Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 12.12.2018, Az.: L 3 KA 56/15
Anerkennung einer Praxisbesonderheit bei der Bemessung eines Qualifikationsgebundenen Zusatzvolumens; Akupunkturleistungen als Praxisbesonderheit; Annahme eines besonderen Versorgungsbedarfs
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 12.12.2018
- Aktenzeichen
- L 3 KA 56/15
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2018, 67936
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BSG - 13.05.2020 - AZ: B 6 KA 10/19 R
Rechtsgrundlage
- § 87b Abs. 4 S. 1 SGB V
Redaktioneller Leitsatz
1. Für die Anerkennung einer Praxisbesonderheit im Rahmen von QZV-Leistungen gelten andere Maßstäbe als die für die Anerkennung einer Praxisbesonderheit im Bereich der vom RLV erfassten Leistungen, weil mit der Zuweisung eines QZV bereits Besonderheiten einer Praxis berücksichtigt werden, die bei den Praxen derselben Fachgruppe nicht typischerweise vorliegen.
2. Für die Annahme eines besonderen Versorgungsbedarfs im Bereich der von einem QZV erfassten Leistungen muss ein Arzt darlegen und belegen, dass seine Patientenschaft durch strukturelle Besonderheiten im Vergleich zu derjenigen seiner Fachkollegen mit gleichem QZV geprägt ist und dass dies einen deutlich überdurchschnittlichen Bedarf bei den von diesem Budget erfassten Leistungen ergibt.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 22. April 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 40.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer Praxisbesonderheit bei der Bemessung eines Qualifikationsgebundenen Zusatzvolumens (QZV).
Die Klägerin ist eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) von drei Fachärzten für Orthopädie und Unfallchirurgie, die an der vertragsärztlichen Versorgung mit Vertragsarztsitz in F. teilnehmen. Die Ärzte haben jeweils die Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung Akupunktur und nehmen an der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach § 135 Abs 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch ((SGB V); Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur) teil.
Seit dem Quartal III/2010 teilte die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) den Ärzten der Klägerin das für sie berechnete QZV Akupunktur (neben dem Regelleistungsvolumen (RLV) und weiteren QZV) vor jedem Abrechnungsquartal in "Amtlichen Mitteilungen" mit. Dieses QZV umfasst die Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) 30790 und 30791 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (EBM), die bis zum Quartal II/2010 als sogenannte freie Leistungen außerhalb des RLV vergütet worden waren.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2010 beantragte die Klägerin die Anerkennung der Erbringung und Abrechnung von Akupunkturleistungen als Praxisbesonderheit. Sie habe seit vielen Jahren einen Schwerpunkt im Bereich dieser Leistungen; im Vergleich zu anderen orthopädischen Praxen seien die Fallzahlen und das dafür zur Abrechnung gebrachte Honorarvolumen über Jahre konstant hoch gewesen. Aus der Mitteilung des QZV für das Quartal III/2010 ergebe sich für den Leistungsbereich Akupunktur ein Honorarrückgang um mehr als 60 %. Dadurch werde die klägerische Schwerpunktpraxis im Vergleich zu anderen orthopädischen Praxen, die Akupunkturleistungen nicht über einen längeren Zeitraum in derselben Größenordnung durchgeführt hätten, erheblich benachteiligt.
Mit Bescheid vom 17. August 2010 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung der Akupunkturleistungen als Praxisbesonderheit ab. Durch die Bildung von QZV für verschiedene Leistungsbereiche werde der Differenzierung des Leistungsangebots der einzelnen Ärzte Rechnung getragen. Damit bilde das QZV Akupunktur auf Basis der Leistungsfallzahl den Leistungsbedarf des einzelnen Arztes sachgerecht ab. Während die Leistungsfallzahl der Arztgruppe bei 120,79 liege, seien bei der Klägerin 362 Leistungsfälle zu berücksichtigen. Damit erhalte die Klägerin ein QZV, das weit über dem der Arztgruppe liege.
Die Klägerin erhob Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung und führte dazu an, dass die Gewährung eines QZV nicht die Anerkennung einer Praxisbesonderheit ausschließe. Dass die Klägerin ihre Praxis seit Jahren in besonderer Weise auf Akupunkturbehandlungen ausgerichtet habe, zeige sich schon an der im Vergleich zur verfeinerten Vergleichsgruppe deutlich höheren Abrechnungshäufigkeit. Es sei nicht Aufgabe von RLV und QZV, die aufgrund einer besonderen Qualifikation der Ärzte über Jahre gewachsene Behandlungsausrichtung einer Praxis auf ein Durchschnittsniveau zu kappen.
Nachdem im Laufe des Widerspruchsverfahrens der Honorarbescheid für das Quartal III/2010 erteilt worden war - gegen den die Klägerin Widerspruch und anschließend Klage erhoben hat, die beim Sozialgericht (SG) Hannover noch anhängig und derzeit ruhend gestellt ist -, bewilligte die Beklagte auf Antrag der Klägerin für dieses Quartal eine Ausgleichszahlung zum Ausgleich von überproportionalen Honorarverlusten in Höhe von 31.042,70 Euro. Die Anspruchsvoraussetzungen hierfür seien erfüllt, weil das GKV-Gesamthonorar der Praxis um 23,92 % und der Fallwert um 27,99 % (jeweils gegenüber dem Quartal III/2008) zurückgegangen seien. Mit der Höhe der Ausgleichszahlung werde das GKV-Gesamthonorar im Ergebnis auf 91 % des Honorars im Vorvorjahresquartal aufgefüllt (Bescheid vom 28. Februar 2011).
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2011 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. August 2010 zurück. Zwar erbringe die Klägerin Akupunkturleistungen nach den GOP 30790 und 30791 EBM überdurchschnittlich häufig; das allein rechtfertige aber noch nicht die Anerkennung einer Praxisbesonderheit. Grundsätzlich bilde das QZV den Leistungsbedarf des einzelnen Arztes sachgerecht ab. Die Klägerin erhalte ein QZV, das teilweise über dem der Arztgruppe liege bzw diesem zumindest entspreche. Eine ausreichende Leistungsvergütung sei danach auch ohne Gewährung einer Praxisbesonderheit sichergestellt.
Am 5. Mai 2011 hat die Klägerin bei dem SG Hannover Klage erhoben und dort geltend gemacht, dass sie die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Praxisbesonderheit nach der insoweit übertragbaren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Bezugnahme auf die Urteile vom 29. Juni 2011 - B 6 KA 17/10 R ua) zur Anpassung von RLV erfülle. Die Leistungsanforderung für Akupunkturleistungen habe sich seit dem Quartal I/2007 auf jeweils mindestens 20 % der Leistungsanforderungen für RLV- und QZV-relevante Leistungen belaufen. Nach der Systematik des EBM handele es sich bei den Akupunkturleistungen zudem um arztgruppenübergreifende spezielle Leistungen. Diese könnten auch nicht als fachgruppentypische Leistungen angesehen werden, weil sie nach der Weiterbildungsordnung (WBO) der Ärztekammer Niedersachsen nicht zum Weiterbildungsinhalt für das Fachgebiet Orthopädie und Unfallchirurgie gehörten und nur in ca 136 von ca 285 Orthopädie-Praxen in Niedersachsen erbracht würden. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass sich gerade aus dem Umfang der von der Klägerin erbrachten Akupunkturbehandlungen - anders als bei Orthopäden, die nur gelegentlich Akupunkturbehandlungen durchführten - eine Ausrichtung der Praxis auf diese Leistungen ergebe. Aus der fehlenden Anerkennung der Praxisbesonderheit ergäben sich auch deutliche Honorarnachteile für die Klägerin.
Mit Urteil vom 22. April 2015 hat das SG Hannover die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe weder Anspruch auf Erweiterung ihres QZV noch auf eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung durch die Beklagte, weil eine Praxisbesonderheit nicht festgestellt werden könne. Insofern sei die Heranziehung der früheren Rechtsprechung zur Erweiterung von Praxis- und Zusatzbudgets zwar auch unter der Geltung einer Kombination von RLV und QZV sinnvoll. Dabei sei jedoch den Besonderheiten der neu eingeführten QZV Rechnung zu tragen. Auch unter Geltung der Praxis- und Zusatzbudgets sei ein bestimmter Anteil spezieller Leistungen nicht für die Erweiterung eines qualifikationsgebundenen Zusatzbudgets ausreichend gewesen. Dafür sei vielmehr zusätzlich gefordert worden, dass die Patientenschaft durch strukturelle Besonderheiten im Vergleich zu derjenigen der Fachkollegen mit gleichem Zusatzbudget geprägt ist und dass dies eindeutig einen überdurchschnittlichen Bedarf bei den von diesem Budget erfassten Leistungen ergibt. Auch im Bereich der QZV seien Praxisbesonderheiten nicht von vornherein ausgeschlossen, jedoch sei hier besondere Zurückhaltung geboten und die strukturelle Abweichung der Praxis genau darzulegen. Daran fehle es hier. Zwar habe die Klägerin auch im Vergleich zu den Kollegen der verfeinerten Vergleichsgruppe einen überdurchschnittlichen Bedarf an Akupunkturleistungen. Zudem belege die Höhe der Honorareinbußen nach der Budgetierung dieser Leistungen einen besonderen Schwerpunkt der Praxis in diesem Bereich. Es bestünden jedoch bereits grundsätzliche Zweifel, ob die Patientenschaft der Klägerin durch strukturelle Besonderheiten geprägt ist. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass sich die Krankheitsbilder, bei denen Akupunkturleistungen abgerechnet werden könnten - chronische LWS-Beschwerden und chronische Schmerzen aufgrund einer Gonarthrose - grundsätzlich nicht von denen unterschieden, die Orthopäden typischerweise behandeln. Diese Krankheitsbilder führten aber nicht zwingend zu einer Akupunkturbehandlung; dafür bestünden vielmehr unterschiedliche Behandlungsansätze. Aufgrund des fehlenden zwingenden Zusammenhangs zwischen dem Krankheitsbild und der Behandlung sei bei Akupunkturleistungen bereits die grundsätzliche Möglichkeit der Annahme einer strukturellen Besonderheit in Abweichung zur verfeinerten Fachgruppe zweifelhaft. Das könne aber offenbleiben, da Indizien fehlten, dass es bei der Klägerin im Vergleich zu anderen Fachkollegen einen strukturell bedingt überdurchschnittlichen Leistungsbedarf gebe. Bei den Akupunkturleistungen bestimme im Wesentlichen die durchschnittliche Anzahl der Akupunktursitzungen, ob der Fallwert für das QZV Akupunktur eingehalten werden kann. Es sei aber nicht ersichtlich, warum die Klägerin über eine Patientenstruktur verfügt, die eine durchschnittlich höhere Anzahl an Akupunktursitzungen benötigt als diejenige anderer orthopädischer Praxen, die Akupunktur erbringen. Dabei dürfte die Höchstzahl der nach dem EBM abrechenbaren Sitzungen (zehn bzw 15 mit Begründung) nicht bei jedem Patienten erforderlich sein; gerade die fachliche Erfahrung und Spezialisierung sowie die Qualität der Akupunkturausbildung der Ärzte der Klägerin dürften im Zweifel eher nicht zu einer höheren Frequenz der Akupunktursitzungen pro Patient führen.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 18. Mai 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17. Juni 2015 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen eingelegt, zu deren Begründung sie im Wesentlichen auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt. Zudem rügt sie einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot. Während die Beklagte für die Anerkennung der begehrten Praxisbesonderheit fordere, dass die Patientenschaft der Klägerin qualitativ durch strukturelle Besonderheiten im Vergleich zu derjenigen anderer Orthopäden mit dem QZV Akupunktur geprägt sein müsse, stelle sie derartige Anforderungen in anderen Fällen nicht. Es entspreche vielmehr ihrer regelmäßigen Verwaltungspraxis, Anträge auf Anerkennung von Praxisbesonderheiten auch für QZV-Leistungen nach der BSG-Rechtsprechung vom 29. Juni 2011 zu prüfen. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 22. April 2015 und den Bescheid der Beklagten vom 17. August 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2011 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verpflichten, über die Anerkennung der Gebührenordnungspositionen 30790 und 30791 EBM als Praxisbesonderheiten in den Quartalen III/2010 bis II/2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot geltend mache, treffe ihr Vorbringen nicht zu. Die Beklagte stelle vielmehr bei allen Ärzten die gleichen Anforderungen an die Gewährung von Praxisbesonderheiten für Leistungen eines QZV.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I.1. Klagegegenstand ist der Bescheid vom 17. August 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2011, mit dem die Beklagte die Anerkennung unter das QZV Akupunktur fallender Leistungen als Praxisbesonderheit abgelehnt hat. Dabei ist die Klage nach dem Antrag der Klägerin in zeitlicher Hinsicht auf die Quartale III/2010 bis II/2012 beschränkt. Das trägt dem Umstand Rechnung, dass die Möglichkeit einer Zubilligung von Praxisbesonderheiten nach den hierfür maßgebenden normativen Grundlagen regelhaft auf zwei Jahre begrenzt ist (vgl dazu unter II.2.).
2. Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in der Form einer Neubescheidungsklage (§§ 54 Abs 1, 131 Abs 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) statthaft, weil die Entscheidung, in welchem Umfang eine Erhöhung des QZV wegen des Vorliegens einer Praxisbesonderheit vorzunehmen ist, im Ermessen der KÄV liegt (vgl zur insoweit vergleichbaren Konstellation der Geltendmachung einer Erhöhung des RLV aufgrund von Praxisbesonderheiten: Senatsurteil vom 6. September 2017 - L 3 KA 46/14, juris mwN).
Auch im Übrigen ist die Klage zulässig; insbesondere kann die vorliegende Entscheidung der Beklagten über die Ablehnung der Anerkennung einer Praxisbesonderheit von der Klägerin gesondert angefochten werden. Nach der Rechtsprechung des BSG ist die gesonderte Anfechtbarkeit von Bescheiden der KÄV, mit denen diese über einzelne Bemessungsgrundlagen des vertragsärztlichen Honoraranspruchs entschieden hat, allerdings davon abhängig, dass auch die später jeweils erlassenen Quartalshonorarbescheide angefochten worden sind (vgl BSG SozR 4-2500 § 87b Nr 1). Dies ist hier zu bejahen, weil die Klägerin gegen die Honorarbescheide für die streitbefangenen Quartale jeweils Klage erhoben hat. Die Klagen sind beim SG Hannover noch anhängig und im Hinblick auf die im vorliegenden Rechtsstreit zu klärenden Vorfragen ruhend gestellt worden.
II. In der Sache kann die Klage aber keinen Erfolg haben. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
1. Ausgangspunkt für die Anerkennung von Praxisbesonderheiten bei der Bemessung der zum Quartal III/2010 neu eingeführten QZV war der auf der Grundlage von § 87b Abs 4 S 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V, hier anwendbar in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung) ergangene Beschluss des BewA vom 26. März 2010. Dieser sah in Teil F Abschnitt I Nr 3.7 vor, dass die Praxisbesonderheiten zwischen den Partnern der Gesamtverträge geregelt werden. Praxisbesonderheiten ergeben sich demnach aus einem besonderen Versorgungsauftrag oder einer besonderen, für die Versorgung bedeutsamen fachlichen Spezialisierung; über das Verfahren der Umsetzung einigen sich die Partner der Gesamtverträge. Die Bestimmungen dieses Beschlusses galten bis zum Inkrafttreten des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) der Beklagten ab dem Quartal III/2012 und damit für den streitbefangenen Zeitraum bis zum Quartal II/2012 gemäß § 87b Abs 1 S 3 SGB V (idF des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) vom 22. Dezember 2011, BGBl I 2983) vorläufig weiter (vgl dazu auch Nr 1 Buchst b des Beschlusses des BewA vom 14. Dezember 2011). Über diesen Zeitraum hinaus hat die Beklagte diese Systematik der Honorarverteilung mit RLV und QZV bis heute beibehalten (vgl dazu zuletzt den ab dem Quartal I/2019 geltenden HVM vom 17. November 2018); dabei hat sie den Beschluss des BewA vom 26. März 2010 vorübergehend sogar ausdrücklich weiter zur Grundlage der Honorarverteilung gemacht (vgl dazu Teil A Nr 1 HVM vom 18. April 2012).
Auf der Grundlage des genannten Beschlusses haben die Beklagte und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen die Vereinbarung zur Umsetzung der Beschlüsse des (Erweiterten) BewA zur Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung im Jahr 2010 (NVV-Vereinbarung 2010, hier anwendbar in der Fassung des 1. Nachtrags vom 12. August 2010) getroffen, in der in Teil A Nr 7 Regelungen über die Voraussetzungen und die Anerkennung von Praxisbesonderheiten enthalten sind. Diese Regelungen sind für das Jahr 2011 durch die NVV-Vereinbarung 2011 und für die Quartale I und II/2012 durch die NVV-Vereinbarung 2012 (dort in Teil A Nr 8) jeweils geringfügig modifiziert fortgeschrieben worden.
Inhaltlich bestimmen die Nrn 7 bzw 8 der genannten Regelungen der Gesamtvertragspartner zunächst, dass sich Praxisbesonderheiten "aus einem besonderen Versorgungsauftrag oder einer besonderen, für die Versorgung bedeutsamen fachlichen Spezialisierung [ergeben]. Hierunter fallen insbesondere Sonderbedarfszulassungen, die Teilnahme an Sondervereinbarungen, die Teilnahme an Qualitätssicherungsvereinbarungen, wenn hieraus ein zusätzlicher Behandlungsbedarf bezüglich RLV-Leistungen resultiert. Unter Satz 2 fällt auch die Deckung eines besonderen Sicherstellungsbedarfs. Voraussetzung für letztere ist, dass der Antragsteller einen wesentlichen Beitrag zur Sicherstellung der der Antragstellung unterliegenden (RLV)-Leistungen geleistet hat und weiterhin leistet und dass dem Versicherten nicht zugemutet werden kann, den ansonsten nächst erreichbaren Arzt für besagte Leistungen in Anspruch zu nehmen (Fahrtzeit einfache Fahrt mehr als 30 Minuten)".
Zwar beziehen sich Teile dieser Vorgaben ihrem Wortlaut nach nur auf solche Leistungen, die unter das RLV fallen. Zutreffend gehen die Beteiligten aber übereinstimmend davon aus, dass grundsätzlich auch die Anerkennung der einem QZV zugeordneten Leistungen als Praxisbesonderheiten in Betracht kommt. Dabei haben die Vertragspartner die Möglichkeit der Anerkennung solcher Praxisbesonderheiten im jeweiligen 4. Absatz der Nrn 7 bzw 8 der NVV-Vereinbarungen 2010 bis 2012 ausdrücklich vereinbart; danach "umfassen vorgenannte Regelungen auch die QZV". Dem steht höherrangiges Recht nicht entgegen; insbesondere beschränkt sich die in Teil F Abschnitt I Nr 3.7 des Beschlusses des BewA vom 26. März 2010 normierte Ermächtigung der Partner der Gesamtverträge zur Regelung der Praxisbesonderheiten und zur Einigung über das Verfahren der Umsetzung schon ihrem Wortlaut nach nicht auf die RLV. Gleichzeitig spricht die systematische Stellung der Vorgaben zu den Praxisbesonderheiten im Beschluss des BewA dafür, sie auch auf die QZV zu beziehen. So ergibt sich bereits aus der Einleitung zum Abschnitt I (dort S 2), dass der BewA ein Verfahren zur Berechnung und zur Anpassung der RLV und QZV beschlossen hat. Eine Anpassung der berechneten Volumina kommt aber gerade auch durch die Anerkennung von Praxisbesonderheiten in Betracht. Zudem spricht die Überschrift von Nr 3 ("Festsetzung der Regelleistungsvolumen und qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen") dafür, die Regelungen dieses Unterabschnitts - soweit nicht eine ausdrückliche Differenzierung erfolgt - sowohl auf die RLV als auch auf die QZV zu beziehen.
2. Zum Verfahren der Anerkennung von Praxisbesonderheiten ist in Teil A Nr 7 der NVV-Vereinbarungen 2010 und 2011 bzw in Teil A Nr 8 der NVV-Vereinbarung 2012 (jeweils 3. Absatz) bestimmt, dass eine Zubilligung von Praxisbesonderheiten frühestens für das Quartal der Antragstellung möglich und regelhaft auf zwei Jahre begrenzt ist. Aufgrund des am 21. Juli 2010 gestellten Antrags käme danach die Anerkennung von Praxisbesonderheiten in den Quartalen III/2010 bis II/2012 dem Grunde nach in Betracht.
3. Einer möglichen Erhöhung des QZV Akupunktur durch Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin für das Quartal III/2010 (und ggf für weitere der streitbefangenen Quartale) eine Ausgleichszahlung wegen überproportionaler Honorarverluste nach Nr 8.4 bzw 9.4 NVV-Vereinbarungen 2010 bis 2012 erhalten hat. Mit Zahlungen nach diesen Bestimmungen sollten ohne Bezug zu einer Spezialisierung Honorarverluste gegenüber dem Basisquartal ausgeglichen werden. Gegenüber der spezielleren Vorschrift der Nr 7 bzw 8 NVV-Vereinbarungen 2010 bis 2012 ist die allgemeine Ausgleichsregelung nach Nr 8.4 bzw 9.4 NVV-Vereinbarungen 2010 bis 2012 nachrangig, sodass die Gewährung von Ausgleichszahlungen eine Anerkennung von Praxisbesonderheiten nicht ausschließt. Allerdings würden die Ausgleichszahlungen im Verrechnungswege Berücksichtigung finden, wenn eine Erhöhung des QZV durch Anerkennung von Praxisbesonderheiten beansprucht werden kann und daraus eine Honorarnachzahlung folgt (vgl dazu BSG SozR 4-2500 § 85 Nr 66).
4. Jedoch liegen die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung von Akupunkturleistungen als Praxisbesonderheit nicht vor.
a) Es ist weder von Amts wegen noch nach dem Vortrag der Klägerin erkennbar, dass eines oder mehrere ihrer Mitglieder über eine Sonderbedarfszulassung verfügt oder an einer Sondervereinbarung teilnimmt. Die Klägerin macht auch nicht geltend, dass ihren Patienten nicht zugemutet werden könne, den ansonsten nächst erreichbaren Arzt für die als Besonderheit geltend gemachten Leistungen in Anspruch zu nehmen, was ua Voraussetzung dafür wäre, einen besonderen Sicherstellungsbedarf iSv Nr 7 der NVV-Vereinbarungen 2010 und 2011 bzw Nr 8 NVV-Vereinbarung 2012 anzunehmen.
b) Allerdings ergibt sich aus der Teilnahme an der Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur eine für die Versorgung bedeutsame fachliche Spezialisierung der Ärzte der Klägerin; das stellt auch die Beklagte im Grundsatz nicht in Abrede. Die Teilnahme an der Qualitätssicherungsvereinbarung begründet für sich genommen aber keine Praxisbesonderheit, weil sie den Ärzten als notwendige Voraussetzung für die Erbringung der Akupunkturleistungen und die Zuweisung des QZV diesen Leistungsbereich erst eröffnet.
Nach Anmerkung 7. zum Abschnitt 30.7 EBM (Schmerztherapie) können Leistungen nach den Ziff 30790 und 30791 EBM nur von bestimmten Fachärzten (darunter Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie) erbracht und abgerechnet werden, denen die KÄV eine Genehmigung gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur erteilt hat. Die Erteilung einer solchen Genehmigung erfordert ua eine besondere Qualifikation nach § 135 Abs 2 SGB V, deren nähere Voraussetzungen in § 3 der Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur geregelt sind. Gleichzeitig zählen die Erbringung mindestens einer Leistung des entsprechenden QZV im jeweiligen Vorjahresquartal sowie der Nachweis der besonderen Qualifikation nach § 135 Abs 2 SGB V für die Leistungen des QZV Akupunktur zu den Grundvoraussetzungen für die Zuweisung dieses QZV (vgl Abschnitt I Nr 3.3, S 2 in Teil F des Beschlusses des BewA vom 26. März 2010). Wenn somit schon die Zuweisung des QZV die Teilnahme an der Qualitätssicherungsvereinbarung voraussetzt, kann das nicht gleichzeitig für eine Erweiterung des QZV mittels Anerkennung einer Praxisbesonderheit ausreichend sein.
c) Nach dem Wortlaut der Nr 7 S 3 NVV-Vereinbarungen 2010 und 2011 bzw Nr 8 S 3 NVV-Vereinbarung 2012 ist über die Teilnahme an einer Qualitätssicherungsvereinbarung hinaus erforderlich, dass "hieraus ein zusätzlicher Behandlungsbedarf bezüglich RLV-Leistungen resultiert"; aufgrund der oben genannten Verweisung ("umfassen vorgenannte Regelungen auch die QZV") gilt Entsprechendes für die hier betroffenen QZV-Leistungen. Nähere Vorgaben, unter welchen Voraussetzungen ein zusätzlicher Behandlungsbedarf bezüglich dieser Leistungen anzunehmen ist, enthalten die NVV-Vereinbarungen nicht. Sinn und Zweck der Anerkennung von QZV-Leistungen als Praxisbesonderheiten kann es aber nur sein, einen aus den besonderen Umständen einer Arztpraxis resultierenden besonderen Versorgungsbedarf in Bezug auf diese Leistungen auszugleichen, der in anderen Praxen der Arztgruppe mit demselben QZV nicht besteht und deshalb durch das QZV nicht ausreichend abgebildet wird. Insoweit hält es der Senat im Hinblick auf die Systematik von RLV und QZV mit der Beklagten und dem SG für sachgerecht, die vom BSG entwickelten Grundsätze zur Erweiterung der bis zum 30. Juni 2003 geltenden Zusatzbudgets (vgl dazu SozR 4-2500 § 87 Nr 12) heranzuziehen.
Dem steht der Inhalt der von den Vertragspartnern in Niedersachsen getroffenen Regelungen nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Senats ergibt sich aus der Verwendung des Begriffs "insbesondere" in den genannten Regelungen der NVV-Vereinbarungen, dass in den Honorarverteilungsvorgaben der Beklagten die Voraussetzungen für die Annahme eines besonderen Versorgungsauftrags bzw einer besonderen, für die Versorgung bedeutsamen fachlichen Spezialisierung noch nicht abschließend beschrieben werden. Eine Praxisbesonderheit in dem genannten Sinne kann daher auch angenommen werden, wenn die Gegebenheiten vorliegen, die nach der Rechtsprechung des BSG für einen besonderen Versorgungsbedarf sprechen. Im Hinblick auf die seit 2005 geltenden RLV hat das BSG in verschiedenen Entscheidungen vom 29. Juni 2011 (SozR 4-2500 § 85 Nr 66; außerdem ua Az B 6 KA 20/10 R, juris) dargelegt, dass eine vom Durchschnitt abweichende Praxisausrichtung, die Rückschlüsse auf einen besonderen Versorgungsbedarf erlaubt, bei einem besonders hohen Anteil der in einem speziellen Leistungsbereich abgerechneten Punkte im Verhältnis zur Gesamtpunktzahl liegen kann. Dieser ist anzunehmen, wenn sich der Anteil der Spezialleistungen auf mindestens 20 % des Gesamtpunktzahlvolumens beläuft, und zwar als Durchschnittswert in einem Gesamtzeitraum von vier aufeinanderfolgenden Quartalen. Hierzu genügt es allerdings nicht, lediglich ein "Mehr" an fachgruppentypischen Leistungen abzurechnen; die Überschreitung des praxisindividuellen RLV muss vielmehr darauf beruhen, dass in besonderem Maße spezielle Leistungen erbracht werden. Denn das RLV knüpft an fachgruppenbezogene Durchschnittswerte an, die alle fachgruppentypischen Leistungen abbildet; dem würde es widersprechen, wenn ein Teil der Fachgruppe ausschließlich die niedriger bewerteten Leistungen erbringt und abrechnet, während ein anderer Teil ausschließlich die hoch bewerteten Leistungen erbringt und abrechnet und dafür eine individuelle Erhöhung des RLV erhalten würde (BSG, Urteil vom 29. Juni 2011 - B 6 KA 20/10 R, juris).
Der erkennende Senat hat sich dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung angeschlossen und die darin entwickelten Grundsätze zur Anerkennung von Praxisbesonderheiten bei der Bemessung des RLV auf den Rechtszustand unter Geltung des auch hier anwendbaren Beschlusses des BewA vom 26. März 2010 übertragen (Urteil vom 6. September 2017 - L 3 KA 46/14, juris; im Ergebnis bestätigt durch BSG, Beschluss vom 21. März 2018 - B 6 KA 70/17 B, juris, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Senatsurteil zurückgewiesen worden ist). Entgegen der Auffassung der Klägerin können für die Anerkennung einer Praxisbesonderheit im Rahmen von QZV-Leistungen aber nicht dieselben Maßstäbe gelten, die für die Anerkennung einer Praxisbesonderheit im Bereich der vom RLV erfassten Leistungen maßgebend sind. Denn mit der Zuweisung eines QZV werden bereits Besonderheiten einer Praxis berücksichtigt, die bei den Praxen derselben Fachgruppe nicht typischerweise vorliegen und die der BewA bzw die Vertragspartner deshalb auch nicht dem im RLV abgebildeten Leistungsspektrum zugeordnet haben (zur Befugnis der Vertragspartner, abweichend von den Vorgaben des BewA Zusammenfassungen von QZV auch mit den RLV sowie QZV für weitere Arztgruppen und Leistungen zu vereinbaren, vgl Anl 3 zum Beschluss Teil F Abschnitt I, Nr 2). Damit ist das systematische Verhältnis von RLV und QZV mit der Systematik der bis zum 30. Juni 2003 geltenden Praxis- und Zusatzbudgets vergleichbar; auch die Zuerkennung eines Zusatzbudgets bedingte das Vorliegen struktureller Besonderheiten in der jeweiligen Praxis (vgl dazu näher BSG SozR 4-2500 § 87 Nr 12). Mit der Beklagten und dem SG ist der Senat daher der Auffassung, dass die vom BSG entwickelten Grundsätze zur Erweiterung von Zusatzbudgets auf die hier maßgebende Rechtslage unter der Geltung von QZV übertragen werden können; bei seinen Entscheidungen vom 29. Juni 2011 (aaO) hat das BSG im Übrigen selbst ausdrücklich seine frühere Rechtsprechung zum "besonderen Versorgungsbedarf" als Voraussetzung für eine Erweiterung von Praxis- und Zusatzbudgets herangezogen und weiterentwickelt. Danach muss der Arzt für die Annahme eines besonderen Versorgungsbedarfs im Bereich der von einem QZV erfassten Leistungen darlegen und belegen, dass seine Patientenschaft durch strukturelle Besonderheiten im Vergleich zu derjenigen seiner Fachkollegen mit gleichem QZV geprägt ist und dass dies einen deutlich überdurchschnittlichen Bedarf bei den von diesem Budget erfassten Leistungen ergibt (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr 12 zur entsprechenden Voraussetzung für die Erweiterung eines qualifikationsgebundenen Zusatzbudgets).
Strukturelle Besonderheiten der Patientenschaft der Klägerin im Vergleich zu den übrigen Praxen der Fachärzte für Orthopädie mit QZV Akupunktur sind aber weder von der Klägerin nachvollziehbar dargelegt worden noch von Amts wegen erkennbar. In diesem Zusammenhang weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Behandlung von Patienten mit chronischen Schmerzen für sich genommen keine strukturelle Besonderheit darstellen kann, weil die streitbefangenen Leistungen von vornherein nur bei chronischen Schmerzen erbracht und abgerechnet werden dürfen. Gleichermaßen trifft es zu, dass die Zahl der Leistungsfälle (im Vorjahresquartal) bei der Bemessung des QZV berücksichtigt worden ist, sodass eine strukturelle Besonderheit auch nicht darin bestehen kann, dass die Klägerin im Vergleich zu anderen Praxen besonders viele Patienten mit Akupunkturleistungen behandelt. Letzteres ist allerdings auch gar nicht der Fall, denn die Zahl der Leistungsfälle der Ärzte der Klägerin weicht nicht wesentlich von den durchschnittlichen Leistungsfällen der Fachgruppe ab. Während etwa im Quartal III/2010 eine durchschnittliche Leistungsfallzahl der Arztgruppe bei 120,79 zugrunde zu legen war (vgl dazu die gesonderten Mitteilungen über die Höhe von RLV und QZV vom Mai 2010), waren bei den Ärzten der Klägerin durchschnittlich 120,67 Leistungsfälle zu berücksichtigen (Dr. G.: 141,02; Dr. H.: 116,94; Dr. I.: 104,04; Summe: 362). Während die Beklagte hieraus in der Begründung des Ausgangsbescheides noch falsche Schlüsse gezogen hat, hat sie im Widerspruchsbescheid und ergänzend im gerichtlichen Verfahren zutreffend ausgeführt, dass sich im Hinblick auf die Anzahl der von der Klägerin mit Leistungen des QZV Akupunktur behandelten Patienten keine wesentliche Abweichung im Vergleich zur Fachgruppe feststellen lässt. Die von der Klägerin dargelegten Abweichungen bei der Abrechnungsfrequenz - die sich vor allem bei der Leistung nach GOP 30791 EBM zeigen - beruhen deshalb darauf, dass diese Leistungen im Krankheitsfall überdurchschnittlich häufig erbracht und abgerechnet werden. Ein bloßes Mehr an Leistungen kann für sich genommen aber auch im Rahmen eines QZV keine Praxisbesonderheit begründen; die hohe Frequenz kann vielmehr auch ein Hinweis auf eine unwirtschaftliche Leistungserbringung sein.
Zu Recht hat ferner das SG darauf abgestellt, dass die Akupunkturleistungen nur ein begrenztes Anwendungsgebiet haben; sie können nur bei chronischen Schmerzen der LWS und/oder chronischen Schmerzen eines oder beider Kniegelenke durch Gonarthrose erbracht und abgerechnet werden. Dieses sehr begrenzte Indikationsspektrum der streitbefangenen Leistungen spricht ebenfalls dafür, dass die Patientenschaft nicht wesentlich von derjenigen der anderen Orthopäden mit QZV Akupunktur abweicht. Gleichzeitig hat das SG zutreffend angeführt, dass die Eingangsdiagnostik (und Abschlussuntersuchung) nach GOP 30790 EBM nur einmal im Krankheitsfall erbracht und abgerechnet werden kann. Variabel ist demgegenüber die Durchführung der Körperakupunktur nach GOP 30791 EBM, die bis zu zehnmal (bzw mit besonderer Begründung bis zu 15-mal) im Krankheitsfall berechnungsfähig ist. Die Annahme struktureller Besonderheiten käme deshalb nur in Betracht, wenn die Patientenschaft der Klägerin im Vergleich zu derjenigen des Durchschnitts der verfeinerten Fachgruppe dadurch gekennzeichnet wäre, dass die Leistung nach GOP 30791 EBM überdurchschnittlich häufig im Krankheitsfall erbracht werden muss. Dafür ist dem Vorbringen der Klägerin jedoch nichts zu entnehmen.
d) Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot rügt, der in einer Zugrundelegung unterschiedlicher Voraussetzungen für die Anerkennung einer Praxisbesonderheit im Rahmen von QZV durch die Beklagte liegen soll, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte in Einzelfällen die Anerkennung von Leistungen eines QZV als Praxisbesonderheiten an die Voraussetzungen geknüpft hat, die nach der Rechtsprechung des BSG für die Anerkennung einer Praxisbesonderheit im Rahmen des RLV zu fordern sind. Abgesehen davon, dass die Beklagte dies in Abrede gestellt hat, kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil eine im Einzelfall abweichende Verwaltungspraxis aus den vorstehenden Gründen rechtswidrig wäre. Eine rechtswidrige Verwaltungsübung begründet jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Wiederholung des rechtswidrigen Verhaltens und damit auf eine "Gleichbehandlung im Unrecht" (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 11. Juni 1986 - 8 B 16/86, juris mwN; BSG SozR 4-2500 § 73 Nr 3).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus der Anwendung von § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm den §§ 47 Abs 1 S 1, 52 Abs 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Da nicht absehbar ist, welche finanziellen Folgen sich aus der begehrten Anerkennung von Praxisbesonderheiten für die Klägerin ergeben würden, setzt der Senat für jedes der streitigen Quartale den Auffangwert von 5.000 Euro an.