Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 02.02.2022, Az.: 16 U 36/18

Anspruch auf Rücküberlassung eines Grundstücks nach Insolvenzanfechtung; Teilweise unentgeltliche Leistung; Einräumung eines lebenslangen dinglichen Wohnrechts; Nichterbringung von Gegenleistungen; Tilgung eines Darlehens

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
02.02.2022
Aktenzeichen
16 U 36/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 17959
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BGH - 22.10.2020 - AZ: IX ZR 208/18

Fundstellen

  • DStR 2022, 2010-2011
  • InsbürO 2022, 291
  • MittBayNot 2024, 79
  • NWB 2022, 2034
  • NZI 2022, 619-625
  • ZInsO 2022, 721-727

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Dezember 2017 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert der Berufung wird auf 600.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des W. J. (im Folgenden: Schuldner). Er nimmt den Beklagten, den Sohn des Schuldners, auf Rücküberlassung eines Grundstücks nach Insolvenzanfechtung in Anspruch. Mit notariellem Kaufvertrag vom 30.08.2011 veräußerte der seinerzeit 60-jährige Schuldner das streitgegenständliche Grundstück zu einem Kaufpreis von 395.000 € an den Beklagten, wobei beide dem Kaufpreis den am Vortag des Vertragsschlusses durch einen Sachverständigen ermittelten Verkehrswert zugrunde legten. Ein Teil des Kaufpreises sollte durch Schuldübernahme der durch den Grundbesitz abgesicherten Darlehen bei der D. Bank erfolgen (214.152,50 €). Die restliche Kaufpreissumme von 180.847,50 € sollte durch Bestellung eines dinglichen Wohnrechts zugunsten des Schuldners erbracht werden. Mit Schreiben vom 23.10.2015 hat der Kläger gegenüber dem Beklagten die Anfechtung der Eigentumsübertragung und des Kaufvertrags erklärt, wobei er dies erstinstanzlich allein darauf stützte, dass das Grundstück überwiegend schenkungsweise übertragen worden sei, weil der tatsächliche Wert des streitgegenständlichen Grundstücks mindestens 600.000 € betragen habe. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen (§ 540 ZPO).

Nachdem zunächst ein in der Hauptsache stattgebendes Versäumnisurteil erlassen worden war, hob das Landgericht auf den Einspruch des Beklagten mit Urteil vom 12.12.2017 das Versäumnisurteil auf und wies die Klage ab. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger nicht nach §§ 143 Abs. 1, 129, 134 Abs. 1 InsO die Rückübertragung des Grundstücks verlangen könne. Soweit der Kläger behauptet habe, das streitgegenständliche Grundstück habe einen Wert von wenigstens 600.000 €, so dass bereits aufgrund des vereinbarten Kaufpreises von einer teilweisen Unentgeltlichkeit auszugehen sei, verfange dieser Einwand trotz der Tatsache, dass bei Wahrunterstellung dieser Behauptung der Leistung des Schuldners nach objektiven Gesichtspunkten keine ausgleichende Gegenleistung gegenüberstände, nicht. Denn nach dem BGH sei eine Unentgeltlichkeit im Sinne des § 134 InsO dann nicht gegeben, wenn beide Teile nach den objektiven Umständen in gutem Glauben an die Werthaltigkeit der Gegenleistung von einem Austauschgeschäft ausgegangen seien, was vorliegend der Fall sei, weil die Parteien des Kaufvertrags sich vor Vertragsschluss durch Einholung des Gutachtens über den Verkehrswert des streitgegenständlichen Grundstücks informiert und diesen zugrunde gelegt hätten. Der Beklagte und der Schuldner hätten auf die Richtigkeit des Gutachtens vertrauen dürfen. Eine eventuelle Fehlerhaftigkeit der Wertermittlung sei für sie jedenfalls nicht erkennbar gewesen. Dafür, dass ein niedrigerer Kaufpreis vereinbart worden wäre, weil der Kaufvertrag zwischen Vater und Sohn abgeschlossen wurde, lägen keine Anhaltspunkte vor, weil sich die Parteien gerade an der Wertfestsetzung des Sachverständigen orientiert hätten. Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragsparteien den Sachverständigen angewiesen hätten, einen vom tatsächlichen Verkehrswert nach unten abweichenden Verkehrswert zu bescheinigen, seien weder vorgetragen, noch ersichtlich. Eine teilweise Unentgeltlichkeit ergebe sich angesichts der im Kaufvertrag vereinbarten Schuldübernahme im Innenverhältnis auch nicht daraus, dass die Bank den Schuldner nicht aus der Schuld entlassen habe. Schließlich sei das Rechtsgeschäft auch nicht deshalb teilweise unentgeltlich, weil der Schuldner das ihm eingeräumte Wohnrecht jedenfalls bis November 2015 nicht ausgeübt habe. Denn die in der Belastung mit dem lebenslangen dinglichen Wohnrecht liegende Verfügungsbeschränkung bewirke eine Verringerung des Wertes des dem Beklagten zugefallenen Vorteils. Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen, § 540 ZPO.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks weiter. Er meint, dass die Anfechtung gemäß § 134 InsO greife. Denn die Leistung des Schuldners an den Beklagten sei zumindest teilweise unentgeltlich erfolgt. Der Wert der Immobilie habe objektiv bei 600.000 € gelegen, was er, der Kläger, auch unter Beweis gestellt habe. Der Schuldner und der Beklagte hätten bei Vertragsschluss die teilweise Unentgeltlichkeit auch erkannt; insbesondere hätten sie sich nicht auf das völlig unplausible Gutachten des Sachverständigen S. verlassen dürfen. Die Einholung dieses Gutachtens sei bei der hier vorliegenden Konstellation (Übertragung des Grundbesitzes von Vater auf Sohn) völlig unüblich und dürfte allein den Zweck gehabt haben, den zu niedrigen Kaufpreis zu rechtfertigen. Das Protokoll vom 22.06.2016 habe das Landgericht nicht zur Kenntnis genommen und so das rechtliche Gehör des Klägers verletzt. Zu den vom Landgericht zutreffend angeführten Kriterien der "Vertragsanbahnung" und den "Vorüberlegungen der Parteien" habe sich der Beklagte mit keiner Silbe geäußert, obwohl ihn insoweit zumindest eine sekundäre Darlegungslast treffe. Angesichts der Umstände werde bereits aus dem zeitlichen Zusammenhang klar, dass der Beklagte und der Schuldner bereits bei Abschluss des Vertrages mit einer späteren Anfechtung gerechnet hätten und mit dem Gutachten die offenkundige Unentgeltlichkeit des Geschäfts überdecken wollten und sich nicht in einem Irrtum befanden. Der Kläger meint in diesem Zusammenhang, dass das Landgericht einen Hinweis gemäß § 139 Abs. 2 ZPO dahin hätte erteilen müssen, dass es wegen des eingeholten Gutachtens einen Irrtum der Vertragsparteien über den wahren Grundstückswert bejahen werde. Er, der Kläger, hätte dann Unterlagen vorgelegt, aus denen sich die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bereits im August 2011 ergeben hätte (Anlagen BB 1 bis BB 4). Dies hätte zwingend den Schluss gerechtfertigt, dass die Übertragung des Grundbesitzes auf seinen Sohn allein dazu dienen sollte, den Gläubigern den Zugriff auf diesen Vermögensgegenstand zu entziehen. Dieser Verfahrensfehler des Landgerichts rechtfertige die Zulassung des insoweit neuen Vortrages. Aus diesem Vortrag folge zudem, dass die Anfechtung auch gemäß § 133 InsO begründet sei. Mit dieser Anspruchsgrundlage habe sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil des Landgerichts Hannover vom 12. Dezember 2017 zu ändern und das Versäumnisurteil des Landgerichts Hannover vom 21. Februar 2017 mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass die Verurteilung des Beklagten Zug um Zug gegen Zahlung von 113.900 € auf ein Konto des Beklagten bei der D. Bank AG erfolgt, wobei die Zahlung des Klägers Zug um Zug gegen Vorlage einer Löschungsbewilligung der D. Bank AG bezüglich der im Grundbuch von I. (AG H.) Blatt ... in Abt. III unter Lfd. Nr. ... eingetragenen Grundschuld über nominal 225.000 € erfolgt und der Beklagte die Auflassung wie folgt erklärt:

Der Beklagte und der Kläger sind sich darüber einig, dass das Eigentum an dem Grundstück ... in I., eingetragen im Grundbuch von I., Blatt ..., Flurstück ... der Flur ... auf den Kläger übergeht. Der Beklagte beantragt die Umschreibung des Eigentums auf den Kläger. Die Verurteilung

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.01.2022 beantragte der Kläger zudem hilfsweise,

das angefochtene Urteil des Landgerichts Hannover vom 12. Dezember 2017 zu ändern und das Versäumnisurteil des Landgerichts Hannover vom 21. Februar 2017 mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass die Verurteilung des Beklagten Zug um Zug gegen Zahlung von 113.900 € auf ein Konto des Beklagten bei der D. Bank AG erfolgt, wobei die Zahlung des Klägers Zug um Zug gegen Vorlage einer Löschungsbewilligung der D. Bank AG bezüglich der im Grundbuch von I. (AG H.) Blatt ... in Abt. III unter Lfd. Nr. ... eingetragenen Grundschuld über nominal 225.000 € erfolgt und der Beklagte die Auflassung wie folgt erklärt:

Der Beklagte und der Kläger sind sich darüber einig, dass das Eigentum an dem Grundstück ... in I., eingetragen im Grundbuch von I., Blatt ..., Flurstück ... der Flur ... auf den Schuldner übergeht. Der Beklagte beantragt die Umschreibung des Eigentums auf den Schuldner.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise den Beklagten nur Zug-um-Zug gegen Zahlung der übernommenen und gezahlten Darlehensvaluta in Höhe von 214.152,50 € zu verurteilen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung als richtig und rügt die Unzulässigkeit des neuen Tatsachenvortrages des Klägers. Eine Hinweispflicht des Landgerichts habe nicht bestanden, weil die Frage des Grundstückswertes und eines Irrtums der Vertragsparteien hierüber Gegenstand des beiderseitigen Parteivertrages in erster Instanz gewesen sei. Demgemäß liege hier kein Verfahrensfehler des Landgerichts vor. Das Landgericht habe den Tatbestand des § 133 InsO nicht prüfen müssen, weil hierfür jedweder Anhaltspunkt gefehlt habe. Für den Fall einer Verurteilung des Beklagten machte ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Gegenanspruchs in Höhe von 214.152,50 € geltend. Bezüglich des hilfsweise gestellten Antrags erhebt er die Einrede der Verjährung.

Der Senat hatte die Berufung mit Urteil vom 28.06.2018 zurückgewiesen. Auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vortrags habe das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen angenommen, dass sich die Vertragsparteien bezüglich des Werts des Grundstücks in einem Irrtum befunden hätten. Soweit die Berufung als weiteres Indiz für eine bewusste Herabsetzung des Verkehrswertes nunmehr die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im August 2011 behauptet, stehe diesem Vortrag § 531 Abs. 2 ZPO entgegen. Die Angemessenheit des Kaufpreises und die Frage eines Irrtums der Vertragsparteien über den Verkehrswert seien bereits Gegenstand der erstinstanzlich zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze waren, weshalb sich nicht erschließe, warum das Landgericht zu diesem Punkt einen Hinweis gemäß § 139 Abs. 2 ZPO hätte erteilen müssen. Da der Kläger mit seinem neuen Vortrag ausgeschlossen sei, könne er seine Anfechtung auch nicht auf § 133 InsO stützen. Das Landgericht sei nicht gehalten gewesen, sich in seiner Entscheidung mit dieser Vorschrift auseinanderzusetzen, weil sich aus dem Tatsachenvortrag des Klägers in erster Instanz keine Anknüpfungspunkte dafür ergeben hätten, dass diese Norm als Grundlage der Anfechtung überhaupt in Betracht zu ziehen war.

Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers führte zur Aufhebung des Urteils vom 28.06.2018. Mit Urteil vom 22.10.2020 wurde die Sache vom BGH zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen. Zur Begründung hat der BGH im Wesentlichen ausgeführt, dass der Senat nicht davon ausgehen durfte, dass der Schuldner und der Beklagte nach den objektiven Umständen der Vertragsanbahnung, der Vorüberlegungen der Vertragsparteien und des Vertragsschlusses selbst von einem Austauschgeschäft ausgegangen und zudem in gutem Glauben von der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung überzeugt gewesen seien. Da der Senat der streitigen Frage, welchen Wert das Grundstück zum maßgeblichen Zeitpunkt gehabt habe, nicht nachgegangen sei, sei revisionsrechtlich von einem Wert des Grundstücks von mindestens 600.000 € auszugehen. Dann aber sei dem Schuldner nach objektiven Maßstab jedenfalls in Höhe von 205.000 € kein ausgleichender Gegenwert zugeflossen. Auch eine teilweise unentgeltliche Leistung sei aber gemäß § 134 InsO anfechtbar. Der Beklagte habe den Glauben an die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung auf das eingeholte Gutachten über den Grundstückswert gestützt. Demgegenüber habe der Kläger objektive Umstände vorgetragen, welche gegen einen aus dem Gutachten abgeleiteten gemeinsamen Irrtum des Schuldners und des Beklagten sprachen. Das Berufungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass es sich um ein Geschäft unter Verwandten gehandelt habe. Mit dem nicht bestrittenen Umstand, dass am 28.06.2011, mithin zwei Monate vor dem Kaufvertrag, das zuständige Finanzamt bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der der Schuldner als Gesellschafter beteiligt war, eine Umsatzsteuer- Sonderprüfung angeordnet hat und noch im Juni 2011 eine Durchsuchung und Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen durch die Steuerfahndung stattgefunden habe, habe der Kläger ein mögliches Motiv für den Schuldner dargelegt, dass Grundstück durch den Verkauf dem Zugriff der Finanzverwaltung zu entziehen. Auffallend sei die Eile zwischen Gutachtenerstellung und Vertragsschluss gewesen. Insbesondere habe der Beklagte das Gutachten nur unvollständig (ohne die erste Seite) vorgelegt. Der Kläger habe zudem behauptet und unter Vorlage des Protokolls der Gläubigerversammlung vom 22.06.2016 unter Beweis gestellt, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses Student gewesen sei und keine Einnahmen gehabt habe. Der Beklagte habe nie vorgetragen, welchem Beruf er bei Vertragsschluss nachgegangen sei und welche Einnahmen er hatte. Hinzu komme, dass die inhaltlichen Regelungen des Kaufvertrags Zweifel erweckten, dass der Schuldner ihn auch mit einem Dritten und ein Dritter ihn auch mit dem Schuldner geschlossen hätte. Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Wegen der Einzelheiten wird auf die jeweiligen Entscheidungen Bezug genommen.

Nach Zurückverweisung erhielten die Parteien Gelegenheit, vor dem Hintergrund des Inhalts der Entscheidung des BGH ergänzend vorzutragen.

Der Senat hat mit Beweisbeschluss vom 01.04.2021 ein Gutachten des Sachverständigen L. zum Verkehrswert des streitgegenständlichen Grundstücks im Zeitpunkt der Übertragung an den Beklagten eingeholt. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen L. vom 02.08.2021 sowie dessen Erläuterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.01.2022 Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die hiergegen vorgebrachten Einwände der Beklagten greifen nicht durch.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Dem Kläger steht kein Anspruch aus §§ 143, 134 Abs. 1 InsO zu. Es fehlt insoweit am Vorliegen einer unentgeltlichen Leistung des Schuldners.

a) Unstreitig wurde vorliegend zum einen die Übernahme des Darlehens (das mit 214.152,50 € valutierte) vereinbart. Dass es später zu einer Störung des Auswahlaustauschverhältnisses gekommen sein könnte, weil die vereinbarte Gegenleistung nicht erbracht wurde, führt insoweit nicht zu einer Unentgeltlichkeit (vgl. Seite 12 f. des Urteils des BGH vom 22.10.2020).

b) Zum anderen wurde das dem Schuldner eingeräumte lebenslange dingliche Wohnrecht (das der Beklagte und der Schuldner mit 180.847,50 € bewerteten) vereinbart. Auch dieses wurde vom Landgericht zu Recht wertmäßig berücksichtigt (vgl. Seite 8 des Urteils des BGH vom 22.10.2020).

c) Zwar sind auch teilweise unentgeltliche Leistungen anfechtbar. Allerdings gilt dies nur, soweit die Beteiligten den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten haben. Dabei entscheidet zwar grundsätzlich die objektive Sach- und Rechtslage darüber, ob eine Gegenleistung vereinbart wurde und ob sie die Leistung des Schuldners wertmäßig ausgleicht. Allerdings sind auch die Vorstellungen der Beteiligten bei der Beurteilung mit zu berücksichtigen, ob eine Gegenleistung den Wert der Leistung des Schuldners erreicht, denen hinsichtlich dieser Einschätzung ein angemessener Bewertungsspielraum zusteht (vgl. z.B. MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl. 2019, InsO § 134 Rn 40 m.w.N.).

Ein solches Überschreiten des Beurteilungsspielraums liegt aber nicht vor. Der Kläger konnte seine Behauptung, das streitgegenständliche Grundstück habe im Zeitpunkt der Übertragung einen Wert von mindestens 600.000 € gehabt, nicht beweisen. Nach Einholung des Sachverständigengutachtens steht zur Überzeugung des Senats vielmehr fest, dass das Grundstück im damaligen Zeitpunkt allenfalls einen Wert von 444.000 € hatte. Dies ergibt sich aus den nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Erwägungen des Sachverständigen L. in seinem schriftlichen Gutachten sowie seinen Erläuterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.01.2022.

Der Sachverständige hat den Verkehrswert unter Verwendung sowohl der Sachwert- als auch der Vergleichswertmethode ermittelt. Dabei hat er sämtliche Bewertungsgrundlagen dargelegt und die Berechnungen im Einzelnen begründet. Seine Erwägungen sind nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei, so dass sich der Senat diesen nach eigener kritischer Prüfung anschließt. Soweit der Kläger im Rahmen der Bodenwertermittlung die Unterscheidung zwischen bebaubarem Land und unbebaubarer Gartenfläche beanstandet, führt dies zu keinen durchgreifenden Bedenken gegen das Ergebnis des Gutachtens. Der Sachverständige hat in seiner Befragung im Termin vom 13.01.2022 unter anderem mit Verweis auf den Inhalt der ImmoWertV 2021 überzeugend dargelegt, dass es einen Unterschied macht, ob ein Grundstücksteil überbaut werden darf oder nicht. Dies ist für den Senat auch deshalb ohne Weiteres plausibel, weil z.B. im Fall einer späteren Teilung des Grundstücks deutliche Einschränkungen bestehen, wenn nicht das gesamte Grundstück auch theoretisch bebaut werden kann. Dass ein Käufer für reines Bauland einen erheblich höheren Preis zahlen wird als für ein unbebaubares Grundstück versteht sich von selbst. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang der Meinung ist, dass die Frage, welche Art der Grundstückspreise in den Richtwert eingeflossen ist, weiterer Ermittlung bedürfe, folgt der Senat dem nicht. Die Zugrundelegung des veröffentlichten Bodenrichtwerts ohne weitere Aufklärung von dessen Zustandekommen für Bauland ist gängige Methode und dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren als zutreffend bekannt. Der Einwand des Klägers hätte auch zur Folge, dass dann für Grundstücke mit reinem Bauland ein Zuschlag erfolgen müsste, was nicht üblich ist. Soweit der Kläger auf die tatsächlich vom Schuldner gezahlten Kaufpreise für Grundstück und Gebäude abstellt und diese addiert, ist diese Methode nicht zielführend, weil sie bereits im Ausgangspunkt außer Acht lässt, dass ein im Einzelfall tatsächlich gezahlter Preis nicht marktgerecht sein muss. Soweit der Kläger hinsichtlich des Bodenrichtwerts auf das Gutachten des Sachverständigen S. abstellen will, übergeht er, dass der Sachverständige S. in der Gesamtschau einen geringeren Verkehrswert angenommen hat. Insoweit jeweils für ihn günstige Einschätzungen isoliert herauszugreifen ist methodisch unzulässig. Schließlich übersieht der Kläger bei seiner Kritik, dass auch die Anwendung der Vergleichswertmethode durch den Sachverständigen L. zu einem fast deckungsgleichen Ergebnis geführt hat.

Damit steht fest, dass der Schuldner und der Beklagte den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten haben. Denn dieser Wert weicht nicht hinreichend weit von den 395.000 € ab, die beide ihrer Vereinbarung zugrunde gelegt haben. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass sich beide insoweit auf den durch einen Sachverständigen ermittelten "überschlägigen Verkehrswert" berufen konnten und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nunmehr auch feststeht, dass es sich insoweit nicht um ein "Gefälligkeitsgutachten" gehandelt hat.

Angesichts der nunmehr feststehenden Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung kommt es auf die Frage, ob die Parteien des Kaufvertrages in gutem Glauben an die Gleichwertigkeit handelten und sich insoweit auf das vor Vertragsschluss eingeholte Gutachten zum Grundstückswert verlassen durften, nicht mehr an.

d) Auch eine sogenannte verschleierte Schenkung liegt nicht vor. Eine verschleierte unentgeltliche Zuwendung liegt vor, wenn das Geschäft nur zum Schein abgeschlossen wurde (vgl. Nerlich/Römermann/Nerlich, 43. EL Mai 2021, InsO § 134 Rn. 24 m.w.N.). Den ihm (angesichts dessen, dass grundsätzlich von der Ernstlichkeit rechtsgeschäftlicher Willenserklärung auszugehen ist) diesbezüglich obliegenden Beweis hat der Kläger nicht geführt.

Hierzu wäre der Nachweis notwendig gewesen, dass der Schuldner und der Beklagte (trotz der anderslautenden Vereinbarung im notariellen Kaufvertrag) von vornherein davon ausgegangen sind, dass der Beklagte die vereinbarten Gegenleistungen gar nicht erbringen sollte, es sich mithin um ein Scheingeschäft handelte. Auch dem nachträglichen Verhalten der Vertragsparteien kann dabei für die Ermittlung des tatsächlichen Vertragswillen Bedeutung zukommen (vgl. Beschluss des BGH vom 22.10.2020).

In der Gesamtschau ist der Senat nicht davon überzeugt, dass der Beklagte und sein Vater von vornherein davon ausgegangen sind, dass der Beklagte die vereinbarten Gegenleistungen gar nicht erbringen sollte.

Dabei waren insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

aa) Unstreitig ist zunächst, dass der Beklagte von Juli 2012 bis Oktober 2015 für die Kreditraten aufgekommen ist. Angesichts dessen, dass der Schuldner in diesem Zeitraum sein dingliches Wohnrecht nicht wahrnahm, so dass der Beklagte das Haus vermieten konnte und unstreitig Mieten mindestens in Höhe der Kreditraten einzog, musste der Beklagte insoweit zwar kein sonstiges eigenes Vermögen aufwenden. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass er die Kreditraten beglichen hat. Zudem regelt der zwischen dem Beklagten und dem Schuldner geschlossene Kaufvertrag, dass die Ausübung des Wohnrechts nicht Dritten überlassen werden darf (vgl. Seite 6 des in der Anlage K 2 befindlichen Kaufvertrags), weshalb die Mieteinnahmen dem Beklagten zustanden. Auf die vom Beklagten bestrittenen Behauptungen des Klägers zum Hintergrund und den Umständen der Vermietung des Hauses kommt es insoweit nicht streitentscheidend an.

bb) Ebenso unstreitig ist, dass der Beklagte ab November 2015 bis April 2016 und danach die Darlehensraten aufgebracht hat. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners bereits eröffnet war und der Kläger den Kaufvertrag angefochten hatte, stellt auch dies eine tatsächliche Erfüllung des Kaufvertrags dar.

cc) Der Kläger hat auch nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der Beklagte die Darlehensraten ab September 2011 bis zum Juni 2012 nicht gezahlt hat, weshalb nicht feststeht, dass der Beklagte vor Erklärung der Anfechtung aus seinem eigenen Vermögen zu keinem Zeitpunkt Zahlungen erbracht hat.

Der Vortrag des Klägers gibt keinen Anlass, Beweis zu seiner Behauptung zu erheben, dass der Beklagte die Darlehensraten ab September 2011 bis zum Juni 2012 nicht gezahlt habe.

aaa) Hierzu hat der Beklagte behauptet, die monatlichen Raten für den Zeitraum September 2011 bis Juni 2012 (die ausweislich der Feststellungen des Landgerichts 1.022 € betrugen) durch eine Bargeldzahlung an seinen Vater Anfang August 2012 erbracht zu haben. Aus dem in der Anlage BB 10 befindlichen Kontoauszug sei ersichtlich, dass ein Betrag in Höhe von 10.500 € in bar abgehoben worden sei. Der anteilige Betrag in Höhe von 10.022 € sei dem Schuldner zum Ausgleich der rückständigen Darlehensraten Anfang August 2012 übergeben worden. Zudem ergebe sich aus dem in der Anlage BB 24 eingereichten Kontoauszug betreffend das Konto des Beklagten bei der A. Bank vom 04.02.2013, dass er über ein Guthaben von rund 11.000 € verfügt habe. Er habe über genügende Mittel verfügt, um die monatlichen Kreditraten in Höhe von 1.179,37 € zu tilgen. Nachdem der Schuldner ihn, den Beklagten, am 28.01.2011 auf den Verkauf des Grundstücks angesprochen hatte, habe er beschlossen, neben seinem Studium zu arbeiten und eine Arbeitsstelle bei "T." ab dem 01.03.2011 gefunden. Dabei handele es sich um einen Essenslieferdienst, so dass sein Einkommen in Abhängigkeit von der von ihm geleisteten Arbeit leichten Schwankungen unterlegen und rund 700 bis 800 € netto im Monat betragen habe. Hinzu sei eine Studentenförderung in Höhe von rund 275 € gekommen. Zusätzlich habe er Unterhalt von seinen Eltern und regelmäßige Zahlungen seiner Großeltern erhalten, die ausreichend gewesen seien, um die Studiengebühren sowie die alltäglichen Kosten (Miete, Lebensunterhalt usw.) zu decken. Das zusätzlich generierte Einkommen in Höhe von monatlich 1.000 bis 1.100 € habe vollständig zur Tilgung der Kreditraten eingesetzt werden können,

bbb) Der Kläger behauptet dazu, die Darlehensraten seien nach Abschluss des Kaufvertrages offenkundig zunächst noch von Insolvenzschuldner bedient worden. Bezüglich des Zeitraums vor Juli 2012 habe es keine Überweisungen gegeben, wofür zum Beweis das Zeugnis des Schuldners angeboten wird. Demgemäß habe der Schuldner in der Gläubigerversammlung vom 22.06.2016 ausweislich des Protokolls auch erklärt, dass sein Sohn kein Geld gehabt habe, um die Raten zu zahlen. Diesem Beweisangebot war bereits deshalb nicht nachzugehen, weil der Beklagte hinsichtlich dieses Zeitraums ausweislich obiger Darstellung mittlerweile gar keine Überweisung mehr behauptet, sondern eine Übergabe des Geldes in bar. Diesbezüglich hat der Kläger zwar (zutreffend) ein Abweichen des Vortrags zum Vortrag erster Instanz moniert, diesen aber weder ausdrücklich bestritten, noch sich auf das Zeugnis des Schuldners dafür berufen, dass auch keine Übergabe in bar erfolgt wäre. Eine Vernehmung des Schuldners als Zeugen aufgrund der gänzlich pauschalen Behauptung, dass die Darlehensraten nach Abschluss des Kaufvertrages offenkundig zunächst noch vom Insolvenzschuldner bedient worden seien, ist vor dem Hintergrund des dargestellten Vortrags des Beklagten angesichts fehlender Substanz nicht zulässig, weil eine diesbezügliche Vernehmung auf Ausforschung hinauslaufen würde.

Weiter hat der Kläger (unter Bezugnahme auf das Zeugnis des Schuldners, eine Vernehmung des Beklagten als Partei, eine Auskunft der D. Bank AG und das Zeugnis eines noch namentlich zu benennenden Mitarbeiters der D. Bank) behauptet, dass viel dafür spreche und vorgetragen werde, dass der Beklagte das Konto Nummer ... bei der D. Bank treuhänderisch für den Schuldner geführt habe, der Schuldner größere Einzahlungen auf dieses Konto geleistet habe und auch berechtigt gewesen sei, über dieses Konto zu verfügen. Angesichts des sodann (im Schriftsatz vom 21.12.2021) erfolgten Vortrags des Beklagten, der die in den Anlagen BB 29 und BB 30 enthaltenen Auskünfte der D. Bank vorgelegt hat, aus denen sich ergibt, dass es zu der Kontonummer ... weder Verfügungsberechtigungen anderer Personen, noch irgendwelche Vollmachten oder sonstige Berechtigungen gab, besteht kein Anlass, den Beweisangeboten des Klägers nachzugehen. Vor dem Hintergrund des Inhalts der vorgelegten Unterlagen erfolgt der Vortrag des Klägers vielmehr ersichtlich ins Blaue hinein und würde mangels tatsächlicher Anhaltspunkte für die aufgestellten Behauptungen auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen.

Denn selbst wenn, wie der Kläger behauptet, konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Schuldner in der Zeit von 2008 bis 2011 über großes Vermögen verfügte, das zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nicht mehr vorhanden war, bestehen vor dem Hintergrund der vorgelegten Auskünfte keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Behauptungen des Klägers. Gleiches gilt für die unsubstantiierte Behauptung, wonach die vom Beklagten erwähnten Konten bei der D. Bank und bei der A. Bank vom Schuldner "gespeist" worden seien und der Schuldner sein Vermögen auf diese Konten transferiert habe. Selbst wenn der Schuldner in der Zeit von 2008 bis 2011 über großes Vermögen verfügt hat, fehlt es an der Darlegung hinreichender Anhaltspunkte dafür, dass dieses Vermögen auf die besagten Konten des Beklagten transferiert wurde. Ebenso denkbar wäre, dass der Schuldner die behaupteten Vermögenswerte anderswohin transferiert oder sonst ausgegeben hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, warum der Kläger (als Insolvenzverwalter des Schuldners) zu den behaupteten "Transfers" keinerlei nähere Angaben machen könnte. Auch die weiteren Behauptungen des Klägers, dass der Schuldner bevollmächtigt gewesen sei, über das Konto zu verfügen, der seinerzeit in E. studierende Beklagte auf die Unterstützung durch seinen Vater angewiesen gewesen sei und er über kein Vermögen gefügt habe, das er an seinen Vater hätte auszahlen können, erweisen sich vor dem Hintergrund des Vortrags des Beklagten und der von diesem vorgelegten Bankunterlagen als nicht hinreichend substantiiert. Auf dieser Grundlage besteht auch kein Anlass, dem Beklagten aufzugeben, die als Anlagenkonvolut B 4 eingereichten Kontoauszüge ungeschwärzt zu den Akten zu reichen. Die hierzu von dem Kläger aufgestellte Behauptung, dass die geschwärzten Zahlungsvorgänge den Schuldner beträfen und sogar von diesem veranlasst worden seien, erweist sich spätestens angesichts der vom Beklagten vorgelegten Bescheinigungen (Anlagen BB 29 und BB 30) ebenfalls als nicht hinreichend substantiiert.

dd) Da nach dem dargelegten Sach- und Streitstand somit nicht davon auszugehen ist, dass der Beklagte tatsächlich aus seinem eigenen Vermögen zu keinem Zeitpunkt Zahlungen erbracht hat und es keinen Anlass zur Beweiserhebung gibt, ist nicht vom Vorliegen einer verschleierten Schenkung auszugehen.

2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus §§ 143, 133 Abs. 1 a.F. InsO zu. Zwar ist der Kläger, wie der BGH mit Urteil vom 22.10.2020 entschieden hat, mit seinem diesbezüglichen Vorbringen nicht präkludiert.

a) Der Kläger hat aber bereits nicht dargelegt und bewiesen, dass der Schuldner mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht handelte.

aa) Auch unter Berücksichtigung der gemäß Urteil des BGH vom 22.10.2020 (dort ab Seite 14) für die Frage der Beurteilung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO a.F. im Rahmen einer Gesamtwürdigung nach § 286 ZPO zu berücksichtigenden Indizien, die für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz sprechen, vermag der Senat unter Zugrundelegung des nunmehrigen Sach- und Streitstands nicht festzustellen, dass der Schuldner mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelte. Zwar übersieht der Senat weder den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der Grundstücksübertragung mit der Erhebung von Untreuevorwürfen von dritter Seite (inklusive einer Durchsuchung und Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen im Juni 2011), noch die geringe Zeit zwischen der Gutachtenerstellung (das im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht einmal in schriftlicher Form vorlag) und dem Vertragsschluss. Auch das aus der engen verwandtschaftlichen Beziehung erwachsende Näheverhältnis kann ebenso ein Indiz für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz darstellen wie die mit der Belastung mit einem dinglichen Wohnrecht verbundene Schaffung eines objektiven Verwertungshindernisses. Zu beachten ist aber, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nunmehr feststeht (s.o.), dass die inhaltlichen Regelungen des Kaufvertrags nicht - wie der BGH revisionsrechtlich zu unterstellen hatte - zu einer erheblichen Gläubigerbenachteiligung in Form eines Verkaufs deutlich unter Wert führte, sondern vielmehr ein weitestgehend adäquater Kaufpreis vereinbart wurde. Die Belastung mit einem Wohnrecht stellt vor diesem Hintergrund eine unter Verwandten (insbesondere Kindern und Eltern) nicht ungewöhnliche Regelung dar. Auch wenn hiermit automatisch eine Verwertung erschwert wird, stellt dies unter dieser Prämisse ein weit weniger starkes Indiz für das Vorliegen eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes dar. Auch die geringe Zeit zwischen Gutachtenerstellung und Vertragsschluss relativiert sich dadurch erheblich, dass das Gutachten jedenfalls im Ergebnis einen weitgehend zutreffenden Verkehrswert auswies. Dass der Beklagte zu seinem Beruf und seinen Einnahmen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorgetragen hätte, ist nicht mehr zutreffend. Vielmehr hat der Beklagte insoweit mittlerweile wie oben (Seite 13) dargestellt vorgetragen. Auch wenn der Kläger diesen Vortrag bestritten hat, kann jedenfalls fehlender Vortrag hierzu nicht mehr als Indiz für das Vorliegen eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes gewertet werden. Dass der Schuldner seinen letzten werthaltigen Vermögensgegenstand übertragen hätte, hat der Beklagte bestritten und unter Vorlage der in der Anlage BB 13 vorgelegten Vermögensaufstellung vorgetragen, dass der Schuldner im Juni 2011 neben dem streitgegenständlichen Grundstück über weitere liquide Mittel in Höhe von mindestens 450.000 € verfügt habe, was insbesondere aus der Veräußerung eines Grundstücks nebst Haus sowie eines Baugrundstücks auf M. resultiert habe. Teilweise habe der Schuldner den Kaufpreiserlös in Wertpapieren angelegt. Zum Stand 07.04.2011 habe sich der Wert des Wertpapierdepots bei der ... Bank auf rund 160.000 € belaufen (Anlage BB 15). Weiterhin habe der Schuldner über weitere Konten bei der S. Bank und der spanischen Bank M. sowie eine werthaltige Beteiligung an der "L. J. GmbH" verfügt. Der Schuldner sei daher im Juni bzw. August 2011 jederzeit in der Lage gewesen, etwaige Steuerforderungen auszugleichen. Diesem - im Übrigen auch gegen das Vorliegen einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit sprechenden - Vortrag ist der darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht nur nicht ausreichend entgegengetreten, sondern hat diesen sogar zur Grundlage seiner eigenen Argumentation gemacht, dass der Schuldner die Konten des Beklagten "gespeist" habe. Im Ergebnis vermag der Senat keinen hinreichend sicheren Schluss auf das Vorliegen eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes zu ziehen (§ 286 ZPO).

bb) Zudem steht einem Anspruch des Klägers die neue Rechtsprechung des BGH zum Gläubigerbenachteiligungsvorsatz entgegen.

Im Urteil vom 06.05.2021 (Az.: XI ZR 72/20) hat der BGH festgestellt, dass der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners auf eine im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung nur drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners in der Regel nicht gestützt werden kann. Zudem kann dessen Annahme auch nicht allein darauf gestützt werden kann, dass dieser im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erkanntermaßen zahlungsunfähig gewesen ist, sondern dies setzt zusätzlich voraus, dass der Schuldner im maßgeblichen Zeitpunkt wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine übrigen Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen zu können, was sich nach den ihm bekannten objektiven Umständen richtet.

Hierzu fehlt es an jeglichem tragfähigen Vortrag des Klägers, obwohl der Beklagte auf diese Problematik hingewiesen hatte (vgl. Seite 9 f. des Schriftsatzes vom 21.12.2021) und auch der Senat dies im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.01.2022 problematisiert hatte. Damit fehlt es am Vorliegen eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners.

Insofern erweisen sich die Ausführungen ab Seite 14 in dem in diesem Rechtsstreit ergangenen Urteil des BGH vom 22.10.2020 als überholt. Denn die dort aufgeführten Kriterien führen nicht ohne Weiteres dazu, dass dem Schuldner auch bewusst gewesen wäre, dass er auch zukünftig nicht in der Lage wäre, seine Gläubiger zu befriedigen. Außerdem hat der Kläger mit seinem Vortrag weitgehend auf eine nur drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners abgestellt.

Dazu, dass der Schuldner gegebenenfalls davon ausging, sämtliche Steuerrückstände begleichen zu können und damit in absehbarer Zeit seine Gläubiger befriedigen zu können hatte der Beklagte im Übrigen bereits in der Berufungserwiderung (Schriftsatz vom 24.05.2018, dort Seite 3) behauptet, dass im Rahmen des Steuerermittlungsverfahrens mit dem Finanzamt über eine tatsächliche Verständigung verhandelt worden sei und der Schuldner bis zum endgültigen Scheitern dieser Verhandlung im April 2012 davon ausgegangen sei, dass eine einvernehmliche Lösung mit dem Finanzamt gefunden werden konnte und er durch Zahlung eines Betrages in Höhe von rund 150.000 € seine Steuerverpflichtung erfüllen konnte.

b) Schließlich scheitert ein Anspruch aus §§ 143, 133 InsO a.F. auch daran, dass der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger weder hinreichend dargelegt noch bewiesen hat, dass der Beklagte einen etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners gekannt hätte.

Der Beklagte hat bestritten, irgendwelche Kenntnisse über die finanzielle Situation des Schuldners gehabt zu haben. Insbesondere seien ihm die durch die Steuerfahndung eingeleiteten Ermittlungen sowie die angeblich drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht bekannt gewesen. Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren habe der Beklagte erst Ende Januar 2012 erhalten, als ihm der Schuldner anlässlich eines Besuchs zu seinem Geburtstag davon erzählt habe.

Ungeachtet dessen reicht aber bereits der diesbezügliche Vortrag des Klägers (selbst wenn er sich beweisen ließe) nicht aus, um nach den neuen Kriterien des BGH eine Kenntnis des Beklagten von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners anzunehmen. Der Kläger hat insoweit behauptet, dass der Beklagte die "wirtschaftlichen Schwierigkeiten" seines Vaters gekannt und gewusst habe, dass der notarielle Grundstückskaufvertrag geschlossen worden sei, um einen Zugriff der Gläubiger des Schuldners auf die Immobilie zu verhindern. Der Kläger hat hierzu weiter behauptet, dass der Beklagte für seinen Lebensunterhalt und die Studiengebühren für das Studium in Holland auf die wirtschaftliche Unterstützung durch den Schuldner angewiesen gewesen sei und die Absprache zwischen dem Beklagten und dem Schuldner bestanden habe, dass die Annuitäten weiterhin vom Schuldner erbracht würden. Entgegen der Ansicht des Klägers lässt dies bereits nicht den zwingenden Schluss zu, dass der Schuldner mit dem Beklagten über die Absicht gesprochen hatte, einen Zugriff der Gläubiger auf die Immobilie zu vermeiden. Erst Recht kann hieraus nicht geschlossen werden, dass der Beklagte einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners kannte. Die behauptete Kenntnis von "wirtschaftlichen Schwierigkeiten" reicht weder für die Kenntnis einer akuten Zahlungsunfähigkeit, noch für die Kenntnis einer konkret drohenden Zahlungsunfähigkeit aus, selbst wenn der Beklagte - wie der Kläger behauptet - von den steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren, der "Verlagerung" von "Vermögen" auf seinen Konten und der Übertragung der Immobilie zwecks Verhinderung des Zugriffs von Gläubigern gewusst hätte.

Erst Recht reichte dies nach dem Urteil des BGH vom 06.05.2021 (Az.: XI ZR 72/20) nicht für den Vollbeweis der Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners. Hiernach muss der Anfechtungsgegner im Falle der erkannten Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im maßgeblichen Zeitpunkt zusätzlich wissen, dass der Schuldner seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht wird befriedigen können, was sich nach den ihm bekannten objektiven Umständen richte. Es ist nicht ersichtlich, dass und woher der Beklagte die Kenntnis hätte haben sollen, dass der Schuldner seine Gläubiger auch zukünftig nicht würde befriedigen können.

3. Zudem dürfte ein Anspruch des Klägers auch daran scheitern, dass eine (Rück)Auflassung an den Kläger nicht verlangt werden kann. Wurde ein Grundstück anfechtbar übertragen, hat der Anfechtungsgegner es an den Schuldner wieder aufzulassen und dessen Eintragung in das Grundbuch zu bewilligen. Es ist Auflassung an den Schuldner und dessen Eintragung in das Grundbuch zu beantragen (vgl. z.B. Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, InsO § 143 Rn. 208; MüKoInsO/Kirchhof/Piekenbrock, 4. Aufl. 2019, InsO § 143 Rn. 49). Der Kläger hat aber nicht die Übertragung an den Schuldner, sondern an sich, den Kläger, beantragt. Diese kann er nicht verlangen. Soweit der Kläger (zutreffend) auf die Auslegungsfähigkeit von Anträgen hinweist, ändert dies vorliegend nichts. Denn der von einem im Bereich des Insolvenzrechts Rechtskundigen gestellte Antrag ist eindeutig formuliert. Eine Auslegung des Wortes "Kläger" dahin, dass der Insolvenzschuldner gemeint ist, scheidet aus. Dies mag bisher übersehen worden sein, ändert aber nichts daran, dass der Antrag so gestellt wurde.

Bezüglich des Hilfsantrags hat der Beklagte wirksam die Einrede der Verjährung erhoben. Der Anspruch des Klägers ist gemäß § 146 InsO i.V.m. § 195 BGB verjährt. Die dreijährige Regelfrist nach § 195 BGB beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB regelmäßig mit dem Schluss desjenigen Jahres, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (vgl. MüKoInsO/Kirchhof/Piekenbrock, 4. Aufl. 2019, InsO § 146 Rn. 9), vorliegend also mit dem Schluss des Jahres 2014. Da der Hilfsantrag erst im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.01.2022 rechtshängig gemacht wurde, ist dieser verjährt. Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, dass die zehnjährige Frist des § 196 BGB anwendbar wäre, ist dies nicht zutreffend. Denn § 196 gilt für alle Ansprüche, die unmittelbar auf die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück gerichtet sind (BeckOGK/Piekenbrock, 01.11.2021, BGB § 196 Rn. 8), worunter ein Anspruch aus Insolvenzanfechtung nicht fällt.

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 3, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).