Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 02.02.2022, Az.: 9 U 108/21

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
02.02.2022
Aktenzeichen
9 U 108/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 63269
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 02.09.2021 - AZ: 17 O 33/16

Fundstellen

  • IBR 2023, 120
  • IBR 2023, 137

In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 2. Februar 2022 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Berufung der Beklagten gegen das am 2. September 2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird einstimmig zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  3. 3.

    Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin macht nach Wartungs- und Reparaturarbeiten an zwei Lokomotiven der Beklagten Werklohnansprüche in Höhe von knapp € 100.000,- zzgl. Zinsen geltend und begehrt Ersatz von durch die vorgerichtliche Beauftragung eines Inkasso-Büros entstandenen Kosten.

Die von ihr behaupteten Werkleistungen rechnete die Klägerin in sechs Einzelrechnungen ab, wegen deren Einzelheiten auf die Anlagen K 4, K 7, K 9, K 11, K 13 und K 16 (wie alle von der Klägerin vorgelegten, nicht anders gekennzeichneten Anlagen im Anlagenband "Kläger") verwiesen wird.

Die Beklagte, die die Lokomotiven nach den von Mitarbeitern der Klägerin vorgenommenen Arbeiten in Betrieb nahm, leistete keinerlei Zahlungen. Sie wendet ausdrücklich keine Mangelhaftigkeit der Leistungen der Klägerin ein (vgl. Schriftsatz vom 26. Oktober 2016, dort S. 5, Bl. 81 Bd. I d.A.), bestreitet aber teilweise die Erteilung von diese deckenden Aufträgen, teilweise die Durchführung der abgerechneten Leistungen. Zudem hält sie die ihr von der Klägerin erteilten Rechnungen für nicht prüffähig im Hinblick darauf, welche Arbeiten die Klägerin tatsächlich verrichtet hat, und meint insbesondere, die Klägerin habe nach eisenbahnrechtlichen Vorschriften erforderliche Dokumentationen nicht zur Verfügung gestellt.

Das Landgericht, auf dessen Urteil vom 2. September 2021 (Bl. 488 ff. Bd. II d.A.) nebst Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 5. Oktober 2021 (Bl. 511 ff. Bd. II d.A.) wegen der Einzelheiten der tatbestandlichen Feststellungen, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat Beweis durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen für das Fachgebiet "Schienenfahrzeuge und Maschinentechnik der Eisenbahn" Dipl.-Ing. D. G. vom 29. März 2018 nebst Ergänzung vom 7. Juli 2021 (jeweils im SH "Gutachten") sowie Vernehmung von Zeugen erhoben und der Klage unter Aufhebung eines zuvor gegen die Klägerin ergangenen, klagabweisenden Versäumnisurteils (Bl. 359 f. Bd. II d.A.) und unter lediglich geringen Abstrichen bezüglich der in der ersten der von der Klägerin gestellten Rechnungen (Anlage K 4) in Ansatz gebrachten Höhe des Stundensatzes sowie bezüglich eines Teils der Inkassokosten weitgehend stattgegeben.

Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, eine Auftragserteilung lasse sich anhand von E-Mail-Korrespondenz der Parteien auch bezüglich derjenigen Arbeiten feststellen, für die die Beklagte sie bestreite. Als Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zudem fest, dass die Klägerin die mit den einzelnen Rechnungen jeweils abgerechneten Leistungen auch erbracht habe. Lediglich in Bezug auf die Rechnung Nr. 66236881 vom 14. November 2014 (Anlage K 4) sei der Anspruch der Höhe nach zu kürzen, weil lediglich ein Stundensatz in Höhe von € 74,- (und nicht, wie abgerechnet, von € 79,-) vereinbart worden sei. Ein Anspruch auf Ersatz der als Nebenforderung geltend gemachten Inkassokosten schließlich stehe der Klägerin nur teilweise, nämlich in der Höhe zu, wie diese Kosten auch bei dem Versuch außergerichtlicher Anspruchsdurchsetzung durch Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden wären.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese an ihren bereits erstinstanzlich erhobenen Einwendungen festhält und zudem geltend macht, das Landgericht habe bezüglich des mit der Rechnung Nr. 66360315 vom 16. Oktober 2015 (Anlage K 11) abgerechneten Austauschs einer Schwingmetallkupplung die darauf bezogenen Ausführungen des Sachverständigen, der entgegen der Auffassung der Kammer auch in seinem Ergänzungsgutachten vom 7. Juli 2021 daran festgehalten habe, dass die diesbezüglich von der Klägerin dargelegten Arbeitsschritte nicht nachvollziehbar seien, verkannt. Zudem habe das Landgericht übersehen, dass die Klägerin ihre Klage insoweit zurückgenommen habe, als sie auf Ersatz von Inkassokosten in Höhe von mehr als € 976,95 gerichtet war. Indem die Kammer der Klägerin einen über diesem Betrag liegenden Anspruch zugesprochen habe, habe sie gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen.

Die Beklagte hat angekündigt, zu beantragen,

das am 2. September 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Hannover - Az.: 17 O 33/16 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat angekündigt, zu beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 10. Januar 2022 (Bl. 563 ff. Bd. III d.A.), auf den verwiesen wird, auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, und der Beklagten insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, von der diese mit Schriftsatz vom 18. Januar 2022 (Bl. 577 ff. Bd. III d.A.) Gebrauch gemacht hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird neben der angefochtenen Entscheidung auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen, namentlich die Berufungsbegründung vom 4. Oktober 2021 (Bl. 524 ff. Bd. III d.A.) und den Schriftsatz vom 18. Januar 2022, verwiesen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist jedoch gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und schließlich auch keine mündliche Verhandlung geboten ist.

Zur Begründung nimmt der Senat zunächst gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 10. Januar 2022. Der daraufhin noch eingegangene Schriftsatz vom 18. Januar 2022 bietet keinen Anlass, von den in diesem Beschluss niedergelegten, fortgeltenden Ausführungen abzurücken, zumal die Beklagte in weiten Teilen schon in erster Instanz gehaltenen und in der Berufungsbegründung wiederholten Vortrag, den der Senat bereits berücksichtigt hat, erneut aufgreift. Dass und warum die entsprechenden Einwendungen indes nicht durchgreifen, hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss bereits dargelegt. Im Übrigen ist im Lichte des Stellungnahmeschriftsatzes nur Folgendes noch zu bemerken:

1.) Es hat dabei zu bleiben, dass in der (unstreitigen) vorbehaltlosen Wiederinbetriebnahme der Lokomotiven nach den von der Klägerin jeweils durchgeführten Arbeiten deren stillschweigende Abnahme gemäß § 640 Abs. 1 BGB zu erblicken ist.

a) Soweit die Beklagte dies mit dem Argument in Abrede nehmen will, dass keine vollständige Leistung der Klägerin vorgelegen habe, ist ihre Argumentation ersichtlich zirkulär, indem sie mit der vermeintlich nicht vollständigen Leistungserbringung voraussetzt, was zwischen den Parteien gerade streitig ist.

Da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen davon auszugehen ist, dass die von der Klägerin abgerechneten Leistungen auch erbracht worden sind, verfängt diese Argumentation zudem in der Sache nicht.

b) Es erschließt sich auch nicht, wie die Beklagte meinen kann, einer stillschweigenden Abnahme stehe entgegen, dass sie die Leistungserbringung nicht habe prüfen können, weil ihr vermeintlich erforderliche Nachweise nicht vorgelegt worden seien. Abgesehen davon, dass die Beklagte nach wie vor nicht konkretisiert, welche Nachweise ihr fehlen, ist sie es, die sich im Besitz der Lokomotiven befindet und daher ohne Weiteres überprüfen könnte, ob die von der Klägerin abgerechneten Arbeiten daran vorgenommen worden sind oder nicht.

2.) Soweit die Beklagte - worauf ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 18. Januar 2022 (dort S. 6 ff., Bl. 582 Bd. III d.A.) zu den rechtlichen Folgen der Abnahme schließen lassen - meinen sollte, der Senat gehe davon aus, dass sich infolge einer Abnahme die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Erbringung der Werkleistung als solcher verändere, irrt sie. Der Senat ist zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen und nimmt auch jetzt nicht an, dass insoweit die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet sei.

Vielmehr hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt und hält daran fest, dass die Klägerin mit Vorlage von Angeboten, Rechnungen und weiteren Unterlagen ihrer Darlegungslast bezüglich der von ihr erbrachten Werkleistungen zunächst gerecht geworden ist und dass unter den Umständen des Streitfalls, die von der unstreitigen (Wieder-) Inbetriebnahme und inzwischen mehrjährigen Nutzung der verfahrensgegenständlichen Lokomotiven durch die Beklagte geprägt sind, das lediglich pauschale, nicht auf konkrete Leistungselemente bezogene Bestreiten jedweder Leistungserbringung durch die Beklagte nicht ausreichend und damit unbeachtlich ist. Darin liegt keine Verkennung der Darlegungs- und Beweislast, sondern die Anwendung prozessualer Regeln.

3.) Bezüglich der von der Beklagten mit ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2022 nunmehr für sämtliche Rechnungen der Klägerin in Abrede genommenen Prüffähigkeit verweist der Senat zunächst auf seine Ausführungen unter II.3.d seines Hinweisbeschlusses vom 10. Januar 2022 (dort S. 7) bezüglich der Rechnung Nr. 66360312 vom 16. Oktober 2015, an denen er festhält und die in ihrem Kern für alle verfahrensgegenständlichen Rechnungen der Klägerin gelten.

Des Weiteren ist die Auffassung der Beklagten, die ihr von der Klägerin gestellten Rechnungen seien nicht prüffähig, bereits dadurch widerlegt, dass der Sachverständige G. Entsprechendes nicht festgestellt, sondern die Rechnungen im Gegenteil ohne Weiteres zum Ausgangspunkt seiner Überprüfungen genommen hat.

4.) Sodann gilt in Bezug auf die weiteren Ausführungen der Beklagten zu den einzelnen verfahrensgegenständlichen Rechnungen Folgendes:

a) Zur Rechnung Nr. 66236881 vom 14. November 2014 (Anlage K 4) argumentiert die Beklagte widersprüchlich, wenn sie einerseits meint, die Klägerin habe einen über das ursprüngliche, auf einen Betrag in Höhe von € 1.811,66 lautende Angebot zur Störungssuche vom 9. Juli 2014 (Anlage K 2) hinausgehenden Auftrag nicht nachgewiesen, während sie andererseits den Vergütungsanspruch der Klägerin unter Verweis darauf in Abrede nimmt, dass der vermeintlich geschuldete, nach Auffassung der Beklagten in der Fehlerbeseitigung liegende Werkerfolg nicht eingetreten sei, der von dem ursprünglichen Angebot jedoch unstreitig nicht abgedeckt ist und mithin eine weitere Auftragserteilung zwingend voraussetzt.

Die Ausführungen der Beklagten sind daher nicht geeignet, die - im Hinweisbeschluss vom 10. Januar 2022 unter II.1 (S. 5) näher begründete - Überzeugung des Senats zu erschüttern, wonach die Klägerin über das ursprüngliche Angebot hinausgehende Leistungen zu den sich aus der Rechnung ergebenden Konditionen auch beauftragt hat, deren tatsächliche Erbringung entgegen der Auffassung der Beklagten durch die Angaben der Zeugen L. und La. im Termin zur mündlichen Verhandlung erster Instanz vom 10. Mai 2021 (Protokoll Bl. 455 Bd. II d.A.) auch bewiesen ist.

Der Senat bleibt schließlich auch dabei, dass die geschuldete Leistung der Klägerin im hier in Rede stehenden ersten Leistungszeitraum einen Erfolg im Sinne einer gesicherten Fehlerbeseitigung nicht umfasste. Jenseits der bereits im Hinweisbeschluss vom 10. Januar 2022 genannten Gründe ergibt sich dies auch aus dem eigenen Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 10. Oktober 2016 (dort S. 6, Bl. 82 Bd. I d.A.), wonach sie die Klägerin im Anschluss an die mit der in Rede stehenden Rechnung abgerechneten Arbeiten mit der vollständigen Aufarbeitung des Motors der betroffenen Lokomotive "BBL 16" beauftragte; die Beklagte muss sich fragen lassen, warum sie einen solchen weiteren Auftrag erteilt haben will, wenn die erfolgreiche Störungsbeseitigung ihrer jetzigen Darstellung zufolge doch bereits zuvor geschuldeter Leistungsinhalt gewesen sein soll.

b) Der Senat nimmt zur Kenntnis, dass die Beklagte bezüglich der Rechnung Nr. 66236867 vom 14. November 2014 (Anlage K 7) weiterhin einen Vertragsschluss zwischen ihr und der Klägerin bestreitet und dies nach dem Hinweis des Senats vom 10. Januar 2022 auf die E-Mail ihres Mitarbeiters K. vom 23. Januar 2014 (Anlage K 5) nunmehr offenbar nicht mehr mit einer fehlenden Willenserklärung ihrerseits, sondern damit begründen will, dass es an einer Einigung bezüglich der essentialia negotii gefehlt habe.

Insofern verweist die Beklagte darauf, dass in der vorgenannten E-Mail "um Mitteilung der entsprechenden Konditionen gebeten" worden sei (Schriftsatz vom 18. Januar 2022, S. 15 unten, Bl. 591 Bd. III d.A.). Diese Behauptung trifft indes nicht zu. Vielmehr heißt es in jener E-Mail im Anschluss an die Wendung "hiermit beauftrage ich ..." lediglich: "Bitte lassen Sie mir kurzfristig noch eine Schätzung der anfallenden Reisekosten zukommen." Aus der Beschränkung auf eine Nachfrage zu den Reisekosten folgt aber gerade, dass die übrigen (maßgeblichen) Konditionen feststanden. Eben das ergibt sich auch daraus, dass es sich bei der E-Mail des Mitarbeiters K. um eine Antwort auf ein Angebot der Klägerin vom 22. Januar 2014 handelte. Dass diesem die erforderlichen Einzelheiten nicht zu entnehmen gewesen wären, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Ebenso ist ohne Belang, dass in diesem Angebot die Firmenbezeichnung "A." auftritt, weil die E-Mail, mit der es übersandt wurde, zumindest auch an den Mitarbeiter K. der Beklagten gerichtet war, welcher das Angebot offenbar auf die Beklagte bezogen und sodann die maßgebliche, zum Vertragsschluss mit der Beklagten führende Annahmeerklärung abgegeben hat. Denn dass ihr Mitarbeiter K. Willenserklärungen für A. abzugeben in der Lage gewesen wäre, trägt die Beklagte ebenso wenig vor wie sie erklärt, warum überhaupt A. Arbeiten an der ihr, der Beklagten, gehörenden Lokomotive hätte beauftragen sollen.

Soweit die Beklagte schließlich an ihrer Auffassung festhält, die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme habe die Durchführung der abgerechneten Arbeiten nicht ergeben, vermag sie auch damit nicht durchzudringen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Angaben der Zeugen H. und N. die Bestätigung entnommen hat, die abgerechneten und in dem zugehörigen Arbeitsbericht (Anlage K 6) aufgeführten Arbeiten durchgeführt zu haben. Die gegenteilige Ansicht der Beklagten, die den Inhalt der Angaben der Zeugen auf die bloße Bestätigung reduzieren will, zu den notierten Arbeitszeiten vor Ort gewesen zu sein, ist mit einer objektiven Würdigung nicht in Einklang zu bringen.

c) Bezüglich der Rechnung Nr. 66360312 vom 16. Oktober 2015 (Anlage K 9) verweist der Senat zunächst auf seine Ausführungen oben unter II.2.: Zwar muss die Beklagte (entgegen der möglicherweise missverständlichen, indes auf den von der Beklagten in den Raum gestellten Einbau eines gebrauchten Betriebsstundenzählers und einen darin möglicherweise liegenden, von der mit der Abnahme einhergehenden Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast betroffenen Werkmangel bezogenen Formulierung im Hinweisbeschluss) die Leistungserbringung als solche nicht darlegen und beweisen. Doch ist daran festzuhalten, dass sie nach erfolgter (Wieder-) Inbetriebnahme und mehrjähriger Benutzung der Lok nicht mit Erfolg pauschal jedwede Leistungserbringung durch die Klägerin bestreiten kann, zumal diese mit dem zugehörigen Arbeitsschein (Anlage K 19) und der Mitteilung der Materialbezeichnung des Betriebsstundenzählers mit E-Mail vom 3. November 2015 (Anlage K 20) ihren Sachvortrag vereinzelt hat. Von der Beklagten ist daher, schon um der Klägerin eine gezielte Erwiderung bzw. Darstellung zu ermöglichen, im Sinne einer sekundären Darlegung zu verlangen, konkrete, einer sachlichen Einlassung zugängliche Tatsachen darzutun, die den - entsprechend der Verteilung der Darlegungslast - von der Klägerin gehaltenen Vortrag zur Leistungserbringung zu erschüttern in der Lage sind. Daran fehlt es nach wie vor.

Soweit die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 18. Januar 2022 (dort S. 19, Bl. 595 Bd. III d.A.) meint, die Klägerin sei zur Darlegung konkreter Arbeitsschritte verpflichtet, vermag der Senat eine solche Verpflichtung auch unter Rückgriff auf die von der Beklagten dargelegten Grundsätze eines sog. Detailpauschalvertrages nicht zu erkennen, weil schon das zugehörige Angebot lediglich einen Pauschalpreis nennt und die Beklagte eben dieses Angebot mit E-Mail vom 25. März 2015 (Anlage K 8) angenommen hat. In dieser E-Mail heißt es wörtlich:

"(...), danke für das Angebot. Hiermit bestelle ich einen Betriebsstundenzähler für unsere 225 100 zu genannten Preis."

Ein Verlangen nach Aufschlüsselung des Pauschalpreises bzw. Darlegung der nötigen Arbeitsschritte wird nicht geäußert. Es erschließt sich daher nicht, woraus eine entsprechende Verpflichtung der Klägerin resultieren soll.

d) Mit ihren weiteren Ausführungen zur Rechnung Nr. 66360315 vom 16. Oktober 2015 (Anlage K 11) wiederholt die Beklagte der Sache nach lediglich ihren Einwand, diese sei nicht prüffähig. Dass dies nicht zutrifft, ergibt sich bereits aus den Ausführungen oben unter II.3, auf die verwiesen wird. Die Behauptung der Beklagten, lediglich auf Grundlage der Rechnung nicht in der Lage zu sein, konkreten Vortrag bezüglich der Durchführung oder Nichtdurchführung bestimmter von der Klägerin in Rechnung gestellter Arbeiten halten zu können, ist bereits dadurch widerlegt, dass der Sachverständige G. ohne Weiteres in der Lage war, den Angaben in der Rechnung konkrete Tätigkeiten der Klägerin zu entnehmen und diese näher zu prüfen. Die Vornahme von Arbeiten an der Lokomotive nachzuhalten, ist nach Wiederinbetriebnahme zudem allein die Beklagte in der Lage.

e) Zur Rechnung Nr. 66360308 vom 16. Oktober 2015 (Anlage K 13) trifft die Behauptung der Beklagten, auch nach der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen G. vom 7. Juli 2021 (dort unter Nr. 3.2, S. 3 f.) bleibe offen, welche Leistungen von der Klägerin erbracht worden seien und "wie sich die nicht erbrachten Leistungen auf die Vergütung auswirken" (Schriftsatz vom 18. Januar 2022, S. 21, Bl. 597 Bd. III d.A.), nicht zu. Denn ausweislich des Gutachtens ist lediglich die Angebotsposition "Buchsen anfertigen, Buchsen im Gehäuse einpassen" nicht nachgewiesen. Insoweit hat jedoch bereits das Landgericht zu Recht ausgeführt, dass in der Anlage K 21 Messprotokolle betreffend Zylinderlaufbuchsen vorgelegt worden sind, die sich ohne einen entsprechenden Austausch nicht sinnvoll erklären lassen.

f) Bezüglich der Rechnung Nr. 66360310 vom 16. Oktober 2015 (Anlage K 16) bleibt es dabei, dass der vom Sachverständigen festgestellte fehlende Nachweis bezüglich des von der Klägerin behaupteten Materialverbrauchs unbeachtlich ist. Das ergibt sich einerseits daraus, dass der Sachverständige insoweit lediglich Nachweise vermisst, den angegebenen Leistungsumfang aber für nachvollziehbar gehalten hat, und andererseits aus der zwischen den Parteien getroffenen Pauschalpreisabrede. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten beeinflussen bei Vereinbarung eines Pauschalpreises Änderungen, die sich im Lauf der Vertragsdurchführung ergeben, die Vergütung grundsätzlich gerade nicht (vgl. MünchKomm/ Busche, BGB, 8. Aufl. 2020, § 631 Rn. 92; Grüneberg/Retzlaff, BGB, 81. Aufl. 2022, § 632 Rn. 8). Eine Anpassung der Vergütung erfolgt vielmehr lediglich bei wesentlichen Änderungen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - VII ZR 13/10 -, BGHZ 190, 212, juris), für die im Streitfall jedoch angesichts der bereits herausgestellten Tatsache, dass der Sachverständige den Leistungsumfang insgesamt für nachvollziehbar erklärt hat, nichts spricht.

g) Insgesamt scheint sich dem Senat hinter den von der Beklagten gegen die einzelnen Rechnungen erhobenen Einwendungen durchgängig vor allem der Einwand zu verbergen, die Klägerin habe bestimmte eisenbahnrechtlich erforderliche Nachweise nicht hinreichend erbracht. Der Senat hat jedoch bereits unter II.7 seines Hinweisbeschlusses vom 10. Januar 2022 ausgeführt, dass sich die Beklagte, die allein Adressatin entsprechender Verpflichtungen ist, auf diesen Einwand gegenüber den Vergütungsansprüchen der Klägerin nicht mit Erfolg berufen kann. Denn zum einen hat die Beklagte bis heute nicht dargetan, welche konkreten Nachweise sie begehrt, so dass sie über Jahr und Tag im Tatsächlichen auch jegliche Abhilfe verwehrt hat. Zum anderen handelt es sich insoweit - wenn überhaupt - allenfalls um eine Nebenpflicht der Klägerin, die ihre Vergütungsansprüche nicht berührt. Daran vermag die Beklagte auch durch ihren Versuch, die Vorlage entsprechender (welcher?) Nachweise zum Bestandteil der der Klägerin obliegenden Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Leistungserbringung als solcher zu deklarieren, nichts zu ändern.

5.) Schließlich bleibt es auch dabei, dass das Landgericht der Klägerin bezüglich der vorgerichtlich entstandenen Inkassokosten nicht mehr zugesprochen hat, als diese beantragt hat.

Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 18. Januar 2022 auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2017 (Protokoll Bl. 124 f. Bd. I d.A.) verweist und ausführt, der Klägervertreter habe seinen Antrag in diesem Termin unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme gemäß Schriftsatz vom 26. April 2016 (Bl. 20 Bd. I d.A.) gestellt, übersieht sie, dass maßgeblich der zuletzt gestellte Antrag ist. Insoweit hat der Klägervertreter aber im Termin zur mündlichen Verhandlung erster Instanz vom 10. Mai 2021 ausweislich des Protokolls (dort S. 8 unten, Bl. 462 Bd. II d.A.) den Antrag aus dem Schriftsatz vom 18. September 2019 gestellt, wobei das Datum des Schriftsatzes ersichtlich fehlerhaft wiedergegeben ist, weil das zuvor ergangene Versäumnisurteil (Bl. 359 f. Bd. II d.A.) erst am 18. September 2019 verkündet worden ist und der den zugehörigen Antrag enthaltende Einspruchsschriftsatz vom 19. September 2019 datiert (Bl. 374, 385 Bd. II d.A.). In eben jenem (der Beklagten zugestellten) Schriftsatz aber ist (wieder) der ursprüngliche, unbeschränkte Klagantrag angekündigt worden. Mithin hat der Klägervertreter zuletzt den unbeschränkten Antrag gestellt, der durch Zustellung dieses Schriftsatzes erneut rechtshängig geworden und dem Landgericht mithin in voller Höhe zur Entscheidung angefallen war.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.