Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 19.10.2009, Az.: 2 W 280/09
Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens inÜbergangsfällen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 19.10.2009
- Aktenzeichen
- 2 W 280/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 25200
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2009:1019.2W280.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stade - 16.09.2009 - AZ: 2 O 85/08
Rechtsgrundlagen
- § 104 ZPO
- § 15a RVG
- § 60 RVG
Fundstellen
- OLGReport Gerichtsort 2009, 930-932
- RVGreport 2009, 473
Amtlicher Leitsatz
Bei der Neuregelung des § 15 a RVG handelt es sich um eine Gesetzesänderung, auf die die Übergangsregelung des § 60 Abs. 1 RVG Anwendung findet (entgegen BGH, Beschluss vom 2. September 2009, Az.: II ZB 35/07 = ZIP 2009, 1927 f. = NJW 2009, 3101).
Tenor:
Die am 16. September 2009 beim Landgericht Stade eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten vom selben Tage gegen den am 2. September 2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 21. August 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 900 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien haben vor dem Landgericht Stade um wechselseitige Ansprüche aus einem Architektenvertrag gestritten. Das Landgericht hat mit Urteil vom 25. März 2009 über die Ansprüche entschieden. Die Kosten des Rechtsstreits hatten die Klägerin zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10 zu tragen.
Unter dem 26. Mai und 22. Juli 2009 haben die Parteien ihre Kosten zur Kostenausgleichung angemeldet. Der Beklagte hat hierbei eine volle Verfahrensgebühr in Höhe von 1.459,90 € angesetzt. Dem ist der Beklagte entgegengetreten und hat geltend gemacht, es sei die vorgerichtlich nach Nr. 2300 VV-RVG verdiente Geschäftsgebühr in Abzug zu bringen.
Mit Beschluss vom 21. August 2009 hat das Landgericht die von der Klägerin an den Beklagten zu erstattenden Kosten auf 1.570,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach§ 247 BGB seit dem 14. April 2009 festgesetzt (Bl. 113 ff d.A.). Es hat gemeint, die für die vorgerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Beklagten verdiente Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG sei gemäß Vorb. 3 Abs. 4 zu 3100 ff VV-RVG zur Hälfte auf die spätere Verfahrensgebühr anzurechnen, so dass sich die Verfahrensgebühr um 729,95 € verringere.
Gegen diesen ihr am 2. September 2009 zugestellten Beschluss hat der Beklagte mit beim Landgericht am 16. September 2009 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 119 ff. d. A.). Er hat unter Hinweis auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. August 2009 die Auffassung vertreten, die Geschäftsgebühr sei nicht anzurechnen.
Mit Beschluss vom 5. Oktober 2009 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Es hat auf die Rechtsprechung des Senats (2 W 240/09 vom 26.August 2009) und diejenige des Hanseatischen OLG vom 21. September 2009 (4 W 236/09) Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässig, insbesondere form und fristgerecht eingelegt. Trotz der missverständlichen Formulierung, dass "wir hiermit ... sofortige Beschwerde" einlegen, handelt es sich bei verständiger Würdigung nicht um ein im eigenen Namen der Prozessbevollmächtigten, sondern vielmehr um ein im Namen des Beklagten eingelegtes Rechtsmittel. Dies ergibt sich daraus, dass in der Begründung auf den Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten und dem diesem gegen die Klägerin zustehenden Erstattungsanspruch Bezug genommen wird.
Die so verstandene Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Mit Recht hat der Rechtspfleger im angefochtenen Beschluss die außergerichtliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG nach VV Vorb. 3 Abs. 4 RVG hälftig auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG angerechnet.
1. Zu Unrecht macht die Klägerin unter Berufung auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. August 2009 geltend, die Rechtslage zur Anrechnung einer vorgerichtlich verdienten Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr habe sich durch die Einführung des § 15 a RVG geändert, diese Vorschrift sei auch auf Altfälle anzuwenden. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 26. August 2009 (Az.: 2 W 240/09) und später in weiteren Beschlüssen (gegen den Beschluss vom 10. September 2009 zum Verfahren 2 W 253/09 ist mittlerweile Rechtsbeschwerde zum BGH - X ARZ 292/09 - eingelegt worden) darauf hingewiesen, dass die Regelung des § 15 a RVG wegen der Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG keine Anwendung findet und hierzu u. a. ausgeführt:
"Die Kläger übersehen, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Neuregelung keine eigenständige Übergangsvorschrift geschaffen hat, so dass auch insoweit § 60 Abs. 1 RVG Anwendung findet. Danach ist das anzuwendende Recht davon abhängig, wann der Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des
§ 15 RVG erteilt worden ist. Ist der Auftrag vor der Gesetzesänderung erteilt worden, findet bisheriges Recht Anwendung. Danach ist für den Streitfall bisheriges Recht anzuwenden, nachdem der Rechtsstreit bereits vor der Gesetzesänderung beendet war. Soweit z. T. in der Literatur (u. a. Hansens, zuletzt RVG-report 2009, 306) und neuerdings auch in der Rechtsprechung (OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. August 2008, Az.: 8 W 339/09) die Auffassung vertreten wird, bei der Regelung des § 15 a RVG handele es sich um keine Neuregelung i. S. d. § 60 Abs. 1 RVG, sondern vielmehr um eine gesetzgeberische Klarstellung, kann dem nicht gefolgt werden.
a) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass durch die Vorschrift des § 15 a RVG die Anrechnungsvorschrift in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Teil 3 VV-RVG keineswegs außer Kraft gesetzt worden ist. Der mit der Anrechnungsvorschrift gesetzgeberisch verfolgte Zweck, dass ein Rechtsanwalt, der in derselben Angelegenheit bereits einmal tätig geworden ist, nicht doppelt verdienen soll (vgl. BT-Drucksache-15/1971 S. 209), hat weiterhin seine Gültigkeit und wird durch die Neuregelung in § 15 a RVG auch gar nicht in Frage gestellt.
b) Die Kläger übersehen, dass die Vorschriften des RVG - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - allein das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant betreffen. Für dieses konkrete Innenverhältnis sieht die Vorbemerkung 3 Teil 3 VV-RVG vor, dass eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist, wenn der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit bereits vorgerichtlich tätig geworden ist. Dies allein ist - wie schon der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts zeigt (vgl. BT-Drucksache a. a. O.) - der Regelungsgehalt der Vorbemerkung 3 Teil 3VV-RVG.
Durch die neue Regelung in § 15 a RVG hat sich für das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant nichts geändert.
c) Weder der damaligen Gesetzesbegründung noch dem Wortlaut der Vorbemerkung lässt sich auch nur andeutungsweise entnehmen, dass der Gesetzgeber damals beabsichtigt hatte, auch eine abschließende Regelung darüber zu treffen, ob und inwieweit ein Prozessgegner sich im Rahmen der Kostenfestsetzung, also im Außenverhältnis zwischen dem Mandanten und dem Prozessgegner, darauf berufen kann, dass der Mandant keinem Anspruch seines Rechtsanwalts auf Zahlung einer vollen Geschäftsgebühr ausgesetzt ist. Die vom Oberlandesgericht Stuttgart (a. a. O.) und von Hansens (a. a. O.) vertretene Auffassung, die Gesetzesnovelle stelle lediglich eine Klarstellung des Gesetzgebers zu den bisherigen Anrechnungsregeln dar, ist bereits deshalb abzulehnen.
Da Gegenstand der Kostenfestsetzung gerade nicht ein Gebührenanspruch des Anwalts gegen den Prozessgegner, sondern ausschließlich der seiner Partei zustehende prozessuale Kostenerstattungsanspruch ist, kam es bisher für die Frage der Kostenfestsetzung allein darauf an, ob und in welchem Umfang der Mandant einem Zahlungsanspruch seines Prozessbevollmächtigten ausgesetzt war. Dies richtete sich u. a. nach den - auch jetzt noch - anwendbaren Vorschriften der Vorbemerkung 3 Teil 3 Abs. 4 VV-RVG. Wenn daher der Mandant nicht verpflichtet war, seinem Rechtsanwalt eine volle Verfahrensgebühr zu entrichten, konnte er vom Gegner auch keine entsprechenden Kosten erstattet verlangen.
Der Gesetzgeber hat, weil diese - weiterhin gültige - Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Teil 3 Abs. 4 VV-RVG nach seiner Auffassung zu unbefriedigenden Ergebnissen führte, indem sie den Auftraggeber benachteiligte (vgl.BT-Drucksache 16/12717 S. 67), den neuen § 15 a Abs. 2 RVG eingefügt. Dadurch hat er eine Vorschrift geschaffen, die nunmehr erstmals auch regelt, wann sich ein Dritter, wie z. B. der Gegner im Kostenfestsetzungsverfahren, auf eine Anrechnungsvorschrift wie diejenige der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Teil 3 Abs. 4 VV-RVG berufen kann. Er hat damit eine neue und nicht nur klarstellende gesetzliche Vorschrift geschaffen, welche allein für das Außenverhältnis zwischen den Parteien eines Rechtsstreits Gültigkeit beansprucht. So heißt es in der Gesetzesbegründung auch ausdrücklich, dass die vorgeschlagene Regelung in § 15 a RVG dem Ziel dient, den mit den Anrechnungsvorschriften verfolgten Gesetzeszweck zu wahren, zugleich aber unerwünschte Auswirkungen zu "vermeiden". Von einer "Klarstellung" ist in der Gesetzesbegründung weder in Bezug auf Abs. 1 noch auf Abs. 2 des § 15 a RVG die Rede. Der Begriff der Klarstellung wird nur in Bezug auf die in Abschnitt 8 des RVG aufzunehmende Regelung, welche Angaben der beigeordnete Anwalt bei der Berechnung seiner Vergütung zu machen hat, gesprochen (siehe BT-Drucksache a. a. O. S. 68). Wie bereits ausgeführt findet sich in der Gesetzesbegründung zur Vorbemerkung 3 Teil 3 VV-RVG kein Wort, dass der Gesetzgeber damals auch die Frage der Anrechnung im Kostenfestsetzungsrecht zu klären beabsichtigte.
Vielmehr wird deutlich, dass der damalige Gesetzgeber diese Frage ersichtlich nicht bedacht hatte und sich erst jetzt - auf Initiative der Rechtsanwaltschaft - veranlasst gesehen hat, tätig zu werden.
d) In den Gesetzgebungsmaterialien zu § 15 a RVG findet sich auch kein Beleg dafür, dass der Gesetzgeber die vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung unter den Hinweis auf den eindeutigen Wortlaut vertretene Auslegung (vgl. BGH vom 22. Januar 2008, Az.: VIII ZB 57/07, Rdz. 7 = NJW 2008, 1323, 1324) der Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV-RVG für unzutreffend hält. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung allein den Zweck verfolgt, die von ihm nicht bedachten Auswirkungen der Anrechnungsvorschriften zu korrigieren. Darin liegt eine in die Zukunft wirkende Gesetzesänderung i. S. von § 60 Abs. 1 RVG. Da nach der alten bis zum 4. August 2009 geltenden Fassung des RVG eine Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren zu erfolgen hatte, die nach neuem Recht nur in enumerativ genannten Fällen in Betracht kommt, liegt eine Änderung der Rechtslage und somit eine Gesetzesänderung i. S. von § 60 Abs. 1 RVG vor. Der Gesetzgeber hat zwar ausgeführt (BT-Drucksache a. a. O. S. 67 f.), das Verständnis des Bundesgerichtshofs führe zu unbefriedigenden Ergebnissen, die Konsequenzen dieser Rechtsprechung liefen unmittelbar den Absichten zuwider, die der Gesetzgeber mit demRechtsanwaltsvergütungsgesetz verfolgt habe und mit der Regelung in § 15 a RVG solle der verfolgte Gesetzeszweck gewahrt werden. Darin liegt jedoch keine bloße "Klarstellung", sondern lediglich die Begründung dafür, weshalb die erst beim Vollzug der bisherigen gesetzlichen Regelung zu Tage getretenen Unzulänglichkeiten eine Änderung des Gesetzes erfordern.
Für den Willen des Gesetzgebers kommt es überdies allein auf den Inhalt der parlamentarischen Gesetzgebungsmaterialien und nicht auf die Verlautbarung der Bundesministerin der Justiz in deren Pressemitteilung vom 5. August 2009 an, auf die das Oberlandesgericht Stuttgart zur Begründung seiner abweichenden Ansicht allein Bezug genommen hat. Unabhängig davon ergibt sich auch aus dieser Presseerklärung gerade nicht, dass es sich bei der gesetzlichen Neuregelung lediglich um eine Klarstellung handeln könnte. Vielmehr wird in dieser Presseerklärung ausdrücklich betont, dass mit dem § 15 a RVG eine "bedeutsame Änderung des anwaltlichen Vergütungsrechts in Kraft getreten" (Unterstreichung durch den Senat) sei .
e) Die gegenteilige Auffassung einer gesetzgeberischen "Klarstellung" vermag zudem auch deshalb nicht zu überzeugen, weil eine ungeprüfte Anwendung des § 15 a Abs. 2 RVG auf in der Vergangenheit liegende Tatbestände eine (unechte) Rückwirkung bedeuten würde, der aber gerade die Regelung des § 60 Abs. 1 RVG entgegensteht. Eine mit Einführung des § 15 a RGV geschaffene Regelung, die deutlich macht, dass § 60 Abs. 1 RVG keine Gültigkeit haben soll, existiert nicht. Eine Rückwirkung entgegen § 60 Abs. 1 RVG würde daher einen klaren Gesetzesverstoß darstellen.
Ungeachtet dessen würde sich im Falle einer unechten Rückwirkung auch die Frage stellen, wie weit diese Rückwirkung auf Tatbestände vor ihrem Inkrafttreten reicht. Zu klären wäre etwa, ob in allen Fällen, in denen ein Anwalt unter Beachtung der zur Anrechnungsregelung ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung die Festsetzung einer verminderten Verfahrensgebühr beantragt hat, die Nachfestsetzung möglich sein soll, und ob im Falle der erfolgten Kürzung der Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsbeschluss nur diejenigen Parteien von der Neuregelung profitieren sollen, deren Rechtsmittel gegen eine derartige Kürzung noch nicht rechtskräftig beschieden worden ist. Es erscheint abwegig, dass der Gesetzgeber mit seiner Gesetzesänderung derart folgenreiche Auswirkungen beabsichtigt haben könnte, obgleich er trotz der ihm bekannten abweichenden Regelung in§ 60 Abs. 1 RVG in der Gesetzesbegründung hierzu nichts erwähnt.
f) Im Übrigen teilt der Senat schon nicht die Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart (a. a. O.), dass § 60 Abs. 1 RVG keine Anwendung finde, wenn neue Vorschriften lediglich zur Klarstellung des Gesetzes neu in den Gesetzestext eingefügt werden. Für den Begriff der Gesetzesänderung ist aus Gründen der Rechtssicherheit an formale Kriterien anzuknüpfen. Eine Gesetzesänderung liegt bereits dann vor, wenn der Text eines Gesetzes geändert oder neue Vorschriften eingefügt werden."
Diese Ausführungen gelten für das vorliegende Verfahren gleichermaßen. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Nichtanwendbarkeit des § 15 a RVG den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts entspricht. Der Bundesgerichtshof hat in einer jüngeren Entscheidung zur Anwendbarkeit der Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbHG a. F. analog) ausgeführt, dass ein Schuldverhältnis nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seinen Wirkungen dem Recht untersteht, das zur Zeit seiner Entstehung galt (siehe BGH ZIP 2009, 615 ff., zitiert nach JURIS Rdz. 20). Dabei kommt dem Umstand, dass ein neues Gesetz gerade keine ausdrückliche Regelung dazu enthält, wonach eine Rückwirkung auf in der Vergangenheit liegende Rechtsverhältnisse angeordnet wird, besondere Bedeutung zu (BGH, a. a. O., Rdz. 21). Eine rückwirkende Übergangsregelung lässt sich - ebenso wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall - auch nicht im Wege der Auslegung aus den Zielen des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht - entnehmen. Anhaltspunkte dafür, dass die Vorschrift des § 60 RVG in Bezug auf § 15 a RVG keine Anwendung finden soll, sind auch mit Rücksicht auf die klare Regelung zum Inkrafttreten in Art. 10 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht nicht ersichtlich.
2. Eine andere Entscheidung kommt auch nicht mit Rücksicht auf den Beschluss des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 2. September 2009, Az.: II ZB 35/07(= ZIP 2009, 1927f. = NJW 2009, 3101) in Betracht. Die Auffassung des II. Zivilsenats, wonach der Gesetzgeber durch die Einführung des § 15 a RVG lediglich die Gesetzeslage klargestellt und das RVG nicht geändert haben, so dass die Neuregelung sofort für alle Verfahren Anwendung finde, vermag den Senat nicht zu überzeugen.
Die zur Begründung seiner Entscheidung zunächst aufgestellte Behauptung, der VIII. Zivilsenat sei mit seiner Entscheidung vom 22. Januar 2008 "von der bis dahin feststehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung" abgewichen und habe sich mit ihr auch nicht auseinandergesetzt, trifft nicht zu. Die in Bezug genommene Entscheidung des I. Zivilsenats (Beschluss vom 20. Oktober 2005, I ZB 21/05) befasst sich mit der hier aufgeworfenen Fragestellung nicht. Der I. Zivilsenat hat entschieden, dass die für eine Abmahnung entstehende Geschäftsgebühr nicht zu den Kosten des Rechtsstreits zählt und deshalb im Kostenfestsetzungeverfahren nicht berücksichtigt werden kann. Gleiches gilt für die Entscheidung des VII. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2006 (VII ZB 116/05). Auch aus der Entscheidung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30.Januar 2007 (X ZB 7/06) ergibt sich dererlei nicht. Dort ging es um die Frage, ob sich vorgerichtlich entstandene Kosten und entstandene Prozesskosten streitwerterhöhend auswirken. Allen Entscheidungen ist gemeinsam, dass es dort allein um die Frage ging, ob der nach Vorbem. 3 Abs. 4 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht anrechenbare Teil der Geschäftsgebühr festsetzungsfähig ist oder nicht. Um die hier interessierende Frage der Anrechnung der entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG ist es in den dortigen Verfahren also gar nicht gegangen, die Entscheidungen verhalten sich hierzu auch nicht. Deshalb kann die Entscheidung des VIII. Zivilsenates auch nicht von dieser Rechtsprechung abweichen.
Soweit es in der Entscheidung des II. Zivilsenates weiter heißt, dass systematische, teleologische und sprachliche Argumente gegen die Entscheidung des VIII. Zivilsenat und der ihm folgenden weitere Zivilsenate sprechen würden, hat der Senat diese Argumente nicht dargestellt, so dass damit eine Auseinandersetzung auch nicht möglich ist.
Die vom II. Zivilsenat zur weiteren Begründung angeführten "mit Recht als katastrophal bezeichneten Folgen" der bisherigen Rechtsprechung der anderen Zivilsenate des Bundesgerichtshofs sind im Beschluss ebenfalls nicht dargelegt worden. Solche sind nach Auffassung des Senats auch nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass im Kostenfestsetzungsverfahren keine volle Verfahrensgebühr festgesetzt wird, führt nicht dazu, dass der Rechtsanwalt insgesamt weniger Gebühren erhält oder der Mandant auf seinen Kosten sitzen bleibt.
Auch die Auffassung des II. Zivilsenats, der Gesetzgeber habe "das RVG nicht geändert, sondern lediglich die seiner Ansicht nach bereits vor Einführung von § 15 a RVG bestehende Gesetzeslage in dem Sinne, wie auch der erkennende Senat sie verstanden hat, klargestellt", findet in den Gesetzesmaterialien keine Stütze. In den Gesetzesmaterialien findet sich nur die Selbsterkenntnis des Gesetzgebers, ein Gesetz geschaffen zu haben, dass seiner Zielsetzung nicht entspricht. Danach ist die gesetzgeberische Neuregelung etwas gänzlich anderes als eine Klarstellung.
Auch Q. (Rechtsanwalt und Richter im Senat für Anwaltssachen beim BGH) und D. (Geschäftsführer der Bundesrechtsanwaltskammer) haben darauf hingewiesen, dass die Anordnung einer Rückwirkung für den Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich gewesen sei (NJW 2009, 2705, 2712).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war - wie in der in Bezug genommenen Entscheidung vom 26. August 2009 und die später vom Senat hierzu ergangenen Entscheidungen - zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2,Abs. 3 Satz 1 ZPO geboten, weil der Senat von der Ansicht anderer Oberlandesgerichte und nunmehr auch der Ansicht des II. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs abweicht, § 15 a RVG stelle keine Gesetzesänderung i. S. d. § 60 Abs. 1 RVG dar.