Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 23.10.1996, Az.: III 46/96

Festsetzungsverjährung; Antrag auf Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids; Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung nach Ablauf der Festsetzungsfrist ; Erfordernis der auch wirtschaftlichen Rückgängigmachung; "Ereignis" im Sinne des § 16 Abs. 4 Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG)

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
23.10.1996
Aktenzeichen
III 46/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 16089
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1996:1023.III46.96.0A

Fundstellen

  • DStRE 1997, 473-475 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStZ 1997, 613 (amtl. Leitsatz)
  • EFG 1997, 296-297 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Grunderwerbsteuer

Amtlicher Leitsatz

Ereignis i.S.d. § 16 Abs. 4 GrEStG

In dem Rechtsstreit
hat der III. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 23. Oktober 1996,
an der mitgewirkt haben:
1. Vorsitzender Richter am Finanzgericht ...
2. Richter am Finanzgericht ...
3. Richter am Finanzgericht ...
4. ehrenamtlicher Richter ...
5. ehrenamtliche Richterin ...
fürRecht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Die Klägerin trägt die Kosten.

  3. 3.

    Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob eine gegenüber der Klägerin erfolgte Festsetzung von Grunderwerbsteuer gemäß § 16 Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG - aufzuheben ist. Die Klägerin erwarb durch Grundstückskaufvertrag vom 23. Dezember 1988 von der Firma ... GmbH - im folgenden:

2

Verkäuferin - in C. (Grundbücher von ...) belegene Grundstücke - im folgenden: Kaufgrundstücke - zu einem Kaufpreis von 1 Mio. DM. Die Verkäuferin hatte die Kaufgrundstücke ihrerseits durch Vertrag vom 29. Juli 1988 von der Stadt C. erworben. Nach § 6 des Vertrages vom 29. Juli 1988 stand der Stadt C. unter näher bezeichneten Voraussetzungen ein Wiederkaufsrecht gegen die Verkäuferin zu. Die Klägerin trat gemäß § 3 des Vertrags vom 23. Dezember 1988 als Käuferin in die sämtlichen Rechte und Pflichten der Verkäuferin aus dem Kaufvertrag vom 29. Juli 1988 ein. Die Klägerin verpflichtete sich ferner, die sich für die Verkäuferin aus dem Vertrag vom 29. Juli 1988 ergebenden noch nicht erfüllten Pflichten zu erfüllen. Die Besitzübergabe der Kaufgrundstücke an die Klägerin erfolgte am 23. Dezember 1988 (§ 4 des Grundstückskaufvertrags vom 23. Dezember 1988). Eine Eigentumsübertragung der Kaufgrundstücke auf die Klägerin in Vollzug des Grundstückskaufvertrags vom 23. Dezember 1988 erfolgte nicht. Das beklagte Finanzamt - FA - setzte gegen die Klägerin durch Bescheid vom 4. Januar 1989 bezüglich des Grundstückskaufvertrags vom 23. Dezember 1988 Grunderwerbsteuer von 20.000 DM fest.

3

Mit Schreiben vom 5. Dezember 1994 beantragte die Klägerin die Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids vom 4. Januar 1989, weil der Erwerbsvorgang aufgrund Ausübung des Wiederkaufsrechts seitens der Stadt C. vollständig rückgängig gemacht worden sei. Die Stadt C. hatte dieses Wiederkaufsrecht mit Schreiben vom 26. April 1990 gegenüber der Klägerin unter Hinweis auf von ihr nicht erfüllte vertragliche Verpflichtungen ausgeübt. In dem daraufhin zwischen der Klägerin und der Stadt C. geführten Rechtsstreit bezüglich der Wirksamkeit des von der Stadt C. ausgeübten Wiederkaufsrechts hatten die Beteiligten des dortigen Rechtsstreits am 21. Oktober 1993 vor dem Oberlandesgericht C. einen Vergleich geschlossen. Hiernach waren sich die Beteiligten des dortigen Rechtsstreits darüber einig, daß die Stadt C. das Wiederkaufsrecht nach § 6 Abs. 2 des Kaufvertrags vom 29. Juli 1988 in Verbindung mit dem Kaufvertrag vom 23. Dezember 1988 mit Zugang des Schreibens vom 26. April 1990 bei der Klägerin wirksam ausgeübt hatte und demzufolge die Verpflichtung der Stadt C. zur Eigentumsverschaffung an den Kaufgrundstücken erloschen war. Die Klägerin hatte der Stadt C. den Besitz an den Kaufgrundstücken mit Ablauf des 1. Januar 1994 zurückzuübertragen. Die Stadt C. ihrerseits verpflichtete sich, der Klägerin den Kaufpreis in Höhe von 930.000 DM nebst 9,8 % Zinsen ab Zahlung der Kaufpreisraten zurückzuzahlen. Einen Widerruf dieses Vergleichs durch schriftliche Anzeige bei Gericht behielt sich die Stadt C. bis zum 11. November 1993 und die Klägerin bis zum 1. November 1993 vor. Dieser Vergleich wurde in der Folgezeit durchgeführt; die Rückzahlung des Kaufpreises seitens der Stadt C. an die Klägerin erfolgte im Jahr 1994.

4

Das FA lehnte den Antrag der Klägerin auf Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids vom 4. Januar 1988 durch Bescheid vom 12. September 1995 ab. Den hiergegen erhobenen Einspruch wies das FA durch Einspruchsbescheid vom 28. Dezember 1995 mit folgender Begründung als unbegründet zurück: Der hier fragliche Erwerbsvorgang zwischen der Klägerin und der Verkäuferin sei durch den Vergleich vom 21. Oktober 1993 nicht rückgängig gemacht worden, weil es insoweit an der Nämlichkeit der an dem Erwerbsvorgang Beteiligten fehle. Denn eine Rückgängigmachung im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Verkäuferin sei nicht erfolgt. Ferner seien die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG bereits wegen Überschreitung der in dieser Vorschrift enthaltenen Zweijahresfrist nicht erfüllt. Auch die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG seien nicht gegeben, weil ein nur vergleichsweise anerkannter Rechtsanspruch des Wiederkäufers für den von dieser Vorschrift vorausgesetzten Rechtsanspruch nicht ausreiche.

5

Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung die Klägerin vorträgt:

6

Der fragliche Grunderwerbsteuerbescheid unterliege gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG der Aufhebung, weil der Grundstückskaufvertrag vom 23. Dezember 1988 aufgrund eines Rechtsanspruchs der Stadt C. durch Ausübung des Wiederkaufsrechts rückgängig gemacht worden sei. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt, weil die Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs auf einer aus den Umständen zu entnehmenden Anerkennung des Rechts zur Rückgängigmachung des Vertrags wegen Nichterfüllung der Vertragsbedingungen beruhe. Bezüglich des hier geltend gemachten Anspruchs aus § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG sei auch mit Rücksicht auf den am 5. Dezember 1994 gestellten Antrag auf Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Denn das hier maßgebende Ereignis i.S.d. § 16 Abs. 4 GrEStG sei nicht der Abschluß des Vergleichs vom 21. Oktober 1993, sondern - entsprechend der von § 16 GrEStG geforderten wirtschaftlichen Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags - die in diesem Vergleich vereinbarte Rückübertragung des Besitzes an den Kaufgrundstücken zum Ablauf des 1. Januar 1994. Denn erst mit Erlangung des Besitzes am Kaufgrundstück habe die Stadt C. wiederum ihre von § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG geforderte ursprüngliche Rechtsstellung zurückerlangt. Die für die wirtschaftliche Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs ferner erforderliche und im Vergleich vom 21. Oktober 1993 vereinbarte Rückzahlung des Kaufpreises von 930.000 DM nebst Zinsen sei seitens der Stadt C. ebenfalls erst im Jahre 1994 erfolgt.

7

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 12. September 1995 und des Einspruchsbescheids vom 28. Dezember 1995 den Beklagten zu verpflichten, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 4. Januar 1989 gemäß § 16 Abs. 1 GrEStG aufzuheben,

8

hilfsweise,

im Falle des Unterliegens die Revision zuzulassen.

9

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Es tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und trägt ergänzend vor: Bezüglich des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Der Antrag vom 5. Dezember 1994 sei verspätet, weil das "Ereignis" i.S.d.§ 16 Abs. 4 GrEStG der Abschluß des Vergleichs vom 21. Oktober 1993 sei. Bezüglich der Anwendung des § 16 Abs. 4 SrEStG komme es auf den Zeitpunkt des Abschlusses der anschließenden Erfüllungsgeschäfte, d.h. die Rückübertragung des Besitzes sowie die Kaufpreisrückzahlung, nicht an.

11

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf ihre zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen. Im übrigen wird auf den Inhalt der beim FA geführten Grunderwerbsteuerakte (St.Nr. ...) verwiesen.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist unbegründet. Das FA hat den Antrag der Klägerin auf Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids vom 4. Januar 1989 zu Recht abgelehnt.

13

Nach dem hier allein in Betracht kommenden § 16 Abs. 1 GrEStG ist eine Steuerfestsetzung auf Antrag aufzuheben, wenn ein Erwerbsvorgang unter den näheren Voraussetzungen dieser Vorschrift rückgängig gemacht wird. Im Streitfall kann offenbleiben, ob ein Anspruch der Klägerin aus § 16 Abs. 1 GrEStG entstanden (§ 38 AO) ist. Die begehrte Aufhebung des fraglichen Grunderwerbsteuerbescheids scheidet jedenfalls aufgrund Festsetzungsverjährung deshalb aus, weil der nach § 16 Abs. 1 GrEStG erforderliche Antrag auch unter Berücksichtigung der in § 16 Abs. 4 GrEStG angeordneten Ablaufhemmung erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt worden ist.

14

Der Rechtsanspruch aus § 16 GrEStG, der den ursprünglichen Steueranspruch unberührt läßt, begründet einen selbständigen (gegenläufigen) Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis (BFH-Urteil vom 26. August 1992 II R 120/89, BStBl II 1993, 58; Hofmann, Kommentar zum GrEStG, 6. Aufl. 1996, § 16 Anm. 2). Der nach § 16 Abs. 1 GrEStG erforderliche Antrag ist lediglich eine Verfahrensvoraussetzung zur Durchsetzung des abstrakt entstandenen Rechtsanspruchs aus§ 16 GrEStG (Hofmann, a.a.O., § 16 Anm. 4; Boruttau/Egly/Sigloch, Kommentar zum GrEStG, 13. Aufl. 1992, § 16 Rz. 296). Dieser Antrag unterliegt keiner eigenständigen Fristbindung. Für ihn gelten allerdings die allgemeinen Vorschriften über die Festsetzungsverjährung mit der Folge, daß die Aufhebung oderÄnderung der Steuerfestsetzung (vgl. § 169 Abs. 1 S. 1 AO) nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr zulässig ist. Die Festsetzungsfrist bezüglich des Anspruchs aus§ 16 GrEStG beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 169 Abs. 1 S. 1, § 170 Abs. 1 AO). Im Streitfall begann die Festsetzungsfrist der Grunderwerbsteuer im Hinblick auf die bei dem FA am 28. Dezember 1988 eingereichte Veräußerungsanzeige bezüglich des Grundstückskaufvertrags vom 23. Dezember 1988 am 31. Dezember 1988 und endete am 31. Dezember 1992. Dem von der Klägerin erst am 5. Dezember 1994 gestellten Antrag aus § 16 GrEStG steht daher die Festsetzungsverjährung entgegen.

15

Die Klägerin kann sich bezüglich der Rechtzeitigkeit ihres Antrages nicht auf eine Ablaufhemmung gemäß § 16 Abs. 4 GrEStG berufen. Durch diese Vorschrift ist eine besondere Ablaufhemmung dergestalt angeordnet, daß die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt des Ereignisses endet, das nach § 16 Abs. 1 bis Abs. 3 GrEStG die Aufhebung oderÄnderung der Steuerfestsetzung begründet. Die Jahresfrist des§ 16 Abs. 4 GrEStG endet gemäß § 108 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB vorbehaltlich § 108 Abs. 2 und Abs. 3 AO mit Ablauf des letzten Tages der Jahresfrist. Im Streitfall ist das "Ereignis" i.S.d. § 16 Abs. 4 GrEStG der Abschluß des Vergleichs vor dem Oberlandesgericht C. Der Senat kann hierbei bezüglich der Anwendung des § 16 Abs. 4 GrESt offenlassen, ob für die Fristberechnung der besonderen Ablaufhemmung auf den Tag des Abschlusses des Vergleichs am 21. Oktober 1993 oder aber auf den Zeitpunkt des Ablaufs der in diesem Vergleich festgelegten Widerrufsfristen bis zum 1. November 1993 bzw. 11. November 1993 abzustellen ist. Denn in jedem Falle ist der erst am 5. Dezember 1994 bei dem FA eingegangene Antrag der Klägerin nach § 16 GrEStG erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 16 Abs. 4 GrEStG gestellt worden.

16

Der Auffassung der Klägerin, daß das für§ 16 Abs. 4 GrEStG maßgebliche "Ereignis" auf den Zeitpunkt des Abschlusses der (wirtschaftlichen) Rückgängigmachung des Grundstückskaufvertrags vom 23. Dezember 1988 - im Streitfall mithin auf den Zeitpunkt der Rückübertragung des Besitzes an den Kaufgrundstücken zum 1. Januar 1994 sowie die ebenfalls erst im Jahre 1994 erfolgte Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen seitens der Stadt C. an die Klägerin - festzulegen sei, ist nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, daß eine Rückgängigmachung i.S.d. § 16 Abs. 1 GrEStG nur in Betracht kommt, wenn über die Aufhebung des Rechtsvorgangs i.S.d. § 16 GrEStG hinaus auch eine tatsächliche (wirtschaftliche) Rückgängigmachung erfolgt ist (zu Einzelheiten vgl. z.B. Boruttau/Egly/Sigloch, a.a.O., § 16 Rz. 61 ff. m.w.N.). Dieses Erfordernis der (auch) wirtschaftlichen Rückgängigmachung ist jedoch eine lediglich materiell-rechtliche Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs aus § 16 Abs. 1 GrEStG und als solche von den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Durchsetzung des durch § 16 GrEStG gewährten Anspruchs zu unterscheiden. Insoweit mag es dem Gesetzgeber zwar grundsätzlich freistehen, den Beginn der besonderen Ablaufhemmung des§ 16 Abs. 4 GrEStG auf den Zeitpunkt der Entstehung des materiell-rechtlichen Anspruchs aus § 16 GrEStG festzulegen. Dieser Weg ist indes in § 16 Abs. 4 GrEStG nicht beschritten, weil diese Vorschrift den Beginn der besonderen Ablaufhemmung auf das "Ereignis", das nach § 16 Abs. 1 bis Abs. 3 GrEStG die Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung begründet, festlegt. Dieser Begriff des "Ereignisses" knüpft in den Fällen des§ 16 Abs. 1 GrEStG ersichtlich an die in § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GrEStG bezeichneten Vorgänge der zivilrechtlichen Aufhebung des tatbestandserfüllenden Rechtsvorgangs, d.h. an die rechtliche Beseitigung des Anspruchs des Erwerbers gegen den Veräußerer auf Eigentumsverschaffung am Grundstück, an. Diese (zivil-)rechtliche Beseitigung ist zugleich die unabdingbare Voraussetzung des materiell-rechtlichen Anspruchs aus § 16 Abs. 1 GrEStG, weil eine nur "wirtschaftliche" Aufhebung eines grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsvorgangs den Anforderungen des § 16 Abs. 1 GrEStG nicht genügt (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 1995 II R 87/93 - BFH/NV 1996, 577). Mit der Festlegung des "Ereignisses" auf den Zeitpunkt der formellen Aufhebung des tatbestandsbindenden Rechtsvorgangs wird damit der dem GrEStG vorgegebenen Knüpfung an Vorgänge des Rechtsverkehrs entsprochen. Diese Auslegung des § 16 Abs. 4 GrEStG rechtfertigt sich ferner auch aus der Zielsetzung der Vorschriften über die Festsetzungsverjährung, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden herzustellen (vgl. Tipke/Kruse, Kommentar zur AO, vor § 169 Rz. 2 m.w.N.). Denn der Zeitpunkt der für die Entstehung des materiell-rechtlichen Anspruchs aus § 16 GrEStG erforderlichen tatsächlichen (wirtschaftlichen) Rückgängigmachung kann nach den Besonderheiten der jeweiligen Fallgestaltung u.U. nur schwer zu ermitteln sein, so daß die Festlegung des Beginns der besonderen Ablaufhemmung des§ 16 Abs. 4 GrEStG mit erheblichen, den Geboten der Rechtssicherheit widerstreitenden Unsicherheiten belastet würde. Diese Schwierigkeiten werden durch die vom Senat befürwortete Auslegung des§ 16 Abs. 4 GrEStG vermieden.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Anwendungsvoraussetzungen des § 16 Abs. 4 GrEStG grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).