§ 5 NKHVO - Förderung bei Schließung oder Umwandlung von Krankenhäusern
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Krankenhausverordnung (NKHVO)
- Amtliche Abkürzung
- NKHVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21065
1Der Betrag nach § 12 Abs. 4 NKHG beträgt 25 000 Euro je Planbett, um das sich die Zahl der Planbetten durch die Schließung oder Umwandlung vermindert. 2Übersteigen die Ausgleichszahlungen nach § 12 Abs. 1 NKHG die infolge der Schließung oder Umwandlung tatsächlich entstehenden Kosten, so vermindert sich der in Satz 1 genannte Betrag auf den Betrag, der sich ergibt, wenn die Summe der tatsächlich entstehenden Kosten durch die Zahl, um die sich die Planbetten durch Schließung oder Umwandlung vermindern, geteilt wird.