Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 11.07.2022, Az.: 4 U 639/21

Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages; Inanspruchnahme von Rechten aus einem verbrieften Rückgaberecht; Widersprüchliches Verhalten; Rechtsmissbräuchlicher Widerruf

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
11.07.2022
Aktenzeichen
4 U 639/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 26752
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2022:0711.4U639.21.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 12.08.2021 - AZ: 5 O 3433/19

Fundstellen

  • VuR 2022, 437
  • WM 2022, 2024-2028

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Nimmt der Verbraucher in Kenntnis eines von ihm erklärten Widerrufs der Verbraucherdarlehensvertrages Rechte aus einem verbriefte Rückgaberecht in Anspruch, kann sich in einer gebotenen Einzelfallbetrachtung die Berufung auf die Rechtsfolgen des Widerrufs als rechtsmissbräuchlich darstellen.

  2. 2.

    Der Verbraucher setzt sich in einen unauflösbaren Widerspruch zur eigenen Widerrufserklärung, wenn er einerseits mit dem Widerruf die vertragliche Bindung an den Darlehensvertrag und das Verbundgeschäft negiert und er sich andererseits auf ein vertraglich eingeräumtes Rückgaberecht beruft, dessen Fortbestand voraussetzt, dass der Verbraucherdarlehensvertrag nicht wirksam widerrufen wurde.

  3. 3.

    Ein schutzwürdiges Interesse des Verbrauchers liegt nicht darin begründet, den Fahrzeugwert nicht durch den weiteren Gebrauch zum Nachteil der Bank aufzuzehren. Dem kann der Verbraucher durch seine gesetzlich verankerte Vorleistungspflicht genügen.

  4. 4.

    Mit der Ausübung des verbrieften Rückgaberechts greift der Verbraucher zum Nachteil der Bank in deren Rückabwicklungsregime ein. Wird der Verbraucher gemäß § 275 BGB von der Verpflichtung zur Herausgabe des Fahrzeugs frei, erstarkt das Leistungsverweigerungsrecht der Bank nicht zu einem dauerhaften. Vielmehr wird die Bank auf Surrogatansprüche verwiesen, bezüglich derer sie das Prozessrisiko trifft. Überdies wird der Bank die korrekte Berechnung des eingetretenen Wertverlustes erschwert oder unmöglich gemacht.

  5. 5.

    Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (Az.: C 33-20, C 155-20 und C 187-20) hindert die Annahme des Rechtsmissbrauchs nicht, weil sich Einwand nicht auf die Ausübung des Widerrufsrechts, sondern auf die anschließende Geltendmachung der Rechtsfolgen des Widerrufs bezieht.

Tenor:

In dem Rechtsstreit

...

gegen

...

weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 12. August 2021 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Gründe

I.

Die gemäß § 511 ZPO statthafte und gemäß §§ 517, 520 ZPO zulässig eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das landgerichtliche Urteil beruht im Ergebnis weder auf einem Rechtsfehler noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 7.164,32 Euro gemäß §§ 495 Abs. 1, 355, 358, 357 ff. BGB in der gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1 EGBGB anzuwendenden, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung bzw. gem. §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 BGB.

Dahinstehen kann, ob der Kläger seine auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat. Denn die Beklagte erhebt mit Erfolg den Einwand des Rechtsmissbrauchs. Der Kläger kann sich auf die Rechtsfolgen seines von ihm ggf. wirksam ausgeübten Widerrufsrechts nicht berufen, weil es sich insoweit nach den Umständen des hier vorliegenden Einzelfalls um eine unzulässige Rechtsausübung handelt (vgl. dazu bereits OLG Braunschweig, Urteil vom 8. Juli 2020 - 11 U 101/19 -, Rn. 146-159, juris).

Der Kläger hat den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 11. Mai 2018 widerrufen.

Am 15. Juli 2019 hat er von seinem verbrieften Rückgaberecht Gebrauch gemacht, wonach er berechtigt war, nach einer vertragsgemäßen Zahlung der vorausgehenden Darlehensraten den Pkw zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Schlussrate der Autohaus K. KG (im Folgenden: die Verkäuferin) anzubieten, die sich wieder verpflichtet hat, das Fahrzeug zurückzukaufen und den zur Zahlung kommenden Rückkaufpreis an die Beklagte auf die bei der Beklagten bezogen auf den Kläger noch offenen Forderungen zu zahlen (vgl. Anlage B 13). Ausweislich der detaillierten Fahrzeugbeschreibung im Rückkaufangebot der Verkäuferin, dort unter "Bemerkung" war unter "Zahlungsbedingungen" vermerkt: "Ablöse Finanzierung" (vgl. Anlage K 5). Den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 1.493,81 Euro zahlte die Verkäuferin vereinbarungsgemäß an die Beklagte, die ihn zur Tilgung eines Teils der Darlehensraten verwendet hat.

Der Kläger hat sich damit nach außen hin so verhalten, als ob er trotz des von ihm erklärten Widerrufs an dem Kaufvertrag und dem mit ihm verbundenen Darlehensvertrag festhalten wolle. Er hat sich in einen unauflösbaren Selbstwiderspruch begeben, der sein Berufen auf die Rechtsfolgen des Widerrufs - das Recht zur Rückabwicklung der Verträge - missbräuchlich erscheinen lässt.

1.

Die Geltendmachung von Widerrufsrechten nach der - u.U. wirksamen - Erklärung eines Widerrufs kann im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung aus sonstigen Gründen darstellen und in Widerspruch zu § 242 BGB stehen, obwohl die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, Rn. 43, juris).

Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, Rn. 43, juris). Da eine Änderung der Verhältnisse dazu führen kann, dass die zunächst zulässige Rechtsausübung missbräuchlich wird, und im Rechtsstreit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist, kann der Tatrichter bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 242 BGB darüber hinaus auch solche Umstände berücksichtigen, die erst nach Erklärung des Widerrufs eingetreten sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16 -, Rn. 17, juris). Für die erforderliche Gesamtbetrachtung, insbesondere das subjektive Element des Missbrauchs, sind mithin auch solche Umstände zu berücksichtigen, die erst nach Erklärung des Widerrufs entstanden sind. Denn es ist denkbar, dass im Einzelfall erst eine Änderung der Verhältnisse die Feststellung erlaubt, dass die zunächst zulässige Rechtsausübung missbräuchlich geworden ist. Dies liegt nahe, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten des Verbrauchers mit seinem späteren Verhalten sachlich unvereinbar ist, dies den Rückschluss auf das subjektive Element des Missbrauchs zulässt und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 31. Januar 2022 - XI ZR 113/21 -, Rn. 73, juris; BGH, Urteil vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16 -, Rn. 17, juris; vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - IX ZR 501/15 -, Rn. 20, juris).

2.

Nach einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls kann sich die Beklagte mit Erfolg auf den Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens berufen.

Der Kläger hat sich mit der Geltendmachung des verbrieften Rückgaberechts in einen unauflösbaren Selbstwiderspruch begeben. Sein früheres Verhalten - die Geltendmachung des Widerspruchs - ist mit seinem späteren Verhalten - der Ausübung des verbrieften Rückgaberechts - unvereinbar (a)). Die Geltendmachung des verbrieften Rückgaberechts durch den Kläger ist dabei nicht von schutzwürdigen Interessen getragen (b)), verletzt aber seinerseits die schutzwürdigen Interessen der Beklagten (c)), der wiederum kein eigenes pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist (d)).

a)

Der Kläger hat sich mit der Geltendmachung des verbrieften Rückgaberechts in einen unauflösbaren Selbstwiderspruch begeben.

aa)

Bei der Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Verkäuferin über das verbriefte Rückgaberecht handelt es sich um ein Erfüllungssurrogat betreffend die Schlussrate des Darlehensvertrages.

Dem vorliegend unstreitig zwischen dem Kläger und der Verkäuferin vereinbarten verbrieften Rückgaberecht liegt regelmäßig eine Abrede zugrunde, wonach sich die Verkäuferin verpflichtet, bei vertragsgemäßer Zahlung der vorausgehenden Darlehensraten das Fahrzeug auf Anbieten des Kunden zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Schlussrate zurückzukaufen. Nach dem erfolgten Rückkauf soll der Rückkaufpreis von der Verkäuferin an die Beklagte zur Tilgung der noch offenen Forderung aus dem Darlehensvertrag gezahlt werden. Der Kläger hat wiederum der Verkäuferin spätestens am Tag der Fälligkeit der Schlussrate das Fahrzeug zu übergeben.

Bei dem verbrieften Rückgaberecht handelt es sich um eine Zusatzvereinbarung zum Kaufvertrag, die - weil sie sich allein auf das veräußerte Fahrzeug bezieht und schlussendlich der Tilgung der Kaufpreisforderung dient - nicht isoliert von dem Kaufvertrag betrachtet werden kann.

bb)

Die Geltendmachung des verbrieften Rückkaufs setzt damit zunächst die Wirksamkeit der entsprechenden Vereinbarung voraus. Daneben muss die Schlussrate fällig und es muss dem Kläger möglich sein, der Verkäuferin sein Anwartschaftsrecht betreffend die Rückübereignung seines Fahrzeugs zu übertragen. An all dem fehlt es, wenn der Verbraucher vor der Geltendmachung des verbrieften Rückgaberechts den mit dem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag widerruft.

Mit dem Widerruf eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag wandeln sich beide Verträge in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis um. Die Beklagte tritt dabei im Verhältnis zum Kläger auch hinsichtlich der Rechtsfolgen in die Rechte und Pflichten der Verkäuferin ein (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 4 U 283/20 -, Rn. 52, juris). Die ursprünglich vereinbarten Rechte und Pflichten sowohl aus dem Darlehensvertrag als auch aus dem Kaufvertrag entfallen. Überdies ist die Rückabwicklung ausschließlich, und ohne dass dem Verbraucher insoweit ein Wahlrecht zustünde, im Verhältnis zwischen dem Verbraucher und dem Darlehensgeber vorzunehmen (vgl. Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 358 Rn. 21; BGH, Urteil vom 4. April 2017 - II ZR 179/16 -, Rn. 18, juris).

Durch den Widerruf des Darlehensvertrages und der daraus folgenden Umwandlung beider miteinander verbundener Verträge in ein Rückabwicklungsverhältnis verliert auch die Zusatzvereinbarung zum Kaufvertrag - hier das verbriefte Rückgaberecht - seine Wirkung.

Gleichermaßen entfällt der Anspruch der Darlehensgeberin gegenüber dem Verbraucher auf die Zahlung ggf. noch offener Zins- und Tilgungsraten. Die regelmäßig mit dem verbrieften Rückgaberecht abzulösende Schlussrate wird mithin aufgrund des Widerrufs nicht mehr fällig.

Überdies folgt aus § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB die Pflicht des Klägers, nach Widerruf eines mit einem Pkw-Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrages das Fahrzeug vorleistungspflichtig an den Kreditgeber - hier die Beklagte - herauszugeben oder nachzuweisen, dass er das Fahrzeug an diese versandt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19 -, Rn. 21, juris; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, Rn. 29, juris).

cc)

Wenn der Kläger in Kenntnis des von ihm am 11. Mai 2018 erklärten Widerrufs anschließend im Juli 2019 Rechte aus einer Vereinbarung geltend macht, die mit dem Widerruf des Darlehensvertrages erloschen sind, so setzt er sich selbst in einen unauflösbaren Widerspruch zu der von ihm abgegebenen Widerrufserklärung, mit der er die Umwandlung des widerrufenen Darlehensvertrages und des mit ihm verbundenen Kaufvertrages in Rückgewährschuldverhältnisse begehrt (so bereits OLG Braunschweig, Beschluss vom 16. Juni 2021 - 4 U 20/21 -, Rn. 13, juris).

b)

Dieses Verhalten des Klägers ist nicht von schutzwürdigen Interessen getragen.

aa)

Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass er darauf hingewiesen habe, dass alle von ihm nach Widerruf geleisteten Zahlungen unter Vorbehalt der Rückforderung erfolgt seien. Denn es geht hier nicht um die Zahlungen an die Beklagte, sondern die Ausübung eines vertraglich vereinbarten Rechts (nicht einer Pflicht) des Klägers.

bb)

Es kommt auch nicht darauf an, ob der Kläger das Fahrzeug trotz der Erklärung des Widerrufs überhaupt veräußern darf. Entscheidend ist vielmehr, dass er von einem vertraglichen Recht Gebrauch gemacht hat, das den Verkauf an die Verkäuferin zu festgelegten Konditionen ermöglicht, dessen Bestand aber mit dem Widerruf des Darlehensvertrages endet.

Es ist nicht vergleichbar mit dem Fall, dass der Kläger nach Widerruf das Darlehen selbst noch ablöst. Zwar sind auch hier die Raten nicht fällig und er begleicht sie dennoch, erkennbar verfolgt er damit aber den Zweck, Nachteile für sich aus einem Streit mit dem Darlehensgeber über die Wirksamkeit des Widerrufs zu vermeiden. Vor allem aber macht er mit dem Vorbehalt deutlich, dass sein Vertragspartner nicht darauf vertrauen kann, das Empfangene auch behalten zu dürfen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 4 U 283/20 -, Rn. 55, juris). Ein widersprüchliches Verhalten liegt darin nicht begründet.

cc)

Seit dem Widerruf des Darlehensvertrages im Mai 2018 schuldet der Kläger der Beklagten die Rückgewähr des finanzierten Fahrzeuges (§ 358 Abs. 4 Satz 5 BGB a.F.). Bei der als Vorleistungspflicht ausgestalteten Rückgabepflicht des Klägers handelt es sich um eine Bring- oder Schickschuld (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, Rn. 24, juris). Dessen war sich der anwaltlich vertretene Kläger ausweislich seines Widerrufsschreibens vom 11. Mai 2018 auch bewusst. Dieser Pflicht hat sich der Kläger sehenden Auges und zum eigenen Vorteil durch die Veräußerung des Fahrzeuges an die Verkäuferin begeben.

Auch wenn sich der Kläger als Darlehensnehmer gehalten sieht, den Fahrzeugwert nicht durch den weiteren Gebrauch zum Nachteil des Darlehensgebers aufzuzehren (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 -, Rn. 41, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Juni 2021 - 6 U 189/20 -, Rn. 38, juris), so war er nicht gezwungen, diesem Interesse beider Parteien durch die Inanspruchnahme des verbrieften Rückgaberechts zu entsprechen.

Der Kläger hat nach dem erklärten Widerruf das Fahrzeug im Wege der Vorleistungspflicht an die Beklagte herauszugeben. Auf diesem Wege hätte er unter Beachtung der ihn treffenden Vorleistungspflicht einem weiteren Wertverzehr entgegenwirken können, indem er das Fahrzeug der Beklagten übergibt (so auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. Januar 2022 - 4 U 199/20 -, Rn. 44, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 9. Februar 2022 - 4 U 202/20 -, Rn. 76, juris).

Insoweit kann sich der Kläger nicht darauf zurückziehen, dass es ihm unzumutbar sei, auf die Nutzung des im Fahrzeug verkörperten Wertes bis zur Klärung der Rechtslage zu verzichten (vgl. so aber OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 -, Rn. 41, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 22. März 2022 - 6 U 326/18 -, Rn. 34, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2021 - 9 U 107/19 -, Rn. 63, juris [für Veräußerung an einen Dritten ohne verbrieftes Rückgaberecht]). Indem der Gesetzgeber dem Darlehensnehmer hinsichtlich der Rückgabe des Fahrzeuges eine Vorleistungspflicht auferlegt hat, hat er gerade statuiert, dass der widerrufende Darlehensnehmer einen solchen Verzicht eingehen muss. Dabei ist es Rechtstreiten immanent, dass sich die Parteien bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage in eine Schwebelage begeben, deren Nachteile sie auch hinzunehmen haben (so auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 9. Februar 2022 - 4 U 202/20 -, Rn. 76, juris). Der Kläger kann nicht einerseits mit dem Widerruf die vertragliche Bindung an den Darlehensvertrag und das Verbundgeschäft negieren und sich andererseits auf ein vertraglich eingeräumtes Rückgaberecht berufen, dessen Fortbestand voraussetzt, dass der mit der Beklagten geschlossene Vertrag wirksam bzw. nicht wirksam widerrufen ist (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. Januar 2022 - 4 U 199/20 -, Rn. 45, juris).

c)

Dieses Verhalten des Klägers verletzt die schutzwürdigen Interessen der Beklagten. Es greift in das Rückabwicklungsregime der Beklagten ein, weil die gebotene interne Rückabwicklung zwischen der Darlehensgeberin und dem Unternehmen nicht mehr erfolgen kann. Im Falle der Wirksamkeit des Widerrufs erwächst der Beklagten daraus ein Nachteil (anders OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 -, Rn. 41, juris).

aa)

Ein solcher Nachteil ist nicht deshalb zu verneinen, weil der Beklagten mit der Veräußerung des Fahrzeuges ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht gem. § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB zustünde.

Die Beklagte kann sich zunächst auf ihr Leistungsverweigerungsrecht berufen. Gelingt es dem Kläger indes, vorzutragen und zu beweisen, dass die Verkäuferin nicht zum Rückverkauf des Fahrzeuges bereit ist, kann er sich auf die subjektive Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB berufen. Die Rückgabepflicht des Klägers erlischt.

Entgegen einzelner Stimmen in der Literatur (vgl. Grüneberg, in Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 357 Rn. 5) erstarkte damit das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten nicht zu einem dauerhaften. Vielmehr entfiele dieses Gegenrecht mit Eintritt der Unmöglichkeit (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 -, Rn. 45 f., juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2021 - 6 U 129/21 -, Rn. 39, juris; OLG Celle, Urteil vom 2. Februar 2022 - 3 U 51/21 -, Rn. 76 ff., juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 22. März 2022 - 6 U 326/18 -, Rn. 42, juris).

Die Rechte der Beklagten bestimmten sich dann nach § 275 Abs. 4 BGB, wonach sie entweder das Surrogat gemäß § 285 BGB herausverlangen oder einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 283 BGB geltend machen kann.

Insoweit wird zwar ihr Nachteil aus dem entfallenden Leistungsverweigerungsrecht zum Teil ausgeglichen, weil ihr ein Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugwertes zusteht, dessen Erfüllung sie im Wege der Aufrechnung erreichen kann (so OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 -, Rn. 41, juris). Ungeachtet dessen wird die Beklagte jedoch dennoch in ihren aus dem Rückabwicklungsregime resultierenden Interessen verletzt (so auch Brandenburgisches OLG, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 4 U 283/20 -, Rn. 56, juris).

bb)

Zum einen steht der Beklagten im Falle der Rückabwicklung gegen den Kläger ein Anspruch auf Ausgleich des Wertverlustes des finanzierten Fahrzeuges zu (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, Rn. 30, juris). Nach der Veräußerung des Fahrzeuges durch den Kläger ist es der Beklagten nicht mehr möglich, das Fahrzeug in Augenschein zu nehmen. Die korrekte Berechnung des eingetretenen Wertverlustes wird damit zumindest erschwert oder gar unmöglich gemacht.

Zum anderen wird ihr durch das Verhalten des Klägers ein zusätzliches und allein von ihm verursachtes Prozessrisiko auferlegt. Kann der Kläger die Unmöglichkeit der von ihm zu erbringenden Vorleistung darlegen und beweisen, ist die Beklagte auf die Surrogatansprüche beschränkt. Insoweit trägt sie indes das Risiko für die diese Ansprüche betreffende Uneinbringlichkeit.

cc)

Nachdem das Darlehen nach wie vor nicht vollständig abgelöst ist, wird davon ausgegangen, dass die Beklagte die ihr zustehende Sicherheit an dem Fahrzeug mit der Zahlung durch die Verkäuferin nicht aufgegeben hat.

Für die Nachteilsbetrachtung kann indes auch dahinstehen, ob die Beklagte die ihr zustehende Sicherheit an dem Fahrzeug mit der Zahlung der Schlussrate durch die Verkäuferin aufgegeben hat.

Eine Sicherungsabrede erfasst auch ohne entsprechende ausdrückliche Vereinbarung regelmäßig nicht nur die eigentlichen Erfüllungsansprüche, sondern auch diejenigen, die als typische Folgeansprüche für den Fall einer sich im Lauf der Vertragsabwicklung herausstellenden Unwirksamkeit der Erfüllungsansprüche entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02 -, Rn. 22, juris; BGH, Urteil vom 13. März 1991 - VIII ZR 34/90 -, Rn. 46, juris). Nur bei Vorliegen besonderer - vom Schuldner darzulegender und zu beweisender - Gründe, die ausnahmsweise gegen die Einbeziehung der Folgeansprüche in die Sicherungsvereinbarung sprechen könnten, kann etwas anderes gelten (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02 -, Rn. 22, juris).

Zwar verlöre die Beklagte bei der Freigabe der Sicherheit ihr wichtigstes Sicherungsmittel. Dies wäre aber nicht die unmittelbare Folge der Ausübung des verbrieften Rückgaberechts. Der Kläger hätte mit der Geltendmachung des verbrieften Rückgaberechtes und der damit - oft - einhergehenden Ablöse des Darlehens die Voraussetzungen für die Freigabe der Sicherheit geschaffen. Die Beklagte ist indes nicht Vertragspartnerin des verbrieften Rückgaberechts, weshalb die Freigabe der Sicherheit nicht auf dieser gründen oder dies gar erzwingen würde. Es ist vielmehr die Ablöse des Darlehens, die die Beklagte regelmäßig veranlasst, die Sicherheit freizugeben. Insoweit kommt es aber nicht darauf an, ob das Darlehen durch Zins- und Tilgungszahlungen des Darlehensgebers oder durch eine Zahlung der Verkäuferin nach der Inanspruchnahme des verbrieften Rückgaberechts erfolgt.

Andererseits gäbe die - ggf. erfolgte und nicht durch das Rückgaberecht erzwungene - Freigabe der Sicherheit durch die Beklagte keinen Anlass, an ihrer Schutzwürdigkeit zu zweifeln. Die Beklagte hat durchweg die Ansicht vertreten, dass der Kläger sich gerade nicht auf sein Widerrufsrecht berufen könne. Sie hätte daher lediglich entsprechend der ihrer Auffassung nach fortbestehenden vertraglichen Pflichten gehandelt, ohne damit zum Ausdruck zu bringen, dass der Kläger ein etwaiges Widerrufsrecht trotz Inanspruchnahme vertraglicher Rechte weiter in Anspruch nehmen dürfe.

dd)

Das Argument, wonach die Beklagte selbst kein Interesse an der jahrelangen Aufbewahrung des Fahrzeugs habe, weil Kraftfahrzeuge durch bloßen Zeitablauf an Wert verlören und deshalb die Veräußerung des Fahrzeuges zum Marktwert und der Übertragung des Surrogates auf die Beklagte aus deren Sicht "die beste Lösung" sei (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2021 - 9 U 107/19 -, Rn. 64, juris), verfängt vor diesem Hintergrund nicht.

Zum einen ist es im Rückabwicklungsverhältnis allein die Sache der Darlehensgeberin, wie sie mit dem zurückgegebenen Fahrzeug verfährt.

Die Annahme, die unmittelbare Veräußerung zum Marktwert durch den Kläger selbst sei für die Beklagte "die beste Lösung", fußt überdies auf einer Mutmaßung, die weder das Interesse der Beklagten an einer Feststellung des Fahrzeugwertes zur Ermittlung des Wertverlustes berücksichtigt noch das bei ihr angesiedelte Risiko der Uneinbringlichkeit der Surrogatansprüche ausreichend in den Blick nimmt.

Indem die Beklagte vorliegend auf die Rückgabepflicht des Klägers das Fahrzeug betreffend hingewiesen und insoweit ihr Leistungsverweigerungsrecht geltend gemacht hat, hat sie hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie es nicht als "die beste Lösung" ansieht, dass der Kläger das Fahrzeug veräußert hat.

ee)

Dahinstehen kann, ob die Beklagte zum Zeitpunkt, als sich der Kläger zur Inanspruchnahme des verbrieften Rückgaberechts entschlossen hat, bereits mit der Entgegennahme des Fahrzeuges im Annahmeverzug war. Auch dieser Umstand - läge er denn vor - lässt die Schutzwürdigkeit der Beklagten nicht entfallen.

Selbst wenn sich die Beklagte im Annahmeverzug befunden haben sollte, hätte dies den Kläger nicht zur Veräußerung des Fahrzeuges berechtigt. Eine dem § 303 BGB entsprechende Regelung für bewegliche Sachen fehlt. Ein Schuldner - vorliegend der Kläger - hat vielmehr im Falle des Annahmeverzuges des Gläubigers allein die Möglichkeit, sich durch Hinterlegung (vgl. § 372 BGB) oder Hinterlegung des Versteigerungserlöses (vgl. § 383 BGB) von der Schuld zu befreien (vgl. Grüneberg, in Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 303 Rn. 1). Da das Gesetz mithin im Falle des Annahmeverzuges der Beklagten dem Kläger kein Veräußerungsrecht zugesteht, hat der Annahmeverzug auch nicht zur Folge, dass das Schutzbedürfnis der Beklagten ihr Rückabwicklungsregime betreffend entfiele.

d)

Der Berufung auf den Rechtsmissbrauchseinwand steht auch nicht ein eigenes pflichtwidriges Verhalten der Beklagten entgegen (so aber OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2021 - 9 U 107/19 -, Rn. 63, juris).

Insoweit kann dahinstehen, ob die Beklagte den Widerruf des Klägers zu Recht oder zu Unrecht zurückgewiesen hat. Die Einnahme eines Rechtsstandpunktes ist für sich genommen weder rechtsmissbräuchlich noch treuwidrig. Dies ist erst dann in Betracht zu ziehen, wenn die Partei die von ihr verteidigte Rechtsposition durch ein objektiv unredliches Verhalten erworben hat (Grüneberg, in Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 242 Rn. 43) oder wenn die Einnahme der Rechtsposition in Widerspruch zu sonstigem Verhalten der Partei steht (Grüneberg, in Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 242 Rn. 55). Für beide Konstellationen fehlen vorliegend zureichende Anhaltspunkte. Insbesondere hat sich die Beklagte auch nicht in einen Widerspruch zu ihrem sonstigen Verhalten gesetzt. Sie hat sich durchgängig auf den Standpunkt gestellt, keine Rückabwicklung zu schulden.

3.

Gegen die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Klägers kann auch nicht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (Az.: C 33-20, C 155-20 und C 187-20) fruchtbar gemacht werden.

Diese Entscheidung hatte die Vorlagefragen zum Gegenstand, ob Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) oder die Verbraucherkreditrichtlinie selbst dahin auszulegen sei, dass es dem Kreditgeber verwehrt sei, sich unabhängig von der Kenntnis des Verbrauchers sein Widerrufsrecht betreffend gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts auf den Einwand der Verwirkung oder im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs zu berufen, wenn eine der nach der Verbraucherkreditrichtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden sei (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 -, Vorlagefragen Ziffer 6. und 7., juris).

Allein diese Fragen betreffend hat der Gerichtshof der Europäischen Union Antworten formuliert, wonach Art. 14 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie bzw. die Verbraucherkreditrichtlinie selbst dahin auszulegen sei, dass es dem Kreditgeber unabhängig von einer Kenntnis des Verbrauchers von seinem Widerrufsrecht verwehrt sei, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts auf den Einwand der Verwirkung zu berufen bzw. im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts einen Rechtsmissbrauch anzunehmen, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden sei (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 -, Tenor Ziffer 6. und 7., Rn. 121, 127, juris).

Vorliegend hat die Beklagte indes nicht bezogen auf die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger den Einwand der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs erhoben. Dies geschah vielmehr bezogen auf die anschließende Geltendmachung der Rechtsfolgen des Widerrufs.

Der Kläger hat ca. 1 Jahr nach der Ausübung (Erklärung) des Widerrufs und somit in Kenntnis seines Widerrufsrechts das streitgegenständliche Fahrzeug unter Inanspruchnahme seines verbrieften Rückgaberechts zurückgegeben und sich mit diesem Verhalten zu seinem zuvor erklärten Widerruf in einen unauflösbaren Widerspruch gesetzt. Allein an dieses, über ein Jahr nach dem Widerruf erfolgte Verhalten des Klägers knüpft der Rechtsmissbrauchseinwand der Beklagten an. Er richtet sich nicht gegen die Ausübung (Erklärung) des Widerrufs durch den Kläger, sondern vielmehr gegen die fortgesetzte, auch nach der Rückgabe des Fahrzeuges an die Verkäuferin aufrechterhaltene Geltendmachung der Rechtsfolgen des - möglicherweise - wirksam, jedenfalls nicht missbräuchlich ausgeübten Widerrufsrechts.

4.

Dem Kläger ist es daher gemäß § 242 BGB verwehrt, die Rechte aus seinem Widerruf geltend zu machen. Er kann deshalb auch nicht die Rückzahlung der von ihm erbrachten Tilgungsleistungen beanspruchen.

II.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2020 - VIII ZR 59/20 -, Rn. 9, juris; BeckOK/Kessal-Wulf, ZPO, 44. Ed. 1.3.2022, § 543 Rn. 19; MüKo/Krüger, ZPO, 6. Aufl. 2020, ZPO, § 543 Rn. 6).

Die hier maßgebliche Frage - ob sich die Beklagte auf den Rechtsmissbrauchseinwand berufen kann - ist nicht abstrakt und für eine Vielzahl anderer Fälle klärungsfähig. Ob sich das Verhalten des Klägers als rechtsmissbräuchlich darstellt oder nicht, hängt von den Umständen des konkret zu beurteilenden Einzelfalls ab und ist regelmäßig Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung. Die Bewertung eines Handelns als Verstoß gegen Treu und Glauben unterliegt mithin der tatrichterlichen Würdigung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls und ist nicht geeignet, abstrakt eine Vielzahl anderer Fälle zu klären (vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 30. März 2022 - 4 U 212/20 -, Rn. 45, juris).

Aus dem gleichen Grund erfordert auch die Fortbildung des Rechts keine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO).

Dies ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der Fall.

Zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich, wenn nur so vermieden werden kann, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen (vgl. BeckOK/Kessal-Wulf, ZPO, 44. Ed. 1.3.2022, § 543 Rn. 24). Deshalb ist die Revision immer dann zuzulassen, wenn das Berufungsgericht von einer höherrangigen Entscheidung eines obersten Bundesgerichts oder von einer gleichrangigen Entscheidung eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts ("Innendivergenz") oder eines anderen Berufungsgerichts abweicht (vgl. MüKo/Krüger, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 543 Rn. 13).

Die Möglichkeit der Annahme des Rechtsmissbrauchs im Falle der Geltendmachung des Widerrufs bei nachfolgender Inanspruchnahme des verbrieften Rückgaberechts ist bereits höchstrichterlich gebilligt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2021 - XI ZR 205/21 -, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde gegen OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. März 2021 - 3 U 106/20 -, juris, zurückgewiesen worden ist; so auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 30. März 2022 - 4 U 212/20 -, Rn. 45, juris). Diese höchstrichterliche Billigung wird durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (Az.: C 33-20, C 155-20 und C 187-20) aus den bereits dargestellten Gründen nicht in Frage gestellt, weil dieses schon keinen vergleichbaren Regelungsgegenstand hat.

Ungeachtet dessen liegt Divergenz nur dann vor, wenn das Berufungsgericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also ausdrücklich oder sinngemäß einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (vgl. MüKo/Krüger, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 543 Rn. 14). Gelangt ein Berufungsgericht im Einzelfall trotz gleichen oder identischen Sachverhalts zu einem anderen Ergebnis als ein anderes gleich- oder höherrangiges Gericht, so begründet dies für sich allein nicht die Notwendigkeit der Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es kommt vielmehr darauf an, ob eine Divergenz in Rechtsfragen oder ein Rechtsfehler mit symptomatischer Bedeutung vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2003 - XI ZR 238/02 -, juris).

Die Veräußerung des Fahrzeugs durch den Darlehensnehmer unter Inanspruchnahme des verbrieften Rückgaberechts nach dem erklärten Widerruf wird bei der Prüfung des Rechtsmissbrauchseinwands der Beklagten in der obergerichtlichen Rechtsprechung - wie dargestellt - unterschiedlich bewertet. In keiner der genannten Entscheidungen wird jedoch ausdrücklich oder sinngemäß ein abstrakter Rechtssatz dergestalt aufgestellt, dass ein Darlehensgeber sich stets oder nie mit Erfolg auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs stützen könne, wenn der Verbraucher nach der (wirksamen) Ausübung seines Widerrufsrechts von einem in dem widerrufenen Vertrag verankerten verbrieften Rückgaberecht Gebrauch macht. Vielmehr unterlag die jeweilige Bewertung des Handelns des Darlehensnehmers als Verstoß gegen Treu und Glauben der tatrichterlichen Würdigung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls; mithin einer Einzelfallbetrachtung.

Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass trotz Aussichtslosigkeit der Berufung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Begründung des Senats für die Zurückweisung der Berufung mit der Argumentation des Landgerichts Braunschweig nicht übereinstimmt. Entgegen der Begründung in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (Bundestags-Drucksache 17/6406) erfordert ein Wechsel der Begründung nicht in jedem Fall eine mündliche Berufungsverhandlung. Vielmehr ist eine mündliche Verhandlung nur dann geboten, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts auf eine umfassend neue rechtliche Würdigung gestützt wird und diese mit den Parteivertretern im schriftlichen Verfahren nicht sachgerecht erörtert werden kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2012 - I-20 U 228/11 -, Rn. 5, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 10 U 817/11 -, Rn. 28, juris; Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 522 Rn. 40). Das ist vorliegend nicht der Fall.

Von alledem ist der Senat einstimmig überzeugt.

III.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf eine Wertstufe bis 13.000,00 Euro festzusetzen, §§ 47, 48 GKG i.V.m. §§ 3, 4, ZPO.

Für den Wert des Streitgegenstandes einer Leistungsklage ist der formulierte Antrag wertbestimmend und deshalb maximal der Betrag maßgeblich, dessen Zahlung der Kläger verlangt hat (§ 3 ZPO i. V. m. § 48 Abs. 1 GKG). Dabei sind Zinsen und Nutzungen, die neben der Hauptforderung geltend gemacht werden, als Nebenforderungen gem. § 43 Abs. 1 GKG nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 07. April 2015 - XI ZR 121/14 -, juris).

Der Kläger hat ursprünglich mit der Berufungsbegründung einen bereits um die Zinsen bereinigten Betrag von 11.314,65 Euro gefordert. Dies rechtfertigt eine Streitwertfestsetzung auf eine Wertstufe bis 13.000,- Euro.

Die später im Berufungsverfahren erfolgte Antragsermäßigung auf 7.164,32 Euro wirkt sich auf die Streitwertfestsetzung nicht aus. Im Berufungsverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Insoweit kommt es auf den erstmals eingelegten Rechtsmittelantrag an (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2019 - OVG 9 S 13.19 -, Rn. 5, juris zu § 47 GKG). Eine spätere Ermäßigung hat auf die Wertbestimmung keine Auswirkung (BeckOK/Schindler, KostR, 37. Ed. 1.4.2022, § 47 GKG Rn. 4).

IV.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, binnen einer Frist von 3 Wochen zu den Hinweisen Stellung zu nehmen. Der Kläger möge erwägen, die Berufung im Kosteninteresse zurückzunehmen.