Landgericht Aurich
Urt. v. 08.08.2021, Az.: 1 O 535/18

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
08.08.2021
Aktenzeichen
1 O 535/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 70698
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OLG - 09.07.2020 - AZ: 8 U 242/19
BGH - AZ: XI 376/20

Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs das Darlehensverhältnis beendet ist und die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 22.01.2015 mit der Darlehensnummer 5…6 über ursprünglich 19.910,00 € keine Rechte – insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsbestimmungen – herleiten kann.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.364,53 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.11.2017 zu zahlen binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs Renault Laguna Grandtour LIMITED Deluxe dci 110, Fahrgestellnummer V…8.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, Wertersatz für einen bei Rückgabe vorhandenen Wertverlust des PKW Renault Laguna Grandtour LIMITED Deluxe dCi 110 eco2, Fahrzeug-Ident.-Nr. V…8, an die Beklagte zu leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der nicht für die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise notwendig war, wenn dieser Betrag über 8.630,99 € als Nutzungsersatz für die bislang gefahrenen Kilometer hinausgeht.

5. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 35 % und die Beklagte zu 65 % zu tragen.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert: 24.910,00 €

Tatbestand:

Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Darlehensvertrages, welcher der Finanzierung eines Pkw diente.

Der Kläger kaufte am 22.01.2015 als Verbraucher einen Neuwagen, Renault Laguna Grandtour LIMITED Deluxe dCi 110 eco2, Fahrzeug-Ident-Nr.: V…8, für einen Kaufpreis in Höhe von 24.910,00 € bei der Firma J. Automobile GmbH. Das Fahrzeug wies einen Kilometerstand von 24 km auf.

Zur Finanzierung des verbleibenden Anteils des Kaufpreises schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag am 22.01.2015 (Darlehensvertragsnummer: 5…6). Den Darlehensantrag hat die Beklagte angenommen und dies dem Kläger mit Schreiben vom 02.02.2015 bestätigt. Danach sollte der Kläger eine Baranzahlung in Höhe von 5.000,00 € leisten. Die Darlehensvaluta sollte 19.910,00 € betragen. Das Darlehen sollte in 59 Raten in Höhe von je 218,61 € ab dem 05.03.2015 sowie einer Schlussrate in Höhe von 8.051,10 € zurückgezahlt werden. Dem Darlehen lag ein Nominalzins von 1,48 % zugrunde. Der Gesamtbetrag des Darlehens betrug somit 24.949,09 €. Das Darlehen wurde im Februar 2015 vollständig an den Verkäufer des Fahrzeugs ausgekehrt. Als Sicherheit hat der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug der Beklagten übereignet.

In dem Darlehensvertrag heißt es auf S. 3 in dem Abschnitt „Kündigungsmöglichkeiten von Bank und DN“ auszugsweise wie folgt:

„Jeder Vertragsteil kann gem. § 314 BGB aus wichtigem Grund kündigen, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist und der wichtige Grund von der jeweiligen anderen Vertragspartei zu vertreten ist.“

Weiter heißt es in dem Darlehensvertrag auf S. 4 in dem Abschnitt „Widerrufsinformationen“:

„2. Widerrufsfolgen:

Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, haben es die Darlehensnehmer innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.
(…)

a.) Besonderheiten bei weiteren Verträgen:
(…)

Wenn die Darlehensnehmer die aufgrund des verbundenen Kaufvertrages überlassene Sachen nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren können, haben sie insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.

Die Darlehensnehmer sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn sie ausdrücklich zugestimmt haben, dass vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung begonnen wird. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz kann dies dazu führen, dass die Darlehensnehmer die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen.“

Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages wird Bezug genommen auf Blatt 23 – 30 der Akte.

Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 23.10.2017 den Widerruf des Darlehensvertrages. Es wird insoweit Bezug genommen auf Blatt 34 der Akte. Bis zum 01.11.2017 zahlte der Kläger Raten in Höhe von 6.995,52 €. Die Beklagte wies den Widerruf als unbegründet zurück. Der Kilometerstand betrug am Tag der mündlichen Verhandlung 86.653 km.

Der Kläger meint, er habe den Darlehensvertrag wirksam wiederrufen. Die im Darlehensvertrag erteilte Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, da sie verschiedene Fehler enthalte, weshalb die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Zunächst sei der Hinweis auf das Kündigungsrecht fehlerhaft. Es sei unzulässig, dass das Kündigungsrecht nach § 314 BGB nur bestehen soll, wenn die Beklagte den wichtigen Grund zu vertreten hat. Darüber hinaus seien auch die Angaben über das bei einer Kündigung einzuhaltende Verfahren unzureichend. Außerdem seien die Ausführungen zu dem bei Rückabwicklung zu zahlenden Zinssatz irreführend. Für den Verbraucher sei infolge der konkreten Formulierung, wonach einerseits die Rede davon sei, der Verbraucher habe „für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten“ und andererseits, er habe „pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen“, nicht erkennbar, ob er im Falle des Widerrufs den vereinbarten Sollzins zu entrichten habe oder nicht. Weiterhin fehle es an einer Angabe zu der Art des Darlehens. Darüber hinaus fehle es an der Angabe der Berechnungsmethode zur Vorfälligkeitsentschädigung. Die Widerrufsbelehrung enthalte lediglich eine für einen Verbraucher nicht nachvollziehbare Paraphrasierung der vom BGH angeführten Rahmenbedingungen. Es sei außerdem ein Verstoß gegen § 356b BGB gegeben, da dem Kläger keine Vertragsunterlagen vorlägen, die wenigstens die Unterschrift einer Vertragspartei tragen. Ferner sei das Muster als Grundlage für die Widerrufsbelehrung nicht vollständig übernommen worden, weswegen die Gesetzlichkeitsfiktion nicht greife. Schließlich läge auch ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot vor, da die Pflichtangaben nicht lesbar seien. Aufgrund der fehlenden Pflichtangaben im Darlehensvertrag sei ein wirksamer Vertragsschluss erst durch Auszahlung zustande gekommen. In diesem Zeitpunkt hätte eine erneute Belehrung über die Widerrufsfrist erfolgen müssen. Da dies nicht erfolgt sei, fehle es an einer gesetzeskonformen Widerrufsbelehrung.

Der Kläger ist der Ansicht, es sei kein Wertersatz zu zahlen. Hilfsweise seien allenfalls die gefahrenen Kilometer bei der Bestimmung des Wertersatzes zu berücksichtigen.

Der Kläger beantragt,

1. Es wird festgestellt, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs das Darlehensverhältnis beendet ist und die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 22.01.2015 mit der Darlehensnummer 5…6 über ursprünglich 19.910,00 € keine Rechte – insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsbestimmungen – herleiten kann.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 11.995,52 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.11.2017 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs Renault Laguna Grandtour LIMITED Deluxe dci 110, Fahrgestellnummer V…8, zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2) im Annahmeverzug befindet.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.711,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Aurich.

Sie ist der Auffassung, die im Darlehensvertrag enthaltenen Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß, weshalb die Widerrufsfrist abgelaufen sei. Eine Darstellung des einzuhaltenden Verfahrens bei Kündigung des Darlehensvertrages müsse nicht in der Widerrufsbelehrung abgebildet werden. Auch der Hinweis auf das Kündigungsrecht sei nicht zu beanstanden, da im Allgemeinen die Gründe, auf die eine Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen und nur dem trage die Formulierung Rechnung. Die Regelung, wonach der im Falle des Widerrufs zu entrichtende Tageszinssatz mit 0,00 Euro angegeben werde, sei nicht verwirrend, sondern eindeutig. Es handele sich um eine Regelung, die sich zu Gunsten des Kunden auswirke. Der Beklagten stehe es frei, auf Sollzinsen zu verzichten. Des Weiteren habe die Beklagte durch die Angabe „Darlehensvertrag für Verbraucher“ auf S. 3 des Darlehensvertragsformulars den Anforderungen zur Angabe der Art des Darlehens genügt. Auch die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung auf S. 3 des Darlehensvertrags seien hinreichend klar und verständlich und genügen den gesetzlichen Anforderungen nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB. Ferner sei es nach § 356b BGB auch nicht erforderlich, dass die überreichten Vertragsunterlagen eine Unterschrift des Klägers aufweisen.

Die Beklagte meint außerdem, dass der Widerruf nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich sei. Ziel des Widerrufs sei einzig die Abwälzung wirtschaftlicher Nachteile auf die Beklagte.

Sollte der Widerruf des Klägers wirksam sein, müsste sich der Kläger außerdem den Wertverlust durch die Nutzung des Fahrzeugs anrechnen lassen.

Sie ist weiterhin der Auffassung, ein etwaiger Zahlungsanspruch des Klägers wäre nicht fällig, weil das Fahrzeug bislang nur Zug-um-Zug gegen Rückzahlung der geleisteten Darlehensraten angeboten worden sei. Auch ein Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten bestehe nicht, da unabhängig von der Möglichkeit des Widerrufs des Darlehensvertrages der Beklagten kein schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden könne.

Weiterhin beantragt die Beklagte hilfsweise – für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs – widerklagend,

1. Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, Wertersatz für einen bei Rückgabe vorhandenen Wertverlust des PKW Renault Laguna Grandtour LIMITED Deluxe dCi 110 eco2, Fahrzeug-Ident.-Nr. VF…8, an die Beklagte zu leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.

2. Es wird festgestellt, dass die beklagte zu einer Rückzahlung der von dem Kläger geleisteten Darlehensrate erst nach Rückgabe des Fahrzeugs PKW Renault Laguna Grandtour LIMITED Deluxe dCi 110 eco2, Fahrzeug-Ident.-Nr. VF…8, und nur Zug-um-Zug gegen Leistung des Wertersatzes gemäß Ziffer 1 durch den Kläger verpflichtet ist.

Der Kläger beantragt,

die Hilfswiderklage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Die Hilfswiderklage ist zulässig und teilweise begründet.

A. Klage

I.

Die Klage ist zulässig.

1. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Aurich folgt aus § 29 Abs. 1 ZPO. Der Kläger verlangt mit der vorliegenden Klage die Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags und des mit diesem verbundenen Kaufvertrag. Der für die örtliche Zuständigkeit im Sinne des § 29 Abs. 1 ZPO maßgebliche Erfüllungsort ist bei der Rückabwicklung von vertraglichen Schuldverhältnissen der Ort, an dem sich die Kaufsache nach Widerruf des Vertrages befindet (Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 29, Rn. 25 „Kaufvertrag“ m. w. N.). Da sich das streitgegenständliche Fahrzeug am Wohnort des Klägers in Westerholt befindet, ist mithin das Landgericht Aurich örtlich zuständig.

2. Hinsichtlich des Klageantrags zu Ziff. 1 ist ein Feststellungsinteresse gegeben, da die Beklagte den Widerruf des Klägers als unbegründet zurückgewiesen hat. Gemäß § 256 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterlich Entscheidung alsbald festgestellt wird. Ein solches auf eine negative Feststellung gerichtetes Interesse ist vorliegend gegeben. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Beklagte sich eines Anspruches gegen den Kläger berühmt. Die Rechtsstellung des Klägers ist dann schutzwürdig betroffen, wenn der Beklagte geltend macht, aus einem Rechtsverhältnis einen Anspruch gegen den Kläger zu haben (vgl. BGH Urt. v. 16.05.2017 – XI ZR 586/15, Urt. v. 27.02.2018 – XI ZR 224/17). Hier ist die Beklagte der Auffassung, der Widerruf des Klägers sei nicht wirksam, weshalb der Darlehensvertrag fortbestehe, und der Kläger mithin weiterhin zur Ratenzahlung verpflichtet ist.

3. Auch scheitert eine Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht an einem Vorrang der Leistungsklage. Anders als in denjenigen Fällen, in denen der Klageantrag auf die positive Feststellung gerichtet ist, der Darlehensvertrag habe sich aufgrund des Widerrufs der auf seinen Abschluss gerichteten Willenserklärungen des Verbrauchers in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt (vgl. dazu BGH VU v. 21.02.2017 – XI ZR 467/15), verlangt der Kläger vorliegend eine negative Feststellung. Das Begehren des Klägers festzustellen, dass die Beklagte gegen den Kläger infolge des Widerrufs keine Ansprüche mehr aus dem Darlehensvertrag herleiten kann, lässt sich nicht mit einer Leistungsklage abbilden.

4. Auch das mit dem Klageantrag zu Ziff. 3 geltend gemachte Feststellungsbegehren ist zulässig. Das nach § 256 ZPO zu fordernde Feststellungsinteresse folgt aus dem schutzwürdigen Interesse des Klägers, den für die Vollstreckung nach den §§ 756, 765 ZPO erforderlichen Nachweis des Annahmeverzugs bereits im Erkenntnisverfahren erbringen zu können.

II.

Die Klage ist im tenoriertem Umfang begründet.

1. Der Feststellungsantrag zu Ziff. 1 ist begründet. Der Kläger hat die dem streitgegenständlichen Darlehnsvertrag zugrundeliegenden Willenserklärungen wirksam mit Schreiben vom 23.10.2017 widerrufen, weshalb die Beklagte hieraus keine Rechte mehr herleiten kann.

Dem Kläger stand ein Widerrufsrecht gem. §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB (in der Fassung vom 20.09.2013) zu. Danach steht dem Verbraucher bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht zu. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 491 Abs. 1 BGB. Der Kläger handelte unstreitig bei Vertragsschluss am 22.01.2015 als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, während die Beklagte als Unternehmerin im Sinne § 14 BGB auftrat.

Der von dem Kläger mit Schreiben vom 23.10.2017 erklärte Widerruf war auch fristgemäß, weil die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat.

Grundsätzlich läuft die Widerrufsfrist bei Bestehen eines Widerrufsrechts gem. § 355 Abs. 2 BGB für 14 Tage ab Vertragsschluss. Die Widerrufsfrist beginnt indes gem. § 356b Abs. 2 S. 1 BGB nicht zu laufen, wenn die – nach Abs. 1 dieser Vorschrift zur Verfügung zu stellende Vertragsurkunde – nicht die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB i. V. m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB (ebenfalls in der Fassung vom 20.09.2013) enthält. In diesem Fall beginnt die Frist erst mit der wirksamen Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Abs. 6 BGB.

Im Falle einer unrichtigen Pflichtangabe, die für das Vertragsverhältnis noch von Bedeutung ist, beginnt die Widerrufsfrist ebenfalls erst mit der wirksamen Nachholung nach § 492 Abs. 6 BGB a.F. (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 74. Aufl., § 356b, Rn. 3). Damit hat die Frist vorliegend nicht zu laufen begonnen, weil die Widerrufsbelehrung zu dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag diesen Anforderungen nicht genügt. Sie ist in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich sowie irreführend.

a. Der Darlehensvertrag ist hinsichtlich der Angabe des geschuldeten Zinsbetrags nicht korrekt. Gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 BGB a.F. müssen, sofern ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB besteht, im Vertrag Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben, Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 BGB a.F.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei der Beurteilung entscheidend, ob ihre missverständliche Fassung objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines gegen den Darlehensvertrag gerichteten Widerrufsrechts abzuhalten (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 – XI ZR 156/08 –, juris Rn. 25).

Im Darlehensvertrag heißt es zum einen in der Belehrung über die Widerrufsfolgen, dass der Darlehensnehmer im Falle des Widerrufes „für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten“ habe. Dieser beträgt 1,49 % p.a. Zum anderen findet sich zwei Sätze weiter die hierzu erkennbar im Widerspruch stehende Angabe, dass „pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 EUR zu zahlen“ sei. Bei einem durchschnittlichen Verbraucher schafft diese Formulierung eine Unsicherheit, die geeignet ist, ihn von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten. Nach verständiger Würdigung durch das Gericht ist bei der gewählten Formulierung für den Verbraucher nämlich nicht absehbar, ob Zinsen zu leisten sind oder nicht.

b. Darüber hinaus ist auch die Formulierung zu § 314 BGB fehlerhaft. Sie verstößt gegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F., wonach der Darlehensvertrag klare und verständliche Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages enthalten muss. Dem wird der Darlehensvertrag nicht gerecht, wenn es dort heißt, dass jeder Vertragsteil nach § 314 BGB aus wichtigem Grund kündigen kann, „wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist und der wichtige Grund von der jeweiligen anderen Vertragspartei zu vertreten ist“.

Zwar ist es zutreffend, dass im Allgemeinen der wichtige Grund für eine Kündigung im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen muss (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 78. Aufl., § 314, Rn. 7). Allerdings ist nach der Rechtsprechung des BGH in engen Grenzen eine fristlose Kündigung auch aus anderen Gründen gerechtfertigt, die nicht der Risikosphäre des Kündigungsgegners entstammt (vgl. BGH NJW 2016, 3718, 3719 [BGH 04.05.2016 - XII ZR 62/15]; NJW 2017, 1378, 1387 Rn. 92 m.w.N.). Dass allerdings – auch wenn dies nur in engen Grenzen der Fall ist – Konstellationen denkbar sind, in denen der Kündigungsgrund nicht aus dem Risikobereich des Kündigungsgegners stammt, eine Kündigung der anderen Vertragspartei aber trotzdem möglich ist, trägt die Formulierung keine Rechnung. Insoweit wird das Verfahren bei der Kündigung durch die Darstellung im Darlehensvertrag nicht korrekt abgebildet.

c. Über die weiteren gerügten Fehler des Darlehnsvertrags brauchte die Kammer nicht mehr entscheiden, da die Widerrufsfrist aufgrund der genannten Fehler bereits nicht zu laufen begann.

d. Ferner ist die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger auch nicht rechtsmissbräuchlich.

Es liegt keinen Rechtmissbrauch im Sinne des § 242 BGB durch den Kläger vor. Da das Gesetz es dem freien Willen des Verbrauchers überlässt, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft, kann aus dem Schutzzweck der das Widerrufsrecht gewährenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht auf eine Einschränkung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB geschlossen werden (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15, juris Rn. 23). Es stellt daher keinen Rechtsmissbrauch dar, sondern ist von der Ausgestaltung des Widerrufsrechts durch das Gesetz und die höchstrichterliche Rechtsprechung gedeckt, wenn ein Verbraucher dieses Recht nach längerer Zeit ausübt um sich auf diese Weise von langfristen Verträgen mit einer Zinsbelastung zu lösen.

2. Der Kläger kann von der Beklagten des Weiteren im Rahmen eines Rückgewährschuldverhältnisses Zahlung in Höhe von 3.364,53 € verlangen. Der Kläger schuldet ferner die Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges. Eine Rückübereignung des Fahrzeuges schuldet der Kläger nicht, da dieses zur Absicherung des Rückzahlungsanspruches aus dem Darlehen an die Beklagte übereignet wurde.

a. Infolge des wirksamen Widerrufes des Darlehensvertrages ist der Kläger auch nicht mehr an seine auf den Abschluss des mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrages gerichtete Willenserklärung gebunden (§ 358 Abs. 3 BGB in der Fassung vom 20.9.2013).

Der streitgegenständliche Darlehensvertrag diente der Finanzierung des Kaufvertrages über den PKW Renault Laguna, womit es sich um verbundene Verträge im Sinne von § 358 BGB a.F. handelt.

b. Es entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis im Sinne des § 355 Abs. 3. S. 1 BGB. Gem. § 358 Abs. 4 S. 5 BGB a.F. tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist. Die Rückabwicklung findet in Form eines Forderungsdurchgriffes allein zwischen dem Verbraucher und dem Darlehensgeber statt, sodass der Verbraucher vom Darlehensgeber geleistete Ratenzahlung und auch eine etwaige Anzahlung herausverlangen kann (BGH, Urteil vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08, juris Rn. 27). Da der Rückgewähranspruch des Verbrauchers gegen den Darlehensgeber hinsichtlich der an den Unternehmer erbrachten Leistungen bereits kraft Gesetzes auf solche Leistungen beschränkt ist, die aus dem eigenen Vermögen des Schuldners stammen, bedarf es im Verhältnis zwischen Schuldner und Darlehensgeber insbesondere keiner Aufrechnung, soweit der Darlehensgeber die Leistungen an den Unternehmer finanziert hat (vgl. BGH, Urteil vom 03. März 2016 – IX ZR 132/15, juris Rn. 31).

Der Kläger hat eine Anzahlung in Höhe von 5.000,00 € für das streitgegenständliche Fahrzeug bezahlt. Ferner hat der Kläger monatliche Raten in Höhe von 6.995,52 € geleistet.

Im Falle eines verbundenen Kaufvertrages muss der Darlehensnehmer seinerseits demgemäß das Fahrzeug an den Darlehensgeber herausgeben. Er ist dabei gemäß §§ 358 Abs. 4 S. 1, 357 Abs. 4 BGB a.F. vorleistungspflichtig. Anders als gemäß § 348 BGB, der auch nicht analog anwendbar ist, ist die Rückgabepflicht nicht Zug um Zug zu erfüllen.

c. Der Kläger schuldet seinerseits Wertersatz gem. §§ 358 Abs. 4, 357 Abs. 7 BGB a.F. in Höhe von 7.192,49 €.

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist die Vorschrift des § 357 BGB über die Verweisung des § 358 Abs. 4 BGB vorliegend anwendbar. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus dem Umkehrschluss des § 357a BGB für nach dem 13.06.2014 begründete Geschäfte. Für die Abwicklung des verbundenen Vertrags ist die grundlegende Rückabwicklungsanordnung in § 358 Abs. 4 S. 1 BGB maßgebend. Nach dieser sollen auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags jene Vorschriften anwendbar sein, die hypothetisch gelten würden, wenn der verbundene Vertrag unmittelbar widerrufen worden wäre. Darüber hinaus ist der Vertragstypus („Art des verbundenen Vertrags“; s. Begr. RegE BT-Drucks 17/12637, S. 98: „Inhalt des Vertrags“) dafür entscheidend, welche der Vorschriften der §§ 357-357b entsprechend anwendbar sind (Herresthal, in: Staudinger, BGB, 2016, § 358, Rn. 189; vgl. auch Habersack, in: MüKo BGB, 8. Aufl., § 358, Rn. 82). Die Vorschrift des § 357 BGB a.F. gelangt mithin, da ein Warenkauf vorliegt, zur entsprechenden Anwendung (LG München I, Urteil vom 09. Februar 2018 – 29 O 14138/17 –, juris Ren. 73; vgl. auch Habersack, in: MüKo BGB, 8. Aufl., § 358, Rn. 82), obwohl der verbundene Vertrag nicht außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde. Der Kläger hat mithin Wertersatz zu leisten für einen Wertverlust der Ware der auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war. Die erforderliche Belehrung zur Auslösung der Wertersatzpflicht ist durch die Beklagte erfolgt.

Bei Kraftfahrzeugen wird der Wert von Gebrauchsvorteilen bei Eigennutzung regelmäßig in Kilometern mit der Berechnungsformel: Gebrauchsvorteil = Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer ./. zu erwartende Gesamtlaufleistung bemessen. Das Gericht schätzt die zu erwartende Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Pkw Renault Laguna Grandtour gemäß § 287 ZPO auf 250.000 km. Der Kläger erwarb das Fahrzeug als Neuwagen. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 86.653 km auf. Der Kläger hat mit dem Fahrzeug folglich 86.629 km zurückgelegt. Die Gebrauchsvorteile errechnen sich demnach wie folgt: 24.901,01 € x 86.653 km ./. 250.000 km = 8.630,99 €.

Zieht man diesen Betrag von den durch den Kläger geleisteten 11.995,52 € ab, muss die Beklagte noch 3.364,53 € leisten.

4. Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 280 Abs. 1, 286, 288 Abs. 1 BGB.

5. Es besteht kein Annahmeverzug, da der Kläger das Fahrzeug nur gegen Zahlung ohne Abzug von Nutzungsersatz angeboten hat.

6. Der Anspruch auf Zahlung außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ist unbegründet. Der Kläger durfte jedenfalls die außergerichtliche anwaltliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Beklagte nicht für erforderlich und zweckentsprechend halten (Grüneberg, in: Palandt, § 286 BGB, 78. Aufl., Rn. 44). Ist ein Schuldner bekanntermaßen zahlungsunwillig und erscheint der Versuch einer außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung auch nicht aus sonstigen Gründen erfolgsversprechend, sind die dadurch verursachten Kosten nicht zweckmäßig (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 – XI ZR 148/11, juris Rn. 35). Hier war zum Zeitpunkt der Mandatierung allgemein bekannt, dass die Beklagte zur außergerichtlichen Rückabwicklung nicht bereit ist.

B. Hilfswiderklage

Die Hilfswiderklage ist zulässig und teilweise begründet.

I.

Eine Hilfswiderklage kann zunächst unter der aufschiebenden innerprozessualen Bedingung der Klagestattgabe erhoben werden (Vollkommer, in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 33, Rn. 26). Weil der Kläger meint, keinen Wertersatz zu schulden, besteht auch das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für den Hilfswiderklageantrag zu Ziff. 1 auf Seiten der Beklagten.

Hinsichtlich des Antrags zu Ziff. 2 fehlt es am erforderlichen Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO.

II.

Der Hilfswiderklageantrag zu Ziff. 1 ist auch überwiegend begründet.

Der Hilfswiderklageantrag zu Ziff. 1 ist überwiegend begründet. Die Beklagte hat grundsätzlich einen Anspruch auf Wertersatz gemäß §§ 348 Abs. 4 S. 1, 357 Abs. 7 BGB a.F. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Da die Beklagte den gegenwärtigen Zustand des Fahrzeuges nicht kennt, vermag sie einen Anspruch indes nicht zu beziffern. Das Feststellungsbegehren der Beklagten war allerdings insoweit einzuschränken, als die Beklagte keinen Wertersatz für die bislang gefahrenen Kilometer verlangen kann, weil dieser Betrag bereits berücksichtigt wurde.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

D. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Er beläuft sich auf 24.910,00 € und umfasst damit den Nettodarlehensbetrag zzgl. der von dem Kläger geleisteten Anzahlung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2015 – XI ZR 335/13 –, juris Rn. 3).

Weder der Feststellungsantrag zu Ziff. 1 noch derjenige zu Ziff. 3 haben eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung.

Auch die Hilfswiderklage wirkt sich gem. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG analog nicht streitwerterhöhend aus, da derselbe Gegenstand betroffen ist. Ein bezifferter Wertersatzanspruch wäre von der Klageforderung in Abzug zu bringen.