Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 03.02.2022, Az.: 13 U 75/21

Unterlassung von Werbeaussagen über Nahrungsergänzungsmittel; Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben; Unzulässige Angaben über Dauer und Ausmaß einer Gewichtsabnahme

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
03.02.2022
Aktenzeichen
13 U 75/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 32489
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 09.09.2021 - AZ: 21 O 45/20

In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... am 3. Februar 2022 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 9. September 2021 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses gegeben.

  1. 2.

    Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 75.000,00 € festzusetzen.

Gründe

I.

Der Kläger, ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, nimmt die Beklagte, die einen Teleshopping-Sender betreibt, auf Unterlassung verschiedener Werbeaussagen in Anspruch.

Die Beklagte bewarb in einer am 19. August 2020 ausgestrahlten Sendung mehrere Nahrungsergänzungsmittel der Marke V., insbesondere - soweit in der Berufungsinstanz noch von Bedeutung - "V. I.", "V. C." sowie den Mahlzeitenersatz "V. S. T. D.".

Dabei fielen in der Dauerwerbesendung unter anderem die vom Kläger beanstandeten, im Antrag und Tenor des landgerichtlichen Urteils wiedergegebenen Werbeaussagen.

Ferner bewarb die Beklagte in einer am 26. August 2020 ausgestrahlten Sendung mehrere Nahrungsergänzungsmittel der Marke "C.", die u.a. den Inhaltsstoff C. (C.) enthalten. Es handelte sich im Einzelnen um die Produkte "C. C. G. A.", "C. C. A.", "C. C. D. K" und "C. C. A.-N.", die wie im Antrag und Tenor im Einzelnen ausgeführt beworben wurden.

Wegen der Einzelheiten des Inhalts der Werbesendungen wird auf die vollständigen Niederschriften in den Anlagen K 3 und K 8 (alle Anlagen gesondert geheftet) verwiesen.

Das Landgericht hat der auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten gerichteten Klage stattgegeben. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, sämtliche Werbeaussagen seien gesundheitsbezogene Angaben gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der VO (EG) Nr. 1924/2006 (im Folgenden: HCVO), die nicht in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 oder 14 HCVO aufgenommen seien. Es könne offenbleiben, ob es sich bei einzelnen Werbeaussagen der Beklagten lediglich um Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden gemäß Art. 10 Abs. 3 HCVO handele. Denn die Anwendung dieser Vorschrift sei nicht davon abhängig, dass die Listen nach Art. 13 oder 14 HCVO erstellt seien. Die Aufnahme in die Liste der zugelassenen Angaben bzw. das Beifügen einer in einer der Listen enthaltenen speziellen gesundheitsbezogenen Angabe sei auch nicht entbehrlich, soweit die Produkte der Beklagten pflanzliche Inhaltsstoffe (sogenannte Botanicals) enthalten.

Denn es fehle jedenfalls an dem notwendigen wissenschaftlichen Nachweis gemäß Art. 5 Abs. 1 HCVO. Darüber hinaus liege u.a. hinsichtlich der Aussage zu Ziffer 4. des Antrags und Tenors ein Verstoß gegen Art. 12 b) HCVO vor, weil dort gesundheitsbezogene Angaben über das Ausmaß der Gewichtsabnahme gemacht würden.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie ihre Verurteilung zur Unterlassung betreffend die o.g. sieben Produkte angreift, deren Werbung Gegenstand der Klageanträge zu 2 bis 8 ist. Die Beklagte meint, die Unterlassungsanträge seien bereits nicht hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Anträge seien auch unbegründet. Das Landgericht habe sich nicht detailliert mit den einzelnen Aussagen auseinandergesetzt und nicht zu erkennen gegeben, welche Angaben es genau als allgemeine, nicht spezifische Angaben werte. Die Kammer habe insbesondere verkannt, dass eine visuelle Präsentation in einer Werbesendung anders zu bewerten sei als die lesbare Umverpackung eines Produkts oder einer Print-Werbeanzeige.

Hinsichtlich der nach Auffassung des Landgerichts fehlenden wissenschaftlichen Nachweise rügt die Beklagte eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht.

Diese sei auch erheblich, da die Beklagte bei erfolgtem Hinweis weitere - in der Berufungsbegründung nicht näher ausgeführte - Nachweise hätte erbringen oder Erläuterungen hätte geben können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 205 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt wurde, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

2. für das Produkt "V. I." mit der Angabe [zu] werben:

2.1.

"I.",

2.2.

"Also I. ...stärkt mein Immunsystem",

2.3.

"Irgendwelche Bakterien, Viren, Pilze sind da draußen unterwegs. Ähm, mit Kindern hat man, da weiß man, wovon man spricht, wenn man Bus und Bahn fährt, irgendwo fängt man sich was ein. Sie können sich aber schützen, indem Sie mit I. einfach den Schutzwall Ihres Immunsystems aufbauen",

2.4.

"Also ich nehme immer I. und es hört sich verrückt an, aber seitdem ich I. nehme, ich war ja früher so´n Dauerkrankpatient, werde ich einfach nicht mehr krank",

2.5.

"Mein Immunsystem ist so gestärkt",

jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben.

3. für das Produkt "V. C.":

3.1.

"Und dieses Produkt schützt die Zellen maximal. Die können wir nämlich unterstützen, also nicht die eine Zelle, die von Geburt bis zum Tod immer gleich vorhält, die werden erneuert. Oder Haut, nach dem Urlaub, nach 4 Wochen merke ich das. Dann pellt sich die Haut und ´ne neue Hautgeneration. Das gilt für alle Zellen. Das gilt für Schönheit, für Ästhetik, für Gesundheit, für Knorpel im Knie, für alles",

3.2.

"Und damit habe ich einen Schutz tatsächlich vor den Verfallserscheinungen",

3.3.

"Sie bekommen hier ein Set von 11 Superfoods, dunkle Beeren, Karotte, und zwar inklusive der Schale, Aloe Vera, ´ne Pflanze, die die Zellen so dicht hält, also Wasser drin hält, trotz Wüste und kein Regen. Alle haben eins gemein. Ginkgo, ein, ein Fossil unter den Bäumen, die Eiszeiten und Hitzeperioden überlebt haben, alle gemein haben eins, sie können Sie schützen. Sie können Ihre Zellen jung halten",

jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben.

4. für das Produkt "V. S. T.-D. S." mit der Angabe zu werben:

"Also wenn Sie sagen, anstatt ´ner Brigitte-Diät, versuchen Sie eine V.-Diät, die schmeckt nicht nur gut, sie tut Ihnen wirklich wahnsinnig gut und die Pfunde purzeln eher in der 8 bis 10 Kiloregion"

sofern dies geschieht wie in der Sendung "V. - N. N.", ausgestrahlt am 19. August 2020 von 20.00 bis 21.00 Uhr (lt. Programm), Anlage K 3.

5. für das Produkt "C. C. G. a. mit Weihrauch und Curcumaextrakt" mit der Angabe zu werben:

5.1.

"Ja, wir haben nicht nur das C., sondern wir haben natürliche Rohstoffe genommen, um zwei Probleme an den Kern zu gehen. Muskelschwund, Gelenkschwund, Knorpelschwund, Entzündungen und Schmerzen, all das wird hiermit gelöst, wird aus allumfassenden, medizinischen, wie aber auch, eben auch natürlichen, pflanzlichen, heilkundlichen Wirkungsmechanismen angegangen. Das wird ein Problem der Pharmaindustrie, weil, viele dieser ganzen Schmerzmittel und Produkte werden Sie einfach nicht mehr brauchen",

5.2.

"Wir haben nämlich eine Lösung tatsächlich hier für Sie bereit, die sagt, "Erstens, Knorpel wird wiederaufgebaut. Knochenschwund, da wird's angegangen, der Muskelschwund, weil nämlich zum Beispiel Vitamin C, auch Kollagen wiederaufgebaut wird durchs Vitamin D3.". Das sind alles Themen, wo wir an die Ursache gehen",

5.3.

"Aber wir haben ja gesagt, es gibt zwei Probleme. Es gibt Schmerzen. Es gibt Entzündungen. Und da arbeiten wir auch hier wie immer, nicht nur mit der schulmedizinischen, sondern auch mit der fernöstlichen, zum Beispiel, das Curcuma, da ist Curcumin drin, oder im Weihrauch, auch ein Pflanzenextrakt, drin, die werk, wirken schmerzlindernd, antientzündlich. Allein das wäre eine Sensation und wirkt schon in der Monostruktur. Aber, wie gesagt, die normalen Funktionen Knorpel, Knochen, Muskeln plus Schmerzen, antientzündlich, aber C., das Beste, die Gesundheit aus der Cannabispflanze",

5.4.

"Wir greifen da an, wo die Ursachen kommen. Das sind die Entzündungen, die werden genommen. Sie werden reduziert. Die Schmerzen, die über die Nerven transportiert werden, die werden behoben. Und, das ist ja nur das, was Sie stört.

Wir gehen an die Ursache, Knorpelschwund, Knochenschwund, Muskelschwund",

5.5.

"Eigentlich will ich ja an die Ursachen des Problems.", und das macht immer mehr Sinn, an die Ursachen zu gehen, das Problem zu lösen und nicht nur zu kaschieren. Und wenn Sie das Problem lösen wollen, Sie können das mit Vitaminen und Mineralstoffen tun, Sie können das mit Wurzelextrakten, mit Curcumin machen, Sie können das aber auch mit C. machen. Und wenn Sie klug sind, mit hochdosiertem, wirklich reinem, hoch bioverfügbaren C.",

5.6.

"Ich weiß, wenn Sie das nehmen, wird´s Ihnen genauso gehen wie mir und Sie lassen die ganzen Schmerztabletten. Ich habe kurz überlegt, ob ich die aus meinem Schrank noch mal rausmache. Ich habe keine mehr gefunden, weil ich sie nicht mehr brauche, und sie einfach wegschleudere. Und Sie werden sie auch wegschleudern. Sie werden sie nicht mehr brauchen",

jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 8 wiedergegeben.

6. für das Produkt "C. C. A. m. K." mit der Angabe zu werben:

6.1.

"Viel schöner ist aber, dass Ihnen mit Koffein, ´ne richtige Dosierung, ´ne richtige Koffeindarreichungsform, der Appetit genommen wird. Also es wird nicht nur der Appetit, der Ihnen signalisiert wird, weggenommen, es wird Ihnen grundsätzlich der Appetit gezügelt",

6.2.

"Sie bekommen, da steht, ´nen bisschen zeitversetzt, das heißt nämlich 5 HTP, einen Stoff hier mit, der Ihren Serotonin-Spiegel positiv beeinflusst. Was bedeutet das? Das ist ein Hormon, was Glück bedeutet, pures Glück, weil, mit mehr Serotonin, was die Marathonläufer zum Beispiel verspüren, wenn die lange laufen, es ist tatsächlich, Serotonin bedeutet viel Glück. Und jetzt kommt´s! Wir haben ja hier eine C.-Linie. Mm? 99,2 % Reinheit! Nur natürliche Zutaten mit C.! Das gab es noch nie. C. an sich würde Wunder wirken, aber in der Kombination, Reduktion Heißhunger, Ihr komplettes Essverhalten wird umstrukturiert",

6.3.

"CB1-Rezeptoren existieren besonders dicht im Gehirn, im Rückenmark und an Stellen, die den Appetit und das Gedächtnis regulieren und Schmerzen lindern. CB2-Rezeptoren sind im Immunsystem und in vielen anderen Bereichen des Körpers, wie den Organen, verteilt und wirken zum Beispiel entzündungshemmend im ganzen Körper",

6.4.

"Es ist 99,2 % reines C. aus der Hanfpflanze, hoch bioverfügbar. Es ist in einer 60 Milligramm, Sie müssen nämlich 2 Kapseln nehmen, eine morgens, eine abends, jeweils 30 Milligramm, also Sie haben 60 Milligramm pro Tag. Das ist unglaublich viel. Aber das ist es ja nicht nur. Sie haben hochdosiertes, bioverfügbares, mit 60 Milligramm, in einer Menge verfügbares C. kombiniert mit reinen natürlichen Wirkstoffen, Sie wissen, wie immer, keine Chemie, die Ihnen den Heißhunger nehmen, weil der Blutzuckerspiegel nicht so schwangt, weil Sie einfach diesen Zwang zum nächsten Chips nicht haben. Sie müssen keine Diät dafür durchführen. Sie müssen nicht irgendwelche Rezepte kochen. Sie müssen nicht Kohlenhydrate, Fette weglassen. Das müssen Sie alles nicht tun. Sie müssen morgens und abends eine Kapsel nehmen. Und selbst Ihre Essgewohnheiten, das Essen glücklich macht und Sie das als Gewohnheit haben, werden positiv beeinflusst durch diesen Appetitzügler",

6.5.

"Sie haben aber viel mehr raus, weil Sie Gewicht verlieren, weil Sie gar nicht mehr den Drang verspüren, das zu essen, was Ihnen Ihr Körper immer vormachen will, "Du musst jetzt noch so ´nen Snickers haben."

6.6.

"Das Glückshormon Serotonin, das durch 5-HT tatsächlich Glück produziert, und in Kombination, und zwar zusätzlich durch das Endocannabinoid-System an sich schon aktiviert. Aber das Schöne ist beim C., es verstärkt die anderen beiden Effekte. Also Sie haben hier eine Allzweckwaffe",

6.7.

"Und da geht es beim ECS eben los. Wir wissen, es setzt im Gehirn an. Der Drang zu essen, der wird genommen. Also in Ihrer Schaltzentrale wird gesagt, "Ich will diesen Snickers nicht essen. Ich will diesen Keks nicht essen. Ich will die Gummibärchen nicht essen.", und das langfristig umgeschaltet. Sie können ´s sogar noch zu ´ner Diät machen, dann nehmen Sie richtig ab. Aber der grundsätzliche Punkt ist, Sie werden in Ihrer Ernährung; und was sagt Ihnen jeder Ernährungsberater? "Du musst die Ernährung umstellen, sonst hilft keine Diät.", und diese Ernährung umstellen, das ist die Lösung. C. der Extrakt aus der Hanfpflanze, ohne berauschende Wirkung, ist, meine Damen und Herren, in Deutschland seit einiger Zeit legal in aller Munde und ist tatsächlich ein richtiger Tausendsassa...",

6.8.

"Und ich bitte Sie, noch mal zu bedenken, wir haben hier einen Anbieter, der alles laborprüfen lässt, der die höchste Reinheit hat, hochdosiertes C., nicht nur so´n bisschen am Rande, und das ist natürlich der Turbo-Booster auch, dieses Extrakt aus der Hanfpflanze, für alle anderen hochwertigen Inhaltsstoffen wie Koffein und Co., um Ihren Appetit maßgeblich zu zügeln",

6.9.

"Also mit dem C. Appetitzügler werden Sie merken, wie Sie tatsächlich Ihren Stoffwechsel normalisieren und ´nen unglaublich positiven Einfluss auf eben das Gewichtsmanagement, Ihr Essverhalten haben, ohne, dass Sie sich anstrengen müssen",

6.10.

"Hier wird tatsächlich mit Koffein, mit C. in höchster, reinster, tollster Dosierung und Form, laborgeprüft, Ihr Appetit gezügelt, Heißhungerattacken entgegengewirkt und dieses immer gierige, "Ich-muss-die-ganze-Chipstüte-aber-auch-leermachen.", wie in so ´nem Kampfmarathon, wird etwas von Gestern sein. Und das gönne ich Ihnen. Sie müssen nichts tun, nur C. nehmen. Und C. als Turbo-Booster hilft Ihnen dabei noch zur Unterstützung",

jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 8 wiedergegeben.

7. "für das Produkt "C. C. D. K. zur Unterstützung der Darmfunktion" mit der Angabe zu werben:

7.1.

"Hier sind sie. 12 Bakterienstämme mit ihrem Essen und C. C.! 60 Milligramm pro Tag! 99,2 % in der höchsten, wirksamen, bioverfügbaren Variante. Und nun müssen Sie einfach wissen, allein das C., wir hätten ein C.-Produkt machen können, was an sich auf den Magen-Darm schon beruhigend wirkt, was auch stimulierend wirkt auf Verdauungsenzyme. An sich würde das schon Probleme lösen. Wir hätten hier aufhören können, weil wir das höchst dosierte, das reinste, das hoch bioverfügbarste C. am Markt haben",

7.2.

"Mit C. D. werden Sie nicht nur glücklicher, Sie werden auch gesünder. Viele Probleme Ihres Körpers, wie Übergewicht, schwaches Immunsystem, Allergien, MS, wirklich bis zur Alzheimer, werden sich reduzieren. Sie werden sogar schlanker sein, weil, diese Bakterien mögen diese Fertignahrung nicht. Und wenn Sie sie trotzdem essen, Schokolade essen, Pizza essen, dann werden die Bakterien weniger Kalorien aufnehmen. Es ist eine Allzweckwaffe tatsächlich für viele Alltagsprobleme",

jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 8 wiedergegeben.

8. für das Produkt "C. C. A.-N. zur Unterstützung bei der Raucherentwöhnung" mit der Angabe zu werben:

8.1.

"A. N.",

8.2.

"Und jetzt kommt ein Produkt, wo nicht nur 97 % es nicht nur nicht schaffen in der ersten Woche, sondern plötzlich werden es 5, 10, 20 % schaffen. Warum? Fragen Sie sich. Liebe Mama! Deswegen! Dieses Produkt heißt,

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C. C. A. N., weil, es setzt an genau den Problemen an. Erstens, es macht nämlich glücklich. Warum? Hier ist L-Tryptophan drin, eine Aminosäure, Grundbaustein für Serotonin. Serotonin ist ein Hormon, das macht glücklich. Du brauchst nicht die Zigarette. Du brauchst das L-Tryptophan. Die Passionsblume ist die Heilpflanze, ähm, das ist sozusagen das Medizinprodukt 2011. Es beruhigt, wurde schon von den Azteken eingesetzt, an sich ein Beruhigungsmechanismus, auch da brauchst du nicht den Glimm-Stängel",

8.3.

"Die Kudzu, kennt man wahrscheinlich überhaupt nicht, in der Traditionellen Chinesischen Medizin wird sie insbesondere gegen Alkoholmissbrauch, gegen Alkoholkonsum sehr erfolgreich eingesetzt, also Alkoholabhängige, das ist ja auch eine Sucht, eine sehr schlimme Sucht, das ist zwar gesellschaftlich anerkannt, Wein zu trinken, und trotzdem sind viele süchtig. Die Kudzu-Blume hilft. Und jetzt kommt das Besondere. A, ich bin glücklicher, ich bin ruhiger. Mit der Kudzu im Suchtzentrum, im Gehirn angegriffen, diesen Schipper auf Zigarette, ich brauche jetzt die nächste Zigarette, wird genommen, ob das der Alkohol ist oder die Zigarette",

8.4.

"Aber hier ist nicht nur C., C., Kudzu, Passionsblume, Tryptophan, all das, also wenn Sie´s hiermit nicht schaffen, mit dem Rauchen aufzuhören, dann weiß ich auch nicht, wie. Lassen Sie uns die Statistik besiegen. Lassen Sie uns von den 80 %, die mit dem Rauchen aufhören wollen, auch 80 % es schaffen lassen. Hier ist Ihr Mittel gegens Rauchen!",

jeweils sofern dies geschieht wie in der Fernsehsendung "C. - auf gezielte Indikationen ausgerichtet", gesendet am 26. August 2020 von 11.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Anlage K 8.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Ferner ist auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die Berufung der Beklagten hat nach derzeitigem Beratungsstand schließlich offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat der Klage in dem von der Beklagten angegriffenen Umfang betreffend die Klageanträge zu 2 bis 8 zu Recht stattgegeben. Die Klage ist zulässig (dazu im Folgenden unter 1.) und begründet (dazu im Folgenden unter 2.).

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die Klageanträge entgegen der Auffassung der Beklagten hinreichend bestimmt.

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift außer der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs einen bestimmten Klageantrag enthalten. Dessen Angabe bedarf es zur Festlegung des Streitgegenstandes und des Umfangs der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO), zur Erkennbarkeit der Tragweite des begehrten Verbots und der Grenzen seiner Rechtskraft. Danach darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsverfahren überlassen wäre (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1990 - I ZR 35/89 -, Rn. 18, juris m.w.N.).

b) Diesen Bestimmtheitsanforderungen hat der Kläger genügt, wie der Senat bereits in einer Vielzahl früherer Verfahren betreffend die Dauerwerbesendungen der Beklagten entschieden hat (vgl. Senatsbeschluss vom 10. November 2016 - 13 U 165/16 -; Beschluss vom 29. Juni 2017 - 13 U 52/17 -; Beschluss vom 5. Juni 2018 - 13 U 42/18 -, alle n.v.). Aus den Anträgen des Klägers geht hinreichend deutlich hervor, dass sein Begehren auf Unterlassung der Werbung für die dort im Einzelnen benannten Produkte der Beklagten gerichtet ist, wenn diese Produkte mit den konkret benannten Aussagen beworben werden, jeweils sofern dies geschieht wie in den Anlagen K 3 bzw. K 8 wiedergegeben. Damit verlangt der Kläger die Unterlassung behaupteter Verletzungshandlungen zulässigerweise unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform. Ob die konkret beanstandeten Aussagen im Kontext einer Werbesendung gefallen sind, ist für die hinreichende Bestimmtheit und damit die Zulässigkeit der Klage nicht von Bedeutung (vgl. Senat, a.a.O.). Insoweit ist insbesondere der pauschale Einwand der Beklagten unbeachtlich, eine Werbesendung werde durch die Niederschrift ihres Inhalts niemals vollständig abgebildet. Etwaige konkrete Umstände, die außerhalb dieser Niederschrift für die Zulässigkeit einzelner Werbeaussagen sprechen können, wären vielmehr bei hinreichend substantiiertem Vortrag der Beklagten ggf. bei der Prüfung der Begründetheit der einzelnen Anträge zu berücksichtigen.

c) Die Formulierung der Anträge ist entgegen der Auffassung der Beklagten (auf Seite 25 ff. der Berufungsbegründung, Bl. 229 ff. d.A.) auch nicht deshalb zu unbestimmt, weil hierdurch die Gefahr bestünde, erlaubtes Verhalten zu untersagen. Das Gericht ist angesichts der Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform mit dem Zusatz "jeweils sofern dies geschieht wie..." gehalten, jede einzelne diesem Zusatz vorangestellte Aussage auf ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit hin zu überprüfen.

Im Falle der Zulässigkeit einer oder mehrerer Aussagen ergäbe sich, dass der Klageantrag teilweise unbegründet, nicht aber unzulässig wäre.

d) Entgegen der Auffassung der Beklagten (auf Seite 30 ff. der Berufungsbegründung, Bl. 233 ff. d.A.) ist die Klage schließlich auch nicht wegen fehlender Bestimmtheit des prozessualen Anspruchs (Streitgegenstands) und einer daraus resultierenden alternativen Klagehäufung unzulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet.

Danach liegt hier nur ein Streitgegenstand vor, weil der Kläger den von ihm geltend gemachten Unterlassungsanspruch (auch) bezüglich des Produkts "C. C. A. N." auf eine konkrete Verletzungshandlung der Beklagten, nämlich die Aussagen in den Werbesendungen vom 26. August 2020, gestützt hat. Die Ansicht des Klägers, diese Aussagen seien unter mehreren unterschiedlichen Gesichtspunkten unzulässig, führt nicht dazu, dass der Kläger damit mehrere Streitgegenstände in den Rechtsstreit eingeführt hat. Ob der vorgetragene Lebenssachverhalt zugleich die Voraussetzungen mehrerer Verbotsnormen erfüllt, ist für die Frage, ob nur ein Streitgegenstand vorliegt oder mehrere Streitgegenstände gegeben sind, nicht maßgeblich, da die rechtliche Würdigung der beanstandeten konkreten Verletzungshandlung Sache des Gerichts ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10 -, Rn. 12 ff., juris; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 40. Aufl. 2022, § 12 Rn. 1.23k m.w.N.).

2. Die Klage ist auch begründet. Dem klagebefugten Kläger (dazu a) steht ein Anspruch auf Unterlassung der im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Werbeaussagen aus § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. Art. 3, 10 Abs. 1, Art. 12 b), Art. 13 HCVO zu (dazu b).

a) Der Kläger ist - was auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht - nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in der hier anwendbaren, bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung klagebefugt. Zu seinen Mitgliedern gehört eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden, die auf dem von der Beklagten bedienten bundesweiten Markt für Nahrungsergänzungsmittel Leistungen gleicher oder verwandter Art wie die Beklagte anbieten. Er ist gerichtsbekannterweise auch insbesondere nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande, seine satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Die infrage stehenden Zuwiderhandlungen berühren auch die Interessen seiner Mitglieder.

b) Dem Kläger steht ein Anspruch auf Unterlassung der im Tenor des landgerichtlichen Urteils genannten Äußerungen gegen die Beklagte gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. Art. 3, Art. 10 Abs. 1, Art. 12 b), Art. 13 HCVO zu. Die Werbeaussagen betreffen geschäftsähnliche Handlungen - dazu im Folgenden unter aa) -. Die Vorschriften der HCVO stellen Marktverhaltensregelungen dar - dazu im Folgenden unter bb) -, denen die angegriffene Werbung unterfällt - dazu im Folgenden unter cc) - und gegen die sie verstößt - dazu im Folgenden unter dd) -.

aa) Sämtliche beanstandete Aussagen betreffen geschäftliche Handlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, denn die Werbesendungen der Beklagten waren auf den Absatz der Produkte "V. I.", "V. C.", "V. S. T. D.", "C. C. G. A", "C. C. A.", "C. C. D. K." und "C. C. A.-N." gerichtet und gingen über die bloße Empfehlung des Verzehrs von Lebens- bzw. Nahrungsergänzungsmitteln hinaus.

bb) Die Regelungen der HCVO dienen dem Schutz der Verbraucher und stellen daher Marktverhaltensregelungen i.S. des § 3a UWG dar, deren Verletzung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - I ZR 222/13 - Rn. 14, juris; Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12 - Rn. 10, juris; Senat, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 13 U 123/14 -, Rn. 45, juris; Köhler, a.a.O., § 3a Rn. 1.242).

cc) Die angegriffene Werbung unterfällt dem Anwendungsbereich der HCVO, weil sie Lebensmittel betrifft - dazu (1) -, über die gesundheitsbezogene Angaben gemacht werden - dazu (2) -.

(1) Die von der Beklagten beworbenen vorgenannten Produkte sind Lebensmittel i.S.d. HCVO. Der Mahlzeitenersatz "V. S. T. D." stellt nach dem Vortrag der Beklagten ein Lebensmittel gemäß Art. 2 Abs. 1 a) HCVO i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VO (EG) 178/2002 dar. Im Übrigen handelt es sich bei den weiteren streitgegenständlichen Produkten der Beklagten unstreitig um Nahrungsergänzungsmittel gemäß Art. 2 Abs. 1 b) HCVO i.V.m. Art. 2 a) der Richtlinie 2002/46/EG, d.h. um Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen und die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter Form in den Verkehr gebracht werden, z. B. - wie hier - in Form von Kapseln.

(2) Bei den beanstandeten Aussagen handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO.

(a) Gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO ist unter einer "Angabe" jede Aussage oder Darstellung zu verstehen, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt. Entgegen der Auffassung der Beklagten (auf Seite 24 f. der Berufungsbegründung, Bl. 228 f. d.A.) sind diese Voraussetzungen vorliegend insbesondere auch für die Aussage zu Ziffer 4 des Antrags und des Tenors erfüllt ("Also wenn Sie sagen, anstatt ´ner Brigitte-Diät, versuchen Sie eine V.-Diät, die schmeckt nicht nur gut, sie tut Ihnen wirklich wahnsinnig gut und die Pfunde purzeln eher in der 8 bis 10 Kiloregion"). Hiermit hat die Werbung der Beklagten besondere Eigenschaften des Produkts, u.a. seine Eignung zur Gewichtsabnahme, zum Ausdruck gebracht. Ob diese Aussage auf wissenschaftlichen Forschungsergebnissen oder - wie die Beklagte argumentiert - auf einer "persönlichen Einschätzung" des für die Beklagte handelnden "Produktexperten" beruht, ist für die Klassifizierung als "Angabe" i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO nicht von Bedeutung.

(b) Gesundheitsbezogen ist gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel und der Gesundheit ist dabei weit zu verstehen. Er erfasst jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustandes dank des Verzehrs des Lebensmittels (Nahrungsergänzungsmittels) impliziert (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - I ZR 222/13 -, Rn. 21, juris). Maßgeblich ist dabei nach dem Erwägungsgrund 16 der HCVO, wie Angaben über Lebensmittel vom Verbraucher verstanden werden, wobei auf das Verständnis des normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 17, 43). Im Allgemeinen bedarf es keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Verkehrsverständnisses, wenn die entscheidenden Richter - wie hier - selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 34/12 -, Rn. 19, juris).

Gemessen an diesen Maßstäben weisen die in der Berufungsinstanz noch streitgegenständlichen Werbeaussagen der Beklagten bei dem gebotenen weiten Verständnis den notwendigen Gesundheitsbezug auf. Die Angaben stellen jeweils für sich betrachtet sowie in ihrem Gesamtzusammenhang einen Bezug zwischen der Einnahme der Produkte und der Gesundheit des Anwenders her. Betroffen sind konkret insbesondere der Schutz und die Stärkung des Immunsystem ("V. I."), der Zellschutz ("V. C."), die Gewichtsabnahme ("V. S. T. D."), die Gesundheit der Gelenke ("C. C. G. A."), die Regulierung des Hungergefühls ("C. C. A."), die Darmgesundheit ("C. C. D. K.") sowie die Raucherentwöhnung ("C. C. A. N.").

dd) Nach den Regelungen der HCVO sind die beanstandeten Aussagen unzulässig. Sie sind nach Art. 3 HCVO verboten, weil sie dieser Verordnung nicht entsprechen. Insoweit gilt im Einzelnen hinsichtlich der in der Berufungsinstanz noch streitgegenständlichen Werbeaussagen Folgendes:

(1) "V. I." (Antrag und Tenor zu 2)

Die beanstandete Werbung ist insoweit unzulässig, als sie die spezifische gesundheitsbezogene Angabe enthält, das infrage stehende Produkt schütze und stärke das Immunsystem, und sie damit einen unmittelbaren Wirkungszusammenhang zwischen dem Lebensmittel und einer Funktion des menschlichen Organismus herstellt, dessen wissenschaftliche Absicherung überprüft werden kann (vgl. zur Abgrenzung zwischen spezifischen und nicht spezifischen Angaben: BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 - I ZR 162/16 -, Rn. 22, juris; Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2020 - 13 U 44/20 - Rn. 46, juris).

Die vom Kläger mit dem Antrag zu 2 unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform angegriffenen Aussagen 2.1. bis 2.5. beinhalten und konkretisieren jeweils diese Werbeaussage, die nach Art. 10 Abs. 1 HCVO unzulässig ist, weil für das Produkt keine gesundheitsbezogenen Angaben gemäß der HCVO zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 f. HCVO aufgenommen worden sind. Insbesondere teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass auch die Einblendung des Wortes "i." am rechten Bildschirmrand während der Werbesendung (= Antrag und Tenor zu 2.1.) ausgehend von dem Verständnis des angesprochenen durchschnittlich verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Zuschauers den Eindruck einer durch das Produkt der Beklagten verursachten Aktivierung und Stärkung des Immunsystems erweckt, wenn dies wie in der konkret in Bezug genommenen Werbesendung, niedergelegt in der Anlage K 3, geschieht.

Die Aussagen 2.1. bis 2.5. sind auch nicht aus anderen Gründen zulässig, insbesondere ergibt sich ihre Zulässigkeit entgegen der Auffassung der Berufungsbegründung (auf Seite 28 f., Bl. 231 f. d.A.) nicht aus dem Umstand, dass das Produkt Vitamin C, Vitamin D, Vitamin B12, Selen und Zink enthält und für diese Stoffe u.a. der Health Claim zugelassen ist, sie trügen zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei.

Zum einen ist die "normale" Funktion des Immunsystems bereits nicht mit dem "gestärkten" Immunsystem vergleichbar, das die Beklagte werbend herausstellt (vgl. für eine Werbung mit einem "erhöhten Stoffwechsel": Senatsbeschluss vom 18. Juni 2018 - 13 U 35/18 -, Rn. 21, juris). Zum anderen dürfen gesundheitsbezogene Angaben nur zu dem konkret infrage stehenden Lebensmittel, Nährstoff oder der Substanz gemacht werden, für die sie nach der Gemeinschaftsliste zugelassen sind, nicht aber unmittelbar für ein Lebensmittel als solches, dass die fragliche Substanz enthält, ohne den Zusammenhang gerade zwischen der konkreten Substanz und ihrer Wirkung herauszustellen.

Solche Angaben dürfen nicht produktbezogen, sondern nur substanzbezogen erfolgen. Eine gesundheitsbezogene Angabe, die nicht erkennen lässt, auf welchen der in der Liste der zugelassenen Angaben aufgeführten Nährstoffen, Substanzen, Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien die behauptete Wirkung eines Produktes beruht, ist mit den zugelassenen Angaben nicht inhaltsgleich und daher unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2016 - I ZR 81/15 -, Rn. 35, juris; Senat, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 13 U 123/14 -, Rn. 53 ff.; Urteil vom 10. März 2016 - 13 U 77/15 -, Rn. 33; juris; Beschluss vom 18. Juni 2018 - 13 U 35/18 -, Rn. 21, juris; Beschluss vom 26. Oktober 2020 - 13 U 44/20 -, Rn. 51, juris; Urteil vom 1. Juli 2021 - 13 U 21/20 -, Rn. 162, juris). Diesen Anforderungen genügen die bezeichneten Aussagen nicht. Insbesondere reicht es insoweit nicht aus, dass auf der während der Werbesendung eingeblendeten Verpackung des Produkts die auf Seite 28 der Berufungsbegründung dargestellten - zulässigen - Health Claims für Vitamin C, Vitamin B12, Vitamin D, Zink und Selen abgedruckt sein mögen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es an substantiiertem Vortrag der Beklagten zu den Umständen dieser Einblendung (insbesondere Zeitpunkt, Dauer, Größe) fehlt. Ausgehend von der im Antrag des Klägers in Bezug genommenen Anlage K 3, die auf Seite 9 eine Abbildung des eingeblendeten Produkts enthält, kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass die Angabe auf der Verpackung gemäß Seite 28 der Berufungsbegründung für den Zuschauer lesbar gewesen ist.

(2) "V. C." (Antrag und Tenor zu 3)

Für die beanstandete Werbung betreffend das Produkt "V. C." gilt nach den vorgenannten Maßstäben ebenfalls, dass sie nach Art. 10 Abs. 1 HCVO unzulässig ist, soweit sie in den Aussagen 3.1. bis 3.3, die Gegenstand des Klageantrags zu 3 sind, die spezifische gesundheitsbezogene Angabe enthält, das infrage stehende Produkt schütze die Zellen (u.a.) vor Verfallserscheinungen und halte sie jung.

Konkrete Einwendungen gegen das Urteil des Landgerichts hat die Beklagte insoweit auch in der Berufungsbegründung nicht erhoben. Die in erster Instanz vorgebrachte Argumentation (vgl. Seite 15 der Klageerwiderung, Bl. 72 d.A.) betreffend zugelassene Health Claims u.a. für Vitamin C und E ("tragen dazu bei, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen"), Vitamin D und Folsäure ("wichtige Funktion bei der Zellteilung") sowie Vitamin K und D3 ("tragen zur Erhaltung normaler Knochen bei") greift aus den unter (1) genannten Gründen schon deshalb nicht ein, weil die Werbung der Beklagten die positive Wirkung auf die Zellgesundheit nicht den vorgenannten Inhaltsstoffen, sondern dem Produkt als solches zuschreibt.

(3) "V. T. S. D." (Antrag und Tenor zu 4)

Die Werbung ist unzulässig, weil sie gegen Art. 12 b) HCVO verstößt, der Angaben über Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme verbietet.

Der Einwand der Beklagten (auf Seite 24 der Berufungsbegründung, Bl. 228 d.A.), die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien nicht erfüllt, weil hiernach nur Angaben unzulässig seien, die kumulativ Art und Dauer der Gewichtsabnahme betreffen, verhilft ihrer Berufung nicht zum Erfolg. Insofern dürfte sich die Dauer der von der Beklagten beworbenen "V.-Diät", die zu der Abnahme "in der 8 bis 10 Kiloregion" führen soll, schon aus der eingeblendete Anzahl der in der "Turbo-Diät" enthaltenen Portionen (15) ergeben. Jedenfalls führt eine unionsrechtskonforme Auslegung des Art. 12 b) HCVO zu dem Ergebnis, dass die Begriffe Dauer und Ausmaß nicht kumulativ zu verstehen sind, weil die deutsche Fassung insofern auf einem redaktionellen Fehler beruht. So findet sich insbesondere in der - von der Beklagten in der Berufungserwiderung auf Seite 3 f. (Bl. 242 f. d.A.) neben anderen Sprachfassungen zitierten - englischen wie auch in der französischen Fassung die Formulierung [Hervorhebung jeweils durch den Senat] "claims which make reference to the rate or amount of weight loss" bzw. "les allégations faisant référence au rythme ou à l'importance de la perte de poids" (ebenso: Rathke/Hahn in: Zipfel/Rathke, LebensmittelR, 179. EL März 2021, VO (EG) 1924/2006 Art. 12 Rn. 8a; Meierernst/Haber, Health & Nutrition Claims, Art. 12 Rn. 7).

(4) "C. C. G. A." (Antrag und Tenor zu 5)

Die beanstandete Werbung enthält in den Aussagen 5.1. bis 5.6. die nach Art. 10 Abs. 1 HCVO unzulässige Werbeaussage, das Produkt stärke die Gelenke und wirke insbesondere gegen Muskelschwund, Knorpelschwund, Entzündungen und Schmerzen.

Die Zulässigkeit der Werbung ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht daraus, dass die einzelnen Aussagen teilweise nicht auf das Produkt als Ganzes, sondern auf seine Inhaltsstoffe bezogen sind. Zwar ist in Bezug auf pflanzliche Stoffe (sog. Botanicals) wie die hier von der Beklagten genannten Produktbestandteile C., Curcumin und Weihrauch zu beachten, dass Angaben, deren Bewertung durch die Behörde oder deren Prüfung durch die EU-Kommission noch nicht abgeschlossen ist, auf der Kommissions-Website veröffentlicht werden und gemäß Art. 28 Absätze 5 und 6 HCVO weiterverwendet werden dürfen (Erwägungsgrund 11 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012). Die Voraussetzungen für eine Anwendung des Art. 28 Abs. 5 HCVO liegen jedoch nicht vor:

(a) Die Beklagte hat schon nicht vorgetragen, dass der EU-Kommission solche Angaben zu dem Produkt "C. C. G. A." bzw. zu den o.g. Inhaltsstoffen zur Prüfung vorliegen und die Anträge noch nicht beschieden worden sind (vgl. zu dieser Voraussetzung: EuGH, Urteil vom 10. September 2020 - C-363/19 -, Rn. 40, juris). Im Gegenteil ist für Curcumin der Health Claim "contributes to the normal functioning of joints" ausdrücklich nicht zugelassen worden (siehe den Eintrag für Curcumin im EU Register on Nutrition and Health Claims, ohne Entry ID, online abrufbar unter https://ec.europa.eu/food/safety/labelling_nutrition/claims/register/public/?event=search). Die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 5 HCVO findet jedoch keine Anwendung auf solche Stoffe, die bereits Gegenstand einer Überprüfung der europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit waren (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Juni 2018 - 13 U 35/18 -, Rn. 32, juris; Urteil vom 1. Juli 2021 - 13 U 21/20 -, Rn. 159, juris; BGH, Urteil vom 29. September 2016 - I ZR 232/15 -, juris, Rn. 10).

(b) Darüber hinaus hat die Beklagte auch nicht nach Art. 28 Abs. 5 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 a), Art. 6 Abs. 1 HCVO dargetan, dass die von ihr beworbenen Wirkungen in Bezug auf die Gelenk- und damit Körperfunktionen i.S.v. Art. 13 Abs. 1 a) HCVO wissenschaftlich anerkannt sind.

Im Rahmen der Übergangsregelung gemäß Art. 28 Abs. 5 HCVO muss der Lebensmittelunternehmer die verwendeten gesundheitsbezogenen Angaben durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise begründen und die Angaben müssen eine objektive Grundlage haben, über die Einigkeit in der Wissenschaft besteht. Er muss also in der Lage sein, diese Wirkungen nachzuweisen und trägt insoweit die Beweislast (vgl. EuGH, Urteil vom 10. September 2020 - C-363/19 -, Rn. 54, juris; Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2020 - 3 U 44/20 -, Rn. 57, juris).

Vorliegend hat das Landgericht mit zutreffenden Gründen, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, angenommen, die Beklagte habe insbesondere mit den vorgelegten Anlagen B 7 bis B 10 nicht bewiesen, dass über die beworbenen Wirkungen in der Wissenschaft Einigkeit besteht.

Soweit die Beklagte die Entscheidung des Landgerichts in diesem Punkt als Überraschungsentscheidung unter Verstoß gegen § 139 Abs. 1 ZPO rügt, kann sie damit schon deshalb nicht durchdringen, weil es (auch) in der Berufungsbegründung an Vortrag zu der Reaktion der Beklagten auf einen vermeintlich unterlassenen gerichtlichen Hinweis fehlt. Insbesondere reicht der pauschale Einwand der Beklagten (auf Seite 30 der Berufungsbegründung, Bl. 233 d.A.) nicht aus, dass sie "bei erfolgtem Hinweis weitere Nachweise hätte erbringen oder Erläuterungen geben können".

(5) "C. C. A." (Antrag und Tenor zu 6)

Für die beanstandete Werbung betreffend das Produkt "C. C. A." gilt das Vorstehend unter (4) Ausgeführte entsprechend. Auch insoweit fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen wissenschaftlichen Nachweis, der aus den vom Landgericht angeführten zutreffenden Gründen nicht in den Anlagen B 11 bis B 14 zu sehen ist.

Soweit die Beklagte die behauptete Wirkung auf die Inhaltsstoffe Koffein bzw. Guarana und Mate zurückführt, ergibt sich im Gegenteil aus der "Scientific Opinion" der European Food Safety Authority (EFSA), die zu den nicht zugelassenen Health Claims für Koffein erstellt wurde (veröffentlicht auf der Webseite der EFSA unter https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2011.2054), dass kein Zusammenhang zwischen dem Verzehr von Koffein und einer Gewichtsabnahme festgestellt werden konnte ("a cause and effect relationship has not been established between the consumption of caffeine and an increased fat oxidation leading to a reduction in body fat mass" und "a cause and effect relationship has not been established between the consumption of caffeine and increased energy expenditure leading to the reduction of body weight"). Gleiches gilt für einen nicht zugelassenen Health Claim betreffend eine Mischung bestehend aus (u.a.) Guarana ("helps to burn fat", vgl. Stellungnahme der EFSA unter http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/3000.htm). Insoweit findet Art. 28 Abs. 5 HCVO hinsichtlich dieser Stoffe aus den o.g. Gründen bereits keine Anwendung.

Schließlich kann die Beklagte ihre Aussagen über das infrage stehende Produkt auch nicht - wie sie unter Wiederholung des Vortrags aus der Klageerwiderung auf Seite 19 f. der Berufungsbegründung (Bl. 223 f. d.A.) erneut geltend macht - auf zugelassene Health Claims für das Spurenelement Chrom ("trägt zu einem normalen Stoffwechsel von Makronährstoffen bei", "trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Blutzuckerspiegels bei") stützen, das in der Werbung ohnehin keine Erwähnung findet.

Neuen Vortrag zu diesen und anderen Zutaten ihrer Produkte hat die Beklagte entgegen der Annahme des Klägers (auf Seite 6 der Berufungserwiderung, Bl. 245 d.A.) im Berufungsverfahren nicht gehalten. Das Vorbringen zu den in erster Instanz vorgelegten Studien in den Anlagen B 11, B 13, B 14, B 16 und B 17 entspricht vielmehr - teilweise wortgleich - demjenigen in der Klageerwiderung.

(6) "C. C. D. K." (Antrag und Tenor zu 7)

Die beanstandete Werbung enthält in den Aussagen 7.1. und 7.2. die nach Art. 10 Abs. 1 HCVO unzulässige spezifische gesundheitsbezogene Werbeaussage, das Produkt beruhige und stimuliere Magen und Darm und löse eine Vielzahl von damit verbundenen Gesundheitsproblemen. Auch insoweit existieren weder zugelassene Health Claims, die diese Aussagen rechtfertigen, noch wissenschaftliche Nachweise für die Wirksamkeit des Produkts bzw. seiner pflanzlichen Inhaltsstoffe. Die Beklagte legt in diesem Zusammenhang mit der Anlage B 15 lediglich eine Übersicht über durchgeführte Studien mit dem Stoff C. vor, der keinerlei inhaltliche Aussagekraft - erst recht nicht in Bezug auf die hier infrage stehenden Werbeaussagen - zukommt.

(7) "C. C. A. N." (Antrag und Tenor zu 8)

Entsprechendes wie für die anderen "C."-Produkte gilt für das vorgenannte Nahrungsergänzungsmittel zur Raucherentwöhnung, für dessen vermeintlich ebenfalls auf den Inhaltsstoff C. sowie die weiteren Bestandteile Vitamin D, Passionsblume und L-Tryptophan zurückzuführende Wirkung, die mit den Aussagen 8.1. bis 8.4. beworben wird, es ebenfalls an hinreichenden wissenschaftlichen Nachweisen fehlt. Diese sind insbesondere nicht in Gestalt der vom Landgericht mit zutreffenden Gründen für unzureichend erachteten Anlagen B 16 und B 17 erbracht.

Die von der Beklagten angeführten zugelassenen Health Claims für Vitamin D ("trägt zur normalen psychischen Funktion bei", "trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei", "trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei") verhelfen der Berufung insoweit ebenfalls nicht zum Erfolg, weil sie die behauptete Wirkung des Produkts nicht abdecken. In Bezug auf L-Tryptophan sind ausweislich des EU-Registers sämtliche Health Claims, insbesondere in Bezug auf die von der Beklagten behauptete Produktion von Glücksgefühlen ("helps maintain positive mood and good cognitive functions") durch Serotonin-Ausschüttung, nicht zugelassen worden.

III.

Da die Berufung der Beklagten im Ergebnis offensichtlich ohne Erfolg bleiben dürfte, sollte sie aus Kostengründen die Rücknahme ihres Rechtsmittels erwägen, das anderenfalls im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen wäre.

IV.

Die beabsichtigte Streitwertfestsetzung beruht auf den Angaben des Klägers in der Klageschrift sowie der hiernach erfolgten Wertfestsetzung durch das Landgericht und berücksichtigt den Umstand, dass die Beklagte ihre Verurteilung zur Unterlassung betreffend das Produkt "V. S. K." - mithin für eines von acht beworbenen Produkten, auf das allerdings insgesamt 24 beanstandete Aussagen entfallen - nicht mehr angreift.