechtspflicht zur Mitteilung des Vermögens ergab sich aus § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB AT. Danach muss ein Antragsteller alle für die Leistung erheblichen Tatsachen angeben -- bei der Beantragung von Alhi ist daher erforderlich, die Beklagte über vorhandenes Vermögen zu unterrichten.

27

Als anrechenbares Vermögen hat die Beklagte hier zu Recht das Vermögen zugrunde gelegt, wie es der Kläger später selber mitgeteilt hat, nämlich ein Vermögen im Umfang von 35.047,50 DM, wie es bei Antragstellung vorhanden und verwertbar war.

28

Dem Kläger kann nicht dahin gefolgt werden, dass verwertbares Vermögen nicht vorgelegen habe.

29

Nach § 6 Abs 1 Alhi-VO ist das Vermögen des Arbeitslosen (und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten) zu berücksichtigen, soweit es verwertbar ist, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000,00 DM übersteigt. Nach § 6 Abs 3 Alhi-VO ist die Verwertung ua zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens billigerweise erwartet werden kann; nicht zumutbar ist insbesondere die Verwertung von Vermögen, welches zum Aufbau oder zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage oder zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist.

30

Auf dieser rechtlichen Grundlage haben die Beklagte und das SG zu Recht entschieden, dass eine Vermögensanrechnung in dem vorgenommenen Umfang durchzuführen war, so dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 1999 und in den Entscheidungsgründen des sozialgerichtlichen Urteils vom 8. Februar 2001 verwiesen wird, §§ 153 Abs 1, 136 Abs 3, 153 Abs 2 SGG. Im Hinblick auf die Ausführungen im Berufungsverfahren wird ergänzend Folgendes ausgeführt:

31

Da es sich bei der Bestimmung des Vermögens zur Alterssicherung um einen subjektiven inneren Vorgang handelt, muss der "Alterssicherungswille" aus den gesamten objektivierbaren Umständen erkennbar sein. Der Arbeitslose muss, ausgehend von den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Antragstellung (Bundessozialgericht -- BSG --, Urteil vom 22.10.1998 -- B 7 AL 118/97 R -- SozR 3-4200 § 6 Alhi-VO Nr 6; Urteil vom 25.03.1999 -- B 7 AL 28/98 R --, aaO Nr 7 = BSGE Bd 84, Seite 48), bereits vor Entstehung des Anspruchs auf Alhi eine Vermögensdisposition getroffen haben, aus der ohne Zweifel abgeleitet werden kann, dass das Vermögen erst nach dem Eintritt in den Ruhestand zur Sicherung des Lebensstandards verwendet werden soll. Spätere Ereignisse können zusätzlich herangezogen werden, falls diese für oder gegen die subjektive Zweckbestimmung sprechen könnten. Erforderlich ist immer, dass die subjektive Zweckbestimmung sich spätestens mit Beginn des (erstrebten) Alhi-Bezuges realisiert haben muss. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Wortsinn des Begriffs "Aufrechterhaltung der Alterssicherung" im Privilegierungstatbestand des § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 Alhi-VO (vgl BSG, aaO; Urteil des Senats vom 7. Juni 2001 -- L 8 AL 67/00 -- Seite 5 des Urteilsabdrucks; Senatsurteil vom 12. Juni 2001 -- L 8 AL 300/00 -- Seite 6 des Urteilsabdrucks). Ein anderer Maßstab wäre mit Sinn und Zweck dieser Regelung nicht vereinbar. Denn der rechtmäßig handelnde Arbeitslose gibt bei der Antragstellung vorhandenes Vermögen an, so dass dessen Einordnung als Schonvermögen nur perspektivisch von diesem Zeitpunkt aus erfolgen kann.

32

Aus den Umständen bei der Antragstellung des Klägers ergibt sich, dass ein "Alterssicherungswille" nicht festgestellt werden kann. Denn der Kläger hat bei der hier fraglichen Antragstellung vom 22. Januar 1999 die Frage nach Vermögen wissentlich verneint. Ebenso hat der Kläger die weiteren späteren Fragen der Beklagten nach dem Vorhandensein von Freistellungsaufträgen wiederum wissentlich verneint. Daraus ergibt sich der Eindruck, dass der Kläger das bei der Antragstellung bereits vorhandene Vermögen der Beklagten nicht zur Kenntnis bringen wollte, damit es seiner Alhi-Gewährung nicht entgegensteht. Er hat zielgerichtet versucht, durch seine falschen und irreführenden Angaben den Grundsatz der Subsidiarität der Alhi zu unterlaufen.

33

Zwar hat der Kläger später (in seinem "Widerspruch" vom 2. Juli 1999) einen Alterssicherungswillen behauptet. Dies überzeugt nicht und belegt nicht den nötigen Alterssicherungswillen, der von Beginn an hätte vorhanden sein müssen. Gerade aus diesem "Widerspruch" ergibt sich, dass der Kläger mit der fraglichen Rechtsmaterie gut vertraut ist. Die einschlägige sozialgerichtliche Rechtsprechung war ihm bekannt, ebenso die einschlägigen arbeitslosenhilferechtlichen Vorschriften. Der Kläger hätte daher ohne Weiteres von Beginn an -- also von Antragstellung ab -- seine Vermögensverhältnisse offen legen und im Hinblick auf das angelegte Vermögen einen Alterssicherungswillen plausibel behaupten können. Ein derartiges einem redlichen Leistungsempfänger entsprechendes Vorgehen hat der Kläger demgegenüber nicht gezeigt, sondern -- wie bereits dargestellt -- seine Vermögensverhältnisse vor der Beklagten wissentlich verborgen. Daraus hat die Beklagte zu Recht den Schluss gezogen, dass ein Alterssicherungswille nicht glaubhaft gemacht worden ist, weil das Vermögen nicht zur Altersvorsorge, sondern zu anderen Zwecken angelegt worden war.

34

Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Vermögensanlage zur Altersvorsorge auch auf einem Sparbuch oder als Festgeld vorgenommen werden kann, weil es keinen numerus clausus der Anlageformen zur Altersvorsorge gibt (vgl BSG, Urteil vom 22. Oktober 1998, aaO; Urteil vom 17. Oktober 1996 -- 7 RAr 2/96 -- SozR 3-4100 § 137 Nr 7 Seite 63). Doch muss gerade bei derartigen Anlageformen, welche nicht auf den Beginn des Rentenbezuges datiert sind, die vom Arbeitslosen behauptete subjektive Zweckbestimmung, wonach das Vermögen der Altersvorsorge dienen soll, ihrerseits anhand objektiver Kriterien ausreichend nachvollziehbar sein. Denn auf das Guthaben auf derartigen Anlageformen (Sparbuch, Termingeld) kann jederzeit zugegriffen werden, sodass der behauptete Zweck der Altersvorsorge jederzeit umgangen werden kann. Das gilt auch im vorliegenden Fall. Die später behauptete subjektive Zweckbestimmung zur Altersvorsorge wäre nur dann anhand objektiver Kriterien ausreichend nachvollziehbar, wenn der Kläger von vornherein seine Vermögensverhältnisse offenbart und damit Ehrlichkeit und Aufrichtigkeit in Bezug auf die subjektive Zweckbestimmung plausibel hätte machen können. Diese Voraussetzungen sind hier gerade nicht erfüllt, weil der Kläger zunächst -- trotz Kenntnis der Rechtslage -- das Vorhandensein von Vermögen mehrfach geleugnet hat.

35

Träfe die Behauptung des Klägers zu, das fragliche Vermögen habe seiner Altersvorsorge dienen sollen, hätte der Vermögensbetrag ungeschmälert aufrechterhalten bleiben müssen. Dies war nicht der Fall, wie sich aus dem mit Antragstellung zum 26. Januar 2000 übersandten Kontoauszug ergibt. Danach wurde das Vermögen auf das Girokonto des Klägers überwiesen, also für andere Zwecke als zur Altersvorsorge verbraucht. Auch aus diesem Grund erscheint die vom Kläger behauptete Zweckbestimmung der Altersvorsorge nicht glaubhaft.

36

Zu Beginn des Bezuges von Alhi am 30. Januar 1999 verfügte der Kläger über verwertbares Vermögen in Höhe von 35.047,50 DM. Nach Abzug des Freibetrages von 8.000,00 DM verbleibt ein Vermögen von 27.047,50 DM, welches geteilt durch das Leistungsbemessungsentgelt von 820,00 DM -- § 9 Alhi-VO -- Bedürftigkeit für 32 volle Wochen ausschließt, wie es die Beklagte zutreffend errechnet hat.

37

Nach Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit ab 30. Januar 1999 hat der Kläger die zu Unrecht erhaltene Alhi in Höhe von 5.688,82 DM gemäß § 50 Abs 1 SGB X zu erstatten. Die darauf abgeführten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in der von der Beklagten zutreffend ermittelten Höhe von insgesamt 2.192,26 DM sind gemäß § 335 Abse 1 und 5 SGB III zurückzuzahlen.

38

Eine Weiterzahlung der Alhi nach dem Ende des Vermögensanrechnungszeitraumes am 10. September 1999 von Amts wegen, wie es den Vorstellungen des Klägers entspricht, kann nicht erfolgen. Die Beklagte hat die Bewilligungsentscheidung vom 1. Februar 1999 zu Recht wegen der Vermögensanrechnung aufgehoben. Der Bescheid vom 1. Februar 1999 als Rechtsgrund für die Weiterzahlung existiert daher nicht mehr. Eine erneute Auszahlung von Alhi setzt daher, worauf die Beklagte bereits in ihrem Bescheid vom 9. September 1999 hingewiesen hat, eine erneute Antragstellung des Klägers voraus, damit die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 190 Abs 1 SGB III überprüft werden können. Einen entsprechenden Antrag hat der Kläger erst am 26. Januar 2000 gestellt. Ab diesem Tag ist ihm Alhi für die Zukunft bewilligt worden (Bescheid vom 15. März 2000). Für die Zeit davor kann er Alhi nicht erhalten, weil dem § 325 Abs 2 SGB III entgegensteht, wonach Alhi nicht rückwirkend geleistet wird, also nicht für eine Zeit vor der Antragstellung am 26. Januar 2000.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

40

Da der Kläger unterliegt, hat die Beklagte Kosten nicht zu erstatten.

41

Die Revision bedarf gemäß § 160 SGG der Zulassung. Sie ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Entscheidung von oberster gerichtlicher Rechtsprechung abweicht.