Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 12.12.2018, Az.: L 13 AS 137/17

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
12.12.2018
Aktenzeichen
L 13 AS 137/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 74540
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG - 10.02.2017 - AZ: S 19 AS 49/16

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Das Jobcenter ist auf der Grundlage von § 34 SGB II nicht befugt, einen Feststellungsbescheid über die Ersatzpflicht dem Grunde nach zu erteilen.
2. Die Begehung einer Straftat mit einem Betriebsmittel während der Arbeitszeit ist als sozialwidrig i. S. des § 34 SGB II anzusehen.

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 10. Februar 2017 aufgehoben, soweit der Bescheid des Beklagten vom 10. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2015 aufgehoben worden ist. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen, soweit der Beklagte unterlegen ist.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger zum Ersatz in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015 gezahlter Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) verpflichtet ist.

Der 1969 geborene, alleinstehende Kläger stand bei dem Beklagten im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II. Im August 2013 nahm er eine Beschäftigung als Taxifahrer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden auf und schied aus dem Leistungsbezug aus. Nachdem der Kläger während der Arbeitszeit mit Hilfe des ihm zur Verfügung gestellten Taxis Mobiliar aus einem Biergarten entwendet hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis am 7. Juli 2014 fristlos. Am selben Tag stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, worauf ihm Arbeitslosengeld II für die Bewilligungszeiträume vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 und 1. Januar bis 30. Juni 2015 gewährt wurde, welches sich zuzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf insgesamt 7.846,78 € belief. Das zum Verlust des Arbeitsplatzes führende Verhalten des Klägers wurde mit einer Minderung des Regelbedarfs von 30 % für die Dauer von drei Monaten sanktioniert.

Nach vorheriger Anhörung erteilte der Beklagte einen Bescheid vom 18. November 2014, mit dem er feststellte, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II grob fahrlässig herbeigeführt habe und er gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet sei. Umfang und Höhe der zu ersetzenden Leistungen würden in einem gesonderten Bescheid mitgeteilt. Den hiergegen unter Hinweis auf die bereits erfolgte Sanktionierung erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 2015 als unbegründet zurück. Eine Klage erhob der Kläger nicht.

Mit einem weiteren, ohne gesonderte Anhörung erteilten Bescheid vom 10. September 2015 zog der Beklagte den Kläger unter Bezugnahme auf die mit Bescheid vom 18. November 2014 festgestellte Ersatzpflicht zum Ersatz der in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015 gezahlten Leistungen einschließlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 7.846,78 € heran. Der Kläger habe die Zahlung dieser Leistungen herbeigeführt, da ohne sein Verhalten das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt worden wäre und er bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses Einkünfte erzielt hätte, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen hätten. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2015 als unbegründet zurück. Die Ersatzpflicht dem Grunde nach sei bereits mit Bescheid vom 18. November 2014 bestandskräftig festgestellt worden. Von der danach bestehenden Ersatzpflicht seien die gezahlten SGB II-Leistungen umfasst, die kausal auf das schuldhafte Verhalten des Ersatzpflichtigen zurückzuführen seien. Dies seien hier die in der Zeit von Juli 2014 bis Juni 2015 gewährten Leistungen. Eine höhenmäßige Begrenzung sehe § 34 SGB II nicht vor.

Hiergegen hat der Kläger am 22. Januar 2016 Klage erhoben.

Hinsichtlich des Feststellungsbescheides vom 18. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2015 stellte er mit einem am 1. März 2016 eingegangenen anwaltlichen Schreiben einen Überprüfungsantrag, welcher mit Bescheid vom 10. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2016 abgelehnt wurde.

Auch hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, welche am 10. Juni 2016 eingegangen ist und vom Sozialgericht (SG) Aurich mit dem bereits anhängigen Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden ist.

Der Kläger hat geltend gemacht, dass er keinen Anlass für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegeben habe. Die ausgesprochene fristlose Kündigung sei unwirksam gewesen, da das Vertrauensverhältnis durch sein Verhalten nicht irreparabel zerstört gewesen sei. Es hätte bei dieser Sachlage eine Abmahnung erfolgen müssen. Allerdings habe er – der Kläger – es versäumt, eine Kündigungsschutzklage einzureichen.

Mit Urteil vom 10. Februar 2017 hat das SG den Überprüfungsbescheid vom 10. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2016 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Bescheid vom 18. November 2014 „aufzuheben“. Ferner hat es den Bescheid vom 10. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2015 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen eines Ersatzanspruchs nach § 34 SGB II nicht erfüllt seien. Erforderlich sei ein sozialwidriges Verhalten des Ersatzpflichtigen, welches nur vorliege, wenn ein spezifischer Bezug zur Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit vorliege. Das Verhalten des Klägers, nämlich das Entwenden der Bierbänke mit Hilfe des Fahrzeugs seines Arbeitgebers, sei zwar moralisch verwerflich und strafbar, in seiner Handlungstendenz aber nicht darauf gerichtet gewesen, die Hilfebedürftigkeit herbeizuführen.

Gegen das ihm am 27. Februar 2017 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 22. März 2017 Berufung eingelegt. Nach seiner Auffassung hat sich der Kläger arbeitsvertragswidrig verhalten, indem er ein Firmenfahrzeug für die Begehung einer Straftat nutzte. Hierdurch habe er seine Hilfebedürftigkeit schuldhaft herbeigeführt, da er mit einer Kündigung durch den Arbeitgeber für den Fall der Aufdeckung der Straftat habe rechnen müssen. Entgegen der Auffassung des SG liege auch eine Sozialwidrigkeit vor. In diesem Zusammenhang sei von entscheidungserheblicher Bedeutung, dass der Kläger während der Arbeitszeit mit einem Firmenfahrzeug des Arbeitgebers eine Straftat begangen habe. Dabei handele es sich um ein Tun, welches aus Sicht der Solidargemeinschaft zu missbilligen sei und den Wertungen des SGB II widerspreche. Anders als in dem vom Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 16. April 2013 (B 14 AS 55/12 R) entschiedenen Fall habe der Kläger durch sein Verhalten die berufliche Existenzgrundlage unmittelbar gefährdet.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des SG Aurich vom 10. Februar 2017 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das Entwenden der Bierbänke mit dem Taxi des Arbeitgebers sei in seiner Handlungstendenz keineswegs darauf gerichtet gewesen, die Hilfebedürftigkeit herbeizuführen. Weder habe er in den Leistungsbezug gelangen wollen, noch habe er die Kündigung vorausgesehen. Ansonsten hätte er die Tat sicherlich nicht begangen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Prozessakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist teilweise begründet.

Das SG hat den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide vom 10. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2016 zu Recht (sinngemäß) verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 18. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2015 zurückzunehmen. Allerdings hat es den Bescheid des Beklagten vom 10. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2015, mit dem der geltend gemachte Ersatzanspruch der Höhe nach beziffert worden ist, zu Unrecht aufgehoben. Dieser Bescheid erweist sich als rechtmäßig, so dass das anderslautende Urteil des SG in diesem Punkt aufzuheben ist.

1. Der Beklagte ist verpflichtet, seinen Feststellungsbescheid vom 18. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2015, mit dem er die Ersatzpflicht des Klägers dem Grunde nach festgestellt hat, zurückzunehmen. Der Rücknahmeanspruch ergibt sich nicht aus § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X, da diese Regelung – neben Beitragsbescheiden – nur Bescheide betrifft, aufgrund derer Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht wurden oder mit denen Leistungsbewilligungen nachträglich zurückgenommen wurden (vgl. BSG, Urteil vom 13. Februar 2014 – B 4 AS 19/13 R – juris Rn. 14). Einschlägig ist danach § 44 Abs. 2 SGB X, wonach ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen ist (S. 1). Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (S. 2). Bei dem in Rede stehenden Feststellungsbescheid handelt es sich um einen rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakt. Er war bereits formell rechtswidrig, da es an der Befugnis des Beklagten zum Erlass eines derartigen Bescheides fehlte.

Die Zulässigkeit eines Bescheides, mit dem – wie hier - die Ersatzpflicht dem Grunde nach festgestellt wird, ohne zugleich über die Höhe des Ersatzanspruchs des Grundsicherungsträgers zu entscheiden, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (bejahend: SG Braunschweig, Urteil vom 23. Februar 2010 - S 25 AS 1128/08 - juris Rn. 29; Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. April 2014 - L 19 AS 1303/12 - juris Rn. 24; SG Heilbronn, Urteil vom 24. Juli 2014 - S 9 AS 217/12 - juris Rn. 37; Stotz in Gagel, SGB II/SGB III, § 34 SGB II Rn. 80; Schwitzky in: Münder, SGB II, 6. Aufl. 2017, § 34 Rn. 37; H. Schellhorn in: GK-SGB II, § 34 Rn. 40; verneinend: SG Dresden, Urteil vom 28. April 2014 - S 48 AS 6813/12 - juris Rn. 17; SG Oldenburg, Urteil vom 14. September 2016 - S 47 AS 422/14 - juris Rn. 24 ff.; SG Augsburg, Urteil vom 20. November 2017 - S 8 AS 1095/17 - juris Rn. 24 ff.; Grote-Seifert in jurisPK, § 34 SGB II Rn. 57.1; wohl auch: Fügemann in: Hauck/Noftz, SGB II, § 34 Rn. 95). Nach Auffassung des Senats bietet § 34 SGB II keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines derartigen Feststellungsbescheides. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) für den damaligen Kostenersatzanspruch nach § 92a Bundessozialhilfegesetz (BSHG) entschieden, dass eine eigenständige Feststellung über die Verpflichtung zum Kostenersatz, bei der die Heranziehung zum Kostenersatz einer gesonderten Regelung vorbehalten bleibt, durch das Gesetz nicht ausgeschlossen sei (Urteil vom 5. Mai 1983 - 5 C 112/81 - juris Rn. 9). Dieser Auffassung vermag der Senat aber für den in § 34 SGB II geregelten Ersatzanspruch nicht zu folgen. In dieser Vorschrift kommt lediglich die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts zur Durchsetzung des Ersatzanspruchs (sog. Leistungsbescheid, vgl. BSG, Urteil vom 16. April 2013 - B 14 AS 55/12 R - juris Rn. 12) zum Ausdruck. Eine Befugnis des Grundsicherungsträgers, über bloße Elemente oder Vorfragen des Ersatzanspruchs, die nicht unmittelbar selbst schon Rechte und Pflichten begründen, zu entscheiden, ist ihr demgegenüber nicht zu entnehmen. Der Gesetzesvorbehalt (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz), welcher für das Sozialrecht einfachgesetzlich in § 31 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) normiert ist, verlangt nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteile vom 24. November 2005 - B 12 KR 18/04 R - juris Rn. 19 und vom 31. März 2017 - B 12 R 6/14 R - juris Rn. 31) gerade für feststellende Verwaltungsakte, die definitionsgemäß inhaltlich deklaratorisch sind, also nur die bestehende Rechtslage verbindlich feststellen, eine enge Anbindung an die gesetzliche Ermächtigung (vgl. zum Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für einen feststellenden Verwaltungsakt auch: BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 - 8 C 105/83 - juris Rn. 12; Verwaltungsgericht [VG] Saarland, Urteil vom 18. April 2008 - 11 K 91/06 - juris 24). Hieran fehlt es vorliegend. § 34 Abs. 1 S. 6 SGB II n. F. (bis zum 31. Juli 2016: § 34 Abs. 1 S. 3 SGB II) spricht lediglich von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs, womit nur die Durchsetzung im Wege des Leistungsbescheids gemeint sein kann, und in § 34 Abs. 3 S. 2 SGB II wird der Leistungsbescheid ausdrücklich erwähnt, während der Erlass eines Bescheides über die Ersatzpflicht dem Grunde nach im Gesetzeswortlaut noch nicht einmal einen Anklang findet. Auf die Einführung eines sog. Grundlagenbescheides, wie er aus steuerrechtlichen Regelungen bekannt ist, hat der Gesetzgeber – worauf das SG Augsburg (a. a. O. Rn. 26) zutreffend hinweist – im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende gerade verzichtet. Einer Auslegung des § 34 SGB II dahingehend, dass sich der Grundsicherungsträger gleichwohl auf die Feststellung der Ersatzpflicht als verbindliche Grundlage für den späteren Erlass von Leistungsbescheiden beschränken darf, steht vor allem auch der Umstand entgegen, dass dem Leistungsberechtigten damit eine unzumutbare Anfechtungslast (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerwG, Urteile vom 15. Januar 1987 - 3 C 3/81 - juris Rn. 20 und vom 24. November 1994 - 1 C 22/92 - juris Rn. 24; VG Saarland a. a. O. Rn. 47) aufgebürdet wird. Ein Bescheid, welcher nur die Ersatzpflicht dem Grunde nach feststellt, ohne zugleich auch den Ersatzanspruch der Höhe nach zu konkretisieren, führt dem Betroffenen die – ggf. gravierenden – finanziellen Konsequenzen nur unzureichend vor Augen (so zutreffend SG Oldenburg a. a. O. Rn. 27l; vgl. zur Gefahr des Rechtsverlustes bei einem Grundlagenbescheid auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht [OVG], Urteil vom 20. April 2011 - 5 A 730/08 - juris Rn. 48). Lässt der Betroffene den Feststellungsbescheid bestandskräftig werden, läuft er Gefahr, dass der Grundsicherungsträger auf dessen Grundlage einen Leistungsbescheid erlässt und ohne weitere Prüfung davon ausgeht, dass die Ersatzpflicht dem Grunde nach bereits bestandkräftig festgestellt ist. Zwar ist ein derartiger Feststellungsbescheid einem Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 2 SGB X zugänglich, allerdings trägt der Betroffene dann die objektive Beweislast für dessen Rechtswidrigkeit. Da der Feststellungsbescheid die Grundlage für mehrere Leistungsbescheide sein kann, ist er gegenüber einem einzelnen Leistungsbescheid, in dem die Ersatzpflicht nur inzident festgestellt wird, mit besonderen Belastungen verbunden und bedarf auch vor diesem Hintergrund einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (vgl. Sächsisches OVG a. a. O. Rn. 47).

Da der Bescheid bereits bei seinem Erlass rechtswidrig war, ist der Beklagte verpflichtet, ihn mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Zwar steht die Rücknahme für die Vergangenheit gemäß § 44 Abs. 2 S. 2 SGB X im Ermessen der Behörde, hier liegt aber eine Ermessensreduzierung auf Null vor, da keinerlei Gesichtspunkte erkennbar sind, unter denen der rechtswidrige Verwaltungsakt für die Vergangenheit aufrechterhalten werden könnte.

2. Der Leistungsbescheid vom 10. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2015, mit dem der Beklagte gegen den Kläger einen Ersatzanspruch in Höhe von 7.846,78 € geltend macht, ist demgegenüber rechtmäßig.

§ 34 Abs. 1 S. 1 SGB II in der hier anwendbaren, bis zum 31. Juli 2016 gültigen Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölftes Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) trifft – soweit vorliegend von Interesse - folgende Regelung: Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahrs vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet.

Der angefochtene Leistungsbescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere ist der Verfahrensfehler der unterbliebenen Anhörung durch die Möglichkeit der Äußerung im Widerspruchsverfahren zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geheilt worden.

Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Ersatzanspruchs nach § 34 SGB II liegen vor. Soweit das in Rede stehende Verhalten des Klägers bereits zu einer Sanktion nach §§ 31 f. SGB II geführt hat, schließt dies die Geltendmachung eines an dasselbe Verhalten anknüpfenden Ersatzanspruchs nach § 34 SGB II nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 2017 - B 14 AS 3/16 R - juris Rn. 18). Der Kläger hat die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II grob fahrlässig herbeigeführt, indem er durch sein strafbares Verhalten Anlass für die Kündigung des Arbeitgebers mit der Folge des Wegfalls seines Erwerbseinkommens gegeben hat. Umfasst von § 34 SGB II ist allerdings nach der Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, lediglich ein sozialwidriges Verhalten in dem Sinne, dass der Betreffende – im Hinblick auf die von der Solidargemeinschaft aufzubringenden Mittel der Grundsicherung für Arbeitsuchende – in zu missbilligender Weise sich selbst in die Lage gebracht hat, Leistungen nach dem SGB II in Anspruch zu nehmen (vgl. BSG, Urteile vom 2. November 2012 – B 4 AS 39/12 R – juris Rn.16 und 22 sowie vom 16. April 2013 – B 14 AS 55/12 R - juris Rn. 21, 22). Nicht jedes strafbare Verhalten, selbst dann nicht, wenn es absehbar zur Inhaftierung und damit regelmäßig zum Wegfall von Erwerbsmöglichkeiten führt, ist damit sozialwidrig. Wenn das strafbare Verhalten nicht zugleich auch den Wertungen des SGB II zuwiderläuft, besteht neben der Strafe als solcher für eine jedenfalls nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 1 SGB II zeitlich und betragsmäßig unbegrenzte Haftung im Hinblick auf den dadurch verursachten Wegfall der finanziellen Lebensgrundlage keine Rechtfertigung. Eine andere Sichtweise widerspricht dem Grundsatz, dass existenzsichernde Leistungen regelmäßig unabhängig von der Ursache der entstandenen Notlage und einem vorwerfbaren Verhalten in der Vergangenheit zu leisten sind. In Anwendung dieser Maßstäbe hat das SG zunächst zutreffend darauf abgestellt, dass durch das in Rede stehende Verhalten des Klägers – wie in den vom BSG mit den o. g. Urteilen entschiedenen Fällen, denen ein Verlust des Arbeitsplatzes bzw. eine Verringerung des Erwerbseinkommens nach Inhaftierung zugrunde lagen -  die berufliche Existenzgrundlage nicht unmittelbar beeinträchtigt worden oder weggefallen ist. Die Tat war zwar in verwerflicher Weise darauf gerichtet, sich fremdes Eigentum zuzueignen, sie war aber in ihrer Handlungstendenz nicht auf den Wegfall der Erwerbsmöglichkeit gerichtet. Allerdings lief das strafbare Verhalten des Klägers – was das SG nicht berücksichtigt hat - zugleich auch den Wertungen des SGB II zuwider und ist in Anwendung der o. g. Maßstäbe unter diesem Gesichtspunkt als sozialwidrig zu bewerten.

Insbesondere in den Sanktionsbestimmungen des § 31 SGB II kommt zum Ausdruck, welches Verhalten dem Grundsatz der Eigenverantwortung vor Inanspruchnahme der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zuwiderläuft und damit sozialwidrig ist (vgl. BSG, Urteile vom 2. November 2012 – B 4 AS 39/12 R – juris Rn. 19 und vom 16. April 2013 – B 14 AS 55/12 R - juris Rn. 22). Einschlägig ist im vorliegenden Fall § 31 Abs. 2 Nr. 4 SGB II, wonach eine Pflichtverletzung anzunehmen ist, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen. In Bezug genommen ist damit § 159 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), wonach der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Sperrzeit ruht, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, und ein versicherungswidriges Verhalten u. a. vorliegt, wenn der Arbeitslose durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe).

Der Eintritt einer Sperrzeit setzt nach der Rechtsprechung des BSG zunächst ein arbeitsvertragswidriges Verhalten voraus, welches in jeglichem Verstoß gegen geschriebene oder ungeschriebene Haupt- und Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag bestehen kann. Dieses Verhalten muss kausal (im Sinne der Wesentlichkeitstheorie) für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses geworden sein. Diese Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber muss - ebenfalls im Sinne einer wesentlichen Bedingung - ihrerseits Ursache für den Eintritt der Beschäftigungslosigkeit sein. Schließlich muss die Herbeiführung der Beschäftigungslosigkeit auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers beruhen, wobei nicht von einem objektiven, sondern einem subjektiven Maßstab auszugehen ist (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - B 7a AL 46/05 R - juris Rn. 12 m. w. N.)

Das Verhalten des Klägers war unzweifelhaft arbeitsvertragswidrig. Nach dem aktenkundigen Arbeitsvertrag vom 15. August 2013 mit der Firma Taxi J. hatte der Kläger die betrieblichen Anweisungen zu beachten (§ 4). In der Anlage („Betriebliche Anweisung für das Fahrpersonal“) heißt es ausdrücklich, dass Privatfahrten ohne vorherige Genehmigung der Zentrale verboten sind. Es bedarf vor diesem Hintergrund keiner näheren Erläuterung, dass der Kläger, der das ihm zur Verfügung gestellte Taxi nicht nur während der Arbeitszeit für private Zwecke, sondern darüber hinaus für die Begehung einer Straftat nutzte, gegen eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag verstieß. Dieses Verhalten des Klägers war kausal für die fristlose Kündigung seitens des Arbeitgebers, welche ihrerseits Ursache für die Arbeitslosigkeit war. Der Kläger hatte berechtigten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber gegeben (vgl. zu diesem Erfordernis bei der Prüfung der Kausalität: BSG a. a. O. Rn. 13). Er brachte durch die Benutzung eines Betriebsmittels für die Begehung einer Straftat seinen Arbeitgeber in die Gefahr, polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden oder in der Öffentlichkeit mit der Straftat in Verbindung gebracht zu werden. Ein solches Verhalten war geeignet, das Vertrauen des Arbeitsgebers in die zuverlässige und pflichtgemäße Erfüllung der Arbeitsaufgaben nachhaltig zu erschüttern. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung lag damit vor und diese war auch nicht deswegen unverhältnismäßig, weil eine Abmahnung als Reaktion auf die eingetretene Vertragsstörung ausgereicht hätte. Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ist zwar eine Abmahnung grundsätzlich auch bei Störungen im Vertrauensbereich erforderlich. Eine Ausnahme gilt aber u. a. dann, wenn es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass die Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich – für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Mai 2010 - 2 AZR 845/08 - juris Rn. 29 m. w. N.). So liegt der Fall hier. Es muss in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, dass der Kläger im Dienstleistungsbereich tätig war und im Kontakt mit den Kunden sein Unternehmen repräsentierte. Es war dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, den Kläger - sei es auch nur für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist - als Taxifahrer weiter zu beschäftigen und die damit ggf. verbundene Rufschädigung für das eigene Unternehmen hinzunehmen. So hätte der Kläger mit dem Taxi seines Arbeitsgebers bei dem Lokal des Geschädigten vorfahren und dort Fahrgäste abholen bzw. abliefern können, was den Eindruck hätte erwecken können, dass der Arbeitgeber derartige Straftaten dulde oder sogar mit ihnen in Verbindung stehe.

Der Kläger hat seine Beschäftigungslosigkeit schließlich auch grob fahrlässig herbeigeführt, d. h. dasjenige nicht beachtet, was jedem hätte einleuchten müssen. Es hätte dem Kläger klar sein müssen, dass sein Arbeitgeber ein solches Verhalten - Begehung eines Diebstahls mit seinem Fahrzeug – nicht dulden und hieraus die Konsequenz der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ziehen würde. Mit der aktenkundigen betrieblichen Anweisung für das Fahrpersonal war diesem u.a. aufgegeben, die Fahrzeuge mit „absoluter Sorgfalt“ zu behandeln, ungenehmigte Privatfahrten zu unterlassen, die Fahrzeuge regelmäßig innen und außen zu reinigen („Grundsätzlich sollten die Fahrzeuge immer sauber sein“) und auf ordentliche und saubere Kleidung zu achten. Zuwiderhandlungen könnten „eine betriebliche Abmahnung bis hin zur fristlosen Kündigung zur Folge haben“. Damit hatte der Arbeitgeber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er seine Mitarbeiter und seine Fahrzeuge als Aushängeschild seines Unternehmens betrachtete und auf Verstöße gegen seine Anweisungen ggf. auch mit der fristlosen Kündigung zu reagieren beabsichtigte. Der Kläger musste vor diesem Hintergrund damit rechnen, dass er bei einem derart schweren Pflichtenverstoß wie der Begehung eines Diebstahls während der Arbeitszeit mit Hilfe des anvertrauten Taxis fristlos gekündigt werden würde. Anderslautendes hat der Kläger, der im Verhandlungstermin zu weiteren Angaben und Erläuterungen zu der Tat nicht bereit gewesen ist, im Übrigen auch selbst nicht geltend gemacht. Ebenso wenig hat er geltend gemacht, dass er nach seiner persönlichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht in der Lage war, die Tragweite seines Handelns zu überblicken. Hierfür ergeben sich nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindruck auch keine Anhaltspunkte. In der vorgelegten psychologischen Stellungnahme des Gesundheitsamts vom 12. Oktober 2018 wird zwar ein regelmäßiger Konsum suchterzeugender Substanzen erwähnt. Dass sein Urteilsvermögen bei Begehung der Straftat im Juli 2014 hierdurch beeinträchtigt war, hat der Kläger, der seinerzeit als Berufskraftfahrer in der Personenbeförderung tätig war, aber selbst nicht behauptet.

Selbst wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen eine außerordentliche Kündigung unzulässig gewesen wäre, hätte der Kläger unzweifelhaft berechtigten Anlass für eine ordentliche Kündigung gewesen. Auf den fraglichen Betrieb fand – wie in der mündlichen Verhandlung vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angegeben worden ist – das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung, so dass das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist auf jeden Fall geendet hätte. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt wäre der Kläger, herbeigeführt durch sein sozialwidriges Verhalten, auf staatliche Transferleistungen zur Sicherung des Existenzminimums angewiesen gewesen.

Der Kläger hat aber aus den dargelegten Gründen zur Überzeugung des Senats bereits die aus der fristlosen Kündigung resultierende Arbeitslosigkeit und damit seine Hilfebedürftigkeit in sozialwidriger Weise grob fahrlässig herbeigeführt. Ein wichtiger Grund (§ 34 Abs. 1 S. 1 SGB II) für das Verhalten des Klägers ist nicht ersichtlich.

Als Rechtsfolge seines sozialwidrigen Verhaltens ist der Kläger zum Ersatz der „deswegen“ gezahlten Leistungen verpflichtet. Es muss zwischen dem sozialwidrigen Verhalten und dem eingetretenen Erfolg (Erhalt von SGB II-Leistungen) ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Silbermann in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 34 Rn. 36). Ein derartiger Kausalzusammenhang ist hinsichtlich der in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015 gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu bejahen, da davon auszugehen ist, dass ohne das Fehlverhalten des Klägers das unbefristete Beschäftigungsverhältnis fortbestanden hätte und der Kläger mit dem hieraus erzielten Arbeitsentgelt seinen Lebensunterhalt hätte bestreiten können. Der Ersatzanspruch umfasst neben dem gewährten Arbeitslosengeld II auch die geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 34 Abs. 1 S. 2 SGB II a. F.). Die in den streitbefangenen Zeiträumen gewährten Leistungen sowie die gezahlten Sozialversicherungsbeiträge hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 10. September 2015 und nochmals in dem Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2015 im Einzelnen aufgelistet. Die geltend gemachten Ersatzansprüche sind anhand dieser Auflistung für den Senat rechnerisch nachvollziehbar. Berechnungsfehler sind auch von Seiten des Klägers nicht geltend gemacht worden.

Eine Härte i. S. des § 34 Abs. 1 S. 3 SGB II a. F. liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde. Eine solche Härte kann – in Anlehnung an die Gesetzesfassung bis zum 31. März 2011 – etwa dann vorliegen, wenn die Ersatzpflicht den Betroffenen künftig von Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums abhängig machen würde (vgl. zu diesem Härtefall: Silbermann a. a. O. Rn. 50, 54 sowie Link in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 34 Rn. 30 ff.). Abzustellen ist insoweit auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, mithin des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2015. Zum damaligen Zeitpunkt war der Kläger aus dem Leistungsbezug ausgeschieden und es war nicht zu erwarten, dass er durch die Geltendmachung des Ersatzanspruchs wieder von Leistungen nach dem SGB II abhängig werden würde, zumal hinsichtlich der Begleichung der Forderung eine Ratenzahlungsvereinbarung möglich gewesen wäre. Die gesundheitlichen Probleme (Depressionen), zu denen der Kläger im Verhandlungstermin vorgetragen hat, sind erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides, nämlich nach den Angaben des Klägers im Jahr 2016, aufgetreten und eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit besteht nach der aktuellen psychologischen Stellungnahme des Gesundheitsamts vom 12. Oktober 2018 ohnehin auch weiterhin nicht. Auch unter sonstigen Gesichtspunkten lässt sich vorliegend eine Härte nicht begründen. Zu denken wäre etwa an Fälle, in denen eine durch die Geltendmachung des Ersatzanspruchs entstehende Überschuldung den Betroffenen in seiner beruflichen Wiedereingliederung (z. B. fehlende Möglichkeit der Kreditaufnahme bei einer beabsichtigten Existenzgründung) beeinträchtigen würde. Ein solcher Fall ist vorliegend nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Teilerfolg des Klägers.

Der Senat lässt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Befugnis zum Erlass eines Feststellungsbescheides über die Ersatzpflicht nach § 34 SGB II) hinsichtlich des zur Überprüfung nach § 44 SGB X gestellten Bescheides vom 18. November 2014 die Revision des Beklagten zu. Die Revision des Klägers ist nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit, soweit der Kläger unterlegen ist, keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Insbesondere hat das BSG bereits Maßstäbe für die Prüfung sozialwidrigen Verhaltens entwickelt.