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42 GOV - Elektronischer Versand

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
Amtliche Abkürzung
GOV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31670

(1) 1Dokumente sind grundsätzlich elektronisch über EGVP zu übermitteln, sofern die Empfängerin oder der Empfänger über einen sicheren Übermittlungsweg verfügt. 2Ein zusätzlicher Versand in Papierform hat nicht zu erfolgen. 3Der Versand elektronischer Nachrichten ist durch die Angabe eines Vermerks zur Akte zu protokollieren, der dies zum Ausdruck bringt (z. B. "elektronisch ab"). 4Ein ausschließlicher Paierversand hat nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen zu erfolgen. 5ln anderen Fällen ist ein Papierversand nur zulässig, sofern ein elektronischer Versand im Einzelfall zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen würde. 6Eine zuvor von den Behörden bestimmte Bedienerin beziehungsweise ein bestimmter Bediener des EGVP-Poststellerirechners hat mindestens zweimal je Arbeitstag die zum elektronischen Versand bereitgestellten elektronischen Nachrichten zum Versand anzustoßen. 7ln Fällen besonders eiliger Postausgänge ist die Bedienerin beziehungsweise der Bediener des EGVP-Poststellenrechners vom Erfordernis des zusätzlichen Anstoßens des elektronischen Versands in Kenntnis zu setzen. 8Sofern elektronische Nachrichten nicht ordnungsgemäß versandt werden konnten, sind diese erneut zum elektronischen Versand bereitzustellen.

(2) Soweit ein nach dem vorstehenden Absatz elektronisch zu versendendes Dokument der Zustellung mittels Empfangsbekenntnis bedarf, ist ein elektronisches Empfangsbekenntnis nach § 174 Absätze 3 und 4 ZPO beizufügen.