Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 17.10.1996, Az.: XIV 358/94
Umgehung des Steuergesetzes durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts; Wahl einer ungewöhnlichen Gestaltungsmöglichkeit; Einschaltung einer GmbH als Untervertreterin einer natürlichen Person; Kerngehalt der Handelsvertretertätigkeit; Einstellung als Arbeitnehmerin im Einzelunternehmen; Auftreten einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) im Wirtschaftsleben
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 17.10.1996
- Aktenzeichen
- XIV 358/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 18724
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1996:1017.XIV358.94.0A
Rechtsgrundlage
- § 42 AO
Fundstelle
- DStRE 1998, 108-110 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Einschaltung einer GmbH als Rechtsmißbrauch (§ 42 AO)
Einkommensteuer 1990 und 1991
In dem Rechtsstreit
hat der XIV. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
nach mündlicher Verhandlung
in der Sitzung vom 17. Oktober 1996,
an der mitgewirkt haben:
Vorsitzender Richter am Finanzgericht ...
Richter am Finanzgericht ...
Richter am Finanzgericht ...
ehrenamtlicher Richter ...
ehrenamtliche Richterin ...
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten.
Tatbestand
Der Kläger war seit 1985 als selbständiger Handelsvertreter für die Firma G. (im folgenden: G) tätig. Nach dem abgeschlossenen Handelsvertretervertrag oblag dem Kläger der Vertrieb der Produkte des Unternehmens; eine Abschluß- oder Inkassovollmacht besaß er nicht. Das vertretene Unternehmen war weder zum Abschluß noch zur Aufrechterhaltung angebahnter Geschäfte verpflichtet. Die Einschaltung von Untervertretungen bedurfte der Zustimmung der Firma G. Zum Vertragsinhalt wird im einzelnen auf Bl. 11-14 der Betriebsprüfungs-Arbeitsakte AB-Nr. ... Bezug genommen. Die Klägerin war zunächst als kaufmännische Angestellte in einem Fremdunternehmen tätig; daneben unterstützte sie den Kläger unentgeltlich bei der Erledigung der in seinem Einzelunternehmen anfallenden Büroarbeit.
Mit notarieller Urkunde vom 17.05.1990 gründeten die Kläger die Firma W. GmbH (im folgenden: GmbH); am Stammkapital von 50.000,00 DM waren die Kläger je zur Hälfte beteiligt. Beide Kläger wurden zu Geschäftsführern bestellt und schlossen entsprechende Anstellungsverträge nebst Pensionsvereinbarungen mit der GmbH ab. Der Geschäftsgegenstand der GmbH umfaßt nach der Satzung die übernahmen von Handelsvertretungen und Eigengeschäften im Investitionsgüterbereich.
Der Kläger schloß mit der GmbH am 21.05.1990 einen Handelsvertreter-Vertrag, in dem er der GmbH die Untervertretung übertrug. Die Untervertretung erstreckte sich auf "die Firma G. -... und deren Erzeugnisse". Der Untervertreterin wurde eine Provision in Höhe von 85 % der von der vertretenen Firma gezahlten Provisionen eingeräumt. Den Briefwechsel und den persönlichen Verkehr mit der vom Hauptvertreter vertretenen Firma sollte allein der Hauptvertreter führen. Im Falle der Beendigung des Handelsvertreter-Vertrages zwischen Unternehmen und Hauptvertreter endete die Vermittlungspflicht des Untervertreters. Zum Inhalt des Untervertretervertrages wird im übrigen im einzelnen auf Bl. 20-21 Bp.-Arbeitsakte GmbH, AB-Nr. ... verwiesen. Die Firma G stimmte der Einschaltung der Untervertreterin zu.
Im Jahre 1993 fand bei dem Kläger eine Außenprüfung statt. Der Außenprüfer ging wegen fehlender Nachweise zur Gestaltung der Außenbeziehungen der GmbH davon aus, daß der Kläger die Einkünfte aus der Handelsvertretertätigkeit als Einzelunternehmer erzielt habe. Unabhängig davon beurteilte er die Einschaltung der GmbH als Untervertreterin als Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 Abgabenordnung (AO). Wirtschaftliche Gründe für den Abschluß der Untervertretung seien nicht ersichtlich. Die GmbH sei vollständig vom Bestehen des Einzelunternehmens abhängig, so daß dort das Unternehmerrisiko verblieben sei. Die Tätigkeit der GmbH stelle sich im Innenverhältnis wie die eines Angestellten des Einzelunternehmens dar. Der Steuerpflichtige könne jedoch nicht einerseits Einzelunternehmer und andererseits als Geschäftsführer der GmbH sein eigener Angestellter sein. Der Außenprüfer versagte daher der GmbH die steuerliche Anerkennung und rechnete die von der GmbH erzielten Einkünfte dem Kläger als Einzelunternehmer zu. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der GmbH blieb steuerlich unberücksichtigt. Hinsichtlich der Korrekturen der Besteuerungsgrundlagen wird im einzelnen auf den Bp.-Bericht vom 05.05.1993, Tz. 21 ff. Bezug genommen.
In dem Einspruchsverfahren gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide ermittelte das beklagte Finanzamt (FA) auf Antrag der Kläger die Gewinne aus dem Einzelunternehmen durch Bestandsvergleich und erließ entsprechende geänderte Einkommensteuerbescheide. Imübrigen blieb der Einspruch ohne Erfolg.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Klage. Sie tragen vor, daß die Einkünfte aus der Handelsvertretertätigkeit steuerlich nicht in vollem Umfange dem Einzelunternehmen des Klägers zugeordnet werden könnten. Entgegen der Annahme der Außenprüfung sei die GmbH im Außenverhältnis tätig geworden. Zum Nachweis haben die Kläger Auszüge (Fotokopien) aus der Geschäftskorrespondenz und die Visitenkarte vorgelegt (Anlage II des Schriftsatzes vom 06.10.1994, Bl. 14-63 FG-Akte sowie Anlagen zum Schriftsatz vom 15.10.1996, Bl. 105 FG-Akte).
Auch liege der Mißbrauchstatbestand nicht vor. Die vorliegende Vertrags- und Fallgestaltung unterscheide sich erheblich von dem vom Beklagten herangezogenen BFH-Urteil in BStBl II 1988, 629. Der Kläger habe die GmbH aufgrund der Mitbeteiligung der Ehefrau weder beherrscht noch habe sich die GmbH auf eine reine Innenwirkung beschränkt. Im übrigen habe die Gründung der GmbH den wirtschaftlichen Hintergrund der Haftungsbegrenzung gegenüber Kunden gehabt. Vertreter seien in Einzelfällen einer eigenen Haftung ausgesetzt. Diese Haftungsgefahr habe sich für den Kläger in einem Falle im laufe des Jahres 1991 konkretisiert. Insoweit haben die Kläger Auszüge (Fotokopien) der entsprechenden Geschäftskorrespondenz vorgelegt (Anlagen zum Schriftsatz vom 22.02.1996; Bl. 73-78 FG-Akte). Um die Haftungsbegrenzung zu erreichen, habe eine GmbH als Untervertreterin eingeschaltet werden müssen. Hierdurch seien zivilrechtliche Nachteile, die sich bei einer ausschließlichen Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH ergeben hätten, vermieden worden. Insoweit verweisen die Kläger auf ein Gutachten der Zentralvereinigung deutscher Handeslvertreter- und Handelsmaklerverbände ... (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 06.10.1994, Bl. 11-13 FG-Akte).
Schließlich sei die Einschaltung der GmbH auch aus optischen Gründen geboten gewesen, weil gegenüber Weltfirmen das Auftreten einer GmbH einen größeren Eindruck hinterlassen habe. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sein vorbringen dahin ergänzt, daß angesichts des ausgeweiteten Geschäftsbetriebs eine unentgeltliche Mitarbeit seiner Ehefrau nicht mehr ausgereicht habe.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung die Einkommensteuerbescheide 1990 und 1991 auf der Grundlage der anzuerkennenden ...-GmbH abzuändern und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das FA hält an seiner im Vorverfahren vertretenen Auffassung fest. Es weist darauf hin, daß der Kläger die Berichte gegenüber dem vertretenen Unternehmen im eigenen Namen abgegeben habe.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Das FA durfte die Einschaltung der ...-GmbH als Untervertreterin bei der Besteuerung der Kläger unter dem Gesichtspunkt des Mißbrauchstatbestandes unberücksichtigt lassen.
1.
Nach § 42 AO kann das Steuergesetz durch Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nicht umgangen werden. Liegt ein Mißbrauch vor, so entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Ein Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten liegt vor, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen, also ungewöhnlich ist, und nicht durch sachgerechte erwerbswirtschaftliche oder andere beachtliche Gründe zu rechtfertigen ist. Der Umstand allein, daß der Steuerpflichtige seine Verhältnisse in einer weise gestaltet, die noch nicht allgemein üblich ist, rechtfertigt nicht die Annahme, die Gestaltung sei ungewöhnlich im Sinne der vorstehenden Begriffsbestimmung (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 29.11.1982 GrS 1/81, BStBl II 1983, 272; vom 16.03.1988 X R 27/86, BStBl II 1988, 629).
2.
Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall der Mißbrauchstatbestand zu bejahen.
a)
Die Einschaltung einer GmbH als Untervertreterin des Klägers stellt sich als ungewöhnliche und deshalb unangemessene Gestaltung dar. Angestrebtes Ziel war die Erfüllung der sich aus dem Handelsvertreter-Vertrag mit der Firma G ergebenden Verpflichtung der Vermittlung von Vertragsabschlüssen. Diese Aufgabe oblag nach dem mit der Firma G abgeschlossenen und auch nach der GmbH-Gründung fortbestehenden Handelsvertreter-Vertrag dem Kläger als Einzelperson. Zwar wurde dem Kläger in dem Handelsvertreter-Vertrag die Einschaltung eines Untervertreters gestattet. Ungewöhnlich ist die Realisierung dieser Möglichkeit durch Gründung einer als Untervertreterin fungierenden GmbH nach Auffassung des Senats aber deshalb, weil die GmbH - jedenfalls in den Streitjahren - nahezu ausschließlich eine Vermittlungstätigkeit für die Firma G erbracht hat und diese Aufgabe auf seifen der GmbH im wesentlichen vom Kläger als einem der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH erledigt wurde. Damit ist jedenfalls hinsichtlich des Kerngehaltes der Handelsvertretertätigkeit durch die Einschaltung des Untervertreters für den Kläger persönlich eine Entlastung im Sinne einer Aufgabenübertragung nicht eingetreten, zumal der Kläger gegenüber der Firma G auch nach Gründung der GmbH im eigenen Namen umfassend über geführte Auftragsverhandlungen Bericht erstattet hat. Diese Gesamtabwicklung der Handelsvertretertätigkeit läßt die Zwischenschaltung der GmbH trotz der glaubhaft gemachten "Außenbeziehungen" der GmbH gegenüber den Kunden als unangemessene Gestaltung erscheinen.
b)
Die gewählte Gestaltungsmöglichkeit ist nicht durch sachgerechte erwerbswirtschaftliche oder andere beachtliche Gründe gerechtfertigt.
aa)
Der Senat ist nicht davon überzeugt, daß die Begrenzung der aus der Handelsvertretertätigkeit erwachsenden Haftungsriskien für die Gründung einer als Untervertreterin fungierenden GmbH maßgebend gewesen sind. Insoweit ist zunächst erheblich, daß der Kläger bis zum Zeitpunkt der GmbH-Gründung in 1990 tatsächlich noch nicht Haftungsansprüchen ausgesetzt gewesen ist. Auch der für das Jahr 1991 geltend gemachte Haftungstatbestand hat nicht zu einer Inanspruchnahme - Realisierung eines Schadenersatzanspruches - des Klägers geführt.
Die Haftungsrisiken eines Vermittlungsvertreters stellen auch keine beachtliche wirtschaftliche Größe dar. Im Falle der Verletzung nebenvertraglicher Sorgfaltspflichten durch den Handelsvertreter haftet regelmäßig der vertretene Unternehmer, als dessen Erfüllungsgehilfe (§ 278 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) der Handelsvertreter tätig wird (vgl. Schlegelberger, HGB, 5. Aufl., § 86 Rdn. 45 ff.). Demgegenüber kommt eine eigene vertragliche Haftung des Handelsvertreters nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa dann, wenn der Handelsvertreter das vertrauen des Kunden für sich persönlich und nicht nur für den Unternehmer in Anspruch genommen hat (vgl. Schlegelberger, a.a.O., Rdn. 45 mit weiteren Nachweisen). Da Fallgestaltungen dieser Art nur ausnahmsweise vorkommen, fallen sie wirtschaftlich nicht ins Gewicht. Unabhängig davon ist auch die Einschaltung einer GmbH als Untervertreterin nicht geeignet, den Handelsvertreter in vollem Umfange von vertraglichen Haftungsrisiken freizustellen; denn da der Untervertreter als Erfüllungsgehilfe des Hauptvertreters fungiert, bliebe der Kläger bei Sorgfaltspflichtverletzungen des Untervertreters aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung dem Geschäftsherrn gegenüber weiterhin haftbar. In Würdigung dieser Umstände geht der Senat davon aus, daß der Gesichtspunkt der Hauftungsbegrenzung die gewählte Gestaltung nicht veranlaßt haben kann.
bb)
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Gründung der GmbH auch mit der Ausweitung des Geschäftsvolumens und der dadurch bedingten verstärkten Mitarbeit seiner Ehefrau im Betrieb in Zusammenhang gebracht hat, vermag der Senat darin einen beachtlichen erwerbswirtschaftlichen Grund ebenfalls nicht zu erkennen. Zwar mag es sein, daß angesichts des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erläuterten Umfangs der mit der Handelsvertretertätigkeit verbundenen Büroarbeit eine unentgeltliche Erledigung dieser Arbeiten durch die Klägerin auf familienrechtlicher Grundlage nicht mehr tragbar erschien. Zur Vereinbarung eines der Mehrbelastung der Klägerin Rechnung tragenden entgeltlichen Arbeitsverhältnisses bedurfte es aber nicht der Gründung einer GmbH und der Aufnahme der Klägerin in die GmbH als Geschäftsführerin. Insoweit hätte den wirtschaftlichen Gegebenheiten durch eine Einstellung als Arbeitnehmerin im Einzelunternehmen hinreichend Rechnung getragen werden können. Angesichts der Tätigkeit der Klägerin, die nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung im wesentlichen die anfallende Büroarbeit umfaßt hat, sind auch keine sonstigen beachtlichen Gründe ersichtlich, die die Erledigung dieser Arbeiten auf der Grundlage der formalen Rechtsstellung einer Gesellschafter-Geschäftsführerin der GmbH geboten hätten.
Aus Gründen der Optik konnte die Einschaltung einer GmbH ohnehin nicht geboten sein. Das Auftreten einer GmbH im Wirtschaftsleben sagt nichts wesentliches über deren unternehmerische oder finanzielle Leistungskraft aus.
Nach alledem ist davon auszugehen, daß die gewählte Gestaltung - Einschaltung einer GmbH als Untervertreterin - ausschließlich auf steuerlichen Gründen beruht. Die steuerlichen Vorteile, die mit der Einschaltung einer GmbH als Untervertreterin unter Beibehaltung der Handelsvertreter-Einzelfirma verbunden sind, ergeben sich aus dem von den Klägern vorgelegten Gutachten der Zentralvereinigung deutscher Handelsvertreter vom 06.09.1993. Darauf nimmt der Senat Bezug (Seite 2 und 3 des Gutachtens, Bl. 12 und 13 FG-Akte).
c)
Die Anwendung des § 42 AO führt dazu, daß der Steueranspruch so entsteht, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre (§ 42 Satz 2 AO). Diese Folgerungen hat die Außenprüfung zutreffend im Außenprüfungsbericht gezogen.
d)
Soweit die Kläger einwenden, dem von der Außenprüfung herangezogenen BFH-Urteil in BStBl II 1988, 629 liege ein anderer Sachverhalt zugrunde, folgt dem der Senat. Dies steht der Annahme des Mißbrauchstatbestandes im vorliegenden Falle aber nicht entgegen. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, daß im Falle der Einschaltung von Kapitalgesellschaften in Leistungsbeziehungen ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nur unter den im Urteilsfall gegebenen Voraussetzungen angenommen werden kann. Die Besonderheit des Streitfalles liegt darin, daß die wesentliche unternehmerische Leistung im Einzelunternehmen und in der GmbH vom Kläger als dem eigentlichen Fachmann erbracht wurde. Aus diesem Grunde kommt nach Auffassung des Senats der Gestaltung der äußeren Rechtsbeziehungen der GmbH keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
Auch die Beteiligung der Ehefrau als Gesellschafterin der GmbH rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Da die GmbH in den Streitjahren nahezu ausschließlich für die Firma G tätig wurde, war sie wirtschaftlich von dem Hauptvertretungsverhältnis und damit vom Kläger abhängig. Unter diesen Umständen war der Kläger in der lage, trotz der Mitbeteiligung seiner Ehefrau, seine eigenen Interessen jederzeit durchzusetzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsischen Finanzgericht in Hannover Beschwerde eingelegt werden. Auf Abs. 4 der Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.