Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 30.01.2002, Az.: L 4 KR 213/00
Ernährungspumpe undÜberleitungsgerät als medizinische Hilfsmittel
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 30.01.2002
- Aktenzeichen
- L 4 KR 213/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 41589
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stade - 19.09.2000 - AZ: S 1 KR 29/00
Fundstellen
- Breith. 2002, 777-781
- NZS 2002, 542
- SGb 2002, 618
Amtlicher Leitsatz
Ernährungspumpe und Überleitungsgeräte sind Hilfsmittel, die bei vollstationärer Pflege in einem Pflegeheim vom Pflegeheim zur Verfügung zu stellen sind.
In dem Rechtsstreit
hat der 4. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2002
durch
die Richterin Schimmelpfeng-Schütte - Vorsitzende -,
den Richter Wolff,
den Richter Schreck
sowie die ehrenamtliche Richterin Weppner
und den ehrenamtlichen Richter Stiegen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft eine Ernährungspumpe nebst Überleitungsgeräten (Flexiflo Companion).
Ernährungspumpen dienen der künstlichen Ernährung eines Menschen, der nicht in der Lage ist, Nahrung auf natürliche Weise zu sich zu nehmen. Über eine in den Körper (Nase, Magen oder Darm) eingeführte Sonde, die mit einem Schlauchsystem (Überleitungsgerät) verbunden ist, wird eine spezielle Nahrung (Sondennahrung) eingeführt. Die Ernährungspumpe regelt die Fließgeschwindigkeit der Nahrung durch Kompression des Schlauchsystems.
Die im Jahre 1910 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Sie leidet infolge eines Schlaganfalls an einer Hemiparese links sowie an Schluckstörungen. Außerdem bestehen bei ihr eine Herzinsuffizienz, Bluthochdruck, Herzrhythmusstörungen und eine Desorientierung mit einhergehenden psychomotorischen Unruhezuständen.
Die Klägerin wurde im Frühjahr 1999 im Krankenhaus D. zur Sicherstellung der Nahrungsaufnahme mit einer Sonde versorgt. Streitig ist, ob es sich um eine Magen- oder um eine Dünndarmsonde (PEG- oder PEJ-Sonde) handelt. Seit April 1999 befindet sie sich in vollstationärer Pflege in dem Katholischen Altenheim E.. Sie erhält ab dem 1. April 1999 Leistungen nach Pflegestufe III Elftes Sozialgesetzbuch (SGB XI).
Die Klägerin beantragte am 12. Mai 1999 die Kostenübernahme für eine elektronisch gesteuerte Ernährungspumpe nebst Überleitungsgeräten und Sondennahrung. Dem lag die Verordnung des Facharztes für Allgemeinmedizin F., Stade, vom 7. Mai 1999 zugrunde. Nach den Kostenvoranschlägen des Sanitätshauses G., Scheeßel, vom 11. Mai 1999 betragen die Kosten für
die Flexiflo Companion Pumpe nebst Infusionsständer | 3.104,42 DM |
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für die Überleitungsgeräte | |
(30 Stück mit integriertem 1000 ml Beutel und universalem Sondenanschluss) | 704,35 DM |
und für 9 × Osmolite mit Beutel (12 × 500 ml Glas) | 1.031,95 DM. |
Die Beklagte zog eine Notiz des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Niedersachsen (MDKN), Kinderärztin H., vom 25. Mai 1999 bei. In dieser ist ausgeführt, es sei nicht bekannt, aus welchen Gründen hier eine Ernährungspumpe erforderlich sei. Die Nahrung könne mit Hilfe einer Spritze eingegeben werden. Die Beklagte zog außerdem das Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI vom 27. Mai 1999 bei mit dem Hinweis: "Füttern zu den Mahlzeiten jeweils passierte Kost in kleinen Portionen und Eingabe von Getränken. Sondennahrung 1500 ml tgl." Mit Bescheid vom 11. Juni 1999 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab.
Im Widerspruchsverfahren legte die Klägerin ein Attest des behandelnden Arztes F. vom 28. Juni 1999 vor, wonach sie dringend eine Ernährungspumpe benötige, um die Therapie zu sichern und eine Behinderung zu vermeiden. Die Beklagte zog eine Auskunft des Katholischen Altenheims 1. vom 6. Juli 1999 bei. In einem Vermerk vom 12. Oktober 1999 stellte der MDKN. Dr. J., fest, dass eine schonende Eingabe auch mit normalem Überleitungssystem möglich sei, "z. B. 500 ml in 4 Stunden ~ 50 Tropfen/Min. = 2 ml/Min. (~ 1/2 Teelöffel!)". In einem Gutachten vom 8. November 1999 führt H. aus, dass die Sondennahrung medizinisch indiziert sei. Die Sondennahrung werde in Flaschen à 500 ml angeliefert. Grundausstattung der Nahrungsverabreichung sei ein auch im üblichen Krankenhausablauf verwendetes Infusionssystem. Es werde in die Flasche durch einen Gummistopfen eingestochen und mit dem Ende der Sonde verbunden. Durch einen einfachen Tropfenzähler könne die Fließgeschwindigkeit im Schlauchsystem mittels eines kleinen Radsystems durchaus auf eine Nahrungszufuhr von 1/2 Teelöffel pro Minute eingestellt werden. Damit sei eine geringe, den Magen und Darm nicht überlastende Fließgeschwindigkeit gewährleistet. Die Verordnung einer Ernährungspumpe sei aus pflegerischer Sicht nicht erforderlich und unwirtschaftlich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2000 half die Beklagte dem Widerspruch hinsichtlich der Sondennahrung ab. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück: Nach Nr. F. 17.1 i der Arzneimittel-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen könne die Sondennahrung ausnahmsweise verordnet werden. Die Ernährungspumpe mit Zubehör jedoch sei nicht notwendig, wie sich aus den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des MDKN ergebe.
Die Klägerin hat am 21. Februar 2000 Klage erhoben, die das Sozialgericht (SG) Stade mit Gerichtsbescheid vom 19. September 2000 abgewiesen hat:: Zur Sicherung einer ausreichenden und Gesundheitsgefahren vermeidenden Ernährung sei eine elektronische Ernährungspumpe nicht erforderlich. Es genüge ein Radsystem.
Gegen den ihr am 26. September 2000 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 9. Oktober 2000 Berufung eingelegt und im Laufe des Verfahrens zahlreiche Rechnungen des Sanitätshauses G. und auf Veranlassung des Senats Unterlagen zur Frage überreicht, ob bei ihr eine PEG- oder eine PEJ-Sonde angelegt worden ist. Die Klägerin meint, eine Ernährungspumpe sei zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren unbedingt erforderlich.
Die Klägerin beantragt,
- 1.
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 19. September 2000 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2000 abzuändern und
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, sie von den seit Mai 1999 angefallenen Kosten für die Beschaffung der elektronisch gesteuerten Ernährungspumpe und den Überleitungssystemen freizustellen und sie in Zukunft im Wege der Sachleistung mit diesen Hilfsmitteln zu versorgen.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat das Gutachten von dem Internisten Dr. K., Celle, vom 6. August 2001 und die ergänzende Stellungnahme vom 7. Januar 2002 eingeholt.
Die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und waren mit den Prozessakten der ersten und zweiten Instanz Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf sie wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes, des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des Vortrages der Beteiligten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Der Gerichtsbescheid vom 19. September 2000 erweist sich als zutreffend. Der Klägerin steht kein Anspruch nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) auf Versorgung mit einer Ernährungspumpe und Überleitungsgeräten gegen die Beklagte zu. Damit entfällt auch ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V. Denn er setzt einen Anspruch auf Versorgung nicht Ernährungspumpe und Überleitungsgeräten voraus.
Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V umfasst die Krankenbehandlung die Versorgung mit Hilfsmitteln. Hierzu gehören nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind.
Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass eine Ernährungspumpe und die dazugehörigen Überleitungsgeräte Hilfsmittel im vorgenannten Sinne sind. Sie gleichen die durch Krankheit oder Behinderung fehlende natürliche Fähigkeit zur selbständigen Nahrungsaufnahme, zum Schlucken und zur Verarbeitung fester Speisen aus. Die Ernährungspumpe nebst Überleitungsgeräten ist kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, weil sie von Gesunden nicht benutzt wird. Auch sind Ernährungspumpe und Überleitungsgeräte nicht nach § 34 SGB V aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen.
Zwischen den Beteiligten besteht jedoch Streit über die Frage, ob die Ernährungspumpe erforderlich war. Nach den überzeugenden Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen L. vom 6. August 2001, ergänzt am 7. Januar 2002, ist bei einer PEG-Sonde (Magensonde) eine Ernährungspumpe nicht notwendig. Anders ist es jedoch bei einer PEJ-Sonde (Zwölffingerdarmsonde), die deutlich dünner ist und daher schneller verkleben kann. Bei einer PEJ-Sonde gibt es keine Alternative zum Einsatz einer Ernährungspumpe.
Auch wenn gewisse Zweifel bleiben, so ist der Senat doch insbesondere aufgrund der Erklärungen des Geschäftsführers des Sanitätshauses M., und der Arzthelferin N. in ihren Schreiben vom 11. und 14. Dezember 2001 davon überzeugt, dass bei der Klägerin eine PEJ-Sonde gelegt wurde. Zwar spricht der Arztbrief O., vom 1. April 1999 von einer komplikationslosen Anlage einer "PEG Sonde". Demgegenüber führt der Geschäftsführer des Sanitätshauses M., in seinem Schreiben an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 14. Dezember 2001 jedoch glaubhaft aus, dass bei der Erstversorgung der Klägerin keine PEG-, sondern eine Dünndarmsonde (PEJ) gelegt worden ist. Diese Feststellung wird durch die Arzthelferin N. im Schreiben vom 11. Dezember 2001 bestätigt. P. habe ihr nach der Erstversorgung der Klägerin von seiner diesbezüglichen Feststellung berichtet; auch ihr sei die "dünnere Sondenstärke" aufgefallen. Schließlich hat auch der behandelnde Facharzt für Allgemeinmedizin F. die Feststellung gemacht, dass die PEG-Sonde "auffallend dünn" ist und es sich auch um eine Sonde handeln könnte, die im Dünndarm liegt; exakte Auskünfte habe er diesbezüglich vom Krankenhaus Q. nicht erhalten können (undatiertes Schreiben, Bl. 168 Gerichtsakte). Da es nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen L. bei einer PEJ-Sonde keine Alternative zur Ernährungspumpe gibt, ist sie - und damit auch die Überleitungsgeräte - erforderlich im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V.
Gleichwohl steht der Klägerin kein Anspruch gegen die Beklagte auf eine Ernährungspumpe nebst Überleitungsgeräten zu. Denn diese Hilfsmittel muss das Pflegeheim vorhalten, in dessen vollstationärer Pflege sich die Klägerin befindet.
Grundsätzlich hängt die Pflicht der Krankenkassen zur Versorgung mit einem Hilfsmittel nicht davon ab, ob der Versicherte in einer eigenen Wohnung oder in einem Heim lebt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wird dieser Grundsatz bei vollstationärer Pflegebedürftigkeit jedoch durchbrochen. Befindet sich der Versicherte in vollstationärer Pflege in einem Pflegeheim (§ 71 Abs. 2 SGB XI), gilt eine Ausnahme. Denn die Pflicht der gesetzlichen Krankenversicherung zur Versorgung des Versicherten mit Hilfsmitteln endet nach der Konzeption des SGB V und des SGB XI dort, wo bei vollstationärer Pflege die Pflicht des Heimträgers auf Versorgung der Heimbewohner mit Hilfsmitteln einsetzt. Bei vollstationärer Pflege hat der Heimträger für die im Rahmen des üblichen Pflegebetriebs notwendigen Hilfsmittel zu sorgen. Denn er ist verpflichtet, die Pflegebedürftigen ausreichend und angemessen zu pflegen, sozial zu betreuen und mit medizinischer Behandlungspflege zu versorgen, § 43 Abs. 1, 2 und § 43 a SGB XI(BSG, Urteile vom 10. Februar 2000 -B 3 KR 26/99 R- und -B 3 KR 17/99 R- in SozR 3-2500 § 33 Nrn. 37 und 36 <Rollstuhl>).
Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen. Er hat in zwei Verfahren über ein Dekubituskissen und eine Dekubitusmatratze entschieden, dass diese Hilfsmittel bei stationärer Pflege zur Ausstattung des Pflegeheims gehören (LSG Niedersachsen, Urteil vom 2. August 2000 -L 4 KR 183/99- in NZS 2001, 150; Urteil vom 19. Dezember 2000 -L 4 KR 12/00-). Trotz kritischer Stimmen in der Literatur (vgl. z. B. Meuthen/Hartmann in NZS 2002, 26 ff; Krauskopf in SGb 2001, 419 ff; aber auch schon Griep/Renn in PflegeRecht 1998, 190 ff.) wendet der erkennende Senat die vom BSG entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung der Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung von den Pflegehilfsmitteln auch im vorliegenden Fall an. Ernährungspumpe und Überleitungsgeräte sind Hilfsmittel, die bei vollstationärer Pflege in einem Pflegeheim vom Heimträger zur Verfügung zu stellen sind (ebenso: SG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. Oktober 2001 -S 17 KR 102/01- <die Revision ist beim BSG unter dem Az.: B 3 KR 67/01 R anhängig>; SG Hannover, Beschluss vom 1. November 2001 - S 11 KR 1592/01 ER-. A.A.: SG Duisburg, Urteil vom 8. September 1997 - S 4 Kn 188/97-; SG Oldenburg. Urteil vom 18. Oktober 2001 -S 6 KR 14/00-).
Eine Rechtsverordnung über die Ausstattung von Pflegeheimen mit Hilfsmitteln ist bislang nicht ergangen. In Ermangelung dessen zählen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zu den von Pflegeheimen vorzuhaltenden Hilfsmitteln alle Mittel, die der "Sphäre" der vollstationären Pflege zuzurechnen sind. Nur diejenigen Hilfsmittel, die nicht der "Pflegesphäre" zuzurechnen sind, hat die gesetzliche Krankenversicherung zu gewähren. Hierzu gehören im Wesentlichen die individuell angepassten Hilfsmittel und die Hilfsmittel, die der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses, z. B. der Kommunikation oder der Mobilität außerhalb des Pflegeheims dienen (BSG, Urteile vom 10. Februar 2000, aaO).
Die von der Klägerin beanspruchte Ernährungspumpe und die Überleitungsgeräte sind weder individuell angepasste Hilfsmittel, die individuell für sie hergestellt und nur für sie verwendbar wären, noch befriedigen sie ein allgemeines Grundbedürfnis der Klägerin außerhalb des Pflegeheimes. Ernährungspumpe und Überleitungsgeräte haben vielmehr den Zweck, die Ernährung der Klägerin sicher zu stellen. Sie ersetzen ihre natürliche Fähigkeit, in ausreichendem Umfang Nahrung selbständig aufzunehmen.
Als Hilfsmittel für die Nahrungsaufnahme sind Ernährungspumpe und Überleitungsgeräte Pflegehilfsmittel. Denn nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 SGB XI gehört die Hilfeleistung bei der Nahrungsaufnahme zu den gewöhnlichen und wiederkehrenden Verrichtungen des Pflegebedarfs. Die Hilfe bei der Nahrungsaufnahme ist als eine typische Maßnahme der Grundpflege anzusehen (vgl. zur Nahrungsaufnahme als Teil der Grundpflege: BSG, Urteil vom 28. Juni 2001 -B 3 P 12/00 R- in SGb 2001, 549 f). Auch das Füttern gehört zur Grundpflege (vgl. Wagner in Hauck/Noftz, SGB XI, K § 14 Anm.44). Ist jedoch eine Hilfeleistung der Grundpflege zuzurechnen, sind auch die für die Durchführung dieser Hilfeleistung benötigten Hilfsmittel Pflegehilfsmittel und keine Hilfsmittel der Krankenbehandlung. Demgemäß sind nur Schnabeltassen und andere Esshilfen damit als Pflegehilfsmittel zu qualifizieren, sondern auch alle anderen Hilfsmittel, die die Nahrungsaufnahme des Pflegebedürftigen sicherstellen, der nicht (in ausreichendem Maße) selbständig und auf natürliche Weise essen und trinken kann.
Das wird durch die Begutachtungs-Richtlinien nach dem SGB XI vom 21. März 1997 bestätigt. Nr. 5.2 führt unter der Überschrift "Aufnahme der Nahrung" aus: Zur Nahrungszufuhr gehören die Nahrungsaufnahme in jeder Form (fest, flüssig) wie auch die Verabreichung von Sondennahrung mittels Nährsonde einschließlich der Pflege der Sonde und die Verwendung von Besteck oder anderer geeigneter Geräte (ggf. das Bereitstellen behindertengerechten Geschirrs oder Eßbestecks), um Nahrung zum Mund zu führen.
Auch das Hilfsmittelverzeichnis des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in den Bekanntmachungen vom 18. Februar 1998 und 6. Februar 2001 (BAnz. 1998 Nr. 115a und 2001 Nr. 102) in Verbindung mit den Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien in der Bekanntmachung vom 18. Februar 1998 (BAnz. Nr. 115a) stützt die Auffassung des erkennenden Senats, auch wenn es keine Bindungswirkung entfaltet (BSG, Urteil vom 6. Februar 1997 - 3 RK 1/96- in SozR 2500 § 33 Nr. 22). Das Hilfsmittelverzeichnis, das für die gesetzlichen Krankenkassen gilt, nennt in Nr. 03 die "Applikationshilfen". Applikationshilfen im Sinne des Hilfsmittelverzeichnisses sind nach Nr. A I 2.4 Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien jedoch nur diejenigen Applikationshilfen, "die dazu dienen, Arzneimittel oder andere Therapeutika, die zur inneren Anwendung bestimmt sind, in den Körper bringen (z. B. Spritzen, Inhalationsgeräte und ähnliche Applikationshilfen)". Die Sondennahrung ist jedoch kein Therapeutikum, das zur inneren Anwendung bestimmt ist. Demgemäß gehören Ernährungspumpe und Überleitungsgeräte nicht zu den Applikationshilfen des Hilfsmittelverzeichnisses.
Daran ändert der Umstand nichts, dass die Sondennahrung im vorliegenden Fall von der Beklagten nach Nr. F. 17.1 i Arzneimittel-Richtlinien in der Bekanntmachung vom 16. Februar 2000 (BAnz. Nr. 102) gewährt wird. Denn die Arzneimittel-Richtlinien enthalten in Nr. F. 17.1 i Satz 1 ein Verordnungsverbot für Lebensmittel, Krankenkost- und Diätpräparate. Von diesem Verordnungsverbot macht Satz 2 der Nr. F. 17.1 i Arzneimittel-Richtlinien eine Ausnahme für medizinisch indizierte Sondennahrung. Wortlaut und Systematik der Arzneimittel-Richtlinien belegen damit, dass die Sondennahrung zu den Nahrungsmitteln gehört und weder Arzneimittel noch ein anderes Therapeutikum ist.
Die "Gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen/Pflegekassen zur Ausstattung von Pflegeheimen mit Hilfsmitteln" vom 26. Mai 1997 bestätigt die Auffassung des erkennenden Senats ebenfalls. Sie führt die Ernährungspumpe unter Nr. 03.99.06 "Applikationshilfen" als notwendige Ausstattung einer stationären Pflegeeinrichtung auf. In den "Ergänzenden Erläuterungen" vom 26. Mai 1998 weisen die Spitzenverbände der Krankenkassen zwar darauf hin, dass Hilfsmittel, die nicht ausschließlich von dem einzelnen Versicherten "eigenständig genutzt" werden, nicht dem Pflegebereich zuzuordnen seien. Insoweit sind die Ergänzenden Erläuterungen vom 26. Mai 1998 jedoch überholt. Denn nach den Urteilen des BSG vom 10. Februar 2000 (a.a.O) kommt es nicht auf die "eigenständige Nutzung" des Hilfsmittels an. Entscheidend ist vielmehr, ob das Hilfsmittel "individuell angepasst" ist.
Der Senat ordnet somit sowohl die Ernährungspumpe als auch die Überleitungsgeräte den Pflegehilfsmitteln zu, auch wenn die Überleitungsgeräte zeitlich nur begrenzt benutzbar und daher Verbrauchsgüter sind. Die Eigenschaft als Verbrauchsgut steht der Zuordnung eines Überleitungsgeräts zum Bereich der Pflege nicht entgegen. Vielmehr belegt die Regelung über die Finanzierung der Pflegeeinrichtungen in § 82 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 SGB XI, dass auch zum Verbrauch bestimmte Güter zur Grundpflege gehören können. Denn in § 82 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 SGB XI heißt es ausdrücklich, dass "die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter) ... der Pflegevergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind".
Es ist daher Aufgabe des Pflegeheims und nicht der beklagten Krankenkasse, Ernährungspumpe und Überleitungsgeräte für die Klägerin bereitzustellen. Zwar sind die Kosten hierfür keine Aufwendungen für abschreibungsfähige Anlagegüter nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 SGB XI (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10. Februar 2000 -B 3 KR 26/99 R-, aaO). Sie sind vielmehr der Pflegevergütung nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI zuzuordnen. Ob und in welcher Höhe die Kosten jedoch tatsächlich in die Pflegevergütung einfließen können und dürfen, richtet sich nach den Kriterien, die auch sonst für die Festsetzung der Pflegevergütung gelten. Anzunehmen ist, dass die Kosten für Ernährungspumpe und Überleitungsgeräte kompensiert werden durch Einsparungen von Pflegeaufwand für die sonst erforderliche Hilfe bei der mundgerechten Nahrungszubereitung und bei der Nahrungsaufnahme.
Die Berufung kann daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). ...