Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 04.12.2008, Az.: L 9 AS 529/08 ER
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Förderung der beruflichen Weiterbildung; Verwaltungsaktseigenschaft eines Bildungsgutscheins; Finanzierung des dritten Ausbildungsjahrs durch den Maßnahmeträger
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 04.12.2008
- Aktenzeichen
- L 9 AS 529/08 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 32702
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2008:1204.L9AS529.08ER.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover, S 31 AS 2567/08 ER vom 23.09.2008
Rechtsgrundlagen
- § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II
- § 39 Nr. 1 SGB II
- § 77 Abs. 3 SGB III
- § 85 Abs. 2 S. 2, 3 SGB III
- § 31 SGB X
- § 45 SGB X
Fundstelle
- NZS 2009, 294
Redaktioneller Leitsatz
1. Bei einem Bildungsgutschein, der die Übernahme der Lehrgangskosten für eine Ausbildung zum Atem-, Sprech- und Stimmlehrer erteilt, handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X. In seine Bindungswirkung kann nur unter den Voraussetzungen der §§ 45ff SGB X eingegriffen werden.
2. Aus dem Text von § 85 Abs. 2 S. 3 SGB III ergibt sich nicht, dass die Absicherung des dritten Ausbildungsjahres durch den Maßnahmeträger vorzunehmen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tenor:
Der Beschluss des Sozialgerichtes Hannover vom 23. September 2008 wird aufgehoben.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 01. September 2008 wird angeordnet.
Die Beschwerdegegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers zu tragen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die Weiterbildung des Beschwerdeführers zum Atem-, Sprech- und Stimmlehrer.
Der 1973 geborene Beschwerdeführer steht seit Februar 2008 - wieder - im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II). Er beantragte bei der Beschwerdegegnerin, seine Weiterbildung zum Atem-, Sprech- und Stimmlehrer bei der Schule D. -E. in F. G. ab August 2008 zu fördern. Er legte insoweit Bestätigungen der Schule vor, wonach er die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Ausbildung erfülle und die Aufnahmeprüfung bestanden habe.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2008 erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen Bildungsgutschein zur Teilnahme an der beabsichtigten Ausbildung. Hierin war die Bedingung aufgenommen, die Finanzierung des dritten Drittels der Weiterbildungsmaßnahme müsse sichergestellt sein. Das Vorliegen dieser Bedingung sei der Beschwerdegegnerin auf der Ausfertigung für den Bildungsträger durch den Bildungsträger zu bescheinigen. Im Juli 2008 unterzeichnete daraufhin der Beschwerdeführer den Ausbildungsvertrag mit der Schule. Die Schule bescheinigte der Beschwerdegegnerin auf ihrem Exemplar des Bildungsgutscheins unter dem 20. Juni 2008, dass die Finanzierung des letzten Drittels der Ausbildung gesichert sei. Im Ausbildungsvertrag findet sich hierzu unter 4.2 die Regelung, wonach die Ausbildung im dritten Schuljahr nach dem Niedersächsischen Schulgesetz vom Land Niedersachsen bezuschusst werde. Der auf Privatzahler fallende Anteil der Ausbildungskosten für das dritte Schuljahr betrage im Monat 435,- Euro.
In einer Email vom 30. Juli 2008 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, die Einlösbarkeit des Bildungsgutscheins setze voraus, dass die Kosten für das dritte Drittel der Ausbildung durch den Maßnahmeträger gesichert seien. Eine Sicherung der Kosten durch Dritte oder den Beschwerdeführer selbst komme nicht in Betracht. Hiergegen legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. August 2008 Widerspruch ein.
Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 01. September 2008 mit, dem Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2008 könne nicht entsprochen werden. Die ausgesuchte Bildungsmaßnahme sei laut den aktuellen Daten nicht für die Weiterbildungsförderung zugelassen. Die Finanzierung des dritten Drittels müsse durch den Maßnahmeträger sichergestellt werden. Im Fall des Beschwerdeführers werde die Finanzierung indessen durch eine monatliche Ratenzahlung der Eltern des Beschwerdeführers sichergestellt. Dies genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Hiergegen legte der Beschwerdeführer erneut Widerspruch ein. Am 09. September 2008 hat der Beschwerdeführer bei dem Sozialgericht (SG) Hannover die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung hat der Beschwerdeführer eine Verpflichtungserklärung zur Sicherstellung der Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres vom 19. Juni 2008 vorgelegt. Darin haben sich die Eltern des Beschwerdeführers gegenüber der Schule verpflichtetet, die offenen Kosten des dritten Ausbildungsjahres zu decken. Weiter hat der Beschwerdeführer eine Abtretungserklärung seiner Eltern vom 31. Juli 2008 über eine Forderung aus einem Sparbuch bei der H. vom 31. Juli 2008 vorgelegt. Darin treten die Eltern des Beschwerdeführers dieses Guthaben zur Absicherung der gegenüber der Schule eingegangenen Verpflichtung zweckgebunden ab. Das SG hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 23. September 2008 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf hingewiesen, es sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Eltern des Beschwerdeführers im Jahr 2010 tatsächlich in der Lage seien, die Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres sicherzustellen. Gegen den am 29. September 2008 zugestellten Beschluss ist am 30. September 2008 Beschwerde eingelegt worden. Zur Stützung seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer ein Schreiben der I. J. vom 29. September 2008 vorgelegt, worin die J. bestätigt, dass zur Absicherung der Kosten für das dritte Ausbildungsjahr das Sparkonto gesperrt worden sei. Das Guthaben belaufe sich derzeit auf 15.552,12 Euro. II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Dabei geht der Senat davon aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes als ein Antrag nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verstehen ist. Dem Beschwerdeführer war durch den Beschwerdegegner ein Bildungsgutschein im Sinne von § 77 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III) - erteilt worden. Darin ist dem Beschwerdeführer die Übernahme der Lehrgangskosten für seine Ausbildung zum Atem-, Sprech- und Stimmlehrer in F. G. erteilt worden. Da eine derartige Ausbildung in Deutschland ausweislich der Internetseite der Schule nur an dieser Schule erlangt werden kann, ist dieser Bildungsgutschein auch dahin zu verstehen, dass genau an dieser Schule und nur bei diesem Maßnahmeträger die Weiterbildung im Sinne des Arbeitsförderungsrechts absolviert werden sollte. Bei einem derartigen Bildungsgutschein handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren (SGB X). Dies ist, soweit ersichtlich, unumstritten (vgl. Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, K § 77 Rdnr. 126; Schmidt in Eicher/Schlegel, SGB III, § 77 Rdnr. 60; Stratmann in Niesel, SGB III, 4. Aufl., § 77 Rdnr. 32; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen , Beschluss vom 24. August 2007, S 1 B 246/07 in info also 2008, Seite 26 ff.). Wenn ein Bildungsgutschein das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen für die Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen in dieser Form bescheinigt, so ist der Leistungsträger schon aus dem bindend gewordenen Verwaltungsakt heraus verpflichtet, nunmehr auch Leistungen zu erbringen (vgl. insoweit in Auseinandersetzung mit anderen vertretenen Auffassungen bei Berlit in Juris PR-SozR 18/2007 Anmerkung 2).
Durch den Verwaltungsakt - Bildungsgutschein - hat die Beschwerdegegnerin festgestellt, dass der Beschwerdeführer die persönlichen Förderungsvoraussetzungen erfüllt und dass die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen dahingehend ausgeübt hat, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an dieser Maßnahme durch Gewährung der gesetzlichen Leistungen gefördert werden soll (vgl. erneut Berlit aaO.; vgl. auch Eicher in ders./Schlegel aaO vor §§ 84 ff Rn 4). Einzige Bedingung, die diesem Verwaltungsakt zu entnehmen ist, war die Vorlage des Bildungsgutscheins durch den Maßnahmeträger, worin dieser bescheinigt, dass die Sicherung des dritten Ausbildungsjahres gegeben ist, was auch tatsächlich geschehen ist. In den geschützten Bestand dieses Verwaltungsaktes greift die Beschwerdegegnerin mit ihrem Bescheid vom 01. September 2008 ein, in dem sie nunmehr die Maßnahme nicht mehr fördern will. Ein Eingriff in diesen bindend gewordenen, begünstigenden Verwaltungsakt war indessen nunmehr nur noch unter den Voraussetzungen etwa von §§ 45, 48 SGB X möglich. Bei dem eingreifenden Verwaltungsakt handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 39 Nr. 1 SGB II, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung haben. Einstweiliger Rechtsschutz war daher in Anwendung von § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG zu gewähren, indem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beschwerdeführers gegen den in den geschützten Bestand des ihn begünstigenden Verwaltungsaktes angeordnet wird.
Einstweiliger Rechtsschutz war zu gewähren, da der Bescheid vom 1. September 2008 nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich rechtswidrig ist und an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse besteht.
Die Beschwerdegegnerin hat offenbar nicht bedacht, dass sie von ihrem erteilten Bildungsgutschein nur in Anwendung von §§ 45 ff. SGB X abrücken kann. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme bzw. einen Widerruf des begünstigenden Verwaltungsaktes, der in dem Bildungsgutschein zu sehen ist, sind daher von der Beschwerdegegnerin in keiner Weise dargetan worden. Zudem hat sie auch nicht dargetan, ob ein insoweit etwa eingeräumtes Ermessen betätigt worden ist. Auch für den Senat sind nach den Ergebnissen des vorläufigen Rechtsschutzverfahren weder Umstände erkennbar, die die Rücknahme im Sinne von § 45 SGB X, den Widerruf im Sinne von § 47 SGB X oder etwa die Aufhebung im Sinne von § 48 SGB X rechtfertigen könnten, noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die ihm im Bildungsgutschein auferlegten Nebenbestimmungen nicht erfüllt hat. Er hat insbesondere, wie dies vom Bildungsgutschein gefordert wird, eine Bescheinigung des Maßnahmeträgers vorgelegt, wonach die Finanzierung seines dritten Ausbildungsjahres gesichert ist. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer im Bildungsgutschein nicht auferlegt nachzuweisen, dass die Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres durch den Maßnahmeträger selbst zu erfolgen hat. Hier kann nicht nachträglich eine solche Bedingung in den Bildungsgutschein hineingelesen werden. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 01. September 2008 unterliegt daher schon aus diesen Gründen erheblichen Zweifeln, weshalb schon deswegen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beschwerdeführers anzuordnen ist.
Der Senat sieht sich darüber hinaus aber auch veranlasst, darauf hinzuweisen, dass für die Auslegung von § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Verbindung mit § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III, wie sie hier von der Beschwerdegegnerin vorgenommen wird, keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. Zunächst ergibt sich aus dem Text der Vorschrift nicht, dass die Absicherung des dritten Ausbildungsjahres durch den Maßnahmeträger vorzunehmen ist. Nach dieser Vorschrift ist die Förderung eines Maßnahmeteils von bis zu 2/3 Drittel der Maßnahme nicht ausgeschlossen, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme gesichert ist. Die Regel bezieht sich als Ausnahme auf die in § 85 Abs. 2 Satz 2 SGB III getroffene Regelung, wonach die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt, angemessen ist, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist. Die Anwendung der Ausnahmeregelung in § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III ist lediglich davon abhängig dass die Verkürzung der Ausbildungszeit um ein Drittel aufgrund von bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ausgeschlossen ist.
So liegen die Dinge auch im Fall der vom Beschwerdeführer angestrebten Ausbildung. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Senat die Formulierung "landesgesetzlich" in § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III dahin versteht, dass damit Gesetze in materieller Hinsicht gemeint sind. Insoweit ist hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angestrebten Ausbildung an der K. in F. G. in der Verordnung über berufsbildende Schulen des Landes Niedersachen vom 24. Juli 2000 (Nds. GVBl 2000, Seite 178 - zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 11. Juli 2008 Nds. GVBl Seite 263) i. V. m. § 1 Nr. 9, § 2 Abs. 1 der Anlage 5 zu dieser Verordnung, die auf Grundlage von § 36 Verordnung ergangen ist - geregelt, dass die vom Beschwerdeführer angestrebte Ausbildung drei Jahre dauert. Eine Verkürzungsmöglichkeit ist insoweit nicht vorgesehen. In dieser Regelung der Verordnung über Berufsbildende Schulen sieht der Senat eine materielle, landesgesetzliche Regelung im Sinne von § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III. Eine Verkürzung der Ausbildung war somit für den Beschwerdeführer nicht möglich. Hieraus wiederum ergibt sich, dass die Ausbildung für zwei Jahre zu fördern ist, wenn die Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres gesichert ist.
Die insoweit von der Beschwerdegegnerin vorgenommene einschränkende Auslegung, wonach die Absicherung der Kosten des dritten Ausbildungsjahres durch den Maßnahmeträger gesichert sein muss, lässt sich nach Auffassung des Senats nicht begründen. Eine Differenzierung hinsichtlich verschiedener Formen der Sicherung enthält die Bestimmung ihrem Wortlaut nach nicht. Auch der Zweck des Gesetzes wird nicht verfehlt, denn er richtet sich auf die sichere Durchführung der gesamten Ausbildung, obwohl von der Beschwerdegegnerin nur 2/3 der Kosten getragen werden. Eine zusätzliche Sicherung besteht darin, dass die verlässliche Finanzierung bereits vor Beginn der Ausbildung gewährleistet sein muss (vgl. hierzu Hengelhaupt aaO. § 85 Rdnr. 112; Stratmann aaO., § 85 Rdnr. 13; Olk in Mutschler und andere SGB III, 3. Aufl. § 85 Rdnr. 25; Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III § 85 Rdnr. 74; Stratmann in Niesel, aaO. § 85 Rn 13; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen aaO. Rdnr. 13; SG Bremen , Beschluss vom 28. September 2006, S 13 AL 183/06 ER zitiert nach Juris Rdnr. 31; LSG Berlin-Brandenburg , Beschluss vom 8. Oktober 2007, L 12 B 468/06 AL; LSG Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 23. Oktober 2008, L 7 AL 121/08 ER mit Hinweisen auf die Gesetzgebungsgeschichte, die auch in der Literatur vielfach berichtet wird, vgl. auch erneut OVG Bremen aaO.). Insoweit weist der Beschwerdeführer auch zutreffend darauf hin, wenn die Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin zutreffend sei, führe dies in aller Regel dazu, dass nicht verkürzbare Ausbildungen nicht mehr gefördert werden könnten, weil die Maßnahmeträger nicht selbst förderten (so auch SG Berlin , Beschluss v. 12. Januar 2007, S 22 AL 4250/06 zitiert nach juris dort Rn 36). Genau dies war aber vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 193 SGG.
Der Beschluss ist in Anwendung von § 177 SGG unanfechtbar.