Landessozialgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.01.2002, Az.: L 6 U 436/00
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 30.01.2002
- Aktenzeichen
- L 6 U 436/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 42084
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG - AZ: S 7 U 126/00
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Niedersachsen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt L, S, beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Zwar kann der Kläger nach seinen Angaben vom 1. März 2001 die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat aber aus den vom Sozialgericht (SG) im angefochtenen Urteil aufgezeigten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO).
Nach den - urkundenbeweislich zu würdigenden (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 415 ff. ZPO) - Auskünften der Finanzämter C. und D. vom 4. Mai 1998 und 23. Februar 2000 steht fest, dass der Kläger in den Jahren 1988 und 1989 weder Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 15 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - SGB - IV) noch Arbeitsentgelt aus einer (nichtselbstständigen) Beschäftigung (§ 14 Abs. 1 SGB IV) erzielt hat. Damit sind seine Angaben gegenüber der Beklagten, die Grundlage für die Höhe der bewilligten Leistung waren (§ 571 Reichsversicherungsordnung), widerlegt. Obwohl die Einkommenssteuerbescheide dem Kläger in den Jahren 1991 und 1992 erteilt wurden, sind diese sowohl von ihm als auch von seinem Steuerbevollmächtigten gegenüber der Beklagten verschwiegen worden. Entgegen der Behauptung des Steuerbevollmächtigten E. im Schreiben vom 14. Oktober 1993 sind für andere Tätigkeiten als für die für den Unfallbetrieb auch keine ”Lohnabzugsbeträge”, die Aufschluss über das Arbeitsentgelt geben könnten, ”einbehalten und abgeführt” worden (vgl. die von der Beklagten im ersten Rechtszug vorgelegte Auskunft der BfA). Weitere Ermittlungen sind deshalb nicht erforderlich.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).