Sozialgericht Braunschweig
Urt. v. 25.04.2013, Az.: S 9 AL 241/10

Bibliographie

Gericht
SG Braunschweig
Datum
25.04.2013
Aktenzeichen
S 9 AL 241/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 64248
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Bescheid vom 19.08.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2010 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Weiterbildungskosten für die Ausbildung zum Heilerziehungspfleger bei der Akademie für Rehabilitationsberufe gGmbH – Fachschule für Heilerziehungspflege, Henriettenweg 1, 30655 Hannover als Maßnahme der beruflichen Weiterbildung entsprechend dem erteilten Bildungsgutschein für die Zeit vom 01.08.2010 bis 31.07.2012 zu übernehmen.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für eine Weiterbildung des Klägers zum Heilerziehungspfleger.

Der Kläger, geboren 1987, absolvierte von August 2004 bis Februar 2008 eine Ausbildung zum Konstruktionsmechaniker im Bereich Schweißtechnik. Bis August 2009 arbeitete er als Facharbeiter, von September 2005 bis Mai 2010 leistete er den Zivildienst in den Caritas-Werkstätten Hannover ab.

Am 25.05.2010 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Amtsärztin empfahl eine berufliche Umorientierung, da das Leistungsvermögen des Klägers bzgl. der Belastbarkeit der unteren Wirbelsäule eingeschränkt sei. Der Kläger solle Tätigkeiten unter Ausschluss von Wirbelsäulenzwangshaltungen ausüben.

Im Juli 2010 schlossen die Beteiligten eine Eingliederungsvereinbarung. Die Beklagte verpflichtet sich, die Förderbarkeit der angestrebten Ausbildung zum Heilerziehungspfleger bei der Fachakademie für Rehaberufe in Hannover einschließlich des Monatskostensatzes abzuklären. Der Kläger verpflichtete sich, sich um den schriftlichen Nachweis eines Kreditinstitutes zur Finanzierung des letzten Ausbildungsdrittels sowie der Sicherstellung des Lebensunterhaltes in dieser Zeit zu bemühen.

Die Caritas bestätigte schriftlich, den Kläger nach erfolgreicher Ausbildung einzustellen. Die Eltern des Klägers bestätigten schriftlich, dass sie den Lebensunterhalt des Klägers im 3. Ausbildungsjahr sicherstellen und in dieser Zeit die Ausbildungskosten übernehmen. Die Rehabilitationsberaterin des Klägers bei der Beklagten befürwortete aus diesem Grund die Ausbildung. Der Kläger habe zudem bereits während des Zivildienstes Vorerfahren im Bereich des Heilerziehungspflegers gewonnen, die Förderung des letzten Drittels sei durch Ersparnisse und die Eltern gesichert.

Die Beklagte erteilte dem Kläger einen Bildungsgutschein bzgl. einer Ausbildung zum Heilerziehungspfleger, gültig für den Zeitraum vom 21.07.2010 bis 21.10.2010. Der Ausbildungsort müsse sich im Tagespendelbereich befinden. Die Beklagte führt zudem aus, die Förderung sei auf maximal 24 Monate begrenzt, da die dreijährige Ausbildung nicht verkürzt werden könne ist. Bedingung für die Förderung sei, dass die Finanzierung des dritten Drittels zu Beginn der Maßnahme sichergestellt ist. Das Vorliegen habe der Bildungsträger (Schulträger) in einer der Beklagten vorzulegenden Ausfertigung des Bildungsgutscheines zu bestätigen. In einem Begleitschreiben zum Bildungsgutschein führt die Beklagte aus, dass die Maßnahme nur gefördert werden könne, wenn die Maßnahme zugelassen sei.

Am 01.08.2010 schloss der Kläger mit seinen Eltern einen Darlehensvertrag. Darin verpflichteten sich die Eltern des Klägers, ihm für die Zeit der gesamten Ausbildung vom 01.08.2010 bis 31.07.2013 eine Darlehen in Höhe von monatlich 735,00 € zu gewähren (Lebensunterhalt von 350,00 €, Miete 280,00 €, Monatskarte 45,00 €, Schulgeld 60,00 €). Es wurde vereinbart, dass das Darlehen nach Abschluss der Ausbildung in monatlichen Raten rückzahlbar ist.

Am 01.08.2010 begann er die Ausbildung bei der Akademie für Rehabilitationsberufe in Hannover.

Mit Bescheid vom 19.08.2010 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Förderung der Ausbildung zum Heilerziehungspfleger ab mit der Begründung, die Maßnahme sei nicht für die Weiterbildungsförderung zugelassen.

Der Kläger legte am 02.09.2010 Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein mit der Begründung, es handele sich um eine Ermessensentscheidung. Andere Einrichtungen hätten keinen Schulplatz zur Verfügung gehabt. In Hannover könne er zudem seinen schulischen Praxisteil bei den Caritas-Werkstätten Hannover absolvieren. Dort habe er seinen Zivildienst abgeleistet. Die Einrichtung habe ihm angeboten, ihn nach Abschluss der Ausbildung zu beschäftigen. Zudem sei der Bedarf an Heilerziehungspflegern sehr hoch. Er dürfte keine Probleme haben, eine Anstellung zu finden. Eine Verkürzung der Ausbildung sei nicht möglich. Zwar sei die Akademie für Rehabilitationsberufe nicht zugelassen. Jedoch könne im Einzelfall eine Zulassung erfolgen. Die Akademie vermittle nur berufsbezogene Inhalte.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.2010 zurück. Die Dauer der dreijährigen Maßnahme, die nicht verkürzt werden könne, sei nur angemessen, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme gesichert sei. Sichergestellt sei die Finanzierung nur, wenn sie von dem Träger abgesichert werde. In der Regel habe der Träger der praktischen Ausbildung neben der Ausbildungsvergütung auch die Weiterbildungskosten der Maßnahme zu übernehmen. Hier hätte der Bildungsträger erklären müssen, dass sowohl die Zahlung einer Ausbildungsvergütung als auch die Finanzierung der Weiterbildungskosten für das dritte Ausbildungsjahr sichergestellt sei. Eine Eigenfinanzierung entspreche nicht der Intension des Gesetzgebers.

Am 30.09.2010 hat der Kläger Klage erhoben.

Im Mai 2012 schlossen der Kläger, das Diakonische Werk Himmelsthür und die Akademie für Rehabilitationsberufe einen Praktikumsvertrag. Danach absolviert der Kläger vom 01.09.2012 bis 26.06.2013 ein Praktikum bei dem Diakonischen Werk mit wöchentlich 39,5 Stunden, nimmt an 2 Tagen am theoretischen Unterricht der Fachschule teil und erhält eine monatliche Vergütung von 805,00 €.

Zur Begründung trägt der Klage trägt der Kläger vor, er habe im Antrags- und Widerspruchsverfahren nachgewiesen, dass er die Weiterbildungskosten im 3. Ausbildungsjahr selbst tragen könne. Im Gespräch am 05.07.2010 mit der Rehabilitationsberaterin sei vereinbart worden, dass die Finanzierung durch Eigenfinanzierung der Eltern sichergestellt werde. Dieses ergebe sich auch aus der Eingliederungsvereinbarung. Weder im Rahmen des Antragsverfahrens noch im Gespräch mit der Rehabilitationsberaterin sei der Kläger darauf aufmerksam gemacht worden, dass eine Sicherstellung der Finanzierung des 3. Ausbildungsjahres durch den Maßnahmeträger erfolgen müsse. Am 22.07.2010 habe ein weiteres Gespräch des Klägers und seiner Mutter bei der Beklagten stattgefunden. Die Rehabilitationsberaterin habe erklärt, es sei keine schriftliche Auskunft erforderlich, dennoch sei eine Anlagenbestätigung der S.-Bank vorgelegt worden. Die Eltern seien bereit, insbesondere im dritten Ausbildungsjahr ein Darlehen zu gewähren. Eine Eigenfinanzierung reiche aus. Auch sei es nicht gerechtfertigt, eine dreijährige Ausbildung, die nicht verkürzt werden können, nicht zu fördern. Für das dritte Praktikumsjahr erhalte der Kläger nunmehr eine Praktikumsvergütung.

Die Kläger beantragt:

Der Bescheid vom 19.08.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2010 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Weiterbildungskosten für die Ausbildung zum Heilerziehungspfleger bei der Akademie für Rehabilitationsberufe gGmbH – Fachschule für Heilerziehungspflege, Henriettenweg 1, 30655 Hannover als Maßnahme der beruflichen Weiterbildung entsprechend dem erteilten Bildungsgutschein für die Zeit vom 01.08.2010 bis 31.07.2012 zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt aus, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vertrete sie die Auffassung, dass § 85 Absatz 2 SGB III die maßnahmebezogenen Zulassungskriterien regele. Die Finanzierung des dritten Drittels müsse sichergestellt sein. Dazu bedürfe es einer institutionellen Finanzierungssicherstellung auf Grundlage allgemeiner Finanzierungsstrukturen. Eine derartige Finanzierungssicherstellung könne nicht dem individuellen Förderbereich des einzelnen Teilnehmers zugeordnet werden. Auch die Vorlage eines Praktikumsvertrages führe zu keiner anderen Beurteilung. Die Finanzierung der Weiterbildungskosten (Lehrgangskosten, Fahrtkosten) sei nicht sichergestellt.

Wegen des übrigen Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen ergänzend Bezug genommen auf die Prozessakte des Klageverfahrens sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Förderung seiner Ausbildung zum Heilerziehungspfleger bei der Akademie für Rehabilitationsberufe in Hannover für die ersten zwei Ausbildungsjahre.

Diesen Anspruch kann der Kläger aus dem ihm erteilten Bildungsgutschein geltend machen. Bei einem Bildungsgutschein handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 des Sozialgesetzbuches – Zehntes Buch (SGB X) (Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.12.2008, L 9 AS 529/08 ER m.w.N., zit. nach juris).

Der Leistungsträger ist aus diesem bindend gewordenen Verwaltungsakt heraus verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, wenn er im Bildungsgutschein das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen für die Förderung einer Weiterbildungsmaßnahme bescheinigt. Damit hat er bereits sein Ermessen, dass ihm gemäß § 77 des Sozialgesetzbuches – Drittes Buch (SGB III) in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung bzgl. der Förderung der Weiterbildung zusteht, ausgeübt. Der Anspruch aufgrund des Bildungsgutscheines kann nur entfallen, wenn der Leistungsträger den Verwaltungsakt nach den Vorschriften der §§ 45, 48 SGB X aufhebt (LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.).

Die Beklagte hat den Bildungsgutschein nicht aufgehoben. Sie hat lediglich in den hier angefochtenen Bescheiden eine Förderung des Klägers abgelehnt. Dieser Anspruch steht dem Kläger jedoch zu, denn er hat die Voraussetzungen, die in dem ihm erteilten Bildungsgutschein aufgeführt sind, erfüllt.

Innerhalb des Geltungszeitraumes des Bildungsgutscheines begann der eine Ausbildung zum Heilerziehungspfleger. Der Ausbildungsort Hannover befindet sich auch noch im Tagespendelbereich zu seinem damaligen Wohnort.

Die Maßnahme bei der Akademie für Heilerziehungspflege war zudem zuzulassen. Gemäß § 85 Absätze 1 bis 4 SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung sind für die Förderung Maßnahmen zugelassen, bei denen eine fachkundige Stelle festgestellt hat, dass die Maßnahme

1. nach Gestaltung der Inhalte der Maßnahme sowie der Methoden und Materialien ihrer Vermittlung eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lässt und nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist,
2. angemessene Teilnahmebedingungen bietet,
3. mit einem Zeugnis abschließt, das Auskunft über den Inhalt des vermittelten Lehrstoffs gibt,
4. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und durchgeführt wird, insbesondere die Kosten und die Dauer angemessen sind.

Die Dauer der Maßnahme ist angemessen, wenn sie sich auf den für das Erreichen des Bildungsziels erforderlichen Umfang beschränkt. Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt, ist angemessen, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist. Ist eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen ausgeschlossen, so ist die Förderung eines Maßnahmeteils von bis zu zwei Dritteln der Maßnahme nicht ausgeschlossen, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme gesichert ist.

Zugelassen werden kann eine Maßnahme nur, wenn sie das Ziel hat,

1. berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen oder einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen,
2. einen beruflichen Abschluss zu vermitteln oder
3. zu einer anderen beruflichen Tätigkeit zu befähigen.

Ausgeschlossen von der Zulassung sind Maßnahmen, wenn überwiegend

1. Wissen vermittelt wird, das dem von allgemein bildenden Schulen angestrebten Bildungsziel oder den berufsqualifizierenden Studiengängen an Hochschulen oder ähnlichen Bildungsstätten entspricht oder
2. nicht berufsbezogene Inhalte vermittelt werden.

Diese Voraussetzungen liegen bei der Ausbildung zum Heilerziehungspfleger bei der Akademie für Rehabilitationsberufe – Fachschule für Heilerziehungspflege in Hannover vor.

Insbesondere war, da diese Ausbildung nicht auf zwei Jahre verkürzt werden kann, die Finanzierung der Maßnahme bereits zu deren Beginn sichergestellt. Dazu bedurfte es nicht einer institutionellen Sicherung der Finanzierung der gesamten Maßnahme. Zum einen forderte die Beklagte eine derartige Sicherung im Bildungsgutschein gar nicht. Sie erklärte sich vielmehr zur Förderung der Weiterbildung zum Heilerziehungspfleger für die Dauer von zwei Jahren unter der Bedingung bereit, dass die Finanzierung des dritten Drittels zu Beginn der Maßnahme sichergestellt ist. Sie macht keine Ausführungen dazu, wie die Finanzierung sichergestellt werden kann. Aus den vorangegangenen Gesprächen des Klägers mit seiner Rehabilitationsberaterin bei der Beklagten konnte er davon ausgehen, dass auch eine Eigenfinanzierung oder eine Finanzierung durch seine Eltern ausreichend ist.

Zudem sieht auch das Gesetz nicht vor, dass die Finanzierung institutionell gesichert sein muss. Vielmehr kann die Finanzierung auch durch den Teilnehmer selbst oder durch Dritte (z.B. Eltern) sichergestellt werden (Hessisches LSG, Urteil vom 01.09.2011, L 1 AL 65/10; LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.; Sozialgericht Stade, Urteil vom 27.04.2010, S 16 AL 13/08, jeweils m.w.N., zit. nach juris).

Diesen überzeugenden Auffassungen schließt sich auch das erkennende Gericht an.

Schließlich ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung, dass die Finanzierung der gesamten Maßnahme bereits zu Beginn der Weiterbildung gesichert sein müsse, was „z.B. durch Leistungen Dritter“ erfolgen könne (BT-Drs. 14/6944) (Hessisches LSG, a.a.O.). Daraus folgt weder, dass eine Eigenleistung nicht ausreicht, noch dass zwingend die Finanzierung durch eine institutionelle Förderung gesichert sein muss.

Die Eltern des Klägers haben zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung der Maßnahme sichergestellt, in dem sie sich verpflichteten, für die Kosten aufzukommen. Anhaltspunkte dafür, dass deren finanzielle Situation die Finanzierung gerade des dritten Ausbildungsjahres nicht gewährleistete - diesbzgl. ist eine Prognoseentscheidung zu Beginn der Weiterbildungsmaßnahme zu treffen - sind nicht ersichtlich.

Dass die Beklagte im Bildungsgutschein ausführt, der Bildungsträger (Schulträger) habe die Sicherstellung der Finanzierung des dritten Drittels zu Beginn der Weiterbildungsmaßnahme zu bescheinigen, führt nicht dazu, dass der Kläger keinen Förderungsanspruch aus dem Bildungsgutschein geltend machen kann, obwohl er diese Bescheinigung nicht vorlegte, sondern den Darlehensvertrag, den er mit seinen Eltern geschlossen hatte. Es handelt sich bei der Vorlagepflicht einer Bescheinigung des Bildungsträgers nicht um eine Bedingung gemäß § 32 Absatz 2 Nr. 2 SGB X, von der die Förderung der Maßnahme abhängt. Bedingung für die Förderung war die Sicherstellung der Finanzierung des letzten Drittels der Maßnahme. Im Bildungsgutschein führt die Beklagte weiter aus: „Das Vorliegen dieser Bedingung hat der Bildungsträger (Schulträger) in der der Arbeitsagentur vorzulegenden Ausfertigung des Bildungsgutscheines zu bestätigen.“ Die Beklagte führt lediglich aus, wie der Nachweis zu erbringen ist. Das schließt jedoch nicht aus, dass der Kläger die Sicherstellung der Finanzierung auch in einer anderen Form nachweisen kann. Notwendig dafür ist allein, dass der Nachweis ausreichend ist, die entscheidende Stelle zu überzeugen. Diesen Nachweis hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts erbracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetztes (SGG).