Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 21.10.1996, Az.: VIII 164/96

Abzugsfähigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung; Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; Berücksichtigung von Umzugskosten als Werbungskosten; Bezug eines eigenen Einfamilienhauses; Aufwendeungen der privaten Vermögensvorsorge; Abzugsfähigkeit als Vorkosten

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
21.10.1996
Aktenzeichen
VIII 164/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 18644
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1996:1021.VIII164.96.0A

Fundstelle

  • DStRE 1997, 749-750 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Einkommensteuer 1994

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Der steuerlichen Berücksichtigung von Umzugskosten steht nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige in ein eigenes Einfamilienhaus gezogen ist. Ein beruflich veranlasster Umzug ist auch dann zu bejahen, wenn anzunehmen ist, dass die Steuerpflichtigen den Umzug in dieselbe oder in eine nach Ausstattung und Lage ähnliche Wohnung ebenfalls vorgenommen hätten, wenn sie nicht im erworbenen Einfamilienheim liegen würde, sondern von ihnen gemietet worden wäre.

  2. 2.

    Die aus der umzugsbedingten Veräußerung eines Hauses folgende Vorfälligkeitsentschädigung fällt in die steuerlich unbeachtliche private Vermögenssphäre und kann daher im Rahmen der Werbungskosten nicht berücksichtigt werden.

Der VIII. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat
im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
in der Sitzung vom 21. Oktober 1996,
an der mitgewirkt haben:
1. Vorsitzender Richter am Finanzgericht ...
2. Richter am Finanzgericht ...
3. Richterin am Finanzgericht ...
4. ehrenamtliche Richterin ...
5. ehrenamtlicher Richter ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird auf Kosten der Kläger abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger eine Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit dem Verkauf des vor einem beruflich veranlaßten Umzug selbstbewohnten Einfamilienhauses als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen kann.

2

Der Kläger ist als Dipl.-Ingenieur beim Unilever-Konzern beschäftigt. Im Streitjahr war er bis 30. September in ... tätig. Seit dem 1. Oktober ist er - auf Dauer - in ... beschäftigt.

3

Die Kläger und ihre zwei 1991 und 1993 geborenen Kinder wohnten zunächst im eigenen Einfamilienhaus (Erbbaurecht) in ...; die Kläger hatten das zu errichtende Eigenheim am 31. Juli 1992 erworben. Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten betrugen entsprechend der Aufstellung der Kläger und ausweislich des Überwachungsbogens des Finanzamtes (FA) zu § 10 e EStG 491.633,00 DM. Die Finanzierung erfolgte u.a. durch die Deutsche Hypothekenbank .... Am 1. September 1994 veräußerten die Kläger dieses Erbbaurecht per 1. November 1994 für 495.000,00 DM.

4

Am 2. September 1994 erwarben sie ein Einfamilienhaus in ... für 516.000,00 DM per 31. Oktober 1994, welches sie seit dem 1. November 1994 bewohnen.

5

Für das Erbbaurecht in ... nahmen die Kläger den Abzugsbetrag nach § 10 e EStG einschließlich Schuldzinsenabzug in Höhe von 12.000,00 DM und die Steuerermäßigung gemäß § 34 f EStG in Anspruch. Den Abzugsbetrag gemäß 10 e EStG und die Steuerermäßigung gemäß § 34 f EStG nahmen sie sodann - als Folgeobjekt - bei dem Einfamilienhaus in ... in Anspruch.

6

In ihrer Einkommensteuererklärung des Streitjahres machten die Kläger die wegen des Verkaufs des Erbbaurechts in ... an die Deutsche Hypothekenbank ... wegen der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 8.759,45 DM zunächst im Rahmen des § 10 e EStG (Anlage FW) als Vorkosten für das Einfamilienhaus in ... geltend (neben den laufenden, im Rahmen des Schuldzinsenabzugs nach § 10 e EStG mit 12.000,00 DM berücksichtigten Zinsen).

7

Im Einkommensteuerbescheid vom 18. Oktober 1995 berücksichtigte das FA die Vorfälligkeitsentschädigung nicht. Kosten, die durch den Verkauf des Hauses in ... entstanden seien, seien steuerlich nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. Bei der Inanspruchnahme eines Folgeobjektes im Rahmen der Förderung des Wohneigentums seien wegen des Beginns des Abzugszeitraumes 1992 keine Kosten vor Bezug zu gewähren.

8

Im Einspruchsverfahren machten die Kläger geltend, die Vorfälligkeitsentschädigung sei wegen des ausschließlich beruflich veranlaßten Umzuges im Rahmen der Umzugskosten bei den Werbungskosten des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Der Kläger sei nach Beendigung seines Studiums in ein Management-Trainingsprogramm des Unilever-Konzerns eingegliedert worden. Dabei sei er zunächst in einem Werk des Konzerns in ... beschäftigt worden. Aufgrund der dort erzielten Erfolge sei ihm angeboten worden, einen höher dotierten Posten in einem anderen Betrieb des Konzerns (in ...) zu übernehmen. Dieses Angebot sei mit einer Beförderung in einer Behörde gleichzustellen und habe dem Fortkommen im Beruf sowie einer Verbesserung der Einkunftsverhältnisse gedient. Um beruflich weiterzukommen, sei dem Kläger nichts anderes übrig geblieben, das Angebot anzunehmen.

9

Nur deshalb habe er sowohl Arbeitsstätte als auch Wohnsitz nach ... verlegt. Die Vorfälligkeitsentschädigung sei ausschließlich wegen des beruflich veranlaßten Umzuges geleistet worden und - ebenso wie in dem Urteil des BFH vom 1. Dezember 1993 (I R 61/93, BStBl II 1994, Seite 323 f.) als Werbungskosten abzuziehen.

10

Das FA wies den Einspruch zurück. Zwar könnte im Streitfall das ehemals eigengenutzte Einfamilienhaus in ... eventuell aus beruflichen Gründen nicht mehr als Lebensmittelpunkt der Familie genutzt werden. Hieraus leite sich aber kein Zwang ab, das Grundstück zu verkaufen. Für den Grundstückverkauf könnten auch andere, private Veranlassungen maßgeblich gewesen sein, z.B., um besondere Anschaffungen im privaten Vermögensbereich zu tätigen oder um einen mit der gestiegenen beruflichen und gesellschaftlichen Stellung verbundenen gehobenen Wohnbedarf bei der Ersatzbeschaffung zu befriedigen. Die Aufwendungen seien deshalb nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähig. Die Vorfälligkeitsentschädigung sei nach dem Urteil des BFH vom 22. März 1994 (BFH, IX R 100/91 amtl. nicht veröffentlichte Sammlung - BFH/NV - 1994, Seite 782) dem nicht steuerbaren privaten Veräußerungsvorgang zuzurechnen.

11

Dagegen richtet sich die Klage.

12

Die Kläger machen ihr bisheriges Vorbringen geltend. Ergänzend verweisen sie darauf, daß der Kläger im Rahmen des Unilever-Konzerns ausweislich des Arbeitsvertrages jederzeit verpflichtet sei, im Verlauf seiner Tätigkeit für den Konzern andere Aufgaben zu übernehmen und an anderen Stellen des Unternehmens tätig zu werden. Ohne Annahme der Stelle in ... sei seine Karriere vorzeitig beendet worden. Nur deshalb sei es zu dem Verkauf des Einfamilienhauses in gekommen.

13

Die Auffassung des Finanzamtes, der Wohnortwechsel zwinge nicht zum Verkauf des Grundstücks, sei weltfremd. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß jeder Konzernangehörige des Unilever Konzernes, der in dem Management-Trainingsprogramm arbeite, nach jeder Versetzung das ursprünglich bewohnte Einfamilienhaus behalte und sich an der neuen Arbeitsstätte zusätzlich ein neues Haus kaufe.

14

Die Kläger hätten das Wohnhaus in ... veräußert, weil eine kostendeckende Vermietung des Objektes nicht zu realisieren gewesen sei, da die Belastung mit Zins und Tilgung sowie Erbbauzins für das Grundstück durch die verhältnismäßig niedrige erzielbare Miete nicht hätte gedeckt werden können. Steuerliche Aspekte, die eine Vermietung sinnvoll gemacht hätten, habe es nicht gegeben. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß das Haus auf einem erbbaurechtsbelasteten Grundstück stand, hätten sie sich entschlossen, das Haus zu verkaufen, weil dies wirtschaftlich notwendig gewesen sei. Zum Erwerb eines Hauses in ... hätten sie sich entschlossen, weil eine vom Wohnkomfort ihnen zusagende Immobilie in der Mietbelastung genauso teuer wie die Zins- und Tilgungsbelastung im Falle eines Kaufes gewesen wäre. Auch sei nicht davon auszugehen, daß eine junge Familie wie die der Kläger einen Wohnsitz in ... bei ... beibehalte, um 650 km entfernt in ... Arbeitseinkünfte im Sinne von § 19 EStG zu erzielen. Zudem seien durch die Vorfälligkeitsentschädigung weit geringere Kosten als die anderenfalls als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten entstanden.

15

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 1994 vom 18. Oktober 1995 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 17. April 1996 zu ändern und die geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von 8.759,00 DM als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

16

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

17

Er hält an seiner Auffassung fest und führt ergänzend aus: Vorfälligkeitsentschädigungen hingen ursächlich mit der Veräußerung zusammen. Sie seien als Folgekosten Bestandteil des Vermögensverlustes oder der Vermögensmehrung. Vermögensverluste anläßlich eines beruflich veranlaßten Umzuges seien auch nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) nicht ausgleichsfähig und damit auch nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

18

Schließlich sei den Klägern durch die Vorfälligkeitsentschädigung kein Aufwand entstanden, weil dem Betrag von 8.759,00 DM der Wegfall von Zinszahlungen gegenüberstehe und insgesamt aus der Veräußerung des Grundstücks sich eine Vermögensmehrung ergeben habe. Die Kläger hätten das Grundstück in ... mit Gewinn verkauft. Der Aufwand sei zunächst mit dem Überschuß zu saldieren, so daß sie im Ergebnis nicht belastet seien.

19

Wegen des weiteren Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der zwischen ihnen vorgerichtlich und gerichtlich gewechselten Schriftsätze und den übrigen Inhalt der Steuerakten, insbesondere der geschlossenen Verträge und der Bescheinigung der Deutschen Hypothekenbank ... über die Kosten von 8.759,45 DM, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Die Klage ist unbegründet.

21

Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 EStG, die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG als Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt werden. Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Daraus folgt, daß Kosten für einen Umzug, der wegen Wechsels des Arbeitgebers erfolgt, Werbungskosten sind.

22

Im Streitfall hat das FA deshalb zu Recht die Umzugskosten berücksichtigt; dem steht nicht entgegen, daß die Kläger in ein eigenes Einfamilienhaus gezogen sind, weil ein beruflich veranlaßter Umzug auch dann zu bejahen ist, wenn anzunehmen ist, daß die Steuerpflichtigen den Umzug in dieselbe oder in eine nach Ausstattung und Lage ähnliche Wohnung ebenfalls vorgenommen hätten, wenn sie nicht im erworbenen Einfamilienheim liegen würde, sondern von ihnen gemietet worden wäre (BFH, Urteil vom 15. November 1991 VI R 36/89, BStBl II 1992, Seite 492 ff., 493). Daß diese Voraussetzungen vorliegen, ergibt sich im Streitfall aus dem Wechsel des Betriebs und der weiten Entfernung zwischen ... und ....

23

Aus der grundsätzlichen Abzugsfähigkeit der Umzugskosten als Werbungskosten folgt jedoch nicht, daß sämtliche durch den Umzug ausgelöste Kosten als Werbungskosten abzugsfähig sind. Aufwendungen, die das steuerlich weder im Rahmen von Gewinn noch von Verlust erfaßte private Vermögen betreffen, also zur privaten Vermögenssphäre gehören, sind nämlich im Rahmen der Überschußeinkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 4-7 EStG - zu denen die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit gehören - steuerlich unbeachtlich. Ebenso wie Erlöse aus dem Verkauf eines Vermögensgegenstandes nicht als Einnahmen erfaßt werden, können Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Verkauf oder dem Erwerb eines solchen Vermögensgegenstandes nicht als Werbungskosten abgezogen werden (vgl. Schmidt/Drenseck, Kommentar zum EStG, 15. Aufl. 1996, Randziffer -Rdz.- 24 ff. zu § 9 EStG mit weiteren Nachweisen -m.w.N.-).

24

Die Vorfälligkeitsentschädigung hängt mit dem Entschluß der Kläger zusammen, das Haus in ... zu verkaufen. Dieser Entschluß - auch wenn er letztlich durch den beruflich veranlaßten Umzug ausgelöst wurde und nur dadurch erklärbar ist - berührt die steuerlich unbeachtliche private Vermögenssphäre der Kläger. Ebensowenig wie etwaige Gewinne aus der Veräußerung des Hauses oder die Möglichkeit, ein Darlehen zu anderen Konditionen für den Erwerb des neuen Hauses in ... aufnehmen zu können, zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen bzw. gehören, gehört auch die aus dem Entschluß zur Veräußerung folgende Vorfälligkeitsentschädigung nicht zum Bereich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern zur steuerlich unbeachtlichen Vermögenssphäre.

25

Zwar hat der Bundesfinanzhof entschieden, daß eine durch einen Arbeitsplatzwechsel bedingte Mietausfallentschädigung für die vorzeitige Auflösung des Mietvertrages am bisherigen Lebensmittelpunkt als Werbungskosten abzugsfähig ist, so daß daraus geschlossen werden könnte, auch die Entschädigung für die durch den Verkauf veranlaßte vorzeitige Rückzahlung des Darlehens sei als Werbungskosten abzugsfähig. Daß den nach § 8 BUKG erstattungsfähigen Aufwendungen für die bisherige Mietwohnung Aufwendungen für die Wohnung im eigenen Haus gleichgestellt bzw. entsprechend zu erstatten sind, regelt § 8 Abs. 3 BUKG; nach Abschnitt 41 Abs. 2 der Lohnsteuerrichtlinien 1993 sind nach Auffassung der Finanzverwaltung die nach dem BUKG zu erstattenden Umzugskosten ohne weitere Prüfung als Werbungskosten abzuziehen.

26

Dieser Gleichstellung von Aufwendungen im Rahmen eines Mietverhältnisses mit Aufwendungen in Zusammenhang mit dem selbstbewohnten Eigenheim steht jedoch entgegen, daß die Zahlungen im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis ohnehin verlorenen Aufwand darstellen, während die Aufwendungen für die Vorfälligkeitsentschädigung letztlich mit der Finanzierung des zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks der Steuerpflichtigen zusammenhängen. Nach der Entscheidung des BFH vom 15. November 1991 a.a.O. ist "der Erwerb eines Hauses am neuen Arbeitsort ... eine Entscheidung im Bereich der privaten Vermögenssphäre, weil ein Arbeitnehmer bei einem beruflich veranlaßten Umzug in der Regel frei wählen kann, ob er dort eine Mietwohnung beziehen oder ein Eigenheim kaufen will, um anschließend darin zu wohnen. Eine solche Entscheidung ist nicht anders zu werten als ein anläßlich des Umzugs bewirkter Verkauf des bisher bewohnten eigenen Einfamilienhauses am bisherigen Arbeitsort; denn es steht in der Regel dem Steuerpflichtigen frei, statt des Verkaufs das Haus im Wege der Fremdvermietung zu nutzen. Der private Charakter solcher Vermögensdispositionen zeigt sich z.B. auch darin, daß ein Vermögensverlust bei der Veräußerung des bisher bewohnten Einfamilienhauses nicht zu den als Werbungskosten abziehbaren Umzugskosten gehört ... Es sind den Umzugskosten auch keine Gewinne aus der Veräußerung eines solchen Einfamilienhauses gegenzurechnen".

27

Aus dem Charakter der Entscheidung zum Verkauf des Hauses in ... als privater Vermögensdisposition folgt, daß es auf die von den Klägern vorgetragene wirtschaftliche Notwendigkeit des Verkaufs dieses Hauses, um ein der bisherigen Wohnsituation entsprechendes Einfamilienhaus in ... zu erwerben, nicht ankommt.

28

Schließlich können die Aufwendungen auch nicht als Vorkosten gem. § 10 e Abs. 6 EStG abgezogen werden - unabhängig von der Frage, ob Vorkosten i.S.d. § 10 e Abs. 6 EStG für ein Folgeobjekt i.S.d. § 10 e Satz 1 Abs. 4 Satz 4 EStG abzugsfähig sind, weil sie nicht mit der Finanzierung des neu erworbenen Hauses in ..., sondern mit dem Verkauf des Hauses in ... zusammenhängen.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

30

Das Gericht läßt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und im Hinblick auf die genannten Entscheidungen des BFH nach § 115 Abs. 2 FGO zu.