Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 19.12.2008, Az.: L 7 AS 642/08 ER

Belieferung mit Energie und Wasser; Darlehen; darlehensweise Übernahme; drohende Wohnungslosigkeit; einstweilige Anordnung; einstweiliger Rechtsschutz; Energie; Energiekosten; Energiekostenrückstand; Energiezufuhr; Glaubhaftmachung; Nachforderung; Notlage; Schulden; Schuldenübernahme; Sicherung der Unterkunft; Stromversorgung; Stromzufuhr; Stromzufuhr; Unbewohnbarkeit der Wohnung; Wasser

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
19.12.2008
Aktenzeichen
L 7 AS 642/08 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 55025
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG - 14.11.2008 - AZ: S 52 AS 2922/08 ER

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 14. November 2008 wird zurückgewiesen.

Eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren findet nicht statt.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (vgl § 177 SGG).

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt von dem Antragsgegner die darlehensweise Übernahme rückständiger Energiekosten.

2

Der Antragsteller bezieht laufend Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende: solche wurden ihm zuletzt für die Zeit vom 01. Juni bis zum 30. November 2008 und vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Mai 2009 bewilligt (vgl. Bescheide vom 30. Mai 2008; Änderungsbescheide vom 04. Juni 2008 sowie zuletzt Änderungsbescheide vom 06. Oktober 2008). Im Laufe des Jahres 2008 ergingen gegen den Antragsteller insgesamt sieben Sanktionsbescheide, u. a. wegen Meldeversäumnisse, Weigerung der Teilnahme an einer psychiatrischen Untersuchung, Ablehnung der Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme, Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben (vgl. Aufstellung Blatt 380 f. BA). Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vor dem Sozialgericht (SG) Hannover am 10. November 2008 (Az.: S 52 AS 2543/08 ER) verpflichtete sich der Antragsgegner dazu, bis auf zwei (Bescheid vom 30. Mai 2008 und Bescheid vom 20. August 2008) alle Sanktionsbescheide aufzuheben. Im Ergebnis war der Antragsteller damit ab dem 01. Dezember 2008 von keiner Leistungsabsenkung mehr betroffen.

3

Mit E-Mail vom 07. April 2008 und im Rahmen eines Fortzahlungsantrags vom 30. April 2008 hatte der Antragsteller dem Antragsgegner ohne Beifügung von entsprechenden Belegen mitgeteilt, dass die Stadtwerke C. AG seit dem 01. Januar 2008 seine Nebenkostenvorauszahlungen erhöht hätten und um Berücksichtigung gebeten. Trotz Mitwirkungsaufforderung des Antragsgegners vom 30. Mai und vom 12. Juni 2008 legte der Antragsteller jedoch keine (ausreichenden) Unterlagen zum Beleg und zur Spezifizierung der Erhöhung der Stromkosten vor.

4

Der Antragsteller hat am 23. Oktober 2008 beim SG Hannover die Gewährung einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes beantragt, mit dem Ziel, den Antragsgegner zur Gewährung eines Darlehens in Höhe von 700,00 € für die Stadtwerke zu verpflichten, um die für seine Wohnung in der D. in E. bestehende Stromsperre zu beenden. Zur Begründung hat er angegeben, dass er seit zwei Monaten ohne Strom in der Wohnung sitze und durch die vielen Sanktionen ab August ein wenig überfordert gewesen sei. Der Antragsgegner ist dem Begehren entgegengetreten und hat angegeben, dass ihm das Bestehen von Energieschulden und die Tatsache einer Energiesperre nicht bekannt sei. Er hat den Antragsteller darum gebeten, nähere Nachweise darüber vorzulegen oder eine Vollmacht zu erteilen, damit er die erforderlichen Angaben gegebenenfalls direkt beim Energieversorger abfragen könne. Der Antragsteller hat daraufhin eine Kontoinformation der Stadtwerke C.  AG vom 10. November 2008 vorgelegt, aus der sich lediglich ergibt, dass zum 10. November 2008 Rückstände in Höhe von 733,13 € bestanden. Die Erteilung einer Vollmacht hat er ausdrücklich abgelehnt.

5

Mit Beschluss vom 14. November 2008 hat das SG Hannover den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da sich aus dem fragmentarischen Vortrag des Antragstellers eine Sperrung der Versorgung beziehungsweise ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht sicher feststellen lasse.

6

Der Antragsteller hat gegen den ihm am 20. November 2008 zugestellten Beschluss am 24. November 2008 Beschwerde erhoben.

7

Auf Aufforderung des Berichterstatters hat er eine Bestätigung der Stadtwerke C. AG vom 04. Dezember 2008 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass am 14. Mai 2008 der Stromzähler für die Wohnung des Antragstellers ausgebaut wurde und dass gegen den Antragsteller die vorgenannte Forderung in Höhe von 733,13 € besteht.

8

Der Antragsgegner tritt dem Beschwerdebegehren entgegen und beantragt,

9

die Beschwerde zurückzuweisen.

10

Zur Begründung führt er aus, dass es einer gerichtlichen Entscheidung nicht bedürfe. Wenn der Antragsteller Nachweise über Grund, Art und Höhe der gegen ihn geltend gemachten Energieschulden vorlege, werde eine Nachzahlung beziehungsweise Schuldenübernahme von Amts wegen geprüft. Auch sei davon auszugehen, dass durch die Stromsperre nicht die Beheizbarkeit der Wohnung beeinträchtigt werde. Aus der einzig vorliegenden Nebenkostenabrechnung von März 2004 folge, dass die Heizkosten, u. a. für den Heizungsstrom, direkt an den Vermieter geleistet würden.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die vom Antragsgegner als Verwaltungsvorgänge vorgelegten Unterlagen sowie die Gerichtsakten des SG Hannover zum Aktenzeichen S 52 AS 2461/08 ER Bezug genommen.

II.

12

Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG – statthafte und zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.

13

Die Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes in Form einer Regelungsanordnung nach Maßgabe des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs – die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie des Anordnungsgrunds – die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung – sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG, § 920 Abs. 3 Zivilprozessordnung - ZPO -). Steht dem Antragsteller ein von ihm geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu und ist ihm nicht zuzumuten, den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, hat er Anspruch auf die beantragte Leistung im Wege vorläufigen Rechtsschutzes.

14

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Rechtsgrundlage für die Übernahme von Energiekostenrückständen, die aufgrund der Nichtzahlung von Abschlägen als Schulden zu qualifizieren sind (vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.01.2008 – L 7 AS 753/07 ER -; 19.08.2005 – L 7 AS 182/05 -, 15.10.2008 - L 7 AS 442/08 ER - m. w. N.), ist § 22 Abs. 5 Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II - . Nach dieser Regelung, deren Rechtsfolge inhaltlich der Regelung des § 34 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – SGB XII – entspricht, können Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden. Die Schulden sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (Satz 2). Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden (Satz 3). Beruhen die Energiekostenrückstände auf einem Verbrauch, der die geleisteten Vorauszahlungen überschreitet, ist Rechtsgrundlage für einen Nachzahlungsanspruch gegen den SGB-II- Leistungsträger § 22 Abs. 1 SGB II, wonach auch eine einmalige Leistung für den Unterkunfts- und Heizkostenbedarf zu übernehmen ist. Zu beachten ist ferner, dass demgegenüber Stromkosten Bestandteil der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind, so dass sie grundsätzlich daraus zu zahlen sind. Dies gilt zum einen für vereinbarte monatliche Abschlagszahlungen. Dies gilt aber auch dann, wenn trotz regelmäßiger Vorauszahlungen z. B. wegen Mehrverbrauchs ein Nachzahlungsbetrag entstanden ist (Beschluss des Senats vom 15.10.2008, a. a. O.). Beruhen die streitigen Energiekostenrückstände allerdings nicht auf einer Nachforderung aufgrund eines in der Vergangenheit liegenden, die gezahlten Abschlagsbeträge übersteigenden Energieverbrauchs oder einer Tariferhöhung, sondern sind diese, durch die Nichtzahlung der Abschlagsbeträge verursacht, handelt es sich nicht um einen von der Regelleistung umfassten Bedarf, sondern um Schulden (LSG Nds-Bremen, a. a. O - m. w. N.).

15

Dies zugrunde gelegt, dürfte vorliegend von Schulden auszugehen sein. Der vom Amtragsteller vorgelegen Forderungsübersicht der Stadtwerke C. AG vom 10. November 2008 ist wohl zu entnehmen, dass der Antragsteller fällige Abschläge nicht beziehungsweise nicht regelmäßig geleistet hat. Gleichwohl kommt eine Übernahme durch den Antragsgegner nicht in Betracht. Diese steht nach § 22 Abs. 5 SGB II im (Soll-) Ermessen des Antragsgegners. Voraussetzung für den Ausspruch der begehrten Verpflichtung im Wege des vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ist daher eine Ermessensreduzierung zu Gunsten des Antragstellers. Eine solche ist vorliegend aber nicht festzustellen. Im Rahmen der insoweit anzustellenden Ermessenserwägungen ist grundsätzlich zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 19.08.2005 und vom 14.01.2008, a. a. O.) die Belieferung eines Haushaltes mit Energie – insbesondere mit elektrischer und mit Heizenergie – und mit Wasser angesichts des Zuschnitts nahezu aller privaten Haushalte nach den heutigen Lebensverhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland zum sozialhilferechtlich anerkannten Mindeststandart gehört. Insbesondere, wenn zum Haushalt Kinder gehören, muss eine Versorgung mit Wärme, warmem Essen, warmem Wasser und sauberer Wäsche gewährleistet sein. Bei einer (drohenden) Sperrung der Energie- oder Wasserzufuhr ist daher grundsätzlich von einer faktischen Unbewohnbarkeit einer Wohnung auszugehen, und damit von einer Ermessensreduzierung im Sinne des § 22 Abs. 5 Satz 1, 2 SGB II.

16

Im vorliegenden Einzelfall ist eine derartige Situation, die dem Verlust der Unterkunft gleichkommt, jedoch nicht festzustellen. Zunächst ist die vom Antragsteller bewohnte Unterkunft weiterhin beheizbar, denn die Heizkosten sind  ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Nebenkostenabrechnung vom 25. März 2004 Bestandteil der an den Vermieter abzuführenden Nebenkosten. Abgerechnet wurde dort "Betriebsstrom", so dass die Stromsperre nicht die Beheizbarkeit der Wohnung beeinträchtigt. Gegenteiliges hat der Antragsteller auch nicht vorgetragen. Ebenso ist zumindest von einer gesicherten Kaltwasserversorgung auszugehen. Denn es ist weder vom Antragsteller vorgetragen noch ansonsten ersichtlich, dass die Stadtwerke C. AG ebenfalls die Wasserzufuhr unterbrochen hat. Damit sind die grundlegenden Bedürfnisse des Antragstellers an eine ausreichende Wärmeversorgung der Unterkunft, seine grundlegenden Hygienebedürfnisse und die Trinkwasserversorgung gesichert. Insbesondere leben in der Unterkunft keine jüngeren Kinder, bei denen eine Warmwasserversorgung und die Möglichkeit der Zubereitung von warmen Mahlzeiten zum notwendigen Mindeststandard zu rechnen wären. Es ergibt sich aus diesem Grund keine Ermessensreduzierung zugunsten des Antragstellers.

17

Im Rahmen der Ermessensausübung ist ferner zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass die Unterbrechung der Energiezufuhr bereits am 14. Mai 2008 erfolgte, der Antragsteller hierüber dem Antragsgegner keine Mitteilung machte, sondern am 23. Oktober 2008 direkt beim SG Hannover um die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht hat. Ein plausibler Vortrag dazu, wie der Antragsteller in der Zwischenzeit - mithin über einen Zeitraum von über fünf Monaten - der fehlenden Stromversorgung begegnet ist, liegt nicht vor. Insoweit ist die als Voraussetzung für eine Schuldenübernahme erforderliche faktische Unbewohnbarkeit seiner Unterkunft durch Unterbrechung der Stromzufuhr zumindest fraglich. Zwar hat der Antragsteller dem Antragsgegner mit E-Mail vom 07. April 2008 beziehungsweise im Rahmen seines Fortbewilligungsantrags vom 29. April 2008 eine Erhöhung der Abschläge des Energieversorgers mitgeteilt. Trotz zweimaliger Aufforderung durch den Antragsgegner vom 30. Mai und vom 12. Juni 2008 hat er dazu jedoch keine näheren Einzelheiten angegeben beziehungsweise entsprechende Belege vorgelegt. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner die Möglichkeit hatte, eine Übernahme der rückständigen Energiekosten von Amts wegen zu prüfen. Auch auf die bereits im erstinstanzlichen Verfahren geäußerte Aufforderung des Antragsgegners, die Energiekostenrückstände nach Art und Umfang im Einzelnen nachzuweisen beziehungsweise eine Vollmacht zur direkten Auskunftseinholung beim Energieversorger zu erteilen, hat der Antragsteller nicht (ausreichend) reagiert und es sogar ausdrücklich abgelehnt, eine Vollmacht zu erteilen. Erst im Beschwerdeverfahren hat er überhaupt den Beleg erbracht, dass die Stromzufuhr durch den Ausbau des Zählers unterbrochen wurde; weitere Einzelheiten hat er jedoch wiederum nicht mitgeteilt. Demgegenüber hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass bei näherer Kenntnis Einzelheiten beziehungsweise Erteilung der Vollmacht unverzüglich von Amts wegen eine Prüfung eingeleitet werde, ob die Energiekosten zu übernehmen sind. Unerheblich im vorliegenden Zusammenhang ist, dass der Antragsteller im Laufe des Jahres 2008 von Sanktionen des Antragsgegners betroffen war. Es ist nicht feststellbar, dass die Sanktionen ursächlich für die Unterbrechung der Stromzufuhr waren. Der Ausbau des Zählers erfolgte bereits am 14. Mai 2008, wohingegen die ersten drei Sanktionsbescheide unter dem 30. Mai 2008 und die weiteren erst in der Folgezeit bis zum 26. August 2008 erlassen worden sind. Im Übrigen sind die entsprechenden Sanktionsbescheide weitestgehend aufgehoben worden; seit dem 01. Dezember 2008 ist der Antragsteller keinen Leistungskürzungen daraus mehr ausgesetzt. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum er die aufgrund der Aufhebung der Sanktionen erhaltenen Nachzahlungen nicht zur Begleichung der Energiekostenrückstände verwandt und versucht hat, eine Fortführung der Stromversorgung zu bewirken. Ausweislich der Angaben des Antragsgegners hat der Antragsteller am 07. Oktober 2008 eine Nachzahlung in Höhe von 420,00 € erhalten.

18

Eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Tragung der rückständigen Energiekosten könnte daher möglicherweise dazuführen, dass es an einem Druckmittel fehlt, um zukünftig die Begleichung der Energiekosten durch den Antragsteller sicherzustellen (vgl. insoweit Beschluss des Senats vom 19.08.2005, a. a. O.). Der Antragsgegner ist jedoch gehalten, mit dem Antragsteller nach Wegen zu suchen, z.B. durch Direktzahlungen aus den bewilligten Leistungen an den Energieversorger, in Zukunft eine Sicherung der Energieversorgung zu gewährleisten.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

20

Dieser Beschluss ist nach Maßgabe des § 177 SGG unanfechtbar.