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§ 1 WO-EwZ - Geltungsbereich, Begriffsbestimmung

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
Amtliche Abkürzung
WO-EwZ
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470021000000

(1) Diese Verordnung regelt die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Vertretung der Beschäftigten in den Verwaltungsrat, Aufsichtsrat, Werksausschuss oder ein vergleichbares Gremium einer Einrichtung der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung im Sinne des§ 110 NPersVG.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. 1.
    betriebsangehörige Vertreterinnen oder Vertreter:
    die Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten, die nach § 110 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 NPersVG zu wählen sind,
  2. 2.
    sonstige Vertreterinnen oder Vertreter:
    die Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten, die nach § 110 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 NPersVG zu wählen sind,
  3. 3.
    Wahlvorstand:
    diejenigen, die nach § 18 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 NPersVG bestellt oder gewählt sind,
  4. 4.
    örtlicher Wahlvorstand:
    diejenigen, die nach § 31 Abs. 2 dieser Verordnung bestellt sind.