Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 12.12.2018, Az.: L 13 AS 111/17

Ersatz erbrachter Geldleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende; Voraussetzungen für ein sozialwidriges Verhalten

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
12.12.2018
Aktenzeichen
L 13 AS 111/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 73800
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Aurich - AZ: S 15 AS 615/14

Redaktioneller Leitsatz

1. § 34 SGB II bietet keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Feststellungsbescheides zum Ersatz erbrachter Geldleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ohne eine Entscheidung über die Höhe des Ersatzanspruchs des Grundsicherungsträgers.

2. Sozialwidriges Verhalten im Sinne von § 34 SGB II liegt vor, wenn der Betreffende in zu missbilligender Weise sich selbst in die Lage gebracht hat, Leistungen nach dem SGB II in Anspruch zu nehmen – hier im Falle des Verbrauchs einer Erbschaft innerhalb eines im Vergleich zu Erhebungen des Statistischen Bundesamtes sehr kurzen Zeitraums.

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten werden die Urteile des Sozialgerichts Aurich vom 14. Dezember 2016 zu den Aktenzeichen S 15 AS 385/15, S 15 AS 474/15, S 15 AS 313/16 und S 15 AS 358/16 aufgehoben. Die Klagen werden abgewiesen. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 14. Dezember 2016 zu dem Aktenzeichen S 15 AS 615/14 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Widerspruchs- und Klageverfahrens zu dem Aktenzeichen S 15 AS 615/14 sowie 1/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens, im Übrigen keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird hinsichtlich des Bescheides des Beklagten vom 27. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2014 zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Verpflichtung des Klägers zum Ersatz erbrachter Geldleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Der 1967 geborene, ledige und alleinstehende Kläger stand bei dem Beklagten seit dem 1. Januar 2005 durchgehend im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er bewohnte eine 56 qm große Drei-Zimmer-Wohnung in J., für die eine Bruttowarmmiete von 435 EUR zu zahlen war. Die zuletzt in Höhe von monatlich 717,79 EUR (359 EUR Regelbedarf und 358,79 EUR abgesenkte Kosten für Unterkunft und Heizung) bewilligten Leistungen stellte der Beklagte ab April 2011 im Hinblick auf eine mitgeteilte Erbschaft ein. Zuvor hatte der Kläger am 3. Januar 2011 eine Vollzeittätigkeit als Montagewerker aufgenommen, welche zum 7. Februar 2011 durch eine arbeitgeberseitige Kündigung beendet worden war, nachdem der Kläger nicht zur Arbeit erschienen war. Als Grund hierfür nannte er bei einer persönlichen Vorsprache bei dem Beklagten am 22. Februar 2011, dass er wegen einer dringenden Familienangelegenheit nach K. habe reisen müssen. Am 2. Februar 2011 war der dort lebende Onkel verstorben, dessen Alleinerbe der Kläger war. Zur Erbmasse gehörten ein unbelastetes Hausgrundstück in K ... Ferner waren vorhanden ein Sparkonto bei der L. AG (15.678 EUR), Konten bei der M. Bank AG (17.528 EUR und 6.489 EUR), sowie ein Wertpapierdepot bei dieser Bank (39.320 EUR).

Der Kläger lebte nach dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug von seinem Erbe. Einer Erwerbstätigkeit ging er nicht nach. Im Mai 2011 zahlte er im Rahmen eines Schuldenbereinigungsplans an seine Gläubiger Beträge in Höhe von insgesamt 5.000 EUR. Mit notariellem Vertrag vom 6. Juli 2011 veräußerte er das geerbte Hausgrundstück zum Preis von 120.000 EUR. Mit weiterem notariellen Kaufvertrag vom 8. September 2011 erwarb er die von ihm bewohnte Eigentumswohnung zum Preis von 37.000 EUR. Die erforderliche Verwalterzustimmung wurde nachfolgend allerdings nicht erteilt, so dass der Kaufvertrag rückabgewickelt wurde. Der vom Kläger bereits (in bar) gezahlte Kaufpreis wurde von den Vermietern mit den zwischenzeitlich angefallenen Mieten verrechnet, zur Begleichung von Verbindlichkeiten des Klägers verwendet bzw. in Teilbeträgen (Barzahlungen/Überweisungen) bis Juni 2013 an den Kläger erstattet.

Bereits im August 2012 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen ersten Neuantrag auf Leistungen nach dem SGB II und gab an, dass er sein Erbe verbraucht habe. Hierauf erteilte der Beklagte einen bestandskräftigen Versagungsbescheid, nachdem der Kläger angeforderte Unterlagen nicht vorgelegt hatte.

Im Mai 2013 stellte der Kläger, der zwischenzeitlich Zahlungen seiner Vermieter im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufpreises erhalten hatte, erneut einen Leistungsantrag und gab an, dass er einkommens- und vermögenslos sei. Von seiner Erbschaft, welche sich auf ca. 120.000 EUR belaufen habe, habe er 6.000 EUR Schulden beglichen und den Rest für den Lebensunterhalt, Sozialversicherungsbeiträge und private Anschaffungen verbraucht. Der Beklagte stellte anhand der Angaben des Klägers und vorgelegter Unterlagen dessen Hilfebedürftigkeit fest und bewilligte in der Folgezeit - soweit vorliegend von Interesse - Leistungen unter Berücksichtigung des gesetzlichen Regelbedarfs sowie eines Bedarfs für Unterkunft und Heizung in Höhe von 433,79 EUR bzw. (ab März 2014) 380,68 EUR für die Bewilligungszeiträume vom 1. Mai bis 31. Oktober 2013, 1. November 2013 bis 30. April 2014, 1. Mai bis 31. Oktober 2014, 1. November 2014 bis 30. April 2015, 1. Mai bis 31. Oktober 2015 sowie 1. November 2015 bis 30. April 2016.

Mit Schreiben vom 29. August 2013 hörte der Beklagte den Kläger zu einem Ersatzanspruch nach § 34 SGB II an und führte aus, dass der Kläger womöglich seine Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fährlässig herbeigeführt habe, sodass er zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet sein könnte. Nach eigener Darstellung habe der Kläger nach Erhalt seiner Erbschaft sehr großzügig gelebt. Unterlagen über eine "sinnvolle Mittelverwendung" seien nicht vorgelegt worden. Unter Berücksichtigung der angegebenen Schuldentilgung sowie der Vermögensfreibeträge hätte der Kläger seinen Lebensunterhalt mit der Erbschaft ca. neun Jahre lang bestreiten können.

Mit dem im vorliegenden Verfahren u. a. angefochtenen Bescheid vom 27. März 2014 stellte der Beklagte fest, dass der Kläger nach § 34 Abs. 1 S. 1 SGB II zum Ersatz der gezahlten Leistungen verpflichtet sei. Er habe durch verschwenderisches Verhalten und damit sozialwidrig seine Hilfebedürftigkeit ab Mai 2013 herbeigeführt und dabei auch zumindest grob fahrlässig gehandelt. Umfang und Höhe der zu ersetzenden Leistungen würden in einem gesonderten Bescheid mitgeteilt. Den hiergegen eingelegten und mit einer Alkoholkrankheit begründeten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2014 zurück und führte zur Begründung aus, dass der Kläger innerhalb eines Zeitraums von nur 27 Monaten einen Betrag von ca. 120.000 EUR, mithin über 4.400 EUR monatlich, verschwendet und hierdurch seine Hilfebedürftigkeit herbeigeführt habe. Er habe anlässlich einer persönlichen Vorsprache eingeräumt, dass er von der Erbschaft sehr großzügig gelebt habe und das Vermögen vom ihm "gänzlich durchgebracht" worden sei. Für die behauptete Alkoholkrankheit lägen keine Belege vor, so dass für eine Einschränkung der Urteilsfähigkeit nichts ersichtlich sei.

Hiergegen hat der Kläger am 21. Oktober 2014 bei dem Sozialgericht (SG) Aurich Klage erhoben (Az. S 15 AS 615/14).

In der Folgezeit erteilte der Beklagte - ohne den Kläger nochmals gesondert anzuhören - insgesamt fünf Bescheide, mit denen er gegen den Kläger bezifferte Ersatzansprüche hinsichtlich der gezahlten Leistungen einschließlich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge geltend machte:

Bescheid vom 17. September 2014

Bewilligungszeiträume vom 1. Mai bis 31. Oktober 2013 und

vom 1. November 2013 bis 30. April 2014 11.486,64 EUR

Bescheid vom 25. März 2015/Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2015

Bewilligungszeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2014 5.665,96 EUR

Bescheid vom 6. Juli 2015/Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2015

Bewilligungszeitraum vom 1. November 2014 bis 30. April 2015 5.666,80 EUR

Bescheid vom 26. Januar 2016/Widerspruchsbescheid vom 27. April 2016

Bewilligungszeitraum vom 1. Mai bis 30. Oktober 2015 5.697,18 EUR

Bescheid vom 15. April 2016/Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2016

Bewilligungszeitraum vom 1. November 2015 bis 30. April 2016 5.458,54 EUR

Der Bescheid vom 17. September 2014 ist bestandskräftig geworden. Gegen die weiteren vier Bescheide hat der Kläger am 6. Juli 2015, 13. August 2015, 4. Mai 2016 und 18. Mai 2016 Klagen erhoben (Az. S 15 AS 385/15, S 15 AS 474/15, S 15 AS 313/16 und S 15 AS 358/16).

Der Kläger hat in den Klageverfahren geltend gemacht, dass er aufgrund seiner Alkoholkrankheit nicht durchgehend in der Lage gewesen sei, sein Verhalten "situationsgerecht zu steuern". Gleichwohl habe er im Rahmen seiner Möglichkeiten durch Erwerb der von ihm bewohnten Wohnung vorzusorgen versucht. Nachdem der Kaufvertrag an der fehlenden Zustimmung des Verwalters gescheitert sei, habe er seinem Vermieter Kontovollmacht erteilt und ihn gebeten, aus dem bereits gezahlten Kaufpreis alle bestehenden Verbindlichkeiten zu bedienen und an ihn selbst nur geringe monatliche Teilbeträge zurückzuzahlen. Gleichwohl sei die Erbschaft im April 2013 verbraucht gewesen, was auf die Schwere seiner Alkoholkrankheit und den damit verbundenen Kontrollverlust zurückzuführen sei und ihm damit nicht vorgeworfen werden könne. Auf Nachfrage des SG hat der Kläger mitgeteilt, dass er in den Jahren 2010 bis 2013 lediglich in hausärztlicher Behandlung gewesen und eine Betreuung zu keinem Zeitpunkt eingerichtet gewesen sei.

Das SG hat einen hausärztlichen Befundbericht des Dr. N. vom 7. August 2015 beigezogen. Darin werden als Diagnosen für den Behandlungszeitraum seit 2007 "kleine Verletzungen", Infekte und depressive Episoden mitgeteilt und zu der Frage nach Anhaltspunkten für eine Alkoholkrankheit auf mehrere Unfälle und Verletzungen unter Alkoholeinfluss sowie erhöhte Leberwerte hingewiesen. Entzugsbehandlungen seien nicht durchgeführt worden. Die Frage, ob er im Zeitraum von Januar 2011 bis Mai 2013 Beobachtungen gemacht habe, die Rückschlüsse auf eine eingeschränkte Handlungsfähigkeit zuließen, hat Dr. N. verneint.

Ferner hat das SG Kontoauszüge über Girokonten des Klägers bei der O. eG sowie der Sparkasse J. sowie ein psychiatrisches Gutachten des Dr. P. vom 20. September 2016 zur Frage der Erwerbsfähigkeit des Klägers (erstattet im Rechtsstreit des Klägers gegen den Rentenversicherungsträger) beigezogen. Ausweislich des Gutachtens hat der Kläger im Rahmen der ambulanten Exploration am 9. September 2016 angegeben, dass er seine Erbschaft "versoffen und verschenkt" habe, ca. 60.000 EUR habe er an andere verschenkt, um diesen zu gefallen. Er habe, solange er noch Geld aus der Erbschaft gehabt habe, im Grunde "durchgetrunken" von morgens bis abends und den überwiegenden Teil des Tages in Gaststätten verbracht. Seitdem er kein Geld mehr habe und wieder "Hartz IV" beziehe, trinke er deutlich weniger. Der Sachverständige hat ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, ein Nikotinabhängigkeitssyndrom sowie einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung vom ängstlich-vermeidenden, selbstunsicheren Typ diagnostiziert. Die Intelligenz des Klägers lag nach seiner Einschätzung im unteren Bereich der Norm. Das Alkoholabhängigkeitssyndrom war nach seiner Einschätzung nicht besonders stark ausgeprägt. Hinsichtlich des Trinkverhaltens sei es im Verlauf der letzten Jahre zu einer gewissen Stabilisierung gekommen. Eine höhergradige Leberschädigung liege nicht vor, auch ließen sich keine sonstigen organpathologischen Alkoholfolgeerkrankungen feststellen. Hirnleistungsstörungen hätten sich weder im Sinne psychopathologischer Befundkonstellationen beobachten noch aus anamnestischen Angaben herleiten lassen. Sein Trinkverhalten könne der Kläger noch steuern und ihm sei nach wie vor ein strukturierter Tagesablauf möglich. Er könne leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten ohne Tätigkeiten im Akkord, am Fließband, in Nacht- oder Wechselschicht oder unter besonderem Stress oder Zeitdruck mindestens sechs Stunden täglich verrichten.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat das SG die Vermieter des Klägers, Q. und R., als Zeugen vernommen. Diese haben übereinstimmend ausgesagt, dass sie dem Kläger im Zusammenhang mit seiner Erbschaft, etwa bei deren Verwaltung oder bei der Anlage des Geldes, nicht geholfen hätten. Der Zeuge S. hat ergänzt, dass ausschließlich bei der Rückabwicklung des Kaufvertrags Unterstützung geleistet worden sei in dem Sinne, dass diverse offene Rechnungen des Klägers beglichen worden seien und der restliche Kaufpreis dem Wunsch des Klägers entsprechend nur in Teilbeträgen an ihn ausgezahlt worden sei. Er habe den Kläger davor schützen wollen, das Geld zu schnell auszugeben.

Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des SG, was mit seinem Erbe geschehen sei, erklärt: "Ausgegeben und vertrunken."

Mit Urteil vom 14. Dezember 2016 zum Az. S 15 AS 615/14 hat das SG den Feststellungsbescheid des Beklagten vom 27. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2014 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, der Ersatzanspruch nach § 34 SGB II sei durch Leistungsbescheid geltend zu machen, diese Vorschrift biete demgegenüber keine Rechtsgrundlage für den Erlass eines Bescheides, mit dem die Ersatzpflicht nur dem Grunde nach festgestellt werde. Mit einem derartigen Bescheid werde dem Betroffenen die mögliche Reichweite der Ersatzpflicht, welche bei einer Rückforderung von Leistungen für längere Zeiträume existenzgefährdende Folgen haben könne, nur unzureichend vor Augen geführt, zudem bestehe auch keine Notwendigkeit für den Erlass derartiger "Grundlagenbescheide".

Auch den gegen die vier Leistungsbescheide gerichteten Klagen hat das SG stattgegeben (Urteile vom 14. Dezember 2016). Es hat diese Bescheide für formell rechtswidrig gehalten, weil die erforderlichen Anhörungen nicht durchgeführt worden seien. Die vor Erlass des Feststellungsbescheides vom 27. März 2014 erfolgte Anhörung reiche insoweit nicht aus, weil seinerzeit der Ersatzanspruch der Höhe nach nicht beziffert worden sei.

Gegen die ihm am 9. Februar 2017 zugestellten fünf Urteile hat der Beklagte am 3. März 2017 Berufungen eingelegt, die der Senat zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Hinsichtlich des Feststellungsbescheides vom 27. März 2014 macht der Beklagte geltend, dass ein solcher Bescheid ein Minus gegenüber einem Leistungsbescheid sei und daher ebenfalls von der Ermächtigungsgrundlage des § 34 SGB II gedeckt sei. Dem Wortlaut des § 34 SGB II lasse sich nicht entnehmen, dass der Bescheid den Ersatzanspruch beziffern müssen, sodass der Erlass eines bloßen Feststellungsbescheides eine von mehreren Handlungsmöglichkeiten sei. Im Übrigen sei nachfolgend durch die Leistungsbescheide eine Konkretisierung des Ersatzanspruchs erfolgt.

Hinsichtlich der vier angefochtenen Leistungsbescheide hat der Beklagte die Anhörung nachgeholt (Anhörungsschreiben vom 29. März 2017 und anwaltliche Antwortschreiben des Klägers vom 6. April 2017) und mitgeteilt, dass auch in Kenntnis der Äußerung des Klägers an den Bescheiden festgehalten werde.

Der Beklagte beantragt,

die Urteile des SG Aurich vom 14. Dezember 2016 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, dass er nach Einstellung der Leistungen nicht verpflichtet gewesen sei, auf demselben Niveau zu leben, wie während des Leistungsbezugs. Bei einer sparsamen Lebensführung sei von einem monatlichen Verbrauch von mindestens 1.000 EUR auszugehen.

Der Senat hat vom Finanzamt T. den Erbschaftssteuerbescheid und vom Amtsgericht K. (Grundbuchamt) den Kaufvertrag über das geerbte Hausgrundstück beigezogen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Prozessakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässigen, insbesondere fristgerecht eingelegten Berufungen des Beklagten sind teilweise begründet.

Den Feststellungsbescheid des Beklagten vom 27. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2014 hat das SG zu Recht aufgehoben. Demgegenüber erweisen sich die Leistungsbescheide des Beklagten vom 25. März 2015, 6. Juli 2015, 26. Januar 2016 und 15. April 2016, jeweils in der Gestalt der dazugehörigen Widerspruchsbescheide, als formell und materiell rechtmäßig, so dass die anderslautenden Urteile des SG vom 14. Dezember 2016 aufzuheben und die Klagen abzuweisen sind.

1. Der Feststellungsbescheid des Beklagten vom 27. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2014 ist bereits formell rechtswidrig, da es an der Befugnis des Beklagten zum Erlass eines derartigen Bescheides fehlte.

Die Zulässigkeit eines Bescheides, mit dem - wie hier - die Ersatzpflicht dem Grunde nach festgestellt wird, ohne zugleich über die Höhe des Ersatzanspruchs des Grundsicherungsträgers zu entscheiden, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (bejahend: Sozialgericht [SG] Braunschweig, Urteil vom 23. Februar 2010 - S 25 AS 1128/08 - juris Rn. 29; Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. April 2014 - L 19 AS 1303/12 - juris Rn. 24; SG Heilbronn, Urteil vom 24. Juli 2014 - S 9 AS 217/12 - juris Rn. 37; Stotz in Gagel, SGB II/SGB III, § 34 SGB II Rn. 80; Schwitzky in: Münder, SGB II, 6. Aufl. 2017, § 34 Rn. 37; H. Schellhorn in: GK-SGB II, § 34 Rn. 40; verneinend: SG Dresden, Urteil vom 28. April 2014 - S 48 AS 6813/12 - juris Rn. 17; SG Oldenburg, Urteil vom 14. September 2016 - S 47 AS 422/14 - juris Rn. 24 ff.; SG Augsburg, Urteil vom 20. November 2017 - S 8 AS 1095/17 - juris Rn. 24 ff.; Grote-Seifert in jurisPK, § 34 SGB II Rn. 57.1; wohl auch: Fügemann in: Hauck/Noftz, SGB II, § 34 Rn. 95). Nach Auffassung des Senats bietet § 34 SGB II keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines derartigen Feststellungsbescheides. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) für den damaligen Kostenersatzanspruch nach § 92a Bundessozialhilfegesetz (BSHG) entschieden, dass eine eigenständige Feststellung über die Verpflichtung zum Kostenersatz, bei der die Heranziehung zum Kostenersatz einer gesonderten Regelung vorbehalten bleibt, durch das Gesetz nicht ausgeschlossen sei (Urteil vom 5. Mai 1983 - 5 C 112/81 - juris Rn. 9). Dieser Auffassung vermag der Senat aber für den in § 34 SGB II geregelten Ersatzanspruch nicht zu folgen. In dieser Vorschrift kommt lediglich die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts zur Durchsetzung des Ersatzanspruchs (sog. Leistungsbescheid, vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 16. April 2013 - B 14 AS 55/12 R - juris Rn. 12) zum Ausdruck. Eine Befugnis des Grundsicherungsträgers, über bloße Elemente oder Vorfragen des Ersatzanspruchs, die nicht unmittelbar selbst schon Rechte und Pflichten begründen, zu entscheiden, ist ihr demgegenüber nicht zu entnehmen. Der Gesetzesvorbehalt (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz), welcher für das Sozialrecht einfachgesetzlich in § 31 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) normiert ist, verlangt nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteile vom 24. November 2005 - B 12 KR 18/04 R - juris Rn. 19 und vom 31. März 2017 - B 12 R 6/14 R - juris Rn. 31) gerade für feststellende Verwaltungsakte, die definitionsgemäß inhaltlich deklaratorisch sind, also nur die bestehende Rechtslage verbindlich feststellen, eine enge Anbindung an die gesetzliche Ermächtigung (vgl. zum Erfordernis einer gesetzlichen Grundage für einen feststellenden Verwaltungsakt auch: BVerwG, Urteil vom 29. November 1985- 8 C 105/83 - juris Rn. 12; Verwaltungsgericht [VG] Saarland, Urteil vom 18. April 2008 - 11 K 91/06 - juris 24). Hieran fehlt es vorliegend. § 34 Abs. 1 S. 6 SGB II n. F. (bis zum 31. Juli 2016: § 34 Abs. 1 S. 3 SGB II) spricht lediglich von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs, womit nur die Durchsetzung im Wege des Leistungsbescheids gemeint sein kann, und in § 34 Abs. 3 S. 2 SGB II wird der Leistungsbescheid ausdrücklich erwähnt, während der Erlass eines Bescheides über die Ersatzpflicht dem Grunde nach im Gesetzeswortlaut noch nicht einmal einen Anklang findet. Auf die Einführung eines sog. Grundlagenbescheides, wie er aus steuerrechtlichen Regelungen bekannt ist, hat der Gesetzgeber - worauf das SG Augsburg (a. a. O. Rn. 26) zutreffend hinweist - im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende gerade verzichtet. Einer Auslegung des § 34 SGB II dahingehend, dass sich der Grundsicherungsträger gleichwohl auf die Feststellung der Ersatzpflicht als verbindliche Grundlage für den späteren Erlass von Leistungsbescheiden beschränken darf, steht vor allem auch der Umstand entgegen, dass dem Leistungsberechtigten damit eine unzumutbare Anfechtungslast (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerwG, Urteile vom 15. Januar 1987 - 3 C 3/81 - juris Rn. 20 und vom 24. November 1994 - 1 C 22/92 - juris Rn. 24; VG Saarland a. a. O. Rn. 47) aufgebürdet wird. Ein Bescheid, welcher nur die Ersatzpflicht dem Grunde nach feststellt, ohne zugleich auch den Ersatzanspruch der Höhe nach zu konkretisieren, führt dem Betroffenen die - ggf. gravierenden - finanziellen Konsequenzen nur unzureichend vor Augen (so zutreffend SG Oldenburg a. a. O. Rn. 27 sowie SG Aurich in dem vorliegend angefochtenen Urteil; vgl. zur Gefahr des Rechtsverlustes bei einem Grundlagenbescheid auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht [OVG], Urteil vom 20. April 2011 - 5 A 730/08 - juris Rn. 48). Lässt der Betroffene den Feststellungsbescheid bestandskräftig werden, läuft er Gefahr, dass der Grundsicherungsträger auf dessen Grundlage einen Leistungsbescheid erlässt und ohne weitere Prüfung davon ausgeht, dass die Ersatzpflicht dem Grunde nach bereits bestandkräftig festgestellt ist. Zwar ist ein derartiger Feststellungsbescheid einem Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 2 SGB X zugänglich, allerdings trägt der Betroffene dann die objektive Beweislast für dessen Rechtswidrigkeit. Da der Feststellungsbescheid die Grundlage für mehrere Leistungsbescheide sein kann, ist er gegenüber einem einzelnen Leistungsbescheid, in dem die Ersatzpflicht nur inzident festgestellt wird, mit besonderen Belastungen verbunden und bedarf auch vor diesem Hintergrund einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (vgl. Sächsisches OVG a. a. O. Rn. 47).

2. Die vier streitbefangenen Leistungsbescheide des Beklagten sind demgegenüber rechtlich nicht zu beanstanden.

§ 34 Abs. 1 S. 1 SGB II in der hier anwendbaren, bis zum 31. Juli 2016 gültigen Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölftes Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) trifft - soweit vorliegend von Interesse - folgende Regelung: Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahrs vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet.

Die angefochtenen Leistungsbescheide sind formell rechtmäßig, insbesondere war der Verfahrensfehler der unterbliebenen Anhörung bereits durch die Möglichkeit der Äußerung im Widerspruchsverfahren zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geheilt. Im Übrigen sind die Anhörungen im Berufungsverfahrens nachgeholt worden.

Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Der Kläger hat durch sein Verhalten die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II seit Mai 2013 herbeigeführt. Umfasst von § 34 SGB II ist nach der Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, lediglich ein sozialwidriges Verhalten in dem Sinne, dass der Betreffende - im Hinblick auf die von der Solidargemeinschaft aufzubringenden Mittel der Grundsicherung für Arbeitsuchende - in zu missbilligender Weise sich selbst in die Lage gebracht hat, Leistungen nach dem SGB II in Anspruch zu nehmen (vgl. BSG, Urteil vom 16. April 2013 - B 14 AS 55/12 R - juris Rn. 21, 22 m. w. N.). Das nach Erlangung der Erbschaft an den Tag gelegte Ausgabeverhalten des Klägers war in hohem Maße sozialwidrig. Der Wert der Erbschaft summiert sich unter Zugrundelegung des erzielten Kaufpreises für das Hausgrundstück (120.000 EUR) und der aus dem Erbschaftssteuerbescheid ersichtlichen Guthaben der einzelnen Konten bzw. des Wertpapierdepots (insgesamt 79.015 EUR) auf 199.015 EUR. Noch nicht berücksichtigt ist dabei das vorhandene Bargeld (vgl. S. 22 des Gutachtens Dr. P.: In dem geerbten Haus war "viel Bargeld versteckt"). Nach Abzug der vorgenommenen Schuldentilgung, welche in Höhe von 5.000 EUR nachgewiesen ist, standen dem Kläger danach - entgegen seiner Angabe ("ca. 120.000 EUR") - mindestens 194.015 EUR zur Verfügung. Beerdigungskosten lassen sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen und werden von dem Kläger auch nicht geltend gemacht. Aus dem beigezogenen Erbschaftssteuerbescheid ist eine Versicherungsleistung der U. in Höhe von 2.797 EUR ersichtlich, mit der möglicherweise die Kosten abgedeckt werden konnten.

Da der Kläger nach dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug keiner Erwerbstätigkeit nachging und auch nicht nachzugehen beabsichtigte, war absehbar, dass er nach dem Verbrauch der Erbschaft in Ermangelung anderer Einnahmen wieder auf staatliche Transferleistungen zur Sicherung des Existenzminimums angewiesen sein würde. Der Kläger war vor diesem Hintergrund gehalten, die Geldmittel für die Bestreitung seines Lebensunterhalts zu verwenden. Bei der Bezifferung der für die Bestreitung des Lebensunterhalts benötigten Geldmittel kann allerdings nicht auf den (fiktiven) Bedarf des Klägers nach dem SGB II abgestellt werden, da das über die Deckung des bloßen Existenzminimums hinausgehende Ausgabeverhalten eines Nichterwerbstätigen, welcher aufgrund einer größeren Erbschaft aus dem Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschieden ist, noch nicht als sozialwidrig gewertet werden kann. Es ist vielmehr sachgerecht, auf das durchschnittliche Ausgabeverhalten vergleichbarer Personen abzustellen, für die statistische Erhebungen vorliegen. Aus den Erhebungen des Statistischen Bundesamtes im Rahmen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 (EVS) ergeben sich für Haushalte von alleinlebenden arbeitslosen Männern monatliche Gesamtausgaben (ohne vom Kläger nicht getätigte Ausgaben für die Bildung von Sach- und Geldvermögen) von 1.005 EUR (Statistisches Bundesamt, Fachserie 15, Heft 4, EVS 2013, S. 223) und für Haushalte von alleinlebenden nichterwerbstätigen Männern (wiederum ohne die o. g. Ausgaben) monatliche Gesamtausgaben von 2.123 EUR (S. 225). Selbst wenn der Kläger in dem hier in Rede stehenden Zeitraum des Verbrauchs der Erbschaft dem Personenkreis der Nichterwerbstätigen (z. B. Rentner, Pensionäre, Hausmänner) zugerechnet wird und ihm dementsprechend monatliche Gesamtausgaben von 2.123 EUR zugebilligt werden, hätte er von den zur Verfügung stehenden 194.015 EUR bei "normalem" Ausgabeverhalten 91 Monate, mithin sieben Jahre und sieben Monate seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Soweit der Kläger sein Erbe innerhalb von zwei Jahren verbraucht hat mit der Folge völliger Mittellosigkeit - drohende Stromsperre, vom Geldinstitut wegen Kontoüberziehung gekündigtes Girokonto, Angewiesensein auf Lebensmittelgutscheine -, ist dies ganz offensichtlich auf Geldverschwendung zurückzuführen. Dies räumt der Kläger letztlich auch selbst ein, wenn er angibt, das Geld aus dem Erbe "ausgegeben und vertrunken" zu haben, und dem Gutachten des Dr. P. sind Angaben des Klägers zu entnehmen, wonach er seine Tage in Gaststätten verbracht und einen beträchtlichen Teil des Geldes auch schlicht verschenkt hat. Nicht zu missbilligen ist zweifelllos der Erwerb der Wohnung, allerdings ist der Kaufvertrag rückabgewickelt worden mit der Folge, dass der zurückerlangte Kaufpreis nunmehr zur Sicherung des Lebensunterhalts zu verwenden gewesen wäre.

Das nach alledem festzustellende Ausgabeverhalten des Klägers war in seiner Handlungstendenz auf die Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit gerichtet und ist nach den Wertungen des SGB II, welches etwa unwirtschaftliches Verhalten als Pflichtverletzung normiert (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 SGB II), in hohem Maße zu missbilligen. Insbesondere in den Sanktionsbestimmungen des § 31 SGB II kommt zum Ausdruck, welches Verhalten als dem Grundsatz der Eigenverantwortung vor Inanspruchnahme der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zuwiderlaufend angesehen wird (so BSG, Urteil vom 2. November 2012 - B 4 AS 39/12 R - juris Rn. 19). Ein wichtiger Grund (§ 34 Abs. 1 S. 1 SGB II) für das Verhalten des Klägers ist nicht ersichtlich.

Der Kläger hat auch zumindest grob fahrlässig gehandelt, d. h. dasjenige missachtet, was jedem hätte einleuchten müssen. Es musste ihm ohne weiteres einleuchten, dass er bei dem von ihm an den Tag gelegten Ausgabeverhalten innerhalb kurzer Zeit wieder auf staatliche Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums angewiesen sein würde, und es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Kläger nach seiner persönlichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht in der Lage gewesen wäre, sein unwirtschaftliches Verhalten abzustellen. Nach dem vorliegenden psychiatrischen Gutachten ist seine Intelligenz noch im Normbereich, unter Hirnleistungsstörungen leidet er nicht. Ein Kontrollverlust aufgrund einer Alkoholkrankheit lag zur Überzeugung des Senats in dem in Rede stehenden Zeitraum nicht vor. Ins Gewicht fällt in diesem Zusammenhang die Einschätzung des Hausarztes, welcher den Kläger in dem fraglichen Zeitraum von April 2011 bis April 2013 zumindest gelegentlich gesehen hat und Hinweise auf eine eingeschränkte Handlungsfähigkeit des Klägers ausweislich seines erstinstanzlich erstatteten Befundberichts nicht beobachtet hat. Dementsprechend hat er eine Alkoholkrankheit auch nicht als Diagnose in seinem Befundbericht aufgeführt. Der Umstand, dass der Kläger womöglich exzessiv Alkohol konsumiert hat, lässt keineswegs ohne weiteres den Schluss zu, dass damit auch ein dauerhafter Kontrollverlust einhergegangen ist. Gegen einen Kontrollverlust sprechen insbesondere die Ausführungen in dem psychiatrischen Gutachten des Dr. P., wonach der Kläger in der Lage war, seinen Lebenswandel zu ändern, nachdem das Geld ausgegangen war, und er seinen Alkoholkonsum deutlich reduzieren konnte. Dementsprechend war der Kläger seinerzeit zu durchaus vernünftigen Entscheidungen, etwa hinsichtlich der Tilgung der privaten Schulden und des Erwerbs der Wohnung, in der Lage und es gelang ihm, diese Entscheidungen in die Tat umzusetzen. Dies gilt auch für die Abwicklung des Vermögens seines Onkels, insbesondere für die Auflösung der Konten und den Verkauf des Hauses. Schließlich war der Kläger auch durchaus in der Lage, sein Ausgabeverhalten kritisch zu hinterfragen, was der Umstand zeigt, dass er mit dem Zeugen V. darin übereinkam, dass ihm der Kaufpreis für den gescheiterten Erwerb der Wohnung nur in Teilbeträgen zurückgezahlt wurde. Der Kläger war damit ganz offensichtlich selbst zu der Einsicht gelangt, mit dem geerbten Geld nicht vernünftig umzugehen. Aus welchen Gründen es dem Kläger gleichwohl nicht gelungen ist, sein Verhalten danach auszurichten, kann dahinstehen. Jedenfalls lassen sich die geltend gemachten krankheitsbedingten Gründe ausschließen, so dass zumindest grob fahrlässiges Verhalten angenommen werden muss.

Als Rechtsfolge seines sozialwidrigen Verhaltens ist der Kläger zum Ersatz der "deswegen" gezahlten Leistungen verpflichtet. Es muss zwischen dem sozialwidrigen Verhalten und dem eingetretenen Erfolg (Erhalt von SGB II-Leistungen) ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Silbermann in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 34 Rn. 36). Ein derartiger Kausalzusammenhang zwischen dem vorzeitigen Verbrauch der Erbschaft und den Leistungen, welche der Beklagte mit den vier streitgegenständlichen Leistungsbescheiden ersetzt verlangt (Zeitraum von Mai 2014 bis April 2016), ist zu bejahen. Der Kläger hätte unter Berücksichtigung des o. g. Zahlenwerks jedenfalls bis April 2016 seinen Lebensunterhalt aus der Erbschaft bestreiten können, soweit zu seinen Gunsten die durchschnittlichen Ausgaben alleinlebender nichterwerbstätiger Männer zugrunde gelegt werden. Gerechnet vom Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Leistungsbezug (1. April 2011) wären von den zur Verfügung stehenden 194.015 EUR in 61 Monaten 129.503 EUR (61 x 2.123) verbraucht gewesen, sodass 64.512 EUR verblieben wären. Der Vermögensfreibetrag des Klägers belief sich im Jahr 2016 auf 8.100 EUR (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 4 SGB II). Bei Zugrundelegung der Gesamtausgaben des Haushalts eines alleinlebenden arbeitslosen Mannes nach der EVS 2013 wäre die Erbschaft erst recht noch nicht verbraucht gewesen. Der Senat kann bei dieser Sachlage offenlassen, ob dem Kläger die durchschnittlichen Ausgaben alleinlebender nichterwerbstätiger Männer oder nur diejenigen alleinlebender arbeitsloser Männer zuzubilligen waren.

Der Ersatzanspruch umfasst neben dem gewährten Arbeitslosengeld II auch die geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 34 Abs. 1 S. 2 SGB II a. F.). Die in den streitbefangenen Zeiträumen gewährten Leistungen sowie die gezahlten Sozialversicherungsbeiträge hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 4. Dezember 2018 im Einzelnen aufgelistet. Die geltend gemachten Ersatzansprüche sind anhand dieser Auflistung für den Senat rechnerisch nachvollziehbar. Berechnungsfehler sind auch von Seiten des Klägers nicht geltend gemacht worden.

Eine Härte i. S. des § 34 Abs. 1 S. 3 SGB II a. F. liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde. Eine solche Härte kann - in Anlehnung an die Gesetzesfassung bis zum 31. März 2011 - etwa dann vorliegen, wenn die Ersatzpflicht den Betroffenen künftig von Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums abhängig machen würde (vgl. zu diesem Härtefall: Silbermann a. a. O. Rn. 50, 54 sowie Link in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 34 Rn. 30 ff.). Abzustellen ist insoweit allerdings nicht auf die aktuelle Hilfebedürftigkeit, sondern im Rahmen einer Prognoseentscheidung darauf, ob die Geltendmachung des Ersatzanspruchs den Ersatzpflichtigen künftig von Leistungen nach dem SGB II abhängig machen wird. Im Fall des Klägers ist unter Berücksichtigung der Dauer seines bisherigen Leistungsbezugs und der bislang gescheiterten Integration in den Arbeitsmarkt davon auszugehen, dass dieser in der Zukunft ohnehin auf staatliche Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts angewiesen sein wird. Diese Abhängigkeit von staatlichen Transferleistungen wird nicht erst durch die Geltendmachung des Ersatzanspruchs herbeigeführt, sondern besteht ohnehin. Bei dieser Sachlage ist der Beklagte nicht gehindert, die Ersatzansprüche geltend zu machen. Allein der zum Zeitpunkt des Erlasses des Leistungsbescheides bestehende Leistungsbezug begründet keine Härte, da ansonsten die vom Gesetzgeber in § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB II normierte Aufrechnungsmöglichkeit mit den laufenden Leistungen überflüssig wäre (vgl. Grote-Seifert a. a. O. Rn. 43, H. Schellhorn a. a. O. Rn. 24). Auch unter sonstigen Gesichtspunkten lässt sich vorliegend eine Härte nicht begründen. Zu denken wäre etwa an Fälle, in denen eine durch die Geltendmachung des Ersatzanspruchs entstehende Überschuldung den Betroffenen in seiner beruflichen Wiedereingliederung (z. B. fehlende Möglichkeit der Kreditaufnahme bei einer beabsichtigten Existenzgründung) beeinträchtigen würde. Derartiges ist bei dem langzeitarbeitslosen Kläger, welcher gegenwärtig ohne jegliche berufliche Perspektive ist, nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Teilerfolg des Klägers.

Der Senat lässt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Befugnis zum Erlass eines Feststellungsbescheides über die Ersatzpflicht nach § 34 SGB II) hinsichtlich des Bescheides vom 27. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2014 die Revision des Beklagten zu. Die Revision des Klägers ist nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit, soweit der Kläger unterlegen ist, keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Insbesondere hat das BSG bereits Maßstäbe für die Prüfung sozialwidrigen Verhaltens entwickelt.