Finanzgericht Niedersachsen
Beschl. v. 26.06.1997, Az.: V 8/96 S

Voraussetzungen eines Kindergeldanspruchs für Ausländer; Notwendigkeit einer Aufenthaltsberechtigung

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
26.06.1997
Aktenzeichen
V 8/96 S
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 15996
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1997:0626.V8.96S.0A

Amtlicher Leitsatz

Kindergeldanspruch besteht für Ausländer nur bei Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis, nicht bei Aufenthaltsbefugnis

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Antragstellerin ist libanesische Staatsangehörige. Sie besitzt eine Aufenthaltsbefugnis für die Bundesrepublik Deutschland bis zum 23. März 1998. Unter dem 18. Januar 1996 beantragte sie beim Antragsgegner für ihre 1992 und 1993 geborenen Kinder ... und ... Kindergeld. Der Antragsgegner lehnte den Antrag ab, weil die Antragstellerin weder im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung noch einer Aufenthaltserlaubnis sei.

2

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren verfolgt sie ihr Begehren mit der Klage, die beim beschließenden Senat unter dem Az.: V 457/96 Ki anhängig ist. Dort trägt sie vor, sie habe am 21. März 1994 eine Aufenthaltserlaubnis beantragt. Die Sache befindet sich im Widerspruchsverfahren. Deshalb solle das Ruhen des Verfahrens V 457/96 Ki angeordnet werden.

3

Im vorliegenden Verfahren beantragt sie, ihr für das Verfahren V 457/96 Ki Prozeßkostenhilfe zu gewähren und ihr Rechtsanwalt ... als Prozeßbevollmächtigten beizuordnen.

4

Der Senat hat die Ausländerpersonalakte des Landkreises ..., die Antragstellerin betreffend, beigezogen. Daraus ergibt sich: Die Antragstellerin hatte unter dem 21. März 1994 die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis beantragt. Der Landkreis ... hatte den Antrag abgelehnt, weil der Lebensunterhalt der Antragstellerin weder aus eigener Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen gesichert sei. Den Widerspruch hat der Prozeßbevollmächtigte bisher nicht begründet. Am 15./19. April 1996 beantragt die Antragstellerin ein weiteres Mal eine Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung, sie möchte einen Schnellimbiß im Landkreis ... eröffnen. Der Landkreis ... beabsichtigt auch diesmal die Aufenthaltserlaubnis aus den Gründen der ersten Ablehnung zu versagen und hat um entsprechende Stellungnahme der Antragstellerin gebeten. Diese ist bisher nicht erfolgt.

5

Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist unbegründet.

6

Gemäß §§ 142 Finanzgerichtsordnung (FGO), 114 Zivilprozeßordnung (ZPO) ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn für seinen Eintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht.

7

Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat derzeit keinen Anspruch auf die Gewährung von Kindergeld. Gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) hat ein Ausländer nur Anspruch darauf, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Aufenthaltserlaubnis ist. Die Aufenthaltsbefugnis (§§ 5 Nr. 4, 30 Ausländergesetz) der Klägerin reicht nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht. Sie kann auch in absehbarer Zeit nicht mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis rechnen. Das ergibt sich aus der beigezogenen Akte des Landkreises [xxxxx]