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  • ab 10.06.1975 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 GruBahARdErl

Bibliographie

Titel
Grundzüge für die Aufsicht über Grubenanschlußbahnen
Redaktionelle Abkürzung
GruBahARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000010000003

2.
In eisenbahntechnischer Hinsicht gelten auch für Grubenanschlußbahnen die Bestimmungen der Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen vom 14.12.1955 (Nds. GVBl. Sb. I S. 756), im folgenden: BOA.

Bei Grubenanschlußbahnen, deren Bahnbetrieb mit einem eigenen schienengebundenen Triebfahrzeug geführt wird, ist gemäß § 25 BOA ein Eisenbahnbetriebsleiter zu bestellen, der nach Zustimmung durch den LfB vom Bergamt bestätigt wird. Über die Vorschriften der Verordnung hinausgehende Forderungen sind im Betriebsplan bzw. im Betriebsplannachtrag besonders festzulegen.

Die Grenzen der Grubenanschlußbahn werden vom Bergamt festgelegt. Sie sind dem LfB mitzuteilen. Von sonstigen Anordnungen oder Verordnungen, die den Bereich der Grubenanschlußbahn berühren, ist der LfB zu unterrichten. Bei wesentlichen Eingriffen ist der LfB vorher zu hören.